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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 1 1) Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 17.11.2022 aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 und 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister/die Bürgermeisterin folgende Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim beschlossen: 12) Präambel Rat und Verwaltung arbeiten vertrauensvoll zum Wohle und im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bornheim zusammen. Der Rat entscheidet über die Festlegung strategischer Ziele und versteht seine Aufgabe vornehmlich als Steuerungs-, Entscheidungs- und Kontrollinstanz. Der Verwaltung obliegen neben der Entwicklung und Einbringung von Zielen zur Stadtentwicklung die Erarbeitung von Sachverhalten, die Entwicklung von Lösungsvorschlägen und deren fachliche Darstellung zur Vorbereitung der vom Rat zu treffenden Beschlüsse. Der Rat entscheidet über die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll. Die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung obliegt der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister. Ebenso leitet und verteilt sie / er die Geschäfte. § 1 1) 4) 7) 9) 10) 11) Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder durch diese Zuständigkeitsordnung eine andere Regelung getroffen wird. (2) Der Rat ist berechtigt, in Einzelfällen Befugnisse, die er gem. § 41 Abs. 2 GO NRW auf Ausschüsse übertragen hat, wieder an sich zu ziehen. Die dem jeweiligen Ausschuss gesetzlich übertragenen Aufgaben bleiben davon unberührt. (3) Der Rat entscheidet 1. nach § 83 GO NRW über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 25.000,-- EUR, sofern diese Aufwendungen und Auszahlungen nicht auf gesetzlicher oder tarifrechtlicher Grundlage beruhen oder ihre Deckung nicht durch spezielle Mehreinnahmen gewährleistet ist, sowie 2. nach § 85 GO NRW i.V.m. § 83 GO NRW über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 25.000,-- EUR zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren. (4) Der Rat erlässt Richtlinien für die Durchführung von Anliegerversammlungen. (5) Der Rat entscheidet über die Vergabe entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 2 § 2 12) Zuständigkeit der Ausschüsse Den vom Rat gemäß § 57 GO NRW gebildeten Ausschüssen obliegt die Beratung aller ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten. Alle Ausschüsse haben die Aufgabe, bei der Beratung und Entscheidung über die ihnen obliegenden Angelegenheiten die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Belange eines wirksamen Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die gesamthafte Beratung derselben Sachverhalte in mehreren Ausschüssen ist grundsätzlich zu vermeiden. Ausschüsse können jedoch durch gemeinsame Beratung oder einen Verweis in den entsprechenden Ausschuss andere Fachausschüsse in der Beratung spezieller Sachverhalte bzw. Teilaspekte - die diese Ausschüsse betreffen – beteiligen. Bei unterschiedlichen Beratungsergebnissen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss nach §4 (1) Nr. 1 dieser Zuständigkeitsordnung. § 3 13) Zuständigkeiten für die Einleitung von Vergabeverfahren und Vergaben, sowie Bedarfs-, Bau- und Einleitungsbeschlüsse vor Vergabeverfahren bei Bauvorhaben (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die Einleitung von Vergabeverfahren für beabsichtigte Maßnahmen oberhalb ermittelter folgender Auftragswerte: - bei Liefer- und Dienstleistungen, freiberuflichen Leistungen (inkl. Planungsleistungen) ab einer Wertgrenze von 150.000,- € netto. - bei Bauleistungen eines Gewerkes ab einer Wertgrenze von 500.000, - € netto Dabei legen sie im Einzelfall auf Vorschlag des Bürgermeisters die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung fest. Bei Großprojekten (ab 5.000.000, - € brutto Bauvolumen) entscheidet zusätzlich der Rat über einen Einleitungsbeschluss. 2) Ein Einleitungsbeschluss für das Vergabeverfahren ist nicht erforderlich: a) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben; b) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht wesentlich abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. In diesen Fällen erfolgt eine Mitteilung an den zuständigen Ausschuss oder den Rat in der nächsten Sitzung nach dem Beginn des Vergabeverfahrens. 3) Der/die Bürgermeister/in erteilt nach Durchführung des Vergabeverfahrens und der Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes (hier ab 25.000 € netto den Zuschlag. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen, in denen der Zuschlagswert den geschätzten Auftragswert um mehr als 40 % übersteigt, entscheidet abweichend von Satz 1 der zuständige Fachausschuss oder der Rat. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 3 Bei Auftragserteilungen eines Gewerkes oberhalb von insgesamt 15.000.000, - € netto ist vor Zuschlagserteilung die Zustimmung des Rates erforderlich. (4) Für Bedarfsbeschlüsse, Baubeschlüsse und Einleitungsbeschlüsse im Baubereich gilt Folgendes: Für größere Baumaßnahmen im Hochbau mit einem geschätzten Bauvolumen über 1.000.000, -- € netto müssen vor der Einleitung von Vergaben für erforderliche Planungsleistungen die notwendigen Bedarfe im zuständigen Fachausschuss beschlossen werden (Bedarfsbeschluss). Im Bedarfsbeschluss soll auch die avisierte Realisierungsform (z.B. Totalunternehmer- vergabe) und die Art der Leistungsbeschreibung (z.B. funktional, klassisch, etc.).bezeichnet werden. Bei allen größeren Bauprojekten mit einem Bauvolumen über 500.000, -- € netto erfolgt ein Baubeschluss im zuständigen Ausschuss (ab 15.000.000, -- € netto zusätzlich im Rat). Dieser umfasst i.d.R. die Entwurfsplanung, die Kostenberechnung und den Zeitplan. Dieser Beschluss bereitet die Vergabe der Bauleistungen vor. Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen in Bezug auf den Vergabegegenstand, die nach der Bedarfsfeststellung im Verlauf des Vergabeverfahrens eintreten, sind bei Baumaßnahmen dem nach Absatz 1 zuständigen Gremium mitzuteilen. 5) Die Verwaltung legt dem Haupt- und Finanzausschuss zwei Mal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge über 25.000,--€ vor mit Angaben über die bezuschlagten Firmen, die Anzahl der angefragten Firmen, die Anzahl der eingegangenen Angebote, den jeweils geschätzten Auftragswert und den Zuschlagswert in Bruttobeträgen. Geschlossene Rahmenvereinbarungen werden ebenfalls vorgelegt. § 4 2) 3) 5) 6) 9) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses (1) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die ihm aufgrund der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere 1. die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 59 Abs. 1 GO), 2. im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden (§ 61 Satz 1 GO), 3. dringliche Entscheidungen zu treffen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 GO). (2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet ferner über Angelegenheiten des Rates, die hinsichtlich ihrer Bedeutung in politischer und wirtschaftlicher Beziehung für die Stadt keinen Plenarbeschluss erfordern und die auch nicht zu den dem Rat zur ausschließlichen Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO) gehören. (3) Der Haupt- und Finanzausschuss berät und entscheidet über die strategische Zielausrichtung der Stadt Bornheim sowie deren Kontrolle, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (4) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt als Finanzausschuss neben den in der Gemeindeordnung (§ 59 Abs. 2) zugewiesenen Aufgaben die Vorberatung aller Anträge Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 4 und Vorlagen von finanzieller Bedeutung, für die keine haushaltsmäßige Deckung vorhanden ist. (5) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Befugnis nach § 39 Beamtenstatusgesetz (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW die Befugnis nach § 57 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge) übertragen, soweit es Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes betrifft. (6) Der Haupt- und Finanzausschuss kann Angelegenheiten des Rates vorberaten, wenn ein anderer Ausschuss nicht zuständig ist. (7) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen 1. gemäß § 15 der Hauptsatzung die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von Bediensteten zur Stadt Bornheim verändern, für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 73 Abs. 3 GO im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, 2. die Vorberatung des Stellenplanes der Beamten/Beamtinnen und der tariflich Beschäftigten, 3. die Vorauswahl von Bewerbern/Bewerberinnen auf öffentlich ausgeschriebene Stellen von hauptamtlichen Wahlbeamten/Wahlbeamtinnen. Bei Nachträgen zum Stellenplan kann eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss entfallen. (8) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle städtischen Baumaßnahmen, soweit ein anderer Ausschuss nicht zuständig ist. (9) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle städtischen Wirtschafts-, Struktur- und Tourismusangelegenheiten, Maßnahmen der Digitalisierung und des E- Government, soweit nicht ein anderes Gremium oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (10) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über Maßnahmen zur Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern, um die Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen. Er unterstützt Einwohnerinnen und Einwohner dabei, ihre eigenen Standpunkte und Anregungen in die kommunalen Entscheidungsprozesse einzubringen und somit an der Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes und des Gemeinwesens aktiv mitzuarbeiten (11) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. (12) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Miet- und Pachtangelegenheiten betreffend Grundbesitz. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 5 § 5 Zuständigkeit des Bürgerausschusses Dem Bürgerausschuss obliegt die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO entsprechend den in der Hauptsatzung getroffenen Regelungen. § 6 1) Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm aufgrund des § 59 Abs. 3 und 4 GO zugewiesenen Aufgaben wahr. § 7 1) 10) Zuständigkeit des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss berät über alle Angelegenheiten der Wasserversorgung. Er entscheidet im Rahmen der ihm nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung des Wasserwerkes zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet über das Abwasserbeseitigungskonzept § 8 Zuständigkeit des Fachausschusses “Volkshochschule” Der Fachausschuss "Volkshochschule" entscheidet über die ihm nach der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim zugewiesenen Angelegenheiten. 11) 12) 13) § 9 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die ihm nach der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bornheim zugewiesenen Aufgaben. (2) (3) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet im Rahmen der Haushaltsansätze über die Gewährung von Zuschüssen an Jugendverbände, für Jugendferienfahrten und für Einrichtungen der Jugendpflege. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Kinderspielplätzen, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (4) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über alle übrigen städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Jugendangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss, das Jugendamt oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergabe sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 6 § 10 2) 3) 6) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung (1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung berät alle wesentlichen Angelegenheiten im Bereich der Stadtentwicklung und Städtebauförderung sowie den Liegenschaften. Dies betrifft auch Voraussetzungen und Kriterien für städtebauliche oder das Stadtbild betreffende Wettbewerbe und Ausschreibungen. (2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet a. über verfahrensleitende Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit und Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschluss über die Wiederholung eines Verfahrensschritts) in Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und berät die sonstigen Satzungsverfahren nach BauGB vor (z.B. Vorkaufsrechtssatzungen etc.), die im Rat beschlossen werden müssen, b. über städtebauliche Verträge und Durchführungsverträge zu Vorhaben- und Erschließungsplänen (§§ 11 und 12 BauGB), soweit die Kosten 100.000 € übersteigen sowie sonstige Verträge (wie u.a. „Letter of intent“) im städtebaulichen Kontext, c. über Stellungnahmen zu Planungen Dritter (überörtliche Planungen und die Erteilung des ggf. erforderlichen gemeindliches Einvernehmens bei Verfahren nach BImSchG), sofern es sich nicht vordringlich um Umweltthemen handelt, für die der Umweltausschuss zuständig ist, d. über Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, e. über Änderungen der Richtlinien für die Vergabe aus Mitteln der Denkmalpflege sowie weitere Themenstellungen des Denkmalschutzrechts soweit sie nicht auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. Über die Vergabe von Mitteln ist der Ausschuss zu informieren. (3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung erteilt oder versagt die Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu Vorhaben die nach § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3 b BauGB sowie nach § 246e BauGB beantragt sind. Für Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 b BauGB wird die Zuständigkeit auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen, sofern Vorhaben mit maximal 10 Wohneinheiten beantragt werden, die keine erhebliche städtebauliche Auswirkung haben. Die Verwaltung prüft zuvor die Zulässigkeit der Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben und legt dem Ausschuss nur aus Sicht der Verwaltung zulässige Vorhaben vor. Sollte der Ausschuss dennoch die Zustimmung versagen, ist dies zu begründen. (sog. „Bauturbo“). Über nicht zulässige Vorhaben ist der Ausschuss zu informieren. (4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet über alle städtischen Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht der Rat, der Haupt-und Finanzausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 7 (6) Der Stadtentwicklungsausschuss wird über wichtige, besondere städtebauliche Projekte von großer (z.B. stadtweiter oder überörtlicher) Bedeutung informiert. § 11 6) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Umweltausschusses (1) Der Umweltausschuss entscheidet über alle städtischen Aufgaben des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (2) Der Umweltausschuss berät insbesondere 1. folgende Angelegenheiten des Umweltschutzes 1.1 Landschaftspläne 1.2 Lärmschutz, 1.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen, 1.4 Ausgleichsmaßnahmen, 1.5 Abgrabungen, Deponien und Altlasten, 1.6 Abfallwirtschaft, 1.7 Wasserwirtschaft, 1.8 Flächenverbrauch und Landwirtschaft, 1.9 Umweltbelastungen allgemeiner Art für die Bevölkerung einschließlich der Einholung diesbezüglicher Umweltgutachten, 2. folgende Angelegenheiten des Klima- und Naturschutzes 2.1 Planungen und Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung einschließlich Empfehlungen zur Energiewirtschaft, 2.2 Planungen und Maßnahmen des Artenschutzes und der Biodiversität, 2.3 Planungen und Maßnahmen zur Neuanlage, Unterhaltung und zur Sanierung öffentlicher Grünflächen (einschl. Straßenbegleitgrün), 3. Festlegen von besonderen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. von Umwelt-, Energie-, Natur- und Klimaschutztagen, -wettbewerben, -preisen, Umweltsäuberungsaktionen und zu allgemeinen Umweltthemen. (3) Der Umweltausschuss entscheidet, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind, über die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Wald-, Grün- und Erholungsanlagen und Belange der Landwirtschaft. (4) Der Umweltausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 12 2) 3) 5) 7) 9) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Ausschusses für Schule und Sport (1) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Schulbaumaßnahmen und über alle übrigen äußeren Schulangelegenheiten mit Ausnahme der Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule. Er entscheidet über Programme und Maßnahmen im Rahmen der der Belange der Offenen Ganztagsschulen, der Schulsozialarbeit und zur Umsetzung der schulischen Inklusion. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 8 (2) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen im Sportbereich, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (3) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über 1. die Unterhaltung und den Ausbau der sportlichen Einrichtungen, 2. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 3. die Gewährung von Zuschüssen einschließlich der Mittel aus der Sportpauschale an Sportvereine. (4) Der Ausschuss für Schule und Sport, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 13 11) 12)13) Zuständigkeit Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr (1) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Feuerwehr- und Kulturangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Die Unterstützung und Förderung des Ehrenamts ist die übergeordnete Ausschussaufgabe. Die Bereiche Kultur und Feuerwehr sind grundsätzlich paritätisch zu behandeln. (2) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über 1. alle Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung des Ehrenamtes, 2. die die Unterhaltung und den Ausbau der kulturellen Einrichtungen, 3. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 4. die Aufnahme von ehrenamtlichen Einrichtungen aus allen Bereichen in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, 5. die Gewährung von Vergünstigungen und Zuschüssen an Vereine und Organisationen, 6. die Verleihung der Ehrenamtsmedaille und des Heimatpreises, 7. die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr, 8. die Aufstellung von Ausrüstungsprogrammen der Feuerwehr. (3) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr berät über alle Angelegenheiten des Brandschutzes einschließlich des Brandschutzbedarfsplans. (4) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 9 2) 6) 11) 13) § 14 Zuständigkeit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 1. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als Pflichtausschuss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW wirkt bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Gebote in Artikel 2 Abs. 1 GG, „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ mit und überprüft Maßnahmen der Stadt in o.g. Sinne auf Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte. Er ist zuständig und entscheidungsbefugt für: Weiterhin nimmt der Integrationsausschuss gem. § 27 Abs. 9 GO zu Fragen Stellung, die ihm vom Rat, einem Fachausschuss oder vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin vorgelegt werden. (1) Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte in Gesellschaft, Bildung, Wirtschaft, Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Freizeit, Gesundheit, Sport und Kultur etc. zielen, (2) Maßnahmen zur Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, (3) Maßnahmen, die strukturellen Rassismus beseitigen, (4) Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, insbesondere in der städtischen Verwaltung, (5) Angebote zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen, (6) Angebote zur Integration von Einwanderern. 2. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist anfrage- und antragsbefugt. 3. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Belange betreffen und kann dazu Anträge, Vorschläge und Anregungen einbringen. 4. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist vor einer Beschlussfassung des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse so rechtzeitig zu hören, dass seine Stellungnahme bei der Beratung berücksichtigt werden kann, wenn diese spezifische Interessen von Menschen mit internationaler Familiengeschichte berührt. Er wird insbesondere vorberatend beteiligt hinsichtlich: (1) Grundsatzfragen der Integration von neu zugewanderten Menschen sowie entsprechender Konzepte und Leitlinien, (2) Grundsatzfragen der migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und der kommunalen Einrichtungen im Bereich Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 10 Seniorinnen und Senioren, (2) Grundsatzfragen der Förderung und gleichberechtigten Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Seniorinnen und Senioren mit internationaler Familiengeschichte, (4) Grundsatzfragen der kommunalen Personal- und Personalentwicklungsplanung hinsichtlich einer migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und dem Abbau benachteiligender bzw. ausgrenzender Strukturen in allen Bereichen, (5) Grundsatzfragen des Stellenplans im Hinblick auf migrationsgesellschaftliche Belange. 5. Im Übrigen kann der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration über alle Angelegenheiten der Stadt i.S.d. § 27 Abs. 7 Satz 4 GO NRW beraten 2) 11) 12) 13) § 15 Zuständigkeit des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses (1) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss ist zuständig für alle Verkehrsangelegenheiten, Angelegenheiten des Straßenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des Straßen- und Radwegebaus. (2) Der Mobilitäts- und Verkehrsausschuss entscheidet über die Verkehrsrahmenplanung, das zukünftige Mobilitätskonzept und das Radverkehrskonzept. (3) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet über alle städtischen Straßenbauangelegenheiten. Er entscheidet insbesondere über 1. Straßenraumentwürfe nach den Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete, 2. die Durchführung von Anliegerversammlungen zu Straßenraumentwürfen für Straßenbauprojekte und 3. Ausführungsplanungen für Straßen- und Radwegebauten. (4) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. 11) 12) § 16 Zuständigkeit Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie (1) Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie berät und entscheidet über die dem demographischen Wandel unterliegenden Angelegenheiten, über Maßnahmen der Integration, über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Familien- und sozialen Angelegenheiten soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 11 (2) In sozialen Angelegenheiten berät der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie insbesondere 1. die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen für Kranke, Behinderte und Senioren/Seniorinnen, 2. Maßnahmen zur Förderung der inklusiven Ausgestaltung der Lebensverhältnisse (ausgenommen sind diesbezügliche Maßnahmen im Schulbereich sowie im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses) 3. die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge und Spätaussiedler/ Spätaussiedlerinnen, 4. besondere Programme der Sozialarbeit, z.B. 4.1. zur Betreuung von ausländischen Flüchtlingen oder Aussiedlern und Aussiedlerinnen, 4.2. zu Angelegenheiten des Bereichs Integration und Demographie, 4.3. im Projekt Soziale Hilfen Bornheim. 5. Maßnahmen und Projekte im Bereich der sozialen Beschäftigungsförderung. 6. Grundsätzliche Fragen des Wohnungsmarktes und der Wohnraumhilfe sowie soziale Fragen der Stadtentwicklung. (3) Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 17 2) 3) 5) 7) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin nimmt die Aufgaben war, die ihm/ihr durch die Gemeindeordnung oder sonstige Rechtsvorschriften übertragen wurden. (2) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin werden insbesondere übertragen: 1. die Befugnis nach § 39 Beamtenstatusgesetz (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW die Befugnis nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge), soweit es Beamte/Beamtinnen des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes betrifft, 2. die Befugnisse nach den §§ 14 und 17 des Landesreisekostengesetzes, 3. der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 25.000 Euro, 4. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen einschl. geistiger Leistungen bis zur Höhe von 150.000 € netto je Gesamtmaßnahme, die Vergabe von städtischen Baumaßnahmen bis zur Höhe von 500.000 € netto, 5. der Erlass von Geldforderungen der Stadt aus Billigkeitsgründen, 6. die Stundung von Geldforderungen der Stadt, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 12 7. die Ablehnung von Anträgen auf Stundung und Erlass unabhängig von der Höhe des Betrages (Abs. 2 Nr. 5 und 6) wegen nicht vorgelegter Unterlagen, 8. die Aufnahme von Krediten, 9. die Entscheidung über den Ankauf und Verkauf von Grundstücken bis zur Höhe von 25.000 Euro im Einzelfall. (3) Außerdem werden dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin folgende Befugnisse für Verfahren nach dem Baugesetzbuch übertragen: 1. Entscheidung über die Anträge der Stadt auf Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauGB, 2. Entscheidung über die Zulässigkeit von 2.1. Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 1 BauGB, 2.2. Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB. 3. Entscheidung über die Zulässigkeit von 3.1. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB, 3.2. Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB, 4. Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB, 5. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen gem. §§ 11 und 12 Baugesetzbuch, soweit die Kosten 100.000 € nicht übersteigen, 6. Entscheidung über die Zustimmung als Bedarfs- oder Erschließungsträger bei Vorhaben auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen nach § 32 BauGB, 7. Entscheidung über die Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung von Erschließungsanlagen. (4) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin werden die Befugnisse nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW übertragen. (5) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin wird die Entscheidungsbefugnis über Anträge auf Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule übertragen. § 18 In-Kraft-Treten Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Ausnahme des § 8 am 10.11.2004 in Kraft. § 8 tritt am 01.01.2005 in Kraft. Die Zuständigkeitsordnung vom 04.08.1998 tritt am 10.11.2004 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 13 In Kraft seit 10.11.2004 (außer § 8 ab 01.01.2005), s. Amtsblatt Nr. 27 / 2004 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 31 / 2005, in Kraft seit 01.01.2006 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 9 / 2006, in Kraft seit 31.01.2006 3) = 3. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 3 / 2008, in Kraft seit 31.01.2008 4) = 4. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 8 / 2009, in Kraft seit 14.05.2009 5) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009, in Kraft seit 31.12.2009 6) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009, in Kraft ab 08.02.2010 7) = 6. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 28. KW v. 09.07.2014, in Kraft seit 10.07.2014 8) = 7.Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 50. KW v. 09.12.2015, in Kraft seit 10.12.2015 9) = 8. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 29 KW v. 20.07.2016, in Kraft seit 21.07.2016 10) = 9. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster KW 17, vom 24.04.2019, in Kraft seit 25.04.2019 11) =10. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster KW 46, vom 13.11.2020, in Kraft seit 14.11.2020 12) =11. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster KW 48, vom 02.12.2022, in Kraft seit 03.12.2022 13) = 12. Änderung, Bekanntmachung vom 10.11.2025, in Kraft seit 11.11.2025 14) =13. Änderung, Bekanntmachung vom 29.05.2026, in Kraft seit 30.05.2026 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 1 1) Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 17.11.2022 aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 und 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister/die Bürgermeisterin folgende Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim beschlossen: 12) Präambel Rat und Verwaltung arbeiten vertrauensvoll zum Wohle und im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bornheim zusammen. Der Rat entscheidet über die Festlegung strategischer Ziele und versteht seine Aufgabe vornehmlich als Steuerungs-, Entscheidungs- und Kontrollinstanz. Der Verwaltung obliegen neben der Entwicklung und Einbringung von Zielen zur Stadtentwicklung die Erarbeitung von Sachverhalten, die Entwicklung von Lösungsvorschlägen und deren fachliche Darstellung zur Vorbereitung der vom Rat zu treffenden Beschlüsse. Der Rat entscheidet über die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll. Die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung obliegt der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister. Ebenso leitet und verteilt sie / er die Geschäfte. § 1 1) 4) 7) 9) 10) 11) Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder durch diese Zuständigkeitsordnung eine andere Regelung getroffen wird. (2) Der Rat ist berechtigt, in Einzelfällen Befugnisse, die er gem. § 41 Abs. 2 GO NRW auf Ausschüsse übertragen hat, wieder an sich zu ziehen. Die dem jeweiligen Ausschuss gesetzlich übertragenen Aufgaben bleiben davon unberührt. (3) Der Rat entscheidet 1. nach § 83 GO NRW über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 25.000,-- EUR, sofern diese Aufwendungen und Auszahlungen nicht auf gesetzlicher oder tarifrechtlicher Grundlage beruhen oder ihre Deckung nicht durch spezielle Mehreinnahmen gewährleistet ist, sowie 2. nach § 85 GO NRW i.V.m. § 83 GO NRW über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 25.000,-- EUR zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren. (4) Der Rat erlässt Richtlinien für die Durchführung von Anliegerversammlungen. (5) Der Rat entscheidet über die Vergabe entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 2 § 2 12) Zuständigkeit der Ausschüsse Den vom Rat gemäß § 57 GO NRW gebildeten Ausschüssen obliegt die Beratung aller ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten. Alle Ausschüsse haben die Aufgabe, bei der Beratung und Entscheidung über die ihnen obliegenden Angelegenheiten die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Belange eines wirksamen Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die gesamthafte Beratung derselben Sachverhalte in mehreren Ausschüssen ist grundsätzlich zu vermeiden. Ausschüsse können jedoch durch gemeinsame Beratung oder einen Verweis in den entsprechenden Ausschuss andere Fachausschüsse in der Beratung spezieller Sachverhalte bzw. Teilaspekte - die diese Ausschüsse betreffen – beteiligen. Bei unterschiedlichen Beratungsergebnissen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss nach §4 (1) Nr. 1 dieser Zuständigkeitsordnung. § 3 13) Zuständigkeiten für die Einleitung von Vergabeverfahren und Vergaben, sowie Bedarfs-, Bau- und Einleitungsbeschlüsse vor Vergabeverfahren bei Bauvorhaben (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die Einleitung von Vergabeverfahren für beabsichtigte Maßnahmen oberhalb ermittelter folgender Auftragswerte: - bei Liefer- und Dienstleistungen, freiberuflichen Leistungen (inkl. Planungsleistungen) ab einer Wertgrenze von 150.000,- € netto. - bei Bauleistungen eines Gewerkes ab einer Wertgrenze von 500.000, - € netto Dabei legen sie im Einzelfall auf Vorschlag des Bürgermeisters die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung fest. Bei Großprojekten (ab 5.000.000, - € brutto Bauvolumen) entscheidet zusätzlich der Rat über einen Einleitungsbeschluss. 2) Ein Einleitungsbeschluss für das Vergabeverfahren ist nicht erforderlich: a) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben; b) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht wesentlich abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. In diesen Fällen erfolgt eine Mitteilung an den zuständigen Ausschuss oder den Rat in der nächsten Sitzung nach dem Beginn des Vergabeverfahrens. 3) Der/die Bürgermeister/in erteilt nach Durchführung des Vergabeverfahrens und der Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes (hier ab 25.000 € netto den Zuschlag. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen, in denen der Zuschlagswert den geschätzten Auftragswert um mehr als 40 % übersteigt, entscheidet abweichend von Satz 1 der zuständige Fachausschuss oder der Rat. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 3 Bei Auftragserteilungen eines Gewerkes oberhalb von insgesamt 15.000.000, - € netto ist vor Zuschlagserteilung die Zustimmung des Rates erforderlich. (4) Für Bedarfsbeschlüsse, Baubeschlüsse und Einleitungsbeschlüsse im Baubereich gilt Folgendes: Für größere Baumaßnahmen im Hochbau mit einem geschätzten Bauvolumen über 1.000.000, -- € netto müssen vor der Einleitung von Vergaben für erforderliche Planungsleistungen die notwendigen Bedarfe im zuständigen Fachausschuss beschlossen werden (Bedarfsbeschluss). Im Bedarfsbeschluss soll auch die avisierte Realisierungsform (z.B. Totalunternehmer- vergabe) und die Art der Leistungsbeschreibung (z.B. funktional, klassisch, etc.).bezeichnet werden. Bei allen größeren Bauprojekten mit einem Bauvolumen über 500.000, -- € netto erfolgt ein Baubeschluss im zuständigen Ausschuss (ab 15.000.000, -- € netto zusätzlich im Rat). Dieser umfasst i.d.R. die Entwurfsplanung, die Kostenberechnung und den Zeitplan. Dieser Beschluss bereitet die Vergabe der Bauleistungen vor. Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen in Bezug auf den Vergabegegenstand, die nach der Bedarfsfeststellung im Verlauf des Vergabeverfahrens eintreten, sind bei Baumaßnahmen dem nach Absatz 1 zuständigen Gremium mitzuteilen. 5) Die Verwaltung legt dem Haupt- und Finanzausschuss zwei Mal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge über 25.000,--€ vor mit Angaben über die bezuschlagten Firmen, die Anzahl der angefragten Firmen, die Anzahl der eingegangenen Angebote, den jeweils geschätzten Auftragswert und den Zuschlagswert in Bruttobeträgen. Geschlossene Rahmenvereinbarungen werden ebenfalls vorgelegt. § 4 2) 3) 5) 6) 9) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses (1) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die ihm aufgrund der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere 1. die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 59 Abs. 1 GO), 2. im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden (§ 61 Satz 1 GO), 3. dringliche Entscheidungen zu treffen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 GO). (2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet ferner über Angelegenheiten des Rates, die hinsichtlich ihrer Bedeutung in politischer und wirtschaftlicher Beziehung für die Stadt keinen Plenarbeschluss erfordern und die auch nicht zu den dem Rat zur ausschließlichen Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO) gehören. (3) Der Haupt- und Finanzausschuss berät und entscheidet über die strategische Zielausrichtung der Stadt Bornheim sowie deren Kontrolle, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (4) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt als Finanzausschuss neben den in der Gemeindeordnung (§ 59 Abs. 2) zugewiesenen Aufgaben die Vorberatung aller Anträge Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 4 und Vorlagen von finanzieller Bedeutung, für die keine haushaltsmäßige Deckung vorhanden ist. (5) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Befugnis nach § 39 Beamtenstatusgesetz (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW die Befugnis nach § 57 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge) übertragen, soweit es Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes betrifft. (6) Der Haupt- und Finanzausschuss kann Angelegenheiten des Rates vorberaten, wenn ein anderer Ausschuss nicht zuständig ist. (7) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen 1. gemäß § 15 der Hauptsatzung die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von Bediensteten zur Stadt Bornheim verändern, für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 73 Abs. 3 GO im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, 2. die Vorberatung des Stellenplanes der Beamten/Beamtinnen und der tariflich Beschäftigten, 3. die Vorauswahl von Bewerbern/Bewerberinnen auf öffentlich ausgeschriebene Stellen von hauptamtlichen Wahlbeamten/Wahlbeamtinnen. Bei Nachträgen zum Stellenplan kann eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss entfallen. (8) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle städtischen Baumaßnahmen, soweit ein anderer Ausschuss nicht zuständig ist. (9) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle städtischen Wirtschafts-, Struktur- und Tourismusangelegenheiten, Maßnahmen der Digitalisierung und des E- Government, soweit nicht ein anderes Gremium oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (10) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über Maßnahmen zur Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern, um die Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen. Er unterstützt Einwohnerinnen und Einwohner dabei, ihre eigenen Standpunkte und Anregungen in die kommunalen Entscheidungsprozesse einzubringen und somit an der Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes und des Gemeinwesens aktiv mitzuarbeiten (11) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. (12) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Miet- und Pachtangelegenheiten betreffend Grundbesitz. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 5 § 5 Zuständigkeit des Bürgerausschusses Dem Bürgerausschuss obliegt die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO entsprechend den in der Hauptsatzung getroffenen Regelungen. § 6 1) Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm aufgrund des § 59 Abs. 3 und 4 GO zugewiesenen Aufgaben wahr. § 7 1) 10) Zuständigkeit des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss berät über alle Angelegenheiten der Wasserversorgung. Er entscheidet im Rahmen der ihm nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung des Wasserwerkes zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet über das Abwasserbeseitigungskonzept § 8 Zuständigkeit des Fachausschusses “Volkshochschule” Der Fachausschuss "Volkshochschule" entscheidet über die ihm nach der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim zugewiesenen Angelegenheiten. 11) 12) 13) § 9 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die ihm nach der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bornheim zugewiesenen Aufgaben. (2) (3) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet im Rahmen der Haushaltsansätze über die Gewährung von Zuschüssen an Jugendverbände, für Jugendferienfahrten und für Einrichtungen der Jugendpflege. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Kinderspielplätzen, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (4) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über alle übrigen städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Jugendangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss, das Jugendamt oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergabe sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 6 § 10 2) 3) 6) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung (1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung berät alle wesentlichen Angelegenheiten im Bereich der Stadtentwicklung und Städtebauförderung sowie den Liegenschaften. Dies betrifft auch Voraussetzungen und Kriterien für städtebauliche oder das Stadtbild betreffende Wettbewerbe und Ausschreibungen. (2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet a. über verfahrensleitende Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit und Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschluss über die Wiederholung eines Verfahrensschritts) in Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und berät die sonstigen Satzungsverfahren nach BauGB vor (z.B. Vorkaufsrechtssatzungen etc.), die im Rat beschlossen werden müssen, b. über städtebauliche Verträge und Durchführungsverträge zu Vorhaben- und Erschließungsplänen (§§ 11 und 12 BauGB), soweit die Kosten 100.000 € übersteigen sowie sonstige Verträge (wie u.a. „Letter of intent“) im städtebaulichen Kontext, c. über Stellungnahmen zu Planungen Dritter (überörtliche Planungen und die Erteilung des ggf. erforderlichen gemeindliches Einvernehmens bei Verfahren nach BImSchG), sofern es sich nicht vordringlich um Umweltthemen handelt, für die der Umweltausschuss zuständig ist, d. über Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, e. über Änderungen der Richtlinien für die Vergabe aus Mitteln der Denkmalpflege sowie weitere Themenstellungen des Denkmalschutzrechts soweit sie nicht auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. Über die Vergabe von Mitteln ist der Ausschuss zu informieren. (3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung erteilt oder versagt die Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu Vorhaben die nach § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3 b BauGB sowie nach § 246e BauGB beantragt sind. Für Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 b BauGB wird die Zuständigkeit auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen, sofern Vorhaben mit maximal 10 Wohneinheiten beantragt werden, die keine erhebliche städtebauliche Auswirkung haben. Die Verwaltung prüft zuvor die Zulässigkeit der Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben und legt dem Ausschuss nur aus Sicht der Verwaltung zulässige Vorhaben vor. Sollte der Ausschuss dennoch die Zustimmung versagen, ist dies zu begründen. (sog. „Bauturbo“). Über nicht zulässige Vorhaben ist der Ausschuss zu informieren. (4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet über alle städtischen Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht der Rat, der Haupt-und Finanzausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 7 (6) Der Stadtentwicklungsausschuss wird über wichtige, besondere städtebauliche Projekte von großer (z.B. stadtweiter oder überörtlicher) Bedeutung informiert. § 11 6) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Umweltausschusses (1) Der Umweltausschuss entscheidet über alle städtischen Aufgaben des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (2) Der Umweltausschuss berät insbesondere 1. folgende Angelegenheiten des Umweltschutzes 1.1 Landschaftspläne 1.2 Lärmschutz, 1.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen, 1.4 Ausgleichsmaßnahmen, 1.5 Abgrabungen, Deponien und Altlasten, 1.6 Abfallwirtschaft, 1.7 Wasserwirtschaft, 1.8 Flächenverbrauch und Landwirtschaft, 1.9 Umweltbelastungen allgemeiner Art für die Bevölkerung einschließlich der Einholung diesbezüglicher Umweltgutachten, 2. folgende Angelegenheiten des Klima- und Naturschutzes 2.1 Planungen und Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung einschließlich Empfehlungen zur Energiewirtschaft, 2.2 Planungen und Maßnahmen des Artenschutzes und der Biodiversität, 2.3 Planungen und Maßnahmen zur Neuanlage, Unterhaltung und zur Sanierung öffentlicher Grünflächen (einschl. Straßenbegleitgrün), 3. Festlegen von besonderen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. von Umwelt-, Energie-, Natur- und Klimaschutztagen, -wettbewerben, -preisen, Umweltsäuberungsaktionen und zu allgemeinen Umweltthemen. (3) Der Umweltausschuss entscheidet, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind, über die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Wald-, Grün- und Erholungsanlagen und Belange der Landwirtschaft. (4) Der Umweltausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 12 2) 3) 5) 7) 9) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Ausschusses für Schule und Sport (1) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Schulbaumaßnahmen und über alle übrigen äußeren Schulangelegenheiten mit Ausnahme der Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule. Er entscheidet über Programme und Maßnahmen im Rahmen der der Belange der Offenen Ganztagsschulen, der Schulsozialarbeit und zur Umsetzung der schulischen Inklusion. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 8 (2) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen im Sportbereich, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (3) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über 1. die Unterhaltung und den Ausbau der sportlichen Einrichtungen, 2. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 3. die Gewährung von Zuschüssen einschließlich der Mittel aus der Sportpauschale an Sportvereine. (4) Der Ausschuss für Schule und Sport, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 13 11) 12)13) Zuständigkeit Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr (1) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Feuerwehr- und Kulturangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Die Unterstützung und Förderung des Ehrenamts ist die übergeordnete Ausschussaufgabe. Die Bereiche Kultur und Feuerwehr sind grundsätzlich paritätisch zu behandeln. (2) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über 1. alle Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung des Ehrenamtes, 2. die die Unterhaltung und den Ausbau der kulturellen Einrichtungen, 3. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 4. die Aufnahme von ehrenamtlichen Einrichtungen aus allen Bereichen in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, 5. die Gewährung von Vergünstigungen und Zuschüssen an Vereine und Organisationen, 6. die Verleihung der Ehrenamtsmedaille und des Heimatpreises, 7. die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr, 8. die Aufstellung von Ausrüstungsprogrammen der Feuerwehr. (3) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr berät über alle Angelegenheiten des Brandschutzes einschließlich des Brandschutzbedarfsplans. (4) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 9 2) 6) 11) 13) § 14 Zuständigkeit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 1. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als Pflichtausschuss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW wirkt bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Gebote in Artikel 2 Abs. 1 GG, „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ mit und überprüft Maßnahmen der Stadt in o.g. Sinne auf Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte. Er ist zuständig und entscheidungsbefugt für: Weiterhin nimmt der Integrationsausschuss gem. § 27 Abs. 9 GO zu Fragen Stellung, die ihm vom Rat, einem Fachausschuss oder vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin vorgelegt werden. (1) Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte in Gesellschaft, Bildung, Wirtschaft, Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Freizeit, Gesundheit, Sport und Kultur etc. zielen, (2) Maßnahmen zur Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, (3) Maßnahmen, die strukturellen Rassismus beseitigen, (4) Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, insbesondere in der städtischen Verwaltung, (5) Angebote zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen, (6) Angebote zur Integration von Einwanderern. 2. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist anfrage- und antragsbefugt. 3. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Belange betreffen und kann dazu Anträge, Vorschläge und Anregungen einbringen. 4. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist vor einer Beschlussfassung des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse so rechtzeitig zu hören, dass seine Stellungnahme bei der Beratung berücksichtigt werden kann, wenn diese spezifische Interessen von Menschen mit internationaler Familiengeschichte berührt. Er wird insbesondere vorberatend beteiligt hinsichtlich: (1) Grundsatzfragen der Integration von neu zugewanderten Menschen sowie entsprechender Konzepte und Leitlinien, (2) Grundsatzfragen der migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und der kommunalen Einrichtungen im Bereich Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 10 Seniorinnen und Senioren, (2) Grundsatzfragen der Förderung und gleichberechtigten Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Seniorinnen und Senioren mit internationaler Familiengeschichte, (4) Grundsatzfragen der kommunalen Personal- und Personalentwicklungsplanung hinsichtlich einer migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und dem Abbau benachteiligender bzw. ausgrenzender Strukturen in allen Bereichen, (5) Grundsatzfragen des Stellenplans im Hinblick auf migrationsgesellschaftliche Belange. 5. Im Übrigen kann der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration über alle Angelegenheiten der Stadt i.S.d. § 27 Abs. 7 Satz 4 GO NRW beraten 2) 11) 12) 13) § 15 Zuständigkeit des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses (1) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss ist zuständig für alle Verkehrsangelegenheiten, Angelegenheiten des Straßenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des Straßen- und Radwegebaus. (2) Der Mobilitäts- und Verkehrsausschuss entscheidet über die Verkehrsrahmenplanung, das zukünftige Mobilitätskonzept und das Radverkehrskonzept. (3) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet über alle städtischen Straßenbauangelegenheiten. Er entscheidet insbesondere über 1. Straßenraumentwürfe nach den Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete, 2. die Durchführung von Anliegerversammlungen zu Straßenraumentwürfen für Straßenbauprojekte und 3. Ausführungsplanungen für Straßen- und Radwegebauten. (4) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. 11) 12) § 16 Zuständigkeit Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie (1) Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie berät und entscheidet über die dem demographischen Wandel unterliegenden Angelegenheiten, über Maßnahmen der Integration, über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Familien- und sozialen Angelegenheiten soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 11 (2) In sozialen Angelegenheiten berät der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie insbesondere 1. die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen für Kranke, Behinderte und Senioren/Seniorinnen, 2. Maßnahmen zur Förderung der inklusiven Ausgestaltung der Lebensverhältnisse (ausgenommen sind diesbezügliche Maßnahmen im Schulbereich sowie im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses) 3. die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge und Spätaussiedler/ Spätaussiedlerinnen, 4. besondere Programme der Sozialarbeit, z.B. 4.1. zur Betreuung von ausländischen Flüchtlingen oder Aussiedlern und Aussiedlerinnen, 4.2. zu Angelegenheiten des Bereichs Integration und Demographie, 4.3. im Projekt Soziale Hilfen Bornheim. 5. Maßnahmen und Projekte im Bereich der sozialen Beschäftigungsförderung. 6. Grundsätzliche Fragen des Wohnungsmarktes und der Wohnraumhilfe sowie soziale Fragen der Stadtentwicklung. (3) Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 17 2) 3) 5) 7) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin nimmt die Aufgaben war, die ihm/ihr durch die Gemeindeordnung oder sonstige Rechtsvorschriften übertragen wurden. (2) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin werden insbesondere übertragen: 1. die Befugnis nach § 39 Beamtenstatusgesetz (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW die Befugnis nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge), soweit es Beamte/Beamtinnen des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes betrifft, 2. die Befugnisse nach den §§ 14 und 17 des Landesreisekostengesetzes, 3. der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 25.000 Euro, 4. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen einschl. geistiger Leistungen bis zur Höhe von 150.000 € netto je Gesamtmaßnahme, die Vergabe von städtischen Baumaßnahmen bis zur Höhe von 500.000 € netto, 5. der Erlass von Geldforderungen der Stadt aus Billigkeitsgründen, 6. die Stundung von Geldforderungen der Stadt, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 12 7. die Ablehnung von Anträgen auf Stundung und Erlass unabhängig von der Höhe des Betrages (Abs. 2 Nr. 5 und 6) wegen nicht vorgelegter Unterlagen, 8. die Aufnahme von Krediten, 9. die Entscheidung über den Ankauf und Verkauf von Grundstücken bis zur Höhe von 25.000 Euro im Einzelfall. (3) Außerdem werden dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin folgende Befugnisse für Verfahren nach dem Baugesetzbuch übertragen: 1. Entscheidung über die Anträge der Stadt auf Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauGB, 2. Entscheidung über die Zulässigkeit von 2.1. Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 1 BauGB, 2.2. Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB. 3. Entscheidung über die Zulässigkeit von 3.1. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB, 3.2. Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB, 4. Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB, 5. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen gem. §§ 11 und 12 Baugesetzbuch, soweit die Kosten 100.000 € nicht übersteigen, 6. Entscheidung über die Zustimmung als Bedarfs- oder Erschließungsträger bei Vorhaben auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen nach § 32 BauGB, 7. Entscheidung über die Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung von Erschließungsanlagen. (4) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin werden die Befugnisse nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW übertragen. (5) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin wird die Entscheidungsbefugnis über Anträge auf Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule übertragen. § 18 In-Kraft-Treten Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Ausnahme des § 8 am 10.11.2004 in Kraft. § 8 tritt am 01.01.2005 in Kraft. Die Zuständigkeitsordnung vom 04.08.1998 tritt am 10.11.2004 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 13 In Kraft seit 10.11.2004 (außer § 8 ab 01.01.2005), s. Amtsblatt Nr. 27 / 2004 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 31 / 2005, in Kraft seit 01.01.2006 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 9 / 2006, in Kraft seit 31.01.2006 3) = 3. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 3 / 2008, in Kraft seit 31.01.2008 4) = 4. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 8 / 2009, in Kraft seit 14.05.2009 5) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009, in Kraft seit 31.12.2009 6) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009, in Kraft ab 08.02.2010 7) = 6. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 28. KW v. 09.07.2014, in Kraft seit 10.07.2014 8) = 7.Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 50. KW v. 09.12.2015, in Kraft seit 10.12.2015 9) = 8. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 29 KW v. 20.07.2016, in Kraft seit 21.07.2016 10) = 9. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster KW 17, vom 24.04.2019, in Kraft seit 25.04.2019 11) =10. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster KW 46, vom 13.11.2020, in Kraft seit 14.11.2020 12) =11. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster KW 48, vom 02.12.2022, in Kraft seit 03.12.2022 13) = 12. Änderung, Bekanntmachung vom 10.11.2025, in Kraft seit 11.11.2025 14) =13. Änderung, Bekanntmachung vom 29.05.2026, in Kraft seit 30.05.2026

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 1 1) Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 17.11.2022 aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 und 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister/die Bürgermeisterin folgende Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim beschlossen: 12) Präambel Rat und Verwaltung arbeiten vertrauensvoll zum Wohle und im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bornheim zusammen. Der Rat entscheidet über die Festlegung strategischer Ziele und versteht seine Aufgabe vornehmlich als Steuerungs-, Entscheidungs- und Kontrollinstanz. Der Verwaltung obliegen neben der Entwicklung und Einbringung von Zielen zur Stadtentwicklung die Erarbeitung von Sachverhalten, die Entwicklung von Lösungsvorschlägen und deren fachliche Darstellung zur Vorbereitung der vom Rat zu treffenden Beschlüsse. Der Rat entscheidet über die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll. Die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung obliegt der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister. Ebenso leitet und verteilt sie / er die Geschäfte. § 1 1) 4) 7) 9) 10) 11) Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder durch diese Zuständigkeitsordnung eine andere Regelung getroffen wird. (2) Der Rat ist berechtigt, in Einzelfällen Befugnisse, die er gem. § 41 Abs. 2 GO NRW auf Ausschüsse übertragen hat, wieder an sich zu ziehen. Die dem jeweiligen Ausschuss gesetzlich übertragenen Aufgaben bleiben davon unberührt. (3) Der Rat entscheidet 1. nach § 83 GO NRW über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 25.000,-- EUR, sofern diese Aufwendungen und Auszahlungen nicht auf gesetzlicher oder tarifrechtlicher Grundlage beruhen oder ihre Deckung nicht durch spezielle Mehreinnahmen gewährleistet ist, sowie 2. nach § 85 GO NRW i.V.m. § 83 GO NRW über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 25.000,-- EUR zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren. (4) Der Rat erlässt Richtlinien für die Durchführung von Anliegerversammlungen. (5) Der Rat entscheidet über die Vergabe entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 2 § 2 12) Zuständigkeit der Ausschüsse Den vom Rat gemäß § 57 GO NRW gebildeten Ausschüssen obliegt die Beratung aller ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten. Alle Ausschüsse haben die Aufgabe, bei der Beratung und Entscheidung über die ihnen obliegenden Angelegenheiten die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Belange eines wirksamen Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die gesamthafte Beratung derselben Sachverhalte in mehreren Ausschüssen ist grundsätzlich zu vermeiden. Ausschüsse können jedoch durch gemeinsame Beratung oder einen Verweis in den entsprechenden Ausschuss andere Fachausschüsse in der Beratung spezieller Sachverhalte bzw. Teilaspekte - die diese Ausschüsse betreffen – beteiligen. Bei unterschiedlichen Beratungsergebnissen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss nach §4 (1) Nr. 1 dieser Zuständigkeitsordnung. § 3 13) Zuständigkeiten für die Einleitung von Vergabeverfahren und Vergaben, sowie Bedarfs-, Bau- und Einleitungsbeschlüsse vor Vergabeverfahren bei Bauvorhaben (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die Einleitung von Vergabeverfahren für beabsichtigte Maßnahmen oberhalb ermittelter folgender Auftragswerte: - bei Liefer- und Dienstleistungen, freiberuflichen Leistungen (inkl. Planungsleistungen) ab einer Wertgrenze von 150.000,- € netto. - bei Bauleistungen eines Gewerkes ab einer Wertgrenze von 500.000, - € netto Dabei legen sie im Einzelfall auf Vorschlag des Bürgermeisters die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung fest. Bei Großprojekten (ab 5.000.000, - € brutto Bauvolumen) entscheidet zusätzlich der Rat über einen Einleitungsbeschluss. 2) Ein Einleitungsbeschluss für das Vergabeverfahren ist nicht erforderlich: a) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben; b) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht wesentlich abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. In diesen Fällen erfolgt eine Mitteilung an den zuständigen Ausschuss oder den Rat in der nächsten Sitzung nach dem Beginn des Vergabeverfahrens. 3) Der/die Bürgermeister/in erteilt nach Durchführung des Vergabeverfahrens und der Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes (hier ab 25.000 € netto den Zuschlag. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen, in denen der Zuschlagswert den geschätzten Auftragswert um mehr als 40 % übersteigt, entscheidet abweichend von Satz 1 der zuständige Fachausschuss oder der Rat. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 3 Bei Auftragserteilungen eines Gewerkes oberhalb von insgesamt 15.000.000, - € netto ist vor Zuschlagserteilung die Zustimmung des Rates erforderlich. (4) Für Bedarfsbeschlüsse, Baubeschlüsse und Einleitungsbeschlüsse im Baubereich gilt Folgendes: Für größere Baumaßnahmen im Hochbau mit einem geschätzten Bauvolumen über 1.000.000, -- € netto müssen vor der Einleitung von Vergaben für erforderliche Planungsleistungen die notwendigen Bedarfe im zuständigen Fachausschuss beschlossen werden (Bedarfsbeschluss). Im Bedarfsbeschluss soll auch die avisierte Realisierungsform (z.B. Totalunternehmer- vergabe) und die Art der Leistungsbeschreibung (z.B. funktional, klassisch, etc.).bezeichnet werden. Bei allen größeren Bauprojekten mit einem Bauvolumen über 500.000, -- € netto erfolgt ein Baubeschluss im zuständigen Ausschuss (ab 15.000.000, -- € netto zusätzlich im Rat). Dieser umfasst i.d.R. die Entwurfsplanung, die Kostenberechnung und den Zeitplan. Dieser Beschluss bereitet die Vergabe der Bauleistungen vor. Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen in Bezug auf den Vergabegegenstand, die nach der Bedarfsfeststellung im Verlauf des Vergabeverfahrens eintreten, sind bei Baumaßnahmen dem nach Absatz 1 zuständigen Gremium mitzuteilen. 5) Die Verwaltung legt dem Haupt- und Finanzausschuss zwei Mal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge über 25.000,--€ vor mit Angaben über die bezuschlagten Firmen, die Anzahl der angefragten Firmen, die Anzahl der eingegangenen Angebote, den jeweils geschätzten Auftragswert und den Zuschlagswert in Bruttobeträgen. Geschlossene Rahmenvereinbarungen werden ebenfalls vorgelegt. § 4 2) 3) 5) 6) 9) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses (1) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die ihm aufgrund der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere 1. die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 59 Abs. 1 GO), 2. im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden (§ 61 Satz 1 GO), 3. dringliche Entscheidungen zu treffen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 GO). (2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet ferner über Angelegenheiten des Rates, die hinsichtlich ihrer Bedeutung in politischer und wirtschaftlicher Beziehung für die Stadt keinen Plenarbeschluss erfordern und die auch nicht zu den dem Rat zur ausschließlichen Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO) gehören. (3) Der Haupt- und Finanzausschuss berät und entscheidet über die strategische Zielausrichtung der Stadt Bornheim sowie deren Kontrolle, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (4) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt als Finanzausschuss neben den in der Gemeindeordnung (§ 59 Abs. 2) zugewiesenen Aufgaben die Vorberatung aller Anträge Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 4 und Vorlagen von finanzieller Bedeutung, für die keine haushaltsmäßige Deckung vorhanden ist. (5) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Befugnis nach § 39 Beamtenstatusgesetz (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW die Befugnis nach § 57 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge) übertragen, soweit es Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes betrifft. (6) Der Haupt- und Finanzausschuss kann Angelegenheiten des Rates vorberaten, wenn ein anderer Ausschuss nicht zuständig ist. (7) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen 1. gemäß § 15 der Hauptsatzung die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von Bediensteten zur Stadt Bornheim verändern, für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 73 Abs. 3 GO im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, 2. die Vorberatung des Stellenplanes der Beamten/Beamtinnen und der tariflich Beschäftigten, 3. die Vorauswahl von Bewerbern/Bewerberinnen auf öffentlich ausgeschriebene Stellen von hauptamtlichen Wahlbeamten/Wahlbeamtinnen. Bei Nachträgen zum Stellenplan kann eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss entfallen. (8) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle städtischen Baumaßnahmen, soweit ein anderer Ausschuss nicht zuständig ist. (9) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle städtischen Wirtschafts-, Struktur- und Tourismusangelegenheiten, Maßnahmen der Digitalisierung und des E- Government, soweit nicht ein anderes Gremium oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (10) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über Maßnahmen zur Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern, um die Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen. Er unterstützt Einwohnerinnen und Einwohner dabei, ihre eigenen Standpunkte und Anregungen in die kommunalen Entscheidungsprozesse einzubringen und somit an der Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes und des Gemeinwesens aktiv mitzuarbeiten (11) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. (12) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Miet- und Pachtangelegenheiten betreffend Grundbesitz. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 5 § 5 Zuständigkeit des Bürgerausschusses Dem Bürgerausschuss obliegt die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO entsprechend den in der Hauptsatzung getroffenen Regelungen. § 6 1) Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm aufgrund des § 59 Abs. 3 und 4 GO zugewiesenen Aufgaben wahr. § 7 1) 10) Zuständigkeit des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss berät über alle Angelegenheiten der Wasserversorgung. Er entscheidet im Rahmen der ihm nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung des Wasserwerkes zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet über das Abwasserbeseitigungskonzept § 8 Zuständigkeit des Fachausschusses “Volkshochschule” Der Fachausschuss "Volkshochschule" entscheidet über die ihm nach der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim zugewiesenen Angelegenheiten. 11) 12) 13) § 9 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die ihm nach der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bornheim zugewiesenen Aufgaben. (2) (3) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet im Rahmen der Haushaltsansätze über die Gewährung von Zuschüssen an Jugendverbände, für Jugendferienfahrten und für Einrichtungen der Jugendpflege. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Kinderspielplätzen, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (4) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über alle übrigen städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Jugendangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss, das Jugendamt oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergabe sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 6 § 10 2) 3) 6) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung (1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung berät alle wesentlichen Angelegenheiten im Bereich der Stadtentwicklung und Städtebauförderung sowie den Liegenschaften. Dies betrifft auch Voraussetzungen und Kriterien für städtebauliche oder das Stadtbild betreffende Wettbewerbe und Ausschreibungen. (2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet a. über verfahrensleitende Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit und Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschluss über die Wiederholung eines Verfahrensschritts) in Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und berät die sonstigen Satzungsverfahren nach BauGB vor (z.B. Vorkaufsrechtssatzungen etc.), die im Rat beschlossen werden müssen, b. über städtebauliche Verträge und Durchführungsverträge zu Vorhaben- und Erschließungsplänen (§§ 11 und 12 BauGB), soweit die Kosten 100.000 € übersteigen sowie sonstige Verträge (wie u.a. „Letter of intent“) im städtebaulichen Kontext, c. über Stellungnahmen zu Planungen Dritter (überörtliche Planungen und die Erteilung des ggf. erforderlichen gemeindliches Einvernehmens bei Verfahren nach BImSchG), sofern es sich nicht vordringlich um Umweltthemen handelt, für die der Umweltausschuss zuständig ist, d. über Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, e. über Änderungen der Richtlinien für die Vergabe aus Mitteln der Denkmalpflege sowie weitere Themenstellungen des Denkmalschutzrechts soweit sie nicht auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. Über die Vergabe von Mitteln ist der Ausschuss zu informieren. (3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung erteilt oder versagt die Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu Vorhaben die nach § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3 b BauGB sowie nach § 246e BauGB beantragt sind. Für Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 b BauGB wird die Zuständigkeit auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen, sofern Vorhaben mit maximal 10 Wohneinheiten beantragt werden, die keine erhebliche städtebauliche Auswirkung haben. Die Verwaltung prüft zuvor die Zulässigkeit der Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben und legt dem Ausschuss nur aus Sicht der Verwaltung zulässige Vorhaben vor. Sollte der Ausschuss dennoch die Zustimmung versagen, ist dies zu begründen. (sog. „Bauturbo“). Über nicht zulässige Vorhaben ist der Ausschuss zu informieren. (4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet über alle städtischen Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht der Rat, der Haupt-und Finanzausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 7 (6) Der Stadtentwicklungsausschuss wird über wichtige, besondere städtebauliche Projekte von großer (z.B. stadtweiter oder überörtlicher) Bedeutung informiert. § 11 6) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Umweltausschusses (1) Der Umweltausschuss entscheidet über alle städtischen Aufgaben des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (2) Der Umweltausschuss berät insbesondere 1. folgende Angelegenheiten des Umweltschutzes 1.1 Landschaftspläne 1.2 Lärmschutz, 1.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen, 1.4 Ausgleichsmaßnahmen, 1.5 Abgrabungen, Deponien und Altlasten, 1.6 Abfallwirtschaft, 1.7 Wasserwirtschaft, 1.8 Flächenverbrauch und Landwirtschaft, 1.9 Umweltbelastungen allgemeiner Art für die Bevölkerung einschließlich der Einholung diesbezüglicher Umweltgutachten, 2. folgende Angelegenheiten des Klima- und Naturschutzes 2.1 Planungen und Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung einschließlich Empfehlungen zur Energiewirtschaft, 2.2 Planungen und Maßnahmen des Artenschutzes und der Biodiversität, 2.3 Planungen und Maßnahmen zur Neuanlage, Unterhaltung und zur Sanierung öffentlicher Grünflächen (einschl. Straßenbegleitgrün), 3. Festlegen von besonderen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. von Umwelt-, Energie-, Natur- und Klimaschutztagen, -wettbewerben, -preisen, Umweltsäuberungsaktionen und zu allgemeinen Umweltthemen. (3) Der Umweltausschuss entscheidet, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind, über die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Wald-, Grün- und Erholungsanlagen und Belange der Landwirtschaft. (4) Der Umweltausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 12 2) 3) 5) 7) 9) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Ausschusses für Schule und Sport (1) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Schulbaumaßnahmen und über alle übrigen äußeren Schulangelegenheiten mit Ausnahme der Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule. Er entscheidet über Programme und Maßnahmen im Rahmen der der Belange der Offenen Ganztagsschulen, der Schulsozialarbeit und zur Umsetzung der schulischen Inklusion. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 8 (2) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen im Sportbereich, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (3) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über 1. die Unterhaltung und den Ausbau der sportlichen Einrichtungen, 2. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 3. die Gewährung von Zuschüssen einschließlich der Mittel aus der Sportpauschale an Sportvereine. (4) Der Ausschuss für Schule und Sport, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 13 11) 12)13) Zuständigkeit Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr (1) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Feuerwehr- und Kulturangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Die Unterstützung und Förderung des Ehrenamts ist die übergeordnete Ausschussaufgabe. Die Bereiche Kultur und Feuerwehr sind grundsätzlich paritätisch zu behandeln. (2) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über 1. alle Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung des Ehrenamtes, 2. die die Unterhaltung und den Ausbau der kulturellen Einrichtungen, 3. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 4. die Aufnahme von ehrenamtlichen Einrichtungen aus allen Bereichen in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, 5. die Gewährung von Vergünstigungen und Zuschüssen an Vereine und Organisationen, 6. die Verleihung der Ehrenamtsmedaille und des Heimatpreises, 7. die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr, 8. die Aufstellung von Ausrüstungsprogrammen der Feuerwehr. (3) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr berät über alle Angelegenheiten des Brandschutzes einschließlich des Brandschutzbedarfsplans. (4) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 9 2) 6) 11) 13) § 14 Zuständigkeit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 1. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als Pflichtausschuss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW wirkt bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Gebote in Artikel 2 Abs. 1 GG, „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ mit und überprüft Maßnahmen der Stadt in o.g. Sinne auf Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte. Er ist zuständig und entscheidungsbefugt für: Weiterhin nimmt der Integrationsausschuss gem. § 27 Abs. 9 GO zu Fragen Stellung, die ihm vom Rat, einem Fachausschuss oder vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin vorgelegt werden. (1) Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte in Gesellschaft, Bildung, Wirtschaft, Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Freizeit, Gesundheit, Sport und Kultur etc. zielen, (2) Maßnahmen zur Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, (3) Maßnahmen, die strukturellen Rassismus beseitigen, (4) Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, insbesondere in der städtischen Verwaltung, (5) Angebote zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen, (6) Angebote zur Integration von Einwanderern. 2. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist anfrage- und antragsbefugt. 3. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Belange betreffen und kann dazu Anträge, Vorschläge und Anregungen einbringen. 4. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist vor einer Beschlussfassung des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse so rechtzeitig zu hören, dass seine Stellungnahme bei der Beratung berücksichtigt werden kann, wenn diese spezifische Interessen von Menschen mit internationaler Familiengeschichte berührt. Er wird insbesondere vorberatend beteiligt hinsichtlich: (1) Grundsatzfragen der Integration von neu zugewanderten Menschen sowie entsprechender Konzepte und Leitlinien, (2) Grundsatzfragen der migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und der kommunalen Einrichtungen im Bereich Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 10 Seniorinnen und Senioren, (2) Grundsatzfragen der Förderung und gleichberechtigten Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Seniorinnen und Senioren mit internationaler Familiengeschichte, (4) Grundsatzfragen der kommunalen Personal- und Personalentwicklungsplanung hinsichtlich einer migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und dem Abbau benachteiligender bzw. ausgrenzender Strukturen in allen Bereichen, (5) Grundsatzfragen des Stellenplans im Hinblick auf migrationsgesellschaftliche Belange. 5. Im Übrigen kann der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration über alle Angelegenheiten der Stadt i.S.d. § 27 Abs. 7 Satz 4 GO NRW beraten 2) 11) 12) 13) § 15 Zuständigkeit des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses (1) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss ist zuständig für alle Verkehrsangelegenheiten, Angelegenheiten des Straßenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des Straßen- und Radwegebaus. (2) Der Mobilitäts- und Verkehrsausschuss entscheidet über die Verkehrsrahmenplanung, das zukünftige Mobilitätskonzept und das Radverkehrskonzept. (3) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet über alle städtischen Straßenbauangelegenheiten. Er entscheidet insbesondere über 1. Straßenraumentwürfe nach den Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete, 2. die Durchführung von Anliegerversammlungen zu Straßenraumentwürfen für Straßenbauprojekte und 3. Ausführungsplanungen für Straßen- und Radwegebauten. (4) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. 11) 12) § 16 Zuständigkeit Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie (1) Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie berät und entscheidet über die dem demographischen Wandel unterliegenden Angelegenheiten, über Maßnahmen der Integration, über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Familien- und sozialen Angelegenheiten soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 11 (2) In sozialen Angelegenheiten berät der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie insbesondere 1. die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen für Kranke, Behinderte und Senioren/Seniorinnen, 2. Maßnahmen zur Förderung der inklusiven Ausgestaltung der Lebensverhältnisse (ausgenommen sind diesbezügliche Maßnahmen im Schulbereich sowie im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses) 3. die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge und Spätaussiedler/ Spätaussiedlerinnen, 4. besondere Programme der Sozialarbeit, z.B. 4.1. zur Betreuung von ausländischen Flüchtlingen oder Aussiedlern und Aussiedlerinnen, 4.2. zu Angelegenheiten des Bereichs Integration und Demographie, 4.3. im Projekt Soziale Hilfen Bornheim. 5. Maßnahmen und Projekte im Bereich der sozialen Beschäftigungsförderung. 6. Grundsätzliche Fragen des Wohnungsmarktes und der Wohnraumhilfe sowie soziale Fragen der Stadtentwicklung. (3) Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 17 2) 3) 5) 7) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin nimmt die Aufgaben war, die ihm/ihr durch die Gemeindeordnung oder sonstige Rechtsvorschriften übertragen wurden. (2) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin werden insbesondere übertragen: 1. die Befugnis nach § 39 Beamtenstatusgesetz (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW die Befugnis nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge), soweit es Beamte/Beamtinnen des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes betrifft, 2. die Befugnisse nach den §§ 14 und 17 des Landesreisekostengesetzes, 3. der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 25.000 Euro, 4. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen einschl. geistiger Leistungen bis zur Höhe von 150.000 € netto je Gesamtmaßnahme, die Vergabe von städtischen Baumaßnahmen bis zur Höhe von 500.000 € netto, 5. der Erlass von Geldforderungen der Stadt aus Billigkeitsgründen, 6. die Stundung von Geldforderungen der Stadt, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 12 7. die Ablehnung von Anträgen auf Stundung und Erlass unabhängig von der Höhe des Betrages (Abs. 2 Nr. 5 und 6) wegen nicht vorgelegter Unterlagen, 8. die Aufnahme von Krediten, 9. die Entscheidung über den Ankauf und Verkauf von Grundstücken bis zur Höhe von 25.000 Euro im Einzelfall. (3) Außerdem werden dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin folgende Befugnisse für Verfahren nach dem Baugesetzbuch übertragen: 1. Entscheidung über die Anträge der Stadt auf Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauGB, 2. Entscheidung über die Zulässigkeit von 2.1. Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 1 BauGB, 2.2. Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB. 3. Entscheidung über die Zulässigkeit von 3.1. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB, 3.2. Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB, 4. Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB, 5. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen gem. §§ 11 und 12 Baugesetzbuch, soweit die Kosten 100.000 € nicht übersteigen, 6. Entscheidung über die Zustimmung als Bedarfs- oder Erschließungsträger bei Vorhaben auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen nach § 32 BauGB, 7. Entscheidung über die Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung von Erschließungsanlagen. (4) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin werden die Befugnisse nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW übertragen. (5) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin wird die Entscheidungsbefugnis über Anträge auf Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule übertragen. § 18 In-Kraft-Treten Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Ausnahme des § 8 am 10.11.2004 in Kraft. § 8 tritt am 01.01.2005 in Kraft. Die Zuständigkeitsordnung vom 04.08.1998 tritt am 10.11.2004 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 13 In Kraft seit 10.11.2004 (außer § 8 ab 01.01.2005), s. Amtsblatt Nr. 27 / 2004 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 31 / 2005, in Kraft seit 01.01.2006 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 9 / 2006, in Kraft seit 31.01.2006 3) = 3. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 3 / 2008, in Kraft seit 31.01.2008 4) = 4. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 8 / 2009, in Kraft seit 14.05.2009 5) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009, in Kraft seit 31.12.2009 6) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009, in Kraft ab 08.02.2010 7) = 6. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 28. KW v. 09.07.2014, in Kraft seit 10.07.2014 8) = 7.Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 50. KW v. 09.12.2015, in Kraft seit 10.12.2015 9) = 8. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 29 KW v. 20.07.2016, in Kraft seit 21.07.2016 10) = 9. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster KW 17, vom 24.04.2019, in Kraft seit 25.04.2019 11) =10. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster KW 46, vom 13.11.2020, in Kraft seit 14.11.2020 12) =11. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster KW 48, vom 02.12.2022, in Kraft seit 03.12.2022 13) = 12. Änderung, Bekanntmachung vom 10.11.2025, in Kraft seit 11.11.2025 14) =13. Änderung, Bekanntmachung vom 29.05.2026, in Kraft seit 30.05.2026 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 1 1) Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim vom 11.11.2004 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 17.11.2022 aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 und 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister/die Bürgermeisterin folgende Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Bornheim beschlossen: 12) Präambel Rat und Verwaltung arbeiten vertrauensvoll zum Wohle und im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bornheim zusammen. Der Rat entscheidet über die Festlegung strategischer Ziele und versteht seine Aufgabe vornehmlich als Steuerungs-, Entscheidungs- und Kontrollinstanz. Der Verwaltung obliegen neben der Entwicklung und Einbringung von Zielen zur Stadtentwicklung die Erarbeitung von Sachverhalten, die Entwicklung von Lösungsvorschlägen und deren fachliche Darstellung zur Vorbereitung der vom Rat zu treffenden Beschlüsse. Der Rat entscheidet über die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll. Die Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltung obliegt der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister. Ebenso leitet und verteilt sie / er die Geschäfte. § 1 1) 4) 7) 9) 10) 11) Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder durch diese Zuständigkeitsordnung eine andere Regelung getroffen wird. (2) Der Rat ist berechtigt, in Einzelfällen Befugnisse, die er gem. § 41 Abs. 2 GO NRW auf Ausschüsse übertragen hat, wieder an sich zu ziehen. Die dem jeweiligen Ausschuss gesetzlich übertragenen Aufgaben bleiben davon unberührt. (3) Der Rat entscheidet 1. nach § 83 GO NRW über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 25.000,-- EUR, sofern diese Aufwendungen und Auszahlungen nicht auf gesetzlicher oder tarifrechtlicher Grundlage beruhen oder ihre Deckung nicht durch spezielle Mehreinnahmen gewährleistet ist, sowie 2. nach § 85 GO NRW i.V.m. § 83 GO NRW über über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 25.000,-- EUR zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren. (4) Der Rat erlässt Richtlinien für die Durchführung von Anliegerversammlungen. (5) Der Rat entscheidet über die Vergabe entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 2 § 2 12) Zuständigkeit der Ausschüsse Den vom Rat gemäß § 57 GO NRW gebildeten Ausschüssen obliegt die Beratung aller ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten. Alle Ausschüsse haben die Aufgabe, bei der Beratung und Entscheidung über die ihnen obliegenden Angelegenheiten die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Belange eines wirksamen Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die gesamthafte Beratung derselben Sachverhalte in mehreren Ausschüssen ist grundsätzlich zu vermeiden. Ausschüsse können jedoch durch gemeinsame Beratung oder einen Verweis in den entsprechenden Ausschuss andere Fachausschüsse in der Beratung spezieller Sachverhalte bzw. Teilaspekte - die diese Ausschüsse betreffen – beteiligen. Bei unterschiedlichen Beratungsergebnissen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss nach §4 (1) Nr. 1 dieser Zuständigkeitsordnung. § 3 13) Zuständigkeiten für die Einleitung von Vergabeverfahren und Vergaben, sowie Bedarfs-, Bau- und Einleitungsbeschlüsse vor Vergabeverfahren bei Bauvorhaben (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die Einleitung von Vergabeverfahren für beabsichtigte Maßnahmen oberhalb ermittelter folgender Auftragswerte: - bei Liefer- und Dienstleistungen, freiberuflichen Leistungen (inkl. Planungsleistungen) ab einer Wertgrenze von 150.000,- € netto. - bei Bauleistungen eines Gewerkes ab einer Wertgrenze von 500.000, - € netto Dabei legen sie im Einzelfall auf Vorschlag des Bürgermeisters die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung fest. Bei Großprojekten (ab 5.000.000, - € brutto Bauvolumen) entscheidet zusätzlich der Rat über einen Einleitungsbeschluss. 2) Ein Einleitungsbeschluss für das Vergabeverfahren ist nicht erforderlich: a) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben; b) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht wesentlich abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. In diesen Fällen erfolgt eine Mitteilung an den zuständigen Ausschuss oder den Rat in der nächsten Sitzung nach dem Beginn des Vergabeverfahrens. 3) Der/die Bürgermeister/in erteilt nach Durchführung des Vergabeverfahrens und der Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes (hier ab 25.000 € netto den Zuschlag. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen, in denen der Zuschlagswert den geschätzten Auftragswert um mehr als 40 % übersteigt, entscheidet abweichend von Satz 1 der zuständige Fachausschuss oder der Rat. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 3 Bei Auftragserteilungen eines Gewerkes oberhalb von insgesamt 15.000.000, - € netto ist vor Zuschlagserteilung die Zustimmung des Rates erforderlich. (4) Für Bedarfsbeschlüsse, Baubeschlüsse und Einleitungsbeschlüsse im Baubereich gilt Folgendes: Für größere Baumaßnahmen im Hochbau mit einem geschätzten Bauvolumen über 1.000.000, -- € netto müssen vor der Einleitung von Vergaben für erforderliche Planungsleistungen die notwendigen Bedarfe im zuständigen Fachausschuss beschlossen werden (Bedarfsbeschluss). Im Bedarfsbeschluss soll auch die avisierte Realisierungsform (z.B. Totalunternehmer- vergabe) und die Art der Leistungsbeschreibung (z.B. funktional, klassisch, etc.).bezeichnet werden. Bei allen größeren Bauprojekten mit einem Bauvolumen über 500.000, -- € netto erfolgt ein Baubeschluss im zuständigen Ausschuss (ab 15.000.000, -- € netto zusätzlich im Rat). Dieser umfasst i.d.R. die Entwurfsplanung, die Kostenberechnung und den Zeitplan. Dieser Beschluss bereitet die Vergabe der Bauleistungen vor. Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen in Bezug auf den Vergabegegenstand, die nach der Bedarfsfeststellung im Verlauf des Vergabeverfahrens eintreten, sind bei Baumaßnahmen dem nach Absatz 1 zuständigen Gremium mitzuteilen. 5) Die Verwaltung legt dem Haupt- und Finanzausschuss zwei Mal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge über 25.000,--€ vor mit Angaben über die bezuschlagten Firmen, die Anzahl der angefragten Firmen, die Anzahl der eingegangenen Angebote, den jeweils geschätzten Auftragswert und den Zuschlagswert in Bruttobeträgen. Geschlossene Rahmenvereinbarungen werden ebenfalls vorgelegt. § 4 2) 3) 5) 6) 9) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses (1) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die ihm aufgrund der Gemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere 1. die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 59 Abs. 1 GO), 2. im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden (§ 61 Satz 1 GO), 3. dringliche Entscheidungen zu treffen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 GO). (2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet ferner über Angelegenheiten des Rates, die hinsichtlich ihrer Bedeutung in politischer und wirtschaftlicher Beziehung für die Stadt keinen Plenarbeschluss erfordern und die auch nicht zu den dem Rat zur ausschließlichen Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO) gehören. (3) Der Haupt- und Finanzausschuss berät und entscheidet über die strategische Zielausrichtung der Stadt Bornheim sowie deren Kontrolle, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (4) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt als Finanzausschuss neben den in der Gemeindeordnung (§ 59 Abs. 2) zugewiesenen Aufgaben die Vorberatung aller Anträge Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 4 und Vorlagen von finanzieller Bedeutung, für die keine haushaltsmäßige Deckung vorhanden ist. (5) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Befugnis nach § 39 Beamtenstatusgesetz (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW die Befugnis nach § 57 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge) übertragen, soweit es Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes betrifft. (6) Der Haupt- und Finanzausschuss kann Angelegenheiten des Rates vorberaten, wenn ein anderer Ausschuss nicht zuständig ist. (7) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen 1. gemäß § 15 der Hauptsatzung die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von Bediensteten zur Stadt Bornheim verändern, für Bedienstete in Führungsfunktionen im Sinne von § 73 Abs. 3 GO im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, 2. die Vorberatung des Stellenplanes der Beamten/Beamtinnen und der tariflich Beschäftigten, 3. die Vorauswahl von Bewerbern/Bewerberinnen auf öffentlich ausgeschriebene Stellen von hauptamtlichen Wahlbeamten/Wahlbeamtinnen. Bei Nachträgen zum Stellenplan kann eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss entfallen. (8) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle städtischen Baumaßnahmen, soweit ein anderer Ausschuss nicht zuständig ist. (9) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über alle städtischen Wirtschafts-, Struktur- und Tourismusangelegenheiten, Maßnahmen der Digitalisierung und des E- Government, soweit nicht ein anderes Gremium oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (10) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über Maßnahmen zur Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern, um die Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen. Er unterstützt Einwohnerinnen und Einwohner dabei, ihre eigenen Standpunkte und Anregungen in die kommunalen Entscheidungsprozesse einzubringen und somit an der Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes und des Gemeinwesens aktiv mitzuarbeiten (11) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. (12) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Miet- und Pachtangelegenheiten betreffend Grundbesitz. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 5 § 5 Zuständigkeit des Bürgerausschusses Dem Bürgerausschuss obliegt die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO entsprechend den in der Hauptsatzung getroffenen Regelungen. § 6 1) Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm aufgrund des § 59 Abs. 3 und 4 GO zugewiesenen Aufgaben wahr. § 7 1) 10) Zuständigkeit des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss berät über alle Angelegenheiten der Wasserversorgung. Er entscheidet im Rahmen der ihm nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung des Wasserwerkes zugewiesenen Befugnisse. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet über das Abwasserbeseitigungskonzept § 8 Zuständigkeit des Fachausschusses “Volkshochschule” Der Fachausschuss "Volkshochschule" entscheidet über die ihm nach der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Bornheim zugewiesenen Angelegenheiten. 11) 12) 13) § 9 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die ihm nach der Satzung für das Jugendamt der Stadt Bornheim zugewiesenen Aufgaben. (2) (3) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet im Rahmen der Haushaltsansätze über die Gewährung von Zuschüssen an Jugendverbände, für Jugendferienfahrten und für Einrichtungen der Jugendpflege. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Kinderspielplätzen, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (4) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet über alle übrigen städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Jugendangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss, das Jugendamt oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergabe sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 6 § 10 2) 3) 6) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung (1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung berät alle wesentlichen Angelegenheiten im Bereich der Stadtentwicklung und Städtebauförderung sowie den Liegenschaften. Dies betrifft auch Voraussetzungen und Kriterien für städtebauliche oder das Stadtbild betreffende Wettbewerbe und Ausschreibungen. (2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet a. über verfahrensleitende Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit und Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschluss über die Wiederholung eines Verfahrensschritts) in Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan) und berät die sonstigen Satzungsverfahren nach BauGB vor (z.B. Vorkaufsrechtssatzungen etc.), die im Rat beschlossen werden müssen, b. über städtebauliche Verträge und Durchführungsverträge zu Vorhaben- und Erschließungsplänen (§§ 11 und 12 BauGB), soweit die Kosten 100.000 € übersteigen sowie sonstige Verträge (wie u.a. „Letter of intent“) im städtebaulichen Kontext, c. über Stellungnahmen zu Planungen Dritter (überörtliche Planungen und die Erteilung des ggf. erforderlichen gemeindliches Einvernehmens bei Verfahren nach BImSchG), sofern es sich nicht vordringlich um Umweltthemen handelt, für die der Umweltausschuss zuständig ist, d. über Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB, e. über Änderungen der Richtlinien für die Vergabe aus Mitteln der Denkmalpflege sowie weitere Themenstellungen des Denkmalschutzrechts soweit sie nicht auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen sind. Über die Vergabe von Mitteln ist der Ausschuss zu informieren. (3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung erteilt oder versagt die Zustimmung gemäß § 36 a BauGB zu Vorhaben die nach § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3 b BauGB sowie nach § 246e BauGB beantragt sind. Für Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 b BauGB wird die Zuständigkeit auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen, sofern Vorhaben mit maximal 10 Wohneinheiten beantragt werden, die keine erhebliche städtebauliche Auswirkung haben. Die Verwaltung prüft zuvor die Zulässigkeit der Vorhaben nach den gesetzlichen Vorgaben und legt dem Ausschuss nur aus Sicht der Verwaltung zulässige Vorhaben vor. Sollte der Ausschuss dennoch die Zustimmung versagen, ist dies zu begründen. (sog. „Bauturbo“). Über nicht zulässige Vorhaben ist der Ausschuss zu informieren. (4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung entscheidet über alle städtischen Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht der Rat, der Haupt-und Finanzausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (5) Der Stadtentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 7 (6) Der Stadtentwicklungsausschuss wird über wichtige, besondere städtebauliche Projekte von großer (z.B. stadtweiter oder überörtlicher) Bedeutung informiert. § 11 6) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Umweltausschusses (1) Der Umweltausschuss entscheidet über alle städtischen Aufgaben des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (2) Der Umweltausschuss berät insbesondere 1. folgende Angelegenheiten des Umweltschutzes 1.1 Landschaftspläne 1.2 Lärmschutz, 1.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen, 1.4 Ausgleichsmaßnahmen, 1.5 Abgrabungen, Deponien und Altlasten, 1.6 Abfallwirtschaft, 1.7 Wasserwirtschaft, 1.8 Flächenverbrauch und Landwirtschaft, 1.9 Umweltbelastungen allgemeiner Art für die Bevölkerung einschließlich der Einholung diesbezüglicher Umweltgutachten, 2. folgende Angelegenheiten des Klima- und Naturschutzes 2.1 Planungen und Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung einschließlich Empfehlungen zur Energiewirtschaft, 2.2 Planungen und Maßnahmen des Artenschutzes und der Biodiversität, 2.3 Planungen und Maßnahmen zur Neuanlage, Unterhaltung und zur Sanierung öffentlicher Grünflächen (einschl. Straßenbegleitgrün), 3. Festlegen von besonderen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. von Umwelt-, Energie-, Natur- und Klimaschutztagen, -wettbewerben, -preisen, Umweltsäuberungsaktionen und zu allgemeinen Umweltthemen. (3) Der Umweltausschuss entscheidet, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind, über die Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Wald-, Grün- und Erholungsanlagen und Belange der Landwirtschaft. (4) Der Umweltausschuss entscheidet, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 12 2) 3) 5) 7) 9) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Ausschusses für Schule und Sport (1) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Schulbaumaßnahmen und über alle übrigen äußeren Schulangelegenheiten mit Ausnahme der Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule. Er entscheidet über Programme und Maßnahmen im Rahmen der der Belange der Offenen Ganztagsschulen, der Schulsozialarbeit und zur Umsetzung der schulischen Inklusion. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 8 (2) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen im Sportbereich, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. (3) Der Ausschuss für Schule und Sport entscheidet über 1. die Unterhaltung und den Ausbau der sportlichen Einrichtungen, 2. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 3. die Gewährung von Zuschüssen einschließlich der Mittel aus der Sportpauschale an Sportvereine. (4) Der Ausschuss für Schule und Sport, soweit der Rat oder ein anderer Ausschuss nicht zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 13 11) 12)13) Zuständigkeit Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr (1) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Feuerwehr- und Kulturangelegenheiten, soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Die Unterstützung und Förderung des Ehrenamts ist die übergeordnete Ausschussaufgabe. Die Bereiche Kultur und Feuerwehr sind grundsätzlich paritätisch zu behandeln. (2) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet über 1. alle Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung des Ehrenamtes, 2. die die Unterhaltung und den Ausbau der kulturellen Einrichtungen, 3. die Neubeschaffung und Unterhaltung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, 4. die Aufnahme von ehrenamtlichen Einrichtungen aus allen Bereichen in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine, 5. die Gewährung von Vergünstigungen und Zuschüssen an Vereine und Organisationen, 6. die Verleihung der Ehrenamtsmedaille und des Heimatpreises, 7. die Bewilligung von Zuschüssen und Beihilfen zur Förderung der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr, 8. die Aufstellung von Ausrüstungsprogrammen der Feuerwehr. (3) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr berät über alle Angelegenheiten des Brandschutzes einschließlich des Brandschutzbedarfsplans. (4) Der Ausschuss für Kultur, Ehrenamt und Feuerwehr entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über die Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 9 2) 6) 11) 13) § 14 Zuständigkeit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 1. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als Pflichtausschuss gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW wirkt bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Gebote in Artikel 2 Abs. 1 GG, „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ mit und überprüft Maßnahmen der Stadt in o.g. Sinne auf Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte. Er ist zuständig und entscheidungsbefugt für: Weiterhin nimmt der Integrationsausschuss gem. § 27 Abs. 9 GO zu Fragen Stellung, die ihm vom Rat, einem Fachausschuss oder vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin vorgelegt werden. (1) Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte in Gesellschaft, Bildung, Wirtschaft, Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Freizeit, Gesundheit, Sport und Kultur etc. zielen, (2) Maßnahmen zur Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, (3) Maßnahmen, die strukturellen Rassismus beseitigen, (4) Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, insbesondere in der städtischen Verwaltung, (5) Angebote zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen, (6) Angebote zur Integration von Einwanderern. 2. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist anfrage- und antragsbefugt. 3. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Belange betreffen und kann dazu Anträge, Vorschläge und Anregungen einbringen. 4. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist vor einer Beschlussfassung des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse so rechtzeitig zu hören, dass seine Stellungnahme bei der Beratung berücksichtigt werden kann, wenn diese spezifische Interessen von Menschen mit internationaler Familiengeschichte berührt. Er wird insbesondere vorberatend beteiligt hinsichtlich: (1) Grundsatzfragen der Integration von neu zugewanderten Menschen sowie entsprechender Konzepte und Leitlinien, (2) Grundsatzfragen der migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und der kommunalen Einrichtungen im Bereich Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 10 Seniorinnen und Senioren, (2) Grundsatzfragen der Förderung und gleichberechtigten Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Seniorinnen und Senioren mit internationaler Familiengeschichte, (4) Grundsatzfragen der kommunalen Personal- und Personalentwicklungsplanung hinsichtlich einer migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und dem Abbau benachteiligender bzw. ausgrenzender Strukturen in allen Bereichen, (5) Grundsatzfragen des Stellenplans im Hinblick auf migrationsgesellschaftliche Belange. 5. Im Übrigen kann der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration über alle Angelegenheiten der Stadt i.S.d. § 27 Abs. 7 Satz 4 GO NRW beraten 2) 11) 12) 13) § 15 Zuständigkeit des Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschusses (1) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss ist zuständig für alle Verkehrsangelegenheiten, Angelegenheiten des Straßenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des Straßen- und Radwegebaus. (2) Der Mobilitäts- und Verkehrsausschuss entscheidet über die Verkehrsrahmenplanung, das zukünftige Mobilitätskonzept und das Radverkehrskonzept. (3) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet über alle städtischen Straßenbauangelegenheiten. Er entscheidet insbesondere über 1. Straßenraumentwürfe nach den Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung innerhalb bebauter Gebiete, 2. die Durchführung von Anliegerversammlungen zu Straßenraumentwürfen für Straßenbauprojekte und 3. Ausführungsplanungen für Straßen- und Radwegebauten. (4) Der Mobilitäts- und Verkehrsentwicklungsausschuss entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. 11) 12) § 16 Zuständigkeit Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie (1) Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie berät und entscheidet über die dem demographischen Wandel unterliegenden Angelegenheiten, über Maßnahmen der Integration, über alle städtischen Aufgaben einschließlich der Baumaßnahmen in Familien- und sozialen Angelegenheiten soweit nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zuständig sind. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 11 (2) In sozialen Angelegenheiten berät der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie insbesondere 1. die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen für Kranke, Behinderte und Senioren/Seniorinnen, 2. Maßnahmen zur Förderung der inklusiven Ausgestaltung der Lebensverhältnisse (ausgenommen sind diesbezügliche Maßnahmen im Schulbereich sowie im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses) 3. die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge und Spätaussiedler/ Spätaussiedlerinnen, 4. besondere Programme der Sozialarbeit, z.B. 4.1. zur Betreuung von ausländischen Flüchtlingen oder Aussiedlern und Aussiedlerinnen, 4.2. zu Angelegenheiten des Bereichs Integration und Demographie, 4.3. im Projekt Soziale Hilfen Bornheim. 5. Maßnahmen und Projekte im Bereich der sozialen Beschäftigungsförderung. 6. Grundsätzliche Fragen des Wohnungsmarktes und der Wohnraumhilfe sowie soziale Fragen der Stadtentwicklung. (3) Der Ausschuss für Soziales, Inklusion und Demographie entscheidet innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, soweit nicht der Rat oder ein anderer Ausschuss zuständig sind, über Vergaben sowie Bedarfs- und Baubeschlüsse entsprechend § 3 dieser Zuständigkeitsordnung. § 17 2) 3) 5) 7) 10) 11) 12) 13) Zuständigkeit des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin nimmt die Aufgaben war, die ihm/ihr durch die Gemeindeordnung oder sonstige Rechtsvorschriften übertragen wurden. (2) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin werden insbesondere übertragen: 1. die Befugnis nach § 39 Beamtenstatusgesetz (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW die Befugnis nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge), soweit es Beamte/Beamtinnen des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes betrifft, 2. die Befugnisse nach den §§ 14 und 17 des Landesreisekostengesetzes, 3. der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 25.000 Euro, 4. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen einschl. geistiger Leistungen bis zur Höhe von 150.000 € netto je Gesamtmaßnahme, die Vergabe von städtischen Baumaßnahmen bis zur Höhe von 500.000 € netto, 5. der Erlass von Geldforderungen der Stadt aus Billigkeitsgründen, 6. die Stundung von Geldforderungen der Stadt, Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 12 7. die Ablehnung von Anträgen auf Stundung und Erlass unabhängig von der Höhe des Betrages (Abs. 2 Nr. 5 und 6) wegen nicht vorgelegter Unterlagen, 8. die Aufnahme von Krediten, 9. die Entscheidung über den Ankauf und Verkauf von Grundstücken bis zur Höhe von 25.000 Euro im Einzelfall. (3) Außerdem werden dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin folgende Befugnisse für Verfahren nach dem Baugesetzbuch übertragen: 1. Entscheidung über die Anträge der Stadt auf Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauGB, 2. Entscheidung über die Zulässigkeit von 2.1. Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 1 BauGB, 2.2. Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB. 3. Entscheidung über die Zulässigkeit von 3.1. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB, 3.2. Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB, 4. Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB, 5. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen gem. §§ 11 und 12 Baugesetzbuch, soweit die Kosten 100.000 € nicht übersteigen, 6. Entscheidung über die Zustimmung als Bedarfs- oder Erschließungsträger bei Vorhaben auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen nach § 32 BauGB, 7. Entscheidung über die Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung von Erschließungsanlagen. (4) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin werden die Befugnisse nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW übertragen. (5) Dem Bürgermeister/Der Bürgermeisterin wird die Entscheidungsbefugnis über Anträge auf Zuweisung von Schulkindern an eine andere als die zuständige Pflichtschule übertragen. § 18 In-Kraft-Treten Diese Zuständigkeitsordnung tritt mit Ausnahme des § 8 am 10.11.2004 in Kraft. § 8 tritt am 01.01.2005 in Kraft. Die Zuständigkeitsordnung vom 04.08.1998 tritt am 10.11.2004 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.03 Mai 2026 Seite 13 In Kraft seit 10.11.2004 (außer § 8 ab 01.01.2005), s. Amtsblatt Nr. 27 / 2004 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 31 / 2005, in Kraft seit 01.01.2006 2) = 2. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 9 / 2006, in Kraft seit 31.01.2006 3) = 3. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 3 / 2008, in Kraft seit 31.01.2008 4) = 4. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 8 / 2009, in Kraft seit 14.05.2009 5) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009, in Kraft seit 31.12.2009 6) = 5. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 28 / 2009, in Kraft ab 08.02.2010 7) = 6. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 28. KW v. 09.07.2014, in Kraft seit 10.07.2014 8) = 7.Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 50. KW v. 09.12.2015, in Kraft seit 10.12.2015 9) = 8. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 29 KW v. 20.07.2016, in Kraft seit 21.07.2016 10) = 9. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster KW 17, vom 24.04.2019, in Kraft seit 25.04.2019 11) =10. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster KW 46, vom 13.11.2020, in Kraft seit 14.11.2020 12) =11. Änderung s. Wochenblatt Schaufenster KW 48, vom 02.12.2022, in Kraft seit 03.12.2022 13) = 12. Änderung, Bekanntmachung vom 10.11.2025, in Kraft seit 11.11.2025 14) =13. Änderung, Bekanntmachung vom 29.05.2026, in Kraft seit 30.05.2026

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Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 1 Zentrale Zentrale Rathaus 945-0 Zentrale Rathaus Fax 945-126 Zentrale techn. Rathaus 945-398 Infocenter Rathaus 945-181 945-182 Geschäftsstelle VHS Fax 945-115 Zentrale Amt 4 9437-5425 9437-5426 Zentrale Amt 4 Fax 9437-5454 Zentrale Stadtbücherei 938565 Bürgermeister / Dezernenten / Vorzimmer Mandt, Christian BM Dez I 100 308 Cugaly, Ralf EB Dez IV 102 304 Lehmann, Robert BG Dez II 300 307 von Bülow, Alice BG Dez III 203 305 Busch, Achim Vorz 201 306 Drexelius, Nicole Vorz 103 306 Mahler, Simone Vorz 101 306 Beauftragte für Menschen mit Behinderung Vogel, Susanne 450 356 Gleichstellungs- / Datenschutzbeauftragte Blank, Heike 240 352 Ehrenamtskoordinatorin Hübel, Sabine 209 506 1 Rechts- und Vergabeamt, Ratsbüro (Dz I) Wittenberg, Karin (AL) 233 359 1.1 Recht und Vergabe Eichholz, Judith 227 358 Gernhardt, Katja 238 357 Köllejan, Viola 226 355 Körbel, Yasmin 247 357 Kuzu, Yasin 228 355 Reuber, Dr. Ingrid 234 360 Schlösser, Christina 237 358 1.2 Ratsbüro, Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog Schumacher-Lambertz, Karin (AbtL) 212 301 Gronewald, Claudia 218 302 Lüttgen, Christoph 217 350 Römer-Winkler, Susanne 266 350 Schumann, Rainer 235 350 Schwarz, Alexandra 214 301 11 Personal- und Organisationsamt (Dz I) Brandt, Joachim (AL) 211 559 11.1 Organisation und Personal Jelen, Christina (AbtL) 245 560 Adolfs, Michelle 321 552 Dogrudogan, Aysen 231 554 Engl, Axel 399 113 Esser, Michelle 230 554 Fuss, Elisabeth 505 554 Georg, Melanie 396 113 Geurtsen, Ralf 168 508 Gierlich, Frank 113 158 Joisten, Sonja 136 555 Jungmann, Kirstin 242 556 Kreuzer, Lisa 380 557 Krischer, Tanja 232 558 Kündgen, Michaela 219 553 Lang, Heinrich 113 157 Mandt, Josef Michael 122 551 Meden, Leonie 440 555 Nonn, Jennifer 239 556 Paffhausen, Claudia 213 553 Rick, Lorena 229 558 Rosenow, Martina 116 111 Ruch, Steffi 236 552 Schmidt-Pelger, Elfriede 398 tR Schreiber, Sven 113 158 Sieghart, Barbara 208 553 Spürck, Mona 241 555 Stamsen, Angela 248 554 Vogel, Sinah 206 558 Weinand, Vanessa 583 508 Wersuhn, Mandy Maja 221 508 Wolz, Heinz-Peter 113 158 11.2 Wirtschafts-, Tourismus- und Kulturförde- rung, Ehrenamt, Partnerschaften, Stadtarchiv Römer, Sebastian (AbtL) 339 504 Glaeser, Nadine 111 505 Krumbach, Nicole 215 506 Oelgemöller, Dr. Simon 110 501 Steinig-Lange, Judith 210 504 11.3 Informationstechnik Caspers, Christian (AbtL) 119 511 Eilers, Moritz 299 512 Hamacher, Patrik 294 514 Mandt, Thomas 135 511 Metzner, Fabian 120 512 Ostrowski, Kevin 295 514 Paduschek, André 298 510 Schiz, Alexander 299 510 Sammelruf IT-Support Verwaltung 299 2 Amt für Finanzen (Dz IV) Jan Rondholz (AL) 289 459 2.1 Kämmerei Lützenkirchen, Andreas (AbtL) 280 452 Adolph, Ingeborg 287 460 Döring, Daniel 279 454 Gebel, Meike 291 454 Hepenstrick, Sabine 277 458 Petersen, Rosi 276 460 Steinke, Jana 282 456 Suhr-Gerlach, Vera 286 458 Vaupel, Sandy 272 456 2.2 Finanzbuchhaltung Arnold, Klaudia (AbtL) 420 801 Baranowski, Iris 425 802 Büchel, Leonie 429 806 Buczek, Joachim 271 451 Düsterhöft, Norbert 427 804 Hochbaum, Ragna 433 804 Joerns, Esther 448 457 Kirschhausen, Jeanette 434 802 Linden, Sarah 382 457 Matheja, Petra 426 455 Meißner, Laura 296 453 Nowak, Stefanie 281 451 Paffenholz, Dirk 153 800 Pinsdorf, Ines 414 800 Schmidt, Birgit 278 455 Schüppenhauer, Petra 422 810 Schürheck, Sabine 431 808 Stelzer, Dagmar 432 808 Urfey, Patricia 421 806 2.3 Konzernrechnungswesen u. Beteiligungen Melsbach, Elke (AbtL) 264 401 Isbrecht, Viktoria 283 402 Klein, Monika 290 402 Kürten, Julian 106 401 Wirtz, Sarah 273 404 3 Bürger- und Ordnungsamt (Dz IV) Walter, Sabine (AL) 163 414 Heiliger, Beate 162 412 3.1 Bürgerbüro, Personenstandswesen Holtkötter, Jens (AbtL) 179 257 Altinok, Gönül 555 257 Berchem, Katrin 410 803 Celebi, Denis 555 257 Geis, Gerd 571 803 Handreck, Martina 181 250 Hartmann, Denise 555 257 Kalscheuer, Alexandra 555 257 Kamali, Ali 555 257 Kozlowska, Klaudia 555 257 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 2 Nieß, Nicole 417 803 Schmitz, Simon 555 257 Schurz, Elisabeth 411 807 3.2 Feuerschutz Henseler, Frank (AbtL) 114 254 Dreseler, Andrea 579 252 Frede, Rafael 470 FGH Gehrke, Stephan 470 FGH Kribs, Dennis 572 254 Mager, Robert 470 FGH Ost, Helmut 578 254 Pützler, Patrick 470 FGH Schwarz, Iris 112 252 3.3 Ordnungswesen Zelleröhr, Daniel (AbtL) 161 410 Awwad, Dahlia 160 408 Bohrmann, Petra 178 406 Breuer, Birgit 573 412 Delojkic, Kevin 152 409 Gensmann, Andre 183 405 Goerndt, Arne 186 406 Kurt, Cemil 156 407 Loraff, Rainer 155 409 Lorasch, Saskia 185 407 Nicolai, Roland 348 408 Niehaus, Eike 220 411 Schmitz, Christine 575 410 Siebert, Ralf 478 411 Thomas, Claudia 159 408 Ünal, Ceyhan 293 405 4 Amt für Kinder, Jugend und Familien (Dz III) Brunnenallee 31 + 31a Azrak, Maruan (AL) 9437-5440 1.02 Espey, Thomas 9437-5485 1.03 Instambouli, Anke 9437-5496 2.04 Szostak, Margot 9437-5425 1.01 Pohl, Barbara 9437-5446 2.04 Salzwedel, Corinna 9437-5452 2.02 Tannenbaum, Heike 9437-5426 1.01 Tattermusch, Vera 9437-5434 2.02 ASD-Rufbereitschaft 9437-5437 4.1 Verwaltung Stuch, Resi (AbtL) 9437-5427 1.03 Franzke, Carlotta 9437-5455 1.17 Kojt, Isabel 9437-5411 1.17 Liebersbach, Lisa 9437-5495 1.14 Miller, Morris 9437-5493 1.15 Nolden, Sonja 9437-5424 1.16 Rüth, Christopher 9437-5487 1.15 Stoff, Sarah 9437-5423 1.16 Urfey, Stefanie 9437-5430 1.15 Utzerath, Silvia 9437-5429 1.16 4.2 Kinder- und Jugendhilfe Klinkler, Anna-Maria (AbtL) 9437-5436 1.07 Ashauer, Marco 9437-5413 2.05 Blomenkamp, Jasmin 9437-5419 1.04 Boczek, Tanja 9437-5422 2.01 Bonart, Kristina 9437-5482 1.05 Brandt, Isabelle 9437-5468 2.01 Gärtner, Kathrin 9437-5441 1.09 Gasper-Ebeler, Katja 9437-5412 1.08 Grunert-Ihle, Kerstin 9437-5420 1.06 Hahn, Julia 9437-5421 2.03 Jäntsch, Mira 9437-5444 1.04 Kargadouris, Nikoletta 9437-5443 1.08 Kirsch, Silke 9437-5465 2.05 Kleinschmidt, Corinna 9437-5453 1.12 Koch, Heike 9437-5418 1.10 Kolvenbach, Ilka 9437-5407 1.09 Kuhlmann, Stefan 9437-5469 1.10 Landschütz-Wolff, Annette 9437-5414 1.13 Legendart, Nathalie 9437-5481 1.06 Manthey, Heike 9437-5488 2.03 Mehren, Birgit 9437-5494 1.14 Ouali, Soukaina 9437-5486 1.09 Pfister, Ramona 9437-5428 1.18 Schiffer, Gudrun 9437-5458 2.03 Schlösser, Roxana 9437-5438 1.12 Schröder, Miriam 9437-5439 1.13 Sucker, Björn 9437-5489 1.05 von Zeschau, Birgit 9437-5450 1.18 4.3 Jugendförderung Cîmpean, Katja (AbtL) 9437-5435 2.06 Kortholt, Tatjana 9437-5480 2.07 Schneider, Frederike 9437-5406 2.07 Streetwork Seffner, Michael 2500 Kö31 Bornheimer Jugendtreff Königstraße 31 Kreuzer, Florian 2500 Kö31 Unkelbach, Frank 2500 Kö31 5 Amt für Soziales, Wohnen und Inklusion (Dz III) Löwe, Cornelia (AL) 129 214 Selzer, Boris 244 212 5.1 Finanzhilfen Soziales Rollinger, Biljana (AbtL) 151 210 Altaner, Petra 133 212 Bas, Ismail 132 208 Habit, Nadja 384 205 Haddach, Mohammed 344 206 Lowey, Barbara 392 201 Ottersbach, Silke 107 203 Reimer, Artem 345 208 ter Horst-Viete, Heike 393 201 Weber, Marion 108 203 Weule, Maria 154 206 Wille, Ricarda 124 205 5.2 Sozialer Dienst, Senioren und Pflege Kaufhold, Hannah (AbtL) 166 202 Derstappen, Lisa 121 207 Ferraz, Orlando 150 209 Frish, Pavlo 378 207 Haller, Birgit 167 202 Horack, Alexander 192 204 Karieks, Mikel 403 211 Reuter-Zessin, Norbert 402 202 Schnapka, Simon 376 211 Extern - Caritas Salahie, Mouna 169 209 5.3 Wohnen, Gesundheit und Inklusion Haberer, Anne (AbtL) 157 351 Abdu, Mohamad 346 353 Elcim-Altinok, Rabia 109 353 Giersberg, Ruth 350 351 Janicke, Christoph 377 204 Jung, Joachim 134 212 Michels, Jörg 477 154 Schaefer, Timo 476 154 Vogel, Susanne 450 356 Hausmeister Bereitschaft 0173-9552255 6 Bauamt und Gebäudewirtschaft (Dz II) Auf dem Knickert 10 Kippels, Christof (AL) 585 1.OG Meskes-Außem, Marita (AL) 317 1.OG 6.1 Bauaufsicht, Bauverwaltung und Denkmalschutz Geurtsen, Stefanie (AbtL) 315 1.OG Dackweiler, Jasmin 359 1.OG Franken, Marion 314 1.OG Girgsdies, Heiko 303 1.OG Joerdell, Bernd 313 1.OG Kellmann, Kerstin 327 1.OG Kentenich, Laurana 328 1.OG Latz, Heike 319 1.OG Mager, Andreas 335 1.OG Marx, Maike 349 1.OG Nilkens, Carsten 318 1.OG Schmitz, Dagmar 390 1.OG Weninger, Jennifer 326 1.OG Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 3 Zaum, Julia 312 1.OG 6.2 Hochbau Allamezade-Schee, Jasmin (AbtL) 357 1.OG Bruehe, Petra 305 1.OG Eilers, Leonie 351 1.OG Hartmann-Brune, Andrea 260 1.OG Lenz, Thomas 342 1.OG Minnich, Philipp 323 1.OG Müller, Barbara 325 1.OG Schulz, Klaus-Dieter 388 1.OG Schweiner, Svenja 352 1.OG Weins, Ema 507 1.OG Wiedemann, Sascha 387 1.OG Zavelberg, Christian 506 1.OG 6.3 technische Gebäudewirtschaft Hill, Konrad (AbtL) 343 1.OG Edelmann, Achim 383 1.OG Faßbender, Mario 250 1.OG Hein, Karoline 301 1.OG Macher, Ilka 304 1.OG Pechan, Olaf 391 1.OG Schäfer, Jürgen 311 1.OG Schmitz, Heinz 306 1.OG 6.4 kaufmännische Gebäudewirtschaft Braun, Bettina (AbtL) 164 1.OG Arndt, Virginia 329 1.OG Birgel, Susanne 258 1.OG Breuer, Anja 385 1.OG Korzus, Sylvia 424 1.OG May, Sabine 288 1.OG Nuri, Farid 611 1.OG Tahlouli, Anja 510 1.OG 7 Stadtplanungs- u. Liegenschaftsamt (Dz II) Auf dem Knickert 10 N.N. (AL) 259 2.OG 7.1 Stadtplanung Breuer, Ina (AbtL) 253 2.OG Bongartz, Monika 261 2.OG Hendele, Christoph 360 2.OG Hinnah, Holger 265 2.OG Ittershagen, Noam 353 2.OG Salzwedel, Kyra 249 2.OG Schneidenbach, Laura 256 2.OG Wulf, Thomas 257 2.OG 7.2 Liegenschaften Kliegel, Michael (AbtL) 336 2.OG Fischer, Andrea 324 2.OG Koch, Norbert 262 2.OG Naraschewski, Barbara 268 2.OG Orth, Wolfgang 254 2.OG Pfund, Swetlana 337 2.OG Weber, Franziska 251 2.OG Extern - Fa. Bracht Breuer, Dirk 347 2.OG 8 Rechnungsprüfungsamt (Dz I) Alter Weiher 2 Kleist, Michael (AL) 501 1.OG Engels, André 502 2.OG Gottschalk, Michael 158 2.OG Mertha, Martin 504 2.OG 9 Tiefbau- und Straßenverkehrsamt (Dz II) Auf dem Knickert 10 Broich, Guido (AL) 252 2.OG 9.1 Tiefbau Glistau, Sven (AbtL) 263 2.OG Agosta-Preußner, Josephin 370 2.OG Akgül, Ercan 275 2.OG Budde, Alexander 451 2.OG Dreikhausen, Alina 338 2.OG Gencer, Nesrin 381 2.OG Herschel, Hans 375 2.OG Jönnersdorf, Nico 216 2.OG Kraus, Gina 369 2.OG Kropsch, Matthias 372 2.OG Kuhl, Christiane 284 2.OG Mahmud, Ayman 191 2.OG Mörs, Rainer 170 2.OG Nayef, Sami 435 2.OG Seipel, Werner 302 2.OG Senthilvel, Ayngaran 374 2.OG Seyfarth, Anne 331 2.OG Tahlouli, Hassan 373 2.OG Tala, Adil 267 2.OG Weidtmann, Marion 367 2.OG 9.2 Straßenverkehr Pieck, Christian (AbtL) 371 2.OG Abarou, Patrick 446 2.OG Breuer, Kathrin 368 2.OG Kahraman, Ömer 180 2.OG Knezevic, Andrea 340 2.OG Miklis, Julian 447 2.OG Vollmann, Roland 445 2.OG 10 Amt für Weiterbildung (Dz III) Alter Weiher 2 Schwartmanns, Annemarie (AL) 464 1.OG 10.1 Stadtbücherei Servatiusweg 19-23 Nowak, Brigitte (AbtL) 938566 Bierekoven, Sabine 938565 Große Winkelsett, Christa 938565 Weißenborn, Julia 938565 Willenbücher, Marion 938565 10.2 Volkshochschule Alter Weiher 2 Attanasio, Rita 462 1.OG Behnke, Sigrun 441 1.OG Bogusch, Sebastian 461 1.OG Gäntgen, Marlene 460 1.OG Motyka, Christiane 465 1.OG Salber, Verena 463 1.OG 12 Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün (Dz I) Auf dem Knickert 10 Jahn, Dr. Gabriele (AL) 285 2.OG Bings, Jörg 363 2.OG Bohlen, Alexandra 365 2.OG Domschat, Manuela 307 2.OG Euler-Wendt, Yasmin 362 2.OG Haring, Björn 316 2.OG Hupperich, Laura 508 2.OG Klann, Sabrina 358 2.OG Lehmanski, Dr. Linda 310 2.OG Sauer, Lena 366 2.OG Schäfer, Alexander 361 2.OG Tollens, Gregor 341 2.OG 13 Kinderbetreuung, Schul- und Sportamt (Dz III) Brunnenallee 31a Over, Willi (AL) 9437-5471 C4 13.1 Verwaltung von Kinderbetreuungs-, Schul- und Sportangelegenheiten Sturm, Alexander (AbtL) 9437-5478 C3 Bewirtschaftung der städtischen Kitas Domnick, Heike 9437-5479 B1 Elternbeiträge / Kitaplatzvergabe Henkel, Christine 9437-5449 B3 Lützenkirchen, Andrea 9437-5483 B2 Mühlens, Susanne 9437-5416 B3 Schmitz, Sonja 9437-5484 B2 Zimmermann, Nelli 9437-5431 B1 Betriebskosten Stöckl, Stefanie 9437-5417 B2 Schulverwaltung Kleist, Malbritt 9437-5476 C3 Romauer, Susanne 9437-5474 C1 Schorn, Marita 9437-5473 C1 Zanke, Sascha 0160-5298582 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 4 Bildungs-IT Baum, Michael 138 A3 Breuer, Martin 137 A3 Plewka, Frederic 139 A4 Rohloff, Alexander 118 A4 Sammelruf IT-Support Bildung 499 Sport Schallenberg, Diana 9437-5477 C2 13.2 Kindertageseinrichtungen Debus, Sonja (AbtL) 9437-5445 D2 Dammering, Nina 9437-5467 D1 Gottschalk, Susanne 9437-5448 D1 Hendricks, Heike 9437-5462 D2 Niebergall, Dennis 9437-5466 D3 Sessink, Melanie 9437-5451 D1 Stalka, Violetta 9437-5432 D3 Personalrat Alter Weiher 2 Personalrat allg. 330 Harzheim, Thomas (Vorsitz) 355 1.OG Pocher, Pascal 354 EG Richarz, Angela 503 EG Auszubildende Karagöl, Aysenur 586 Klein, Nele 588 Löschner, Marc 587 Pietryga, Mijo 591 Schneider, Kristin 590 Yigit, Feray 589 Zafiris, Noah 592 Sitzungsräume / Besprechungsräume Ratssaal 406 905 Kleiner Sitzungssaal 1 404 904 Kleiner Sitzungssaal 2 407 901 Trauzimmer 809 Erste-Hilfe-Raum 574 104 Wirtschaftsförderungsgesellschaft Johann-Philipp-Reis-Straße 15 Wirtschaftsförderungs- gesellschaft 225 JPR15 Strauß, Joachim 223 JPR15 Corrales Braun, Paul 225 JPR15 Malzbender, Sabine 222 JPR15 Kindertagesstätten Kindertagesstätte „Karussel“ Rilkestraße 7 - Bornheim Tel. 02222 / 62636 Kindertagesstätte „Windmühle“ Helmuth-Schmidt-Straße 1 - Bornheim Tel. 02222 / 999440 Kindertagesstätte „Haus Regenbogen“ Knippstraße 7 - Bornheim Tel. 02222 / 2770 Kindertagesstätte „Die Raupe“ Ploon 18 - Brenig Tel. 02222 / 61369 Kindertagesstätte „Grashüpfer“ Albertus-Magnus-Straße 20 – Dersdorf Tel. 02222 / 9898419 Kindertagesstätte „Burgwiese“ Burgwiesenweg 2 - Hemmerich Tel. 02227 / 4380 Kindertagesstätte „Lummerland“ Friedrichstraße 3b - Roisdorf Tel. 02222 / 1771 Kindertagesstätte „Blumenwiese“ Maarpfad 27 – Roisdorf Tel. 02222 / 9956812 Kindertagesstätte „Klapperschuh“ Brachstraße 6 - Sechtem Tel. 02227 / 80017 Kindertagesstätte „Wolfsburg“ Wolfsgasse 38b - Sechtem Tel. 02227 / 900669 Kindertagesstätte „Sonnenblume“ Margaretenstraße 10 - Walberberg Tel. 02227 / 907911 Kindertagesstätte „Flora“ Sandstraße 98 - Waldorf Tel. 02227 / 909576 Kindertagesstätte Römerstraße Römerstraße 5a - Widdig Tel. 02236 / 2780 Schulen KGS Bornheim Johann-Wallraf-Schule Wallrafstraße 1 - Bornheim Tel. 02222 / 919820 GGS Hersel Herseler-Werth-Schule Rheinstraße 166 - Hersel Tel. 02222 / 81432 KGS Merten Martinus-Schule Beethovenstraße 57 - Merten Tel. 02227 / 91480 GGS Rösberg Markus-Schule Weberstraße 19 - Rösberg Tel. 02227 / 3482 KGS Roisdorf Sebastianus-Schule - Roisdorf Friedrichstraße 3 Tel. 02222 / 3812 GGS Sechtem Wendelinus-Schule - Sechtem Tränkerhofstraße 12 Tel. 02227 / 4425 KGS Walberberg Thomas-von-Quentel-Schule Walburgisstraße 11-13 - Walberberg Tel. 02227 / 3230 GGS Waldorf Nikolaus-Schule Sandstraße 100 - Waldorf Tel. 02227 / 2631 Bornheimer Verbundschule Heisterbacher Straße 175 - Uedorf Tel. 02222 / 994582 Gesamtschule Bornheim Heinrich-Böll-Schule Beethovenstraße 57 - Merten Tel. 02227 / 91490 Alexander-von-Humboldt-Gymnasium Adenauerallee 50 - Bornheim Tel. 02222 / 9911-100 Europaschule Bornheim Goethestraße 1 - Bornheim Tel. 02222 / 9417-0 Weitere Einrichtungen StadtBetriebBornheim Donnerbachweg 15 - Waldorf Tel. 02227 / 9320-0 Fax 02227 / 9320-33 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 5 HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3 - Bornheim Tel. 02222 / 9959128 Tel. 02222 / 3716 (Schwimmkurse) Fax 02222 / 979696 Wasserverband Dickopsbach Rathausstraße 2 - Bornheim Tel. 02222 / 945-308 Wasserverband Südliches Vorgebirge Rathausstraße 2 - Bornheim Tel. 02222 / 945-379 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 1 Zentrale Zentrale Rathaus 945-0 Zentrale Rathaus Fax 945-126 Zentrale techn. Rathaus 945-398 Infocenter Rathaus 945-181 945-182 Geschäftsstelle VHS Fax 945-115 Zentrale Amt 4 9437-5425 9437-5426 Zentrale Amt 4 Fax 9437-5454 Zentrale Stadtbücherei 938565 Bürgermeister / Dezernenten / Vorzimmer Mandt, Christian BM Dez I 100 308 Cugaly, Ralf EB Dez IV 102 304 Lehmann, Robert BG Dez II 300 307 von Bülow, Alice BG Dez III 203 305 Busch, Achim Vorz 201 306 Drexelius, Nicole Vorz 103 306 Mahler, Simone Vorz 101 306 Beauftragte für Menschen mit Behinderung Vogel, Susanne 450 356 Gleichstellungs- / Datenschutzbeauftragte Blank, Heike 240 352 Ehrenamtskoordinatorin Hübel, Sabine 209 506 1 Rechts- und Vergabeamt, Ratsbüro (Dz I) Wittenberg, Karin (AL) 233 359 1.1 Recht und Vergabe Eichholz, Judith 227 358 Gernhardt, Katja 238 357 Köllejan, Viola 226 355 Körbel, Yasmin 247 357 Kuzu, Yasin 228 355 Reuber, Dr. Ingrid 234 360 Schlösser, Christina 237 358 1.2 Ratsbüro, Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog Schumacher-Lambertz, Karin (AbtL) 212 301 Gronewald, Claudia 218 302 Lüttgen, Christoph 217 350 Römer-Winkler, Susanne 266 350 Schumann, Rainer 235 350 Schwarz, Alexandra 214 301 11 Personal- und Organisationsamt (Dz I) Brandt, Joachim (AL) 211 559 11.1 Organisation und Personal Jelen, Christina (AbtL) 245 560 Adolfs, Michelle 321 552 Dogrudogan, Aysen 231 554 Engl, Axel 399 113 Esser, Michelle 230 554 Fuss, Elisabeth 505 554 Georg, Melanie 396 113 Geurtsen, Ralf 168 508 Gierlich, Frank 113 158 Joisten, Sonja 136 555 Jungmann, Kirstin 242 556 Kreuzer, Lisa 380 557 Krischer, Tanja 232 558 Kündgen, Michaela 219 553 Lang, Heinrich 113 157 Mandt, Josef Michael 122 551 Meden, Leonie 440 555 Nonn, Jennifer 239 556 Paffhausen, Claudia 213 553 Rick, Lorena 229 558 Rosenow, Martina 116 111 Ruch, Steffi 236 552 Schmidt-Pelger, Elfriede 398 tR Schreiber, Sven 113 158 Sieghart, Barbara 208 553 Spürck, Mona 241 555 Stamsen, Angela 248 554 Vogel, Sinah 206 558 Weinand, Vanessa 583 508 Wersuhn, Mandy Maja 221 508 Wolz, Heinz-Peter 113 158 11.2 Wirtschafts-, Tourismus- und Kulturförde- rung, Ehrenamt, Partnerschaften, Stadtarchiv Römer, Sebastian (AbtL) 339 504 Glaeser, Nadine 111 505 Krumbach, Nicole 215 506 Oelgemöller, Dr. Simon 110 501 Steinig-Lange, Judith 210 504 11.3 Informationstechnik Caspers, Christian (AbtL) 119 511 Eilers, Moritz 299 512 Hamacher, Patrik 294 514 Mandt, Thomas 135 511 Metzner, Fabian 120 512 Ostrowski, Kevin 295 514 Paduschek, André 298 510 Schiz, Alexander 299 510 Sammelruf IT-Support Verwaltung 299 2 Amt für Finanzen (Dz IV) Jan Rondholz (AL) 289 459 2.1 Kämmerei Lützenkirchen, Andreas (AbtL) 280 452 Adolph, Ingeborg 287 460 Döring, Daniel 279 454 Gebel, Meike 291 454 Hepenstrick, Sabine 277 458 Petersen, Rosi 276 460 Steinke, Jana 282 456 Suhr-Gerlach, Vera 286 458 Vaupel, Sandy 272 456 2.2 Finanzbuchhaltung Arnold, Klaudia (AbtL) 420 801 Baranowski, Iris 425 802 Büchel, Leonie 429 806 Buczek, Joachim 271 451 Düsterhöft, Norbert 427 804 Hochbaum, Ragna 433 804 Joerns, Esther 448 457 Kirschhausen, Jeanette 434 802 Linden, Sarah 382 457 Matheja, Petra 426 455 Meißner, Laura 296 453 Nowak, Stefanie 281 451 Paffenholz, Dirk 153 800 Pinsdorf, Ines 414 800 Schmidt, Birgit 278 455 Schüppenhauer, Petra 422 810 Schürheck, Sabine 431 808 Stelzer, Dagmar 432 808 Urfey, Patricia 421 806 2.3 Konzernrechnungswesen u. Beteiligungen Melsbach, Elke (AbtL) 264 401 Isbrecht, Viktoria 283 402 Klein, Monika 290 402 Kürten, Julian 106 401 Wirtz, Sarah 273 404 3 Bürger- und Ordnungsamt (Dz IV) Walter, Sabine (AL) 163 414 Heiliger, Beate 162 412 3.1 Bürgerbüro, Personenstandswesen Holtkötter, Jens (AbtL) 179 257 Altinok, Gönül 555 257 Berchem, Katrin 410 803 Celebi, Denis 555 257 Geis, Gerd 571 803 Handreck, Martina 181 250 Hartmann, Denise 555 257 Kalscheuer, Alexandra 555 257 Kamali, Ali 555 257 Kozlowska, Klaudia 555 257 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 2 Nieß, Nicole 417 803 Schmitz, Simon 555 257 Schurz, Elisabeth 411 807 3.2 Feuerschutz Henseler, Frank (AbtL) 114 254 Dreseler, Andrea 579 252 Frede, Rafael 470 FGH Gehrke, Stephan 470 FGH Kribs, Dennis 572 254 Mager, Robert 470 FGH Ost, Helmut 578 254 Pützler, Patrick 470 FGH Schwarz, Iris 112 252 3.3 Ordnungswesen Zelleröhr, Daniel (AbtL) 161 410 Awwad, Dahlia 160 408 Bohrmann, Petra 178 406 Breuer, Birgit 573 412 Delojkic, Kevin 152 409 Gensmann, Andre 183 405 Goerndt, Arne 186 406 Kurt, Cemil 156 407 Loraff, Rainer 155 409 Lorasch, Saskia 185 407 Nicolai, Roland 348 408 Niehaus, Eike 220 411 Schmitz, Christine 575 410 Siebert, Ralf 478 411 Thomas, Claudia 159 408 Ünal, Ceyhan 293 405 4 Amt für Kinder, Jugend und Familien (Dz III) Brunnenallee 31 + 31a Azrak, Maruan (AL) 9437-5440 1.02 Espey, Thomas 9437-5485 1.03 Instambouli, Anke 9437-5496 2.04 Szostak, Margot 9437-5425 1.01 Pohl, Barbara 9437-5446 2.04 Salzwedel, Corinna 9437-5452 2.02 Tannenbaum, Heike 9437-5426 1.01 Tattermusch, Vera 9437-5434 2.02 ASD-Rufbereitschaft 9437-5437 4.1 Verwaltung Stuch, Resi (AbtL) 9437-5427 1.03 Franzke, Carlotta 9437-5455 1.17 Kojt, Isabel 9437-5411 1.17 Liebersbach, Lisa 9437-5495 1.14 Miller, Morris 9437-5493 1.15 Nolden, Sonja 9437-5424 1.16 Rüth, Christopher 9437-5487 1.15 Stoff, Sarah 9437-5423 1.16 Urfey, Stefanie 9437-5430 1.15 Utzerath, Silvia 9437-5429 1.16 4.2 Kinder- und Jugendhilfe Klinkler, Anna-Maria (AbtL) 9437-5436 1.07 Ashauer, Marco 9437-5413 2.05 Blomenkamp, Jasmin 9437-5419 1.04 Boczek, Tanja 9437-5422 2.01 Bonart, Kristina 9437-5482 1.05 Brandt, Isabelle 9437-5468 2.01 Gärtner, Kathrin 9437-5441 1.09 Gasper-Ebeler, Katja 9437-5412 1.08 Grunert-Ihle, Kerstin 9437-5420 1.06 Hahn, Julia 9437-5421 2.03 Jäntsch, Mira 9437-5444 1.04 Kargadouris, Nikoletta 9437-5443 1.08 Kirsch, Silke 9437-5465 2.05 Kleinschmidt, Corinna 9437-5453 1.12 Koch, Heike 9437-5418 1.10 Kolvenbach, Ilka 9437-5407 1.09 Kuhlmann, Stefan 9437-5469 1.10 Landschütz-Wolff, Annette 9437-5414 1.13 Legendart, Nathalie 9437-5481 1.06 Manthey, Heike 9437-5488 2.03 Mehren, Birgit 9437-5494 1.14 Ouali, Soukaina 9437-5486 1.09 Pfister, Ramona 9437-5428 1.18 Schiffer, Gudrun 9437-5458 2.03 Schlösser, Roxana 9437-5438 1.12 Schröder, Miriam 9437-5439 1.13 Sucker, Björn 9437-5489 1.05 von Zeschau, Birgit 9437-5450 1.18 4.3 Jugendförderung Cîmpean, Katja (AbtL) 9437-5435 2.06 Kortholt, Tatjana 9437-5480 2.07 Schneider, Frederike 9437-5406 2.07 Streetwork Seffner, Michael 2500 Kö31 Bornheimer Jugendtreff Königstraße 31 Kreuzer, Florian 2500 Kö31 Unkelbach, Frank 2500 Kö31 5 Amt für Soziales, Wohnen und Inklusion (Dz III) Löwe, Cornelia (AL) 129 214 Selzer, Boris 244 212 5.1 Finanzhilfen Soziales Rollinger, Biljana (AbtL) 151 210 Altaner, Petra 133 212 Bas, Ismail 132 208 Habit, Nadja 384 205 Haddach, Mohammed 344 206 Lowey, Barbara 392 201 Ottersbach, Silke 107 203 Reimer, Artem 345 208 ter Horst-Viete, Heike 393 201 Weber, Marion 108 203 Weule, Maria 154 206 Wille, Ricarda 124 205 5.2 Sozialer Dienst, Senioren und Pflege Kaufhold, Hannah (AbtL) 166 202 Derstappen, Lisa 121 207 Ferraz, Orlando 150 209 Frish, Pavlo 378 207 Haller, Birgit 167 202 Horack, Alexander 192 204 Karieks, Mikel 403 211 Reuter-Zessin, Norbert 402 202 Schnapka, Simon 376 211 Extern - Caritas Salahie, Mouna 169 209 5.3 Wohnen, Gesundheit und Inklusion Haberer, Anne (AbtL) 157 351 Abdu, Mohamad 346 353 Elcim-Altinok, Rabia 109 353 Giersberg, Ruth 350 351 Janicke, Christoph 377 204 Jung, Joachim 134 212 Michels, Jörg 477 154 Schaefer, Timo 476 154 Vogel, Susanne 450 356 Hausmeister Bereitschaft 0173-9552255 6 Bauamt und Gebäudewirtschaft (Dz II) Auf dem Knickert 10 Kippels, Christof (AL) 585 1.OG Meskes-Außem, Marita (AL) 317 1.OG 6.1 Bauaufsicht, Bauverwaltung und Denkmalschutz Geurtsen, Stefanie (AbtL) 315 1.OG Dackweiler, Jasmin 359 1.OG Franken, Marion 314 1.OG Girgsdies, Heiko 303 1.OG Joerdell, Bernd 313 1.OG Kellmann, Kerstin 327 1.OG Kentenich, Laurana 328 1.OG Latz, Heike 319 1.OG Mager, Andreas 335 1.OG Marx, Maike 349 1.OG Nilkens, Carsten 318 1.OG Schmitz, Dagmar 390 1.OG Weninger, Jennifer 326 1.OG Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 3 Zaum, Julia 312 1.OG 6.2 Hochbau Allamezade-Schee, Jasmin (AbtL) 357 1.OG Bruehe, Petra 305 1.OG Eilers, Leonie 351 1.OG Hartmann-Brune, Andrea 260 1.OG Lenz, Thomas 342 1.OG Minnich, Philipp 323 1.OG Müller, Barbara 325 1.OG Schulz, Klaus-Dieter 388 1.OG Schweiner, Svenja 352 1.OG Weins, Ema 507 1.OG Wiedemann, Sascha 387 1.OG Zavelberg, Christian 506 1.OG 6.3 technische Gebäudewirtschaft Hill, Konrad (AbtL) 343 1.OG Edelmann, Achim 383 1.OG Faßbender, Mario 250 1.OG Hein, Karoline 301 1.OG Macher, Ilka 304 1.OG Pechan, Olaf 391 1.OG Schäfer, Jürgen 311 1.OG Schmitz, Heinz 306 1.OG 6.4 kaufmännische Gebäudewirtschaft Braun, Bettina (AbtL) 164 1.OG Arndt, Virginia 329 1.OG Birgel, Susanne 258 1.OG Breuer, Anja 385 1.OG Korzus, Sylvia 424 1.OG May, Sabine 288 1.OG Nuri, Farid 611 1.OG Tahlouli, Anja 510 1.OG 7 Stadtplanungs- u. Liegenschaftsamt (Dz II) Auf dem Knickert 10 N.N. (AL) 259 2.OG 7.1 Stadtplanung Breuer, Ina (AbtL) 253 2.OG Bongartz, Monika 261 2.OG Hendele, Christoph 360 2.OG Hinnah, Holger 265 2.OG Ittershagen, Noam 353 2.OG Salzwedel, Kyra 249 2.OG Schneidenbach, Laura 256 2.OG Wulf, Thomas 257 2.OG 7.2 Liegenschaften Kliegel, Michael (AbtL) 336 2.OG Fischer, Andrea 324 2.OG Koch, Norbert 262 2.OG Naraschewski, Barbara 268 2.OG Orth, Wolfgang 254 2.OG Pfund, Swetlana 337 2.OG Weber, Franziska 251 2.OG Extern - Fa. Bracht Breuer, Dirk 347 2.OG 8 Rechnungsprüfungsamt (Dz I) Alter Weiher 2 Kleist, Michael (AL) 501 1.OG Engels, André 502 2.OG Gottschalk, Michael 158 2.OG Mertha, Martin 504 2.OG 9 Tiefbau- und Straßenverkehrsamt (Dz II) Auf dem Knickert 10 Broich, Guido (AL) 252 2.OG 9.1 Tiefbau Glistau, Sven (AbtL) 263 2.OG Agosta-Preußner, Josephin 370 2.OG Akgül, Ercan 275 2.OG Budde, Alexander 451 2.OG Dreikhausen, Alina 338 2.OG Gencer, Nesrin 381 2.OG Herschel, Hans 375 2.OG Jönnersdorf, Nico 216 2.OG Kraus, Gina 369 2.OG Kropsch, Matthias 372 2.OG Kuhl, Christiane 284 2.OG Mahmud, Ayman 191 2.OG Mörs, Rainer 170 2.OG Nayef, Sami 435 2.OG Seipel, Werner 302 2.OG Senthilvel, Ayngaran 374 2.OG Seyfarth, Anne 331 2.OG Tahlouli, Hassan 373 2.OG Tala, Adil 267 2.OG Weidtmann, Marion 367 2.OG 9.2 Straßenverkehr Pieck, Christian (AbtL) 371 2.OG Abarou, Patrick 446 2.OG Breuer, Kathrin 368 2.OG Kahraman, Ömer 180 2.OG Knezevic, Andrea 340 2.OG Miklis, Julian 447 2.OG Vollmann, Roland 445 2.OG 10 Amt für Weiterbildung (Dz III) Alter Weiher 2 Schwartmanns, Annemarie (AL) 464 1.OG 10.1 Stadtbücherei Servatiusweg 19-23 Nowak, Brigitte (AbtL) 938566 Bierekoven, Sabine 938565 Große Winkelsett, Christa 938565 Weißenborn, Julia 938565 Willenbücher, Marion 938565 10.2 Volkshochschule Alter Weiher 2 Attanasio, Rita 462 1.OG Behnke, Sigrun 441 1.OG Bogusch, Sebastian 461 1.OG Gäntgen, Marlene 460 1.OG Motyka, Christiane 465 1.OG Salber, Verena 463 1.OG 12 Amt für Umwelt, Klimaschutz und Stadtgrün (Dz I) Auf dem Knickert 10 Jahn, Dr. Gabriele (AL) 285 2.OG Bings, Jörg 363 2.OG Bohlen, Alexandra 365 2.OG Domschat, Manuela 307 2.OG Euler-Wendt, Yasmin 362 2.OG Haring, Björn 316 2.OG Hupperich, Laura 508 2.OG Klann, Sabrina 358 2.OG Lehmanski, Dr. Linda 310 2.OG Sauer, Lena 366 2.OG Schäfer, Alexander 361 2.OG Tollens, Gregor 341 2.OG 13 Kinderbetreuung, Schul- und Sportamt (Dz III) Brunnenallee 31a Over, Willi (AL) 9437-5471 C4 13.1 Verwaltung von Kinderbetreuungs-, Schul- und Sportangelegenheiten Sturm, Alexander (AbtL) 9437-5478 C3 Bewirtschaftung der städtischen Kitas Domnick, Heike 9437-5479 B1 Elternbeiträge / Kitaplatzvergabe Henkel, Christine 9437-5449 B3 Lützenkirchen, Andrea 9437-5483 B2 Mühlens, Susanne 9437-5416 B3 Schmitz, Sonja 9437-5484 B2 Zimmermann, Nelli 9437-5431 B1 Betriebskosten Stöckl, Stefanie 9437-5417 B2 Schulverwaltung Kleist, Malbritt 9437-5476 C3 Romauer, Susanne 9437-5474 C1 Schorn, Marita 9437-5473 C1 Zanke, Sascha 0160-5298582 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 4 Bildungs-IT Baum, Michael 138 A3 Breuer, Martin 137 A3 Plewka, Frederic 139 A4 Rohloff, Alexander 118 A4 Sammelruf IT-Support Bildung 499 Sport Schallenberg, Diana 9437-5477 C2 13.2 Kindertageseinrichtungen Debus, Sonja (AbtL) 9437-5445 D2 Dammering, Nina 9437-5467 D1 Gottschalk, Susanne 9437-5448 D1 Hendricks, Heike 9437-5462 D2 Niebergall, Dennis 9437-5466 D3 Sessink, Melanie 9437-5451 D1 Stalka, Violetta 9437-5432 D3 Personalrat Alter Weiher 2 Personalrat allg. 330 Harzheim, Thomas (Vorsitz) 355 1.OG Pocher, Pascal 354 EG Richarz, Angela 503 EG Auszubildende Karagöl, Aysenur 586 Klein, Nele 588 Löschner, Marc 587 Pietryga, Mijo 591 Schneider, Kristin 590 Yigit, Feray 589 Zafiris, Noah 592 Sitzungsräume / Besprechungsräume Ratssaal 406 905 Kleiner Sitzungssaal 1 404 904 Kleiner Sitzungssaal 2 407 901 Trauzimmer 809 Erste-Hilfe-Raum 574 104 Wirtschaftsförderungsgesellschaft Johann-Philipp-Reis-Straße 15 Wirtschaftsförderungs- gesellschaft 225 JPR15 Strauß, Joachim 223 JPR15 Corrales Braun, Paul 225 JPR15 Malzbender, Sabine 222 JPR15 Kindertagesstätten Kindertagesstätte „Karussel“ Rilkestraße 7 - Bornheim Tel. 02222 / 62636 Kindertagesstätte „Windmühle“ Helmuth-Schmidt-Straße 1 - Bornheim Tel. 02222 / 999440 Kindertagesstätte „Haus Regenbogen“ Knippstraße 7 - Bornheim Tel. 02222 / 2770 Kindertagesstätte „Die Raupe“ Ploon 18 - Brenig Tel. 02222 / 61369 Kindertagesstätte „Grashüpfer“ Albertus-Magnus-Straße 20 – Dersdorf Tel. 02222 / 9898419 Kindertagesstätte „Burgwiese“ Burgwiesenweg 2 - Hemmerich Tel. 02227 / 4380 Kindertagesstätte „Lummerland“ Friedrichstraße 3b - Roisdorf Tel. 02222 / 1771 Kindertagesstätte „Blumenwiese“ Maarpfad 27 – Roisdorf Tel. 02222 / 9956812 Kindertagesstätte „Klapperschuh“ Brachstraße 6 - Sechtem Tel. 02227 / 80017 Kindertagesstätte „Wolfsburg“ Wolfsgasse 38b - Sechtem Tel. 02227 / 900669 Kindertagesstätte „Sonnenblume“ Margaretenstraße 10 - Walberberg Tel. 02227 / 907911 Kindertagesstätte „Flora“ Sandstraße 98 - Waldorf Tel. 02227 / 909576 Kindertagesstätte Römerstraße Römerstraße 5a - Widdig Tel. 02236 / 2780 Schulen KGS Bornheim Johann-Wallraf-Schule Wallrafstraße 1 - Bornheim Tel. 02222 / 919820 GGS Hersel Herseler-Werth-Schule Rheinstraße 166 - Hersel Tel. 02222 / 81432 KGS Merten Martinus-Schule Beethovenstraße 57 - Merten Tel. 02227 / 91480 GGS Rösberg Markus-Schule Weberstraße 19 - Rösberg Tel. 02227 / 3482 KGS Roisdorf Sebastianus-Schule - Roisdorf Friedrichstraße 3 Tel. 02222 / 3812 GGS Sechtem Wendelinus-Schule - Sechtem Tränkerhofstraße 12 Tel. 02227 / 4425 KGS Walberberg Thomas-von-Quentel-Schule Walburgisstraße 11-13 - Walberberg Tel. 02227 / 3230 GGS Waldorf Nikolaus-Schule Sandstraße 100 - Waldorf Tel. 02227 / 2631 Bornheimer Verbundschule Heisterbacher Straße 175 - Uedorf Tel. 02222 / 994582 Gesamtschule Bornheim Heinrich-Böll-Schule Beethovenstraße 57 - Merten Tel. 02227 / 91490 Alexander-von-Humboldt-Gymnasium Adenauerallee 50 - Bornheim Tel. 02222 / 9911-100 Europaschule Bornheim Goethestraße 1 - Bornheim Tel. 02222 / 9417-0 Weitere Einrichtungen StadtBetriebBornheim Donnerbachweg 15 - Waldorf Tel. 02227 / 9320-0 Fax 02227 / 9320-33 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Name Ruf Raum Seite 5 HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3 - Bornheim Tel. 02222 / 9959128 Tel. 02222 / 3716 (Schwimmkurse) Fax 02222 / 979696 Wasserverband Dickopsbach Rathausstraße 2 - Bornheim Tel. 02222 / 945-308 Wasserverband Südliches Vorgebirge Rathausstraße 2 - Bornheim Tel. 02222 / 945-379

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Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Seite 1 A Abarou, Patrick 446 tR 9.2 Abdu, Mohamad 346 353 5.3 Adolfs, Michelle 321 552 11.1 Adolph, Ingeborg 287 460 2.1 Agosta-Preußner, Josephin 370 tR 9.1 Allamezade-Schee, Jasmin 357 tR 6.2 Akgül, Ercan 275 tR 9.1 Altaner, Petra 133 212 5.1 Altinok, Gönül 555 257 3.1 Arndt, Virginia 329 tR 6.4 Arnold, Klaudia 420 801 2.2 Ashauer, Marco 9437-5413 2.05 4.2 Attanasio, Rita 462 AW2 10.2 Awwad, Dahlia 160 408 3.3 Azrak, Maruan 9437-5440 1.02 4 B Baranowski, Iris 425 802 2.2 Bas, Ismail 132 208 5.1 Baum, Michael 138 A3 13.1 Behnke, Sigrun 441 AW2 10.2 Berchem, Katrin 410 803 3.1 Bierekoven, Sabine 938565 Stabü 10.1 Bings, Jörg 363 tR 12 Birgel, Susanne 258 tR 6.4 Blank, Heike 240 352 GL Blomenkamp, Jasmin 9437-5419 1.04 4.2 Boczek, Tanja 9437-5422 2.01 4.2 Bogusch, Sebastian 461 AW2 10.2 Bohlen, Alexandra 365 tR 12 Bohrmann, Petra 178 406 3.3 Bonart, Kristina 9437-5482 1.05 4.2 Bongartz, Monika 261 tR 7.1 Brandt, Isabelle 9437-5468 2.01 4.2 Brandt, Joachim 211 559 11 Braun, Bettina 164 tR 6.4 Breuer, Anja 385 tR 6.4 Breuer, Birgit 573 412 3.3 Breuer, Dirk (Fa. Bracht) 347 tR 7.1 Breuer, Ina 253 tR 7.1 Breuer, Kathrin 368 tR 9.2 Breuer, Martin 137 A3 13.1 Broich, Guido 252 tR 9 Bruehe, Petra 305 tR 6.2 Büchel, Leonie 429 806 2.2 Buczek, Joachim 271 451 2.2 Budde, Alexander 451 tR 9.1 Busch, Achim 201 306 1.2 C Caspers, Christian 119 511 11.3 Celebi, Dennis 555 257 3.1 Cîmpean, Katja 9437-5435 2.06 4.3 Corrales Braun, Paul 225 JPR15 WFG Cugaly, Ralf 102 304 EB D Dackweiler, Jasmin 359 tR 6.1 Dammering, Nina 9437-5467 D1 13.2 Debus, Sonja 9437-5445 D2 13.2 Delojkic, Kevin 152 409 3.3 Derstappen, Lisa 121 207 5.2 Dogrudogan, Aysen 231 554 11.1 Domnick, Heike 9437-5479 B1 13.1 Domschat, Manuela 307 tR 12 Döring, Daniel 279 454 2.1 Dreikhausen, Alina 338 tR 9.1 Dreseler, Andrea 579 252 3.2 Drexelius, Nicole 103 306 1.2 Düsterhöft, Norbert 427 804 2.2 E Edelmann, Achim 383 tR 6.3 Eichholz, Judith 227 358 1.1 Eilers, Leonie 351 tR 6.2 Eilers, Moritz 299 512 11.3 Elcim-Altinok, Rabia 109 353 5.3 Engels, André 502 AW2 8 Engl, Axel 399 113 11.1 Espey, Thomas 9437-5485 1.03 4 Euler-Wendt, Yasmin 362 tR 12 F Faßbender, Mario 250 tR 6.3 Ferraz, Orlando 150 209 5.2 Fischer, Andrea 324 tR 7.2 Franken, Marion 314 tR 6.1 Franzke, Carlotta 9437-5455 1.17 4.1 Frede, Rafael 470 FGH 3.2 Frish, Pavlo 378 207 5.2 Fuss, Elisabeth 505 554 11.1 G Gäntgen, Marlene 460 AW2 10.2 Gärtner, Kathrin 9437-5441 1.09 4.2 Gasper-Ebeler, Katja 9437-5412 1.08 4.2 Gebel, Meike 291 454 2.1 Gehrke, Stephan 470 FGH 3.2 Georg, Melanie 396 113 11.1 Geis, Gerd 571 803 3.1 Gencer, Nesrin 381 tR 9.1 Gensmann, Andre 183 405 3.3 Gernhardt, Katja 238 357 1.1 Geurtsen, Ralf 168 508 11.1 Geurtsen, Stefanie 315 tR 6.1 Gierlich, Frank 113 158 11.1 Giersberg, Ruth 350 351 5.3 Girgsdies, Heiko 303 tR 6.1 Glaeser, Nadine 111 505 11.2 Glistau, Sven 263 tR 9.1 Goerndt, Arne 186 406 3.3 Gottschalk, Michael 158 AW2 8 Gottschalk, Susanne 9437-5448 D1 13.2 Gronewald, Claudia 218 302 1.2 Große Winkelsett, Christa 938565 Stabü 10.1 Grunert-Ihle, Kerstin 9437-5420 1.06 4.2 H Haberer, Anne 157 351 5.3 Habit, Nadja 384 205 5.1 Haddach, Mohammed 344 206 5.1 Hahn, Julia 9437-5421 2.03 4.2 Haller, Birgit 167 202 5.2 Hamacher, Patrik 294 514 11.3 Handreck, Martina 181 250 3.1 Haring, Björn 316 tR 12 Hartmann, Denise 555 257 3.1 Hartmann-Brune, Andrea 260 tR 6.2 Harzheim, Thomas 355 AW2 PR Heiliger, Beate 162 412 3 Hein, Karoline 301 tR 6.3 Hendele, Christoph 360 tR 7.1 Hendricks, Heike 9437-5462 D2 13.2 Henkel, Christine 9437-5449 B3 13.1 Henseler, Frank 114 254 3.2 Hepenstrick, Sabine 277 458 2.1 Herschel, Hans 375 tR 9.1 Hill, Konrad 343 tR 6.3 Hinnah, Holger 265 tR 7.1 Hochbaum, Ragna 433 804 2.2 Holtkötter, Jens 179 257 3.1 Horack, Alexander 192 204 5.2 Hübel, Sabine 209 506 EK Hupperich, Laura 508 2.OG 12 I Isbrecht, Viktoria 283 402 2.3 Istambouli, Anke 9437-5496 2.04 4 Ittershagen, Noam 353 tR 7.1 IT-Support Bildung 499 13.1 IT-Support Verwaltung 299 11.3 J Jahn, Dr. Gabriele 285 tR 12 Janicke, Christoph 377 204 5.3 Jäntsch, Mira 9437-5444 1.04 4.2 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Seite 2 Jelen, Christina 245 560 11.1 Joerdell, Bernd 313 tR 6.1 Joisten, Sonja 136 555 11.1 Joerns, Esther 448 457 2.2 Jönnersdorf, Nico 216 tR 9.1 Jung, Joachim 134 212 5.3 Jungmann, Kirstin 242 556 11.1 K Kahraman, Ömer 180 tR 9.2 Kalscheuer, Alexandra 555 257 3.1 Kamali, Ali 555 257 3.1 Karagöl, Aysenur 586 11.1 Kargadouris, Nikoletta 9437-5443 1.08 4.2 Karieks, Mikel 403 211 5.2 Kaufhold, Hannah 166 202 5.2 Kellmann, Kerstin 327 tR 6.1 Kentenich, Laurana 328 tR 6.1 Kippels, Christof 585 tR 6 Kirsch, Silke 9437-5465 2.05 4.2 Kirschhausen, Jeanette 434 802 2.2 Klann, Sabrina 358 tR 12 Klein, Monika 290 402 2 Klein, Nele 588 11.1 Kleinschmidt, Corinna 9437-5453 1.12 4.2 Kleist, Malbritt 9437-5476 C3 13.1 Kleist, Michael 501 AW2 8 Klinkler, Anna-Maria 9437-5436 1.07 4.2 Kliegel, Michael 336 tR 7.2 Knezevic, Andrea 340 tR 9.2 Koch, Heike 9437-5418 1.10 4.2 Koch, Norbert 262 tR 7.2 Kojt, Isabel 9437-5411 1.17 4.1 Köllejan, Viola 226 355 1.1 Kolvenbach, Ilka 9437-5407 1.09 4.2 Körbel, Yasmin 247 357 1.1 Kortholt, Tatjana 9437-5480 2.07 4.3 Korzus, Sylvia 424 tR 6.4 Kozlowska, Klaudia 555 257 3.1 Kraus, Gina 369 tR 9.1 Kreuzer, Lisa 380 557 11.1 Kreuzer, Florian 2500 BJT 4.3 Kribs. Dennis 572 254 3.2 Krischer, Tanja 232 558 11.1 Kropsch, Matthias 372 tR 9.1 Krumbach, Nicole 215 506 11.2 Kuhl, Christiane 284 tR 9.1 Kündgen, Michaela 219 553 11.1 Kürten, Julian 106 401 2.3 Kuhlmann, Stefan 9437-5469 1.10 4.2 Kurt, Cemil 156 407 3.3 Kuzu, Yasin 228 355 1.1 L Landschütz-Wolff, Annette 9437-5414 1.13 4.2 Lang, Heinrich 113 157 11.1 Latz, Heike 319 tR 6.1 Legendart, Nathalie 9437-5481 1.06 4.2 Lehmann, Robert 300 307 BG Lehmanski, Dr. Linda 310 tR 12 Lenz, Thomas 342 tR 6.2 Liebersbach, Lisa 9437-5495 1.14 4.1 Linden, Sarah 382 457 2.2 Loraff, Rainer 155 409 3.3 Lorasch, Saskia 185 407 3.3 Löschner, Marc 587 11.1 Löwe, Cornelia 129 214 5 Lowey, Barbara 392 201 5.1 Lüttgen, Christoph 217 350 1.2 Lützenkirchen, Andrea 9437-5483 B2 13.1 Lützenkirchen, Andreas 280 452 2.1 M Macher, Ilka 304 tR 6.3 Mager, Andreas 335 tR 6.1 Mager, Robert 470 FGH 3.2 Mahler, Simone 101 306 1.2 Mahmud, Ayman 191 tR 9.1 Malzbender, Sabine 222 JPR15 WFG Mandt, Christian 100 308 BM Mandt, Josef Michael 122 551 11.1 Mandt, Thomas 135 511 11.3 Manthey, Heike 9437-5488 2.03 4.2 Marx, Maike 349 tR 6.1 Matheja, Petra 426 455 2.2 May, Sabine 288 tR 6.4 Meden, Leonie 440 555 11.1 Mehren, Birgit 9437-5494 1.14 4.2 Meißner, Laura 296 453 2.2 Melsbach, Elke 264 401 2.3 Mertha, Martin 504 AW2 8 Meskes-Außem, Marita 317 tR 6 Metzner, Fabian 120 512 11.3 Michels, Jörg 477 154 5.3 Miklis, Julian 447 tR 9.2 Miller, Morris 9437-5493 1.15 4.1 Minnich, Philipp 323 tR 6.3 Mohr, Irmgard (Wasserverband Südliches Vorgebirge) 379 WV Mörs, Rainer 170 tR 9.1 Motyka, Christiane 465 AW2 10.2 Müller, Barbara 325 tR 6.2 Mühlens, Susanne 9437-5416 B3 13.1 N Naraschewski, Barbara 268 tR 7.2 Nayef, Sami 435 tR 9.1 Nicolai, Roland 348 408 3.3 Niebergall, Dennis 9437-5466 D3 13.2 Niehaus, Eike 220 411 3.3 Nilkens, Carsten 318 tR 6.1 Nieß, Nicole 417 803 3.1 Nolden, Sonja 9437-5424 1.16 4.1 Nonn, Jennifer 239 556 11.1 Nowak, Brigitte 938566 Stabü 10.1 Nowak, Stefanie 281 451 2.2 Nuri, Farid 611 tR 6.4 O Oelgemöller, Dr. Simon 110 501 11.2 Orth, Wolfgang 254 tR 7.2 Ost, Helmut 578 254 3.2 Ostrowski, Kevin 295 514 11.3 Ottersbach, Silke 107 203 5.1 Ouali, Soukaina 9437-5486 1.09 4.2 Over, Wilhelm 9437-5471 C4 13 P Q Paduschek, André 298 510 11.3 Paffenholz, Dirk 153 800 2.2 Paffhausen, Claudia 213 553 11.1 Paulus, Dr. Wolfgang (Wasserverband Dickops- bach) 308 WV Pechan, Olaf 391 tR 6.3 Petersen, Rosi 276 460 2.1 Pfister, Ramona 9437-5428 1.18 4.2 Pfund, Swetlana 337 tR 7.2 Pieck, Christian 371 tR 9.2 Pietryga, Mijo 591 11.1 Pinsdorf, Ines 414 800 2.2 Plewka, Frederic 139 A4 13.1 Pocher, Pascal 354 AW2 PR Pohl, Barbara 9437-5446 2.04 4 Pützler, Patrick 470 FGH 3.2 R Reimer, Artem 345 208 5.1 Reuber, Dr. Ingrid 234 360 1.1 Reuter-Zessin, Norbert 402 202 5.2 Rick, Lorena 229 558 11.1 Richarz, Angela 503 AW2 PR Römer, Sebastian 339 504 11.2 Römer-Winkler, Susanne 266 350 1.2 Rohloff, Alexander 118 A4 13.1 Rollinger, Biljana 151 210 5.1 Romauer, Susanne 9437-5474 C1 13.1 Rondholz, Jan 289 459 2 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Seite 3 Rosenow, Martina 116 111 11.1 Ruch, Steffi 236 552 11.1 Rüth, Christopher 9437-5487 1.15 4.1 S Salahie, Mouna (Caritas) 169 209 5 Salber, Verena 463 AW2 10.2 Salzwedel, Corinna 9437-5452 2.02 4 Salzwedel, Kyra 249 tR 7.1 Sauer, Lena 366 tR 12 Schäfer, Alexander 361 tR 12 Schäfer, Jürgen 311 tR 6.3 Schaefer, Timo 476 154 5.3 Schallenberg, Diana 9437-5477 C2 13.1 Schiffer, Gudrun 9437-5458 2.03 4.2 Schiz, Alexander 123 510 11.3 Schlösser, Christina 237 358 1.1 Schlösser, Roxana 9437-5438 1.12 4.2 Schmidt, Birgit 278 455 2.2 Schmidt-Pelger, Elfriede 398 tR 11.1 Schmitz, Christine 575 410 3.3 Schmitz, Dagmar 390 tR 6.1 Schmitz, Heinz 306 tR 6.3 Schmitz, Simon 555 257 3.1 Schmitz, Sonja 9437-5484 B2 13.1 Schnapka, Simon 376 211 5.2 Schneidenbach, Laura 256 tR 7.1 Schneider, Frederike 9437-5406 2.07 4.3 Schneider, Kristin 590 11,1 Schorn, Marita 9437-5473 C1 13.1 Schreiber, Swen 113 158 11.1 Schröder, Miriam 9437-5439 1.13 4.2 Schulz, Alexander 470 FGH 3.2 Schüppenhauer, Petra 422 810 2.2 Schürheck, Sabine 431 808 2.2 Schulz, Klaus Dieter 388 tR 6.2 Schumacher-Lambertz, Karin 212 301 1.2 Schumann, Rainer 235 350 1.2 Schurz, Elisabeth 411 807 3.1 Schwartmanns, Annemarie 464 AW2 10 Schwarz, Alexandra 214 301 1.2 Schwarz, Iris 112 252 3.2 Schweiner, Svenja 352 tR 6.2 Seffner, Micha 2500 BJT 4.3 Seipel, Werner 302 tR 9.1 Senthilvel, Ayngaran 374 tR 9.1 Selzer, Boris 244 212 5 Sessink, Melanie 9437-5451 D1 13.2 Seyfarth, Anne 331 tR 9.2 Siebert, Ralf 478 411 3.3 Sieghart, Barbara 208 553 11.1 Spürck, Mona 241 555 11.1 Stalka, Viola 9437-5432 D3 13.2 Stamsen, Angela 248 554 11.1 Steinig-Lange, Judith 210 504 11.2 Steinke, Jana 282 456 2.2 Stelzer, Dagmar 432 808 2.2 Stoff, Sarah 9437-5423 1.16 4.1 Stöckl, Stefanie 9437-5417 C2 13.1 Strauß, Joachim 223 JPR15 WFG Stuch, Resi 9437-5427 1.03 4.1 Sturm, Alexander 9437-5478 C3 13.1 Sucker, Björn 9437-5489 1.05 4.2 Suhr-Gerlach, Vera 286 458 2.1 Szostak, Margot 9437-5425 1.01 4 T Tahlouli, Anja 510 tR 6.4 Tahlouli, Hassan 373 tR 9.1 Tala, Adil 267 tR 9.1 Tannenbaum, Heike 9437-5426 1.01 4 Tattermusch, Vera 9437-5434 2.04 4 ter Horst, Viete, Heike 393 201 5.1 Thomas, Claudia 159 408 3.3 Tollens, Gregor 341 tR 12 U Ünal, Ceyhan 293 405 3.3 Unkelbach, Frank 2500 BJT 4.3 Urfey, Patricia 421 806 2.2 Urfey, Stefanie 9437-5430 1.15 4.1 Utzerath, Silvia 9437-5429 1.16 4.1 V Vaupel, Sandy 272 456 2.1 Vogel, Susanne (Beauftragte für Menschen mit Behinderung) 450 356 5.3 Vogel, Sinah 206 558 11.1 Vollmann, Roland 445 tR 9.2 von Bülow, Alice 203 305 BG von Zeschau, Birgit 9437-5450 1.18 4.2 W Walter, Sabine 163 414 3 Weber, Franziska 251 tR 7.2 Weber, Marion 108 203 5.1 Weidtmann, Marion 367 tR 9.1 Weinand, Vanessa 583 508 11.1 Weins, Ema 507 tR 6.2 Weißenborn, Julia 938565 Stabü 10.1 Weninger, Jennifer 326 tR 6.1 Wersuhn, Mandy Maja 221 508 11.1 Weule, Maria 154 206 5.1 Wiedemann, Sascha 387 tR 6.2 Wille, Ricarda 124 205 5.1 Willenbücher, Marion 938565 Stabü 10.1 Wirtz, Sarah 273 404 2.3 Wittenberg, Karin 233 359 1 Wolz, Heinz-Peter 113 158 11.1 Wulf, Thomas 257 tR 7.2 X Y Z Yigit, Feray 559 11.1 Zafiris, Noah 592 11.1 Zanke, Sascha 0160-5298582 13.1 Zaum, Julia 312 tR 6.1 Zavelberg, Christian 506 tR 6.2 Zelleröhr, Daniel 161 410 3.3 Zimmermann, Nelli 9437-5431 B1 13.1 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Seite 1 A Abarou, Patrick 446 tR 9.2 Abdu, Mohamad 346 353 5.3 Adolfs, Michelle 321 552 11.1 Adolph, Ingeborg 287 460 2.1 Agosta-Preußner, Josephin 370 tR 9.1 Allamezade-Schee, Jasmin 357 tR 6.2 Akgül, Ercan 275 tR 9.1 Altaner, Petra 133 212 5.1 Altinok, Gönül 555 257 3.1 Arndt, Virginia 329 tR 6.4 Arnold, Klaudia 420 801 2.2 Ashauer, Marco 9437-5413 2.05 4.2 Attanasio, Rita 462 AW2 10.2 Awwad, Dahlia 160 408 3.3 Azrak, Maruan 9437-5440 1.02 4 B Baranowski, Iris 425 802 2.2 Bas, Ismail 132 208 5.1 Baum, Michael 138 A3 13.1 Behnke, Sigrun 441 AW2 10.2 Berchem, Katrin 410 803 3.1 Bierekoven, Sabine 938565 Stabü 10.1 Bings, Jörg 363 tR 12 Birgel, Susanne 258 tR 6.4 Blank, Heike 240 352 GL Blomenkamp, Jasmin 9437-5419 1.04 4.2 Boczek, Tanja 9437-5422 2.01 4.2 Bogusch, Sebastian 461 AW2 10.2 Bohlen, Alexandra 365 tR 12 Bohrmann, Petra 178 406 3.3 Bonart, Kristina 9437-5482 1.05 4.2 Bongartz, Monika 261 tR 7.1 Brandt, Isabelle 9437-5468 2.01 4.2 Brandt, Joachim 211 559 11 Braun, Bettina 164 tR 6.4 Breuer, Anja 385 tR 6.4 Breuer, Birgit 573 412 3.3 Breuer, Dirk (Fa. Bracht) 347 tR 7.1 Breuer, Ina 253 tR 7.1 Breuer, Kathrin 368 tR 9.2 Breuer, Martin 137 A3 13.1 Broich, Guido 252 tR 9 Bruehe, Petra 305 tR 6.2 Büchel, Leonie 429 806 2.2 Buczek, Joachim 271 451 2.2 Budde, Alexander 451 tR 9.1 Busch, Achim 201 306 1.2 C Caspers, Christian 119 511 11.3 Celebi, Dennis 555 257 3.1 Cîmpean, Katja 9437-5435 2.06 4.3 Corrales Braun, Paul 225 JPR15 WFG Cugaly, Ralf 102 304 EB D Dackweiler, Jasmin 359 tR 6.1 Dammering, Nina 9437-5467 D1 13.2 Debus, Sonja 9437-5445 D2 13.2 Delojkic, Kevin 152 409 3.3 Derstappen, Lisa 121 207 5.2 Dogrudogan, Aysen 231 554 11.1 Domnick, Heike 9437-5479 B1 13.1 Domschat, Manuela 307 tR 12 Döring, Daniel 279 454 2.1 Dreikhausen, Alina 338 tR 9.1 Dreseler, Andrea 579 252 3.2 Drexelius, Nicole 103 306 1.2 Düsterhöft, Norbert 427 804 2.2 E Edelmann, Achim 383 tR 6.3 Eichholz, Judith 227 358 1.1 Eilers, Leonie 351 tR 6.2 Eilers, Moritz 299 512 11.3 Elcim-Altinok, Rabia 109 353 5.3 Engels, André 502 AW2 8 Engl, Axel 399 113 11.1 Espey, Thomas 9437-5485 1.03 4 Euler-Wendt, Yasmin 362 tR 12 F Faßbender, Mario 250 tR 6.3 Ferraz, Orlando 150 209 5.2 Fischer, Andrea 324 tR 7.2 Franken, Marion 314 tR 6.1 Franzke, Carlotta 9437-5455 1.17 4.1 Frede, Rafael 470 FGH 3.2 Frish, Pavlo 378 207 5.2 Fuss, Elisabeth 505 554 11.1 G Gäntgen, Marlene 460 AW2 10.2 Gärtner, Kathrin 9437-5441 1.09 4.2 Gasper-Ebeler, Katja 9437-5412 1.08 4.2 Gebel, Meike 291 454 2.1 Gehrke, Stephan 470 FGH 3.2 Georg, Melanie 396 113 11.1 Geis, Gerd 571 803 3.1 Gencer, Nesrin 381 tR 9.1 Gensmann, Andre 183 405 3.3 Gernhardt, Katja 238 357 1.1 Geurtsen, Ralf 168 508 11.1 Geurtsen, Stefanie 315 tR 6.1 Gierlich, Frank 113 158 11.1 Giersberg, Ruth 350 351 5.3 Girgsdies, Heiko 303 tR 6.1 Glaeser, Nadine 111 505 11.2 Glistau, Sven 263 tR 9.1 Goerndt, Arne 186 406 3.3 Gottschalk, Michael 158 AW2 8 Gottschalk, Susanne 9437-5448 D1 13.2 Gronewald, Claudia 218 302 1.2 Große Winkelsett, Christa 938565 Stabü 10.1 Grunert-Ihle, Kerstin 9437-5420 1.06 4.2 H Haberer, Anne 157 351 5.3 Habit, Nadja 384 205 5.1 Haddach, Mohammed 344 206 5.1 Hahn, Julia 9437-5421 2.03 4.2 Haller, Birgit 167 202 5.2 Hamacher, Patrik 294 514 11.3 Handreck, Martina 181 250 3.1 Haring, Björn 316 tR 12 Hartmann, Denise 555 257 3.1 Hartmann-Brune, Andrea 260 tR 6.2 Harzheim, Thomas 355 AW2 PR Heiliger, Beate 162 412 3 Hein, Karoline 301 tR 6.3 Hendele, Christoph 360 tR 7.1 Hendricks, Heike 9437-5462 D2 13.2 Henkel, Christine 9437-5449 B3 13.1 Henseler, Frank 114 254 3.2 Hepenstrick, Sabine 277 458 2.1 Herschel, Hans 375 tR 9.1 Hill, Konrad 343 tR 6.3 Hinnah, Holger 265 tR 7.1 Hochbaum, Ragna 433 804 2.2 Holtkötter, Jens 179 257 3.1 Horack, Alexander 192 204 5.2 Hübel, Sabine 209 506 EK Hupperich, Laura 508 2.OG 12 I Isbrecht, Viktoria 283 402 2.3 Istambouli, Anke 9437-5496 2.04 4 Ittershagen, Noam 353 tR 7.1 IT-Support Bildung 499 13.1 IT-Support Verwaltung 299 11.3 J Jahn, Dr. Gabriele 285 tR 12 Janicke, Christoph 377 204 5.3 Jäntsch, Mira 9437-5444 1.04 4.2 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Seite 2 Jelen, Christina 245 560 11.1 Joerdell, Bernd 313 tR 6.1 Joisten, Sonja 136 555 11.1 Joerns, Esther 448 457 2.2 Jönnersdorf, Nico 216 tR 9.1 Jung, Joachim 134 212 5.3 Jungmann, Kirstin 242 556 11.1 K Kahraman, Ömer 180 tR 9.2 Kalscheuer, Alexandra 555 257 3.1 Kamali, Ali 555 257 3.1 Karagöl, Aysenur 586 11.1 Kargadouris, Nikoletta 9437-5443 1.08 4.2 Karieks, Mikel 403 211 5.2 Kaufhold, Hannah 166 202 5.2 Kellmann, Kerstin 327 tR 6.1 Kentenich, Laurana 328 tR 6.1 Kippels, Christof 585 tR 6 Kirsch, Silke 9437-5465 2.05 4.2 Kirschhausen, Jeanette 434 802 2.2 Klann, Sabrina 358 tR 12 Klein, Monika 290 402 2 Klein, Nele 588 11.1 Kleinschmidt, Corinna 9437-5453 1.12 4.2 Kleist, Malbritt 9437-5476 C3 13.1 Kleist, Michael 501 AW2 8 Klinkler, Anna-Maria 9437-5436 1.07 4.2 Kliegel, Michael 336 tR 7.2 Knezevic, Andrea 340 tR 9.2 Koch, Heike 9437-5418 1.10 4.2 Koch, Norbert 262 tR 7.2 Kojt, Isabel 9437-5411 1.17 4.1 Köllejan, Viola 226 355 1.1 Kolvenbach, Ilka 9437-5407 1.09 4.2 Körbel, Yasmin 247 357 1.1 Kortholt, Tatjana 9437-5480 2.07 4.3 Korzus, Sylvia 424 tR 6.4 Kozlowska, Klaudia 555 257 3.1 Kraus, Gina 369 tR 9.1 Kreuzer, Lisa 380 557 11.1 Kreuzer, Florian 2500 BJT 4.3 Kribs. Dennis 572 254 3.2 Krischer, Tanja 232 558 11.1 Kropsch, Matthias 372 tR 9.1 Krumbach, Nicole 215 506 11.2 Kuhl, Christiane 284 tR 9.1 Kündgen, Michaela 219 553 11.1 Kürten, Julian 106 401 2.3 Kuhlmann, Stefan 9437-5469 1.10 4.2 Kurt, Cemil 156 407 3.3 Kuzu, Yasin 228 355 1.1 L Landschütz-Wolff, Annette 9437-5414 1.13 4.2 Lang, Heinrich 113 157 11.1 Latz, Heike 319 tR 6.1 Legendart, Nathalie 9437-5481 1.06 4.2 Lehmann, Robert 300 307 BG Lehmanski, Dr. Linda 310 tR 12 Lenz, Thomas 342 tR 6.2 Liebersbach, Lisa 9437-5495 1.14 4.1 Linden, Sarah 382 457 2.2 Loraff, Rainer 155 409 3.3 Lorasch, Saskia 185 407 3.3 Löschner, Marc 587 11.1 Löwe, Cornelia 129 214 5 Lowey, Barbara 392 201 5.1 Lüttgen, Christoph 217 350 1.2 Lützenkirchen, Andrea 9437-5483 B2 13.1 Lützenkirchen, Andreas 280 452 2.1 M Macher, Ilka 304 tR 6.3 Mager, Andreas 335 tR 6.1 Mager, Robert 470 FGH 3.2 Mahler, Simone 101 306 1.2 Mahmud, Ayman 191 tR 9.1 Malzbender, Sabine 222 JPR15 WFG Mandt, Christian 100 308 BM Mandt, Josef Michael 122 551 11.1 Mandt, Thomas 135 511 11.3 Manthey, Heike 9437-5488 2.03 4.2 Marx, Maike 349 tR 6.1 Matheja, Petra 426 455 2.2 May, Sabine 288 tR 6.4 Meden, Leonie 440 555 11.1 Mehren, Birgit 9437-5494 1.14 4.2 Meißner, Laura 296 453 2.2 Melsbach, Elke 264 401 2.3 Mertha, Martin 504 AW2 8 Meskes-Außem, Marita 317 tR 6 Metzner, Fabian 120 512 11.3 Michels, Jörg 477 154 5.3 Miklis, Julian 447 tR 9.2 Miller, Morris 9437-5493 1.15 4.1 Minnich, Philipp 323 tR 6.3 Mohr, Irmgard (Wasserverband Südliches Vorgebirge) 379 WV Mörs, Rainer 170 tR 9.1 Motyka, Christiane 465 AW2 10.2 Müller, Barbara 325 tR 6.2 Mühlens, Susanne 9437-5416 B3 13.1 N Naraschewski, Barbara 268 tR 7.2 Nayef, Sami 435 tR 9.1 Nicolai, Roland 348 408 3.3 Niebergall, Dennis 9437-5466 D3 13.2 Niehaus, Eike 220 411 3.3 Nilkens, Carsten 318 tR 6.1 Nieß, Nicole 417 803 3.1 Nolden, Sonja 9437-5424 1.16 4.1 Nonn, Jennifer 239 556 11.1 Nowak, Brigitte 938566 Stabü 10.1 Nowak, Stefanie 281 451 2.2 Nuri, Farid 611 tR 6.4 O Oelgemöller, Dr. Simon 110 501 11.2 Orth, Wolfgang 254 tR 7.2 Ost, Helmut 578 254 3.2 Ostrowski, Kevin 295 514 11.3 Ottersbach, Silke 107 203 5.1 Ouali, Soukaina 9437-5486 1.09 4.2 Over, Wilhelm 9437-5471 C4 13 P Q Paduschek, André 298 510 11.3 Paffenholz, Dirk 153 800 2.2 Paffhausen, Claudia 213 553 11.1 Paulus, Dr. Wolfgang (Wasserverband Dickops- bach) 308 WV Pechan, Olaf 391 tR 6.3 Petersen, Rosi 276 460 2.1 Pfister, Ramona 9437-5428 1.18 4.2 Pfund, Swetlana 337 tR 7.2 Pieck, Christian 371 tR 9.2 Pietryga, Mijo 591 11.1 Pinsdorf, Ines 414 800 2.2 Plewka, Frederic 139 A4 13.1 Pocher, Pascal 354 AW2 PR Pohl, Barbara 9437-5446 2.04 4 Pützler, Patrick 470 FGH 3.2 R Reimer, Artem 345 208 5.1 Reuber, Dr. Ingrid 234 360 1.1 Reuter-Zessin, Norbert 402 202 5.2 Rick, Lorena 229 558 11.1 Richarz, Angela 503 AW2 PR Römer, Sebastian 339 504 11.2 Römer-Winkler, Susanne 266 350 1.2 Rohloff, Alexander 118 A4 13.1 Rollinger, Biljana 151 210 5.1 Romauer, Susanne 9437-5474 C1 13.1 Rondholz, Jan 289 459 2 Verzeichnis der Telefonanschlüsse und Telefonnebenanschlüsse der Stadtverwaltung Bornheim Stand: 07.09.2026 Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Name Ruf Raum Org Seite 3 Rosenow, Martina 116 111 11.1 Ruch, Steffi 236 552 11.1 Rüth, Christopher 9437-5487 1.15 4.1 S Salahie, Mouna (Caritas) 169 209 5 Salber, Verena 463 AW2 10.2 Salzwedel, Corinna 9437-5452 2.02 4 Salzwedel, Kyra 249 tR 7.1 Sauer, Lena 366 tR 12 Schäfer, Alexander 361 tR 12 Schäfer, Jürgen 311 tR 6.3 Schaefer, Timo 476 154 5.3 Schallenberg, Diana 9437-5477 C2 13.1 Schiffer, Gudrun 9437-5458 2.03 4.2 Schiz, Alexander 123 510 11.3 Schlösser, Christina 237 358 1.1 Schlösser, Roxana 9437-5438 1.12 4.2 Schmidt, Birgit 278 455 2.2 Schmidt-Pelger, Elfriede 398 tR 11.1 Schmitz, Christine 575 410 3.3 Schmitz, Dagmar 390 tR 6.1 Schmitz, Heinz 306 tR 6.3 Schmitz, Simon 555 257 3.1 Schmitz, Sonja 9437-5484 B2 13.1 Schnapka, Simon 376 211 5.2 Schneidenbach, Laura 256 tR 7.1 Schneider, Frederike 9437-5406 2.07 4.3 Schneider, Kristin 590 11,1 Schorn, Marita 9437-5473 C1 13.1 Schreiber, Swen 113 158 11.1 Schröder, Miriam 9437-5439 1.13 4.2 Schulz, Alexander 470 FGH 3.2 Schüppenhauer, Petra 422 810 2.2 Schürheck, Sabine 431 808 2.2 Schulz, Klaus Dieter 388 tR 6.2 Schumacher-Lambertz, Karin 212 301 1.2 Schumann, Rainer 235 350 1.2 Schurz, Elisabeth 411 807 3.1 Schwartmanns, Annemarie 464 AW2 10 Schwarz, Alexandra 214 301 1.2 Schwarz, Iris 112 252 3.2 Schweiner, Svenja 352 tR 6.2 Seffner, Micha 2500 BJT 4.3 Seipel, Werner 302 tR 9.1 Senthilvel, Ayngaran 374 tR 9.1 Selzer, Boris 244 212 5 Sessink, Melanie 9437-5451 D1 13.2 Seyfarth, Anne 331 tR 9.2 Siebert, Ralf 478 411 3.3 Sieghart, Barbara 208 553 11.1 Spürck, Mona 241 555 11.1 Stalka, Viola 9437-5432 D3 13.2 Stamsen, Angela 248 554 11.1 Steinig-Lange, Judith 210 504 11.2 Steinke, Jana 282 456 2.2 Stelzer, Dagmar 432 808 2.2 Stoff, Sarah 9437-5423 1.16 4.1 Stöckl, Stefanie 9437-5417 C2 13.1 Strauß, Joachim 223 JPR15 WFG Stuch, Resi 9437-5427 1.03 4.1 Sturm, Alexander 9437-5478 C3 13.1 Sucker, Björn 9437-5489 1.05 4.2 Suhr-Gerlach, Vera 286 458 2.1 Szostak, Margot 9437-5425 1.01 4 T Tahlouli, Anja 510 tR 6.4 Tahlouli, Hassan 373 tR 9.1 Tala, Adil 267 tR 9.1 Tannenbaum, Heike 9437-5426 1.01 4 Tattermusch, Vera 9437-5434 2.04 4 ter Horst, Viete, Heike 393 201 5.1 Thomas, Claudia 159 408 3.3 Tollens, Gregor 341 tR 12 U Ünal, Ceyhan 293 405 3.3 Unkelbach, Frank 2500 BJT 4.3 Urfey, Patricia 421 806 2.2 Urfey, Stefanie 9437-5430 1.15 4.1 Utzerath, Silvia 9437-5429 1.16 4.1 V Vaupel, Sandy 272 456 2.1 Vogel, Susanne (Beauftragte für Menschen mit Behinderung) 450 356 5.3 Vogel, Sinah 206 558 11.1 Vollmann, Roland 445 tR 9.2 von Bülow, Alice 203 305 BG von Zeschau, Birgit 9437-5450 1.18 4.2 W Walter, Sabine 163 414 3 Weber, Franziska 251 tR 7.2 Weber, Marion 108 203 5.1 Weidtmann, Marion 367 tR 9.1 Weinand, Vanessa 583 508 11.1 Weins, Ema 507 tR 6.2 Weißenborn, Julia 938565 Stabü 10.1 Weninger, Jennifer 326 tR 6.1 Wersuhn, Mandy Maja 221 508 11.1 Weule, Maria 154 206 5.1 Wiedemann, Sascha 387 tR 6.2 Wille, Ricarda 124 205 5.1 Willenbücher, Marion 938565 Stabü 10.1 Wirtz, Sarah 273 404 2.3 Wittenberg, Karin 233 359 1 Wolz, Heinz-Peter 113 158 11.1 Wulf, Thomas 257 tR 7.2 X Y Z Yigit, Feray 559 11.1 Zafiris, Noah 592 11.1 Zanke, Sascha 0160-5298582 13.1 Zaum, Julia 312 tR 6.1 Zavelberg, Christian 506 tR 6.2 Zelleröhr, Daniel 161 410 3.3 Zimmermann, Nelli 9437-5431 B1 13.1

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Muster der Texte zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und ordnungsbehördlichen Verordnungen. Ortsrechtliche Bestimmungen – die wichtigsten sind Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung. Das Erfordernis der öffentlichen Bekanntmachung entstammt dem Rechtsstaatsprinzip und hat die Funktion, die von der Satzung bzw. ordnungsbehördlichen Verordnung betroffenen EinwohnerInnen zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Verhalten nach dem Inhalt der Regelungen auszurichten. 1. Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen Das Verfahren, die Form und der Inhalt der Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden sind in der auf § 7 Abs. 5 GO NRW basierenden Bekanntmachungsverordnung NRW (BekanntmVO NRW) einheitlich festgelegt. Dabei sind für eine öffentliche Bekanntmachung einer Satzung zwei Dokumente zu erstellen – der Prüfungs- und Bestätigungsvermerk und die Bekanntmachungsanordnung. a. Übereinstimmungsbestätigung (für die Akte, wird nicht öffentlich bekannt gemacht!) Nach der Beschlussfassung durch den Rat prüft der Bürgermeister zunächst, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und holt etwaige gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein (§ 2 Abs. 1 BekanntmVO NRW). Der Bürgermeister bestätigt dann in einem Prüfungs- und Bestätigungsvermerk schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und er seinen Prüfungspflichten nachgekommen ist (§ 2 Abs. 3 Hs. 1 BekanntmVO NRW). Dem Bürgermeister ist hierbei lediglich eine funktionale und keine persönliche Zuständigkeit zugewiesen OVG NRW Urteile vom 7.9.1977 – IIA39275 II A 392/75 – und vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris. Der Bürgermeister muss also nicht zwingend selbst unterschreiben, sondern kann sich vom zuständigen Beigeordneten nach § 68 Abs. 2 GO hierbei vertreten lassen. VG Düsseldorf Urteil vom 20.5.2016 – 25 K 7110/15 –, juris Beispiel (auch als Word-Dokument beigefügt): b. Bekanntmachungsanordnung Von wesentlicher rechtlicher Bedeutung ist die vom Bürgermeister gleichfalls zu unterschreibende Bekanntmachungsanordnung (§ 2 Abs. 3 Hs. 2; Abs. 4 und Abs. 5 BekanntmVO NRW), in der er insbesondere erklärt, dass die Satzung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird. Die Satzung selbst wird nicht zusätzlich unterschrieben. Das Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung ist zugleich das maßgebliche Datum für die Zitierung der Satzung („Satzung vom…“). Anders als beim Prüfungs- und Bestätigungsvermerk ist hierbei dem Bürgermeister keine funktionale, sondern eine persönliche Zuständigkeit zugewiesen. Dies hängt damit zusammen, dass der Bürgermeister bei dieser Unterzeichnung nicht als Behörde, sondern als uneingeschränkt verantwortlicher Repräsentant der Gemeinde handelt. Bei der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung kann er deshalb nur durch den allgemeinen Vertreter nach § 68 Abs. 1 GO vertreten werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat. OVG NRW Beschluss vom 08.02.2013, juris. Erst mit der ordnungsgemäß vollzogenen Bekanntmachung wird die Satzung wirksam. Nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO NRW ist die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen. Das dort festgelegte Bekanntmachungsmedium ist sodann verbindlich und für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung zwingend. Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung ist nicht nur die Satzung (genau in der Fassung, in der sie beschlossen wurde), sondern auch die Bekanntmachungsanordnung jeweils in vollem Wortlaut (§ 3 Abs. 1 BekanntmVO NRW). Beispiel (auch als Word-Dokument beigefügt): Sind Satzungen öffentlich bekannt gemacht worden, so sind Belegstücke der nach § 4 BekanntmVO bestimmten Druckwerke beziehungsweise ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten Dokumentes zusammen mit der Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Absatz 3, der unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung und dem Dokument der Satzung zu verwahren. Die papiergebundenen Dokumente der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen sind zu sammeln und auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit dauerhaft aufzubewahren. Es muss gewährleistet sein, dass die Öffentlichkeit während der Dienststunden in den Diensträumen kostenlos in die papiergebundenen Dokumente sowie in die Internetseiten, auf denen die Bekanntmachungen bereitgestellt sind, Einsicht nehmen kann. 2. Verkündung von ordnungsbehördlichen Verordnungen Die Ausfertigung von ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden wird durch die Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten auf der Verordnungsurschrift unter Angabe der Amtsbezeichnung sowie von Ort und Datum der Unterzeichnung vollzogen. Durch sie wird die wörtliche Übereinstimmung der Originalurkunde der Verordnung mit dem von der Vertretung beschlossenen Verordnungstext sowie das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verordnung beurkundet und der Verkündungsbefehl erteilt. Es bedarf daher zur rechtswirksamen Verkündung ordnungsbehördlicher Verordnungen weder einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Hauptverwaltungsbeamten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 BekanntmVO noch einer vom Hauptverwaltungsbeamten unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der BekanntmVO. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Verkündungsbefehl ausdrücklich wie in dem nachfolgenden Muster hervorzuheben: „Auf Grund des §......................... wird von der Stadt Bornheim als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom ................................................................... für das Gebiet der Gemeinde ..................................................................................... (des Kreises ..............................................................................) folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: - Hier vollständigen beschlossenen Verordnungstext aus Session, so wie er beschlossen wurde, einfügen – Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. (Ort), den .............................................. (Name) (Amtsbezeichnung) 3. Regelung in der Hauptsatzung der Stadt Bornheim An welcher Stelle Satzungen der Stadt Bornheim öffentlich bekannt gemacht werden, somit also auch die ordnungsbehördlichen Verordnungen verkündet werden müssen, ergibt sich aus § 14 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim, welcher zuletzt im Dezember 2022 neugefasst wurde. Die aktuelle Fassung der Hauptsatzung ist unter V:\Vorschriftensammlung abrufbar. 4. Übersendung der Dokumente an das Ratsbüro Für die Abwicklung der Bekanntmachungen (Internetbereitstellung und Aushang) ist derzeit das Ratsbüro zuständig. Die Fachämter werden gebeten, die erforderlichen Dokumente rechtzeitig vor dem vorgesehenen Bekanntmachungszeitpunkt auch als Word-Dokument an das Ratsbüro zu mailen: Zentraler Posteingang Ratsbüro (ratsbuero@stadt-bornheim.de). mailto:ratsbuero@stadt-bornheim.de Muster der Texte zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und ordnungsbehördlichen Verordnungen. Ortsrechtliche Bestimmungen – die wichtigsten sind Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung. Das Erfordernis der öffentlichen Bekanntmachung entstammt dem Rechtsstaatsprinzip und hat die Funktion, die von der Satzung bzw. ordnungsbehördlichen Verordnung betroffenen EinwohnerInnen zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Verhalten nach dem Inhalt der Regelungen auszurichten. 1. Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen Das Verfahren, die Form und der Inhalt der Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden sind in der auf § 7 Abs. 5 GO NRW basierenden Bekanntmachungsverordnung NRW (BekanntmVO NRW) einheitlich festgelegt. Dabei sind für eine öffentliche Bekanntmachung einer Satzung zwei Dokumente zu erstellen – der Prüfungs- und Bestätigungsvermerk und die Bekanntmachungsanordnung. a. Übereinstimmungsbestätigung (für die Akte, wird nicht öffentlich bekannt gemacht!) Nach der Beschlussfassung durch den Rat prüft der Bürgermeister zunächst, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und holt etwaige gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein (§ 2 Abs. 1 BekanntmVO NRW). Der Bürgermeister bestätigt dann in einem Prüfungs- und Bestätigungsvermerk schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und er seinen Prüfungspflichten nachgekommen ist (§ 2 Abs. 3 Hs. 1 BekanntmVO NRW). Dem Bürgermeister ist hierbei lediglich eine funktionale und keine persönliche Zuständigkeit zugewiesen OVG NRW Urteile vom 7.9.1977 – IIA39275 II A 392/75 – und vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 –, juris. Der Bürgermeister muss also nicht zwingend selbst unterschreiben, sondern kann sich vom zuständigen Beigeordneten nach § 68 Abs. 2 GO hierbei vertreten lassen. VG Düsseldorf Urteil vom 20.5.2016 – 25 K 7110/15 –, juris Beispiel (auch als Word-Dokument beigefügt): b. Bekanntmachungsanordnung Von wesentlicher rechtlicher Bedeutung ist die vom Bürgermeister gleichfalls zu unterschreibende Bekanntmachungsanordnung (§ 2 Abs. 3 Hs. 2; Abs. 4 und Abs. 5 BekanntmVO NRW), in der er insbesondere erklärt, dass die Satzung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird. Die Satzung selbst wird nicht zusätzlich unterschrieben. Das Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung ist zugleich das maßgebliche Datum für die Zitierung der Satzung („Satzung vom…“). Anders als beim Prüfungs- und Bestätigungsvermerk ist hierbei dem Bürgermeister keine funktionale, sondern eine persönliche Zuständigkeit zugewiesen. Dies hängt damit zusammen, dass der Bürgermeister bei dieser Unterzeichnung nicht als Behörde, sondern als uneingeschränkt verantwortlicher Repräsentant der Gemeinde handelt. Bei der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung kann er deshalb nur durch den allgemeinen Vertreter nach § 68 Abs. 1 GO vertreten werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge hat. OVG NRW Beschluss vom 08.02.2013, juris. Erst mit der ordnungsgemäß vollzogenen Bekanntmachung wird die Satzung wirksam. Nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO NRW ist die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen. Das dort festgelegte Bekanntmachungsmedium ist sodann verbindlich und für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung zwingend. Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung ist nicht nur die Satzung (genau in der Fassung, in der sie beschlossen wurde), sondern auch die Bekanntmachungsanordnung jeweils in vollem Wortlaut (§ 3 Abs. 1 BekanntmVO NRW). Beispiel (auch als Word-Dokument beigefügt): Sind Satzungen öffentlich bekannt gemacht worden, so sind Belegstücke der nach § 4 BekanntmVO bestimmten Druckwerke beziehungsweise ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten Dokumentes zusammen mit der Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Absatz 3, der unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung und dem Dokument der Satzung zu verwahren. Die papiergebundenen Dokumente der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen sind zu sammeln und auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit dauerhaft aufzubewahren. Es muss gewährleistet sein, dass die Öffentlichkeit während der Dienststunden in den Diensträumen kostenlos in die papiergebundenen Dokumente sowie in die Internetseiten, auf denen die Bekanntmachungen bereitgestellt sind, Einsicht nehmen kann. 2. Verkündung von ordnungsbehördlichen Verordnungen Die Ausfertigung von ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen und der Kreisordnungsbehörden wird durch die Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten auf der Verordnungsurschrift unter Angabe der Amtsbezeichnung sowie von Ort und Datum der Unterzeichnung vollzogen. Durch sie wird die wörtliche Übereinstimmung der Originalurkunde der Verordnung mit dem von der Vertretung beschlossenen Verordnungstext sowie das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verordnung beurkundet und der Verkündungsbefehl erteilt. Es bedarf daher zur rechtswirksamen Verkündung ordnungsbehördlicher Verordnungen weder einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Hauptverwaltungsbeamten im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 BekanntmVO noch einer vom Hauptverwaltungsbeamten unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der BekanntmVO. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Verkündungsbefehl ausdrücklich wie in dem nachfolgenden Muster hervorzuheben: „Auf Grund des §......................... wird von der Stadt Bornheim als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom ................................................................... für das Gebiet der Gemeinde ..................................................................................... (des Kreises ..............................................................................) folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: - Hier vollständigen beschlossenen Verordnungstext aus Session, so wie er beschlossen wurde, einfügen – Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. (Ort), den .............................................. (Name) (Amtsbezeichnung) 3. Regelung in der Hauptsatzung der Stadt Bornheim An welcher Stelle Satzungen der Stadt Bornheim öffentlich bekannt gemacht werden, somit also auch die ordnungsbehördlichen Verordnungen verkündet werden müssen, ergibt sich aus § 14 der Hauptsatzung der Stadt Bornheim, welcher zuletzt im Dezember 2022 neugefasst wurde. Die aktuelle Fassung der Hauptsatzung ist unter V:\Vorschriftensammlung abrufbar. 4. Übersendung der Dokumente an das Ratsbüro Für die Abwicklung der Bekanntmachungen (Internetbereitstellung und Aushang) ist derzeit das Ratsbüro zuständig. Die Fachämter werden gebeten, die erforderlichen Dokumente rechtzeitig vor dem vorgesehenen Bekanntmachungszeitpunkt auch als Word-Dokument an das Ratsbüro zu mailen: Zentraler Posteingang Ratsbüro (ratsbuero@stadt-bornheim.de). mailto:ratsbuero@stadt-bornheim.de

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim .2018 05.09.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.04.2018 betr. Verschiedene Sachverhalte im Ortsteil Brenig Sehr geehrter Herr Hanft, zu Ihrer o.g. kleinen Anfrage vom 16.04.2018 sende ich Ihnen den aktuellen Sachstand: Frage 1: Schwerlastverkehr Auf Grund durchgeführter straßenverkehrsrechtlicher Anhörungsverfahren erfolgte bereits vor Monaten eine Anordnung die Einfahrten Küppersgasse und Schornsberg von der L 182 aus mit dem Zusatzschild einer Längenbegrenzung für LKW`s zu versehen. Wann wird diese Maßnahme ausgeführt und welche Gründe sind für die Verzögerung verantwort- lich? Antwort: Die im Zusammenhang mit der Maßnahme erforderliche Beschilderung zur Anordnung einer Längenbegrenzung an der Küppersgasse von der L 182 aus, wurde mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die daraufhin am 30.08.2017 angeordnete Entscheidung wurde jedoch nach nochmaliger Erörte- rung mit Polizei und Landesbetrieb hinterfragt und anschließend einvernehmlich entschieden, an der L 182 doch durch entsprechende Planskizzen, über deren Aussehen Einigkeit erzielt werden konnte, auf die Sperrung hinzuweisen. Dies wurde mit der auch Ihnen als Ortsvorsteher zur Mitkenntnis gebrachten ergänzten Nieder- schrift vom 25.01.2018 angeordnet. Die durch den Landesbetrieb Straßen NRW aufzustellenden Planskizzen an der L 182 müssen extra angefertigt werden. Wie vom Landesbetrieb nach wiederholter Rückfrage mitgeteilt, sind diese Tafeln zwar bestellt, aber noch nicht gefertigt. Sobald die Tafeln zur Verfügung stehen, werden diese in Koordination mit dem für die Aufstellung der Beschilderung in der Küppersgasse zuständigen Stadtbetrieb Bornheim errichtet. Frage 2: Restaurierung des Ehrenmals auf dem Friedhof Bei den Arbeiten zur Restaurierung des Ehrenmals auf dem Friedhof ist vor und nach Beendi- gung der Frostperiode ein langer, fort dauernder Stillstand festzustellen. Wie stellt sich der Sachstand in dieser Angelegenheit dar? An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft - 2 - Antwort: Die bauausführende Fremdfirma hat die Arbeiten zum festgesetzten Termin wiederholt nicht, bzw. nicht vollständig durchgeführt. Die Firma hat nach den Vorgaben der VOL erneut eine Nachfrist bekommen. Sollte die Frist wieder verstreichen, ist ein Auftragsentzug angedacht. Frage 3: Heiligenhäuschen Für den schmalen Zugang zum sogenannten Heiligenhäuschen wurde vor Jahresfrist die Anre- gung an die Verwaltung herangetragen auf Grund des Wegezustandes und starker Frequentie- rung durch Reitpferde ein Durchgangsverbot zu prüfen. Wie stellt sich der Sachstand in dieser Angelegenheit dar? Antwort: In der Örtlichkeit zeigt sich, dass es sich um einen schmalen Waldpfad mit Gefälle handelt, der im oberen Teil durch einen hölzernen Handlauf mittig geteilt ist. Für das Reiten im Wald gibt es besondere Regeln, die im vergangenen Jahr zwar gelockert wur- den, aber laut Auskunft des Rhein-Sieg-Kreises in den Waldgebieten in Bornheim unverändert blieben, das heißt hier ist das Reiten nach wie vor nur auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Also besteht auf dem genannten Waldweg bereits ein grundsätzliches Reitverbot. Die von Ihnen angedachte Beschilderung wäre daher eine Doppelregelung. Ihre Anregung kann aus diesem Grund aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht aufgenommen werden. Frage 4: Parksituation Objekt Breite Straße 23 a Zur Verbesserung der Ein- und Ausfahrtsituation im Bereich des Objektes Breitestraße 23 a wur- de mehrmals die Anregung an die Verwaltung herangetragen, die vor dem Objekt befindlichen Parkbuchten entweder in Richtung Küppersgasse oder in die andere Richtung geringfügig zu verschieben. Die Erreichbarkeit der hinter den Parkbuchten befindlichen Einstellplätze von der Breitstraße aus ist dabei noch gegeben. Wie stellt sich der Sachstand in dieser Angelegenheit dar? Antwort: Nachdem bereits 1994 in der Breite Straße das alternierende Parken angeordnet wur- de, erfolgte im Jahre 2009 erneut ein straßenverkehrsrechtliches Anhörverfahren zur Auswei- sung zusätzlicher Parkmöglichkeiten. Dabei wurde u.a. entschieden, den gegenüber Haus-Nr. 23 a vorhandenen Parkstand sowie den Parkstand vor Haus-Nr. 22 um ca. 0,50 m zu verkürzen. Die Anordnung und Umsetzung erfolgte am 25.01.2010. Im Jahr 2014 wurde das Thema Parken auf der Breite Straße erneut an die Verwaltung herange- tragen. Seinerzeit wurde beklagt, dass Fahrzeuge, die auf dem markierten Parkstand zwischen den Häusern Nr. 22 a und 26 parken zur Behinderung beim Ein-und Ausfahren aus der Grund- stückszufahrt von Haus-Nr. 23 a führen. Daraufhin wurde die fragliche Stellplatzmarkierung vor Haus-Nr. 26 gekürzt und die Markierung unmittelbar neben Haus 22 a entfernt. Die Maßnahme wurde am 15.07.2014 angeordnet und umgesetzt. Eine weitergehende Verlagerung des Stellplatzes in Richtung Küppersgasse kommt nicht in Be- tracht, da die beklagte Einfahrtsituation zumutbar ist. Außerdem würde damit ein Präzedenzfall für vergleichbare Einfahrtssituationen auf der Breite Straße geschaffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim .2018 05.09.2018 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage vom 16.04.2018 betr. Verschiedene Sachverhalte im Ortsteil Brenig Sehr geehrter Herr Hanft, zu Ihrer o.g. kleinen Anfrage vom 16.04.2018 sende ich Ihnen den aktuellen Sachstand: Frage 1: Schwerlastverkehr Auf Grund durchgeführter straßenverkehrsrechtlicher Anhörungsverfahren erfolgte bereits vor Monaten eine Anordnung die Einfahrten Küppersgasse und Schornsberg von der L 182 aus mit dem Zusatzschild einer Längenbegrenzung für LKW`s zu versehen. Wann wird diese Maßnahme ausgeführt und welche Gründe sind für die Verzögerung verantwort- lich? Antwort: Die im Zusammenhang mit der Maßnahme erforderliche Beschilderung zur Anordnung einer Längenbegrenzung an der Küppersgasse von der L 182 aus, wurde mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt. Die daraufhin am 30.08.2017 angeordnete Entscheidung wurde jedoch nach nochmaliger Erörte- rung mit Polizei und Landesbetrieb hinterfragt und anschließend einvernehmlich entschieden, an der L 182 doch durch entsprechende Planskizzen, über deren Aussehen Einigkeit erzielt werden konnte, auf die Sperrung hinzuweisen. Dies wurde mit der auch Ihnen als Ortsvorsteher zur Mitkenntnis gebrachten ergänzten Nieder- schrift vom 25.01.2018 angeordnet. Die durch den Landesbetrieb Straßen NRW aufzustellenden Planskizzen an der L 182 müssen extra angefertigt werden. Wie vom Landesbetrieb nach wiederholter Rückfrage mitgeteilt, sind diese Tafeln zwar bestellt, aber noch nicht gefertigt. Sobald die Tafeln zur Verfügung stehen, werden diese in Koordination mit dem für die Aufstellung der Beschilderung in der Küppersgasse zuständigen Stadtbetrieb Bornheim errichtet. Frage 2: Restaurierung des Ehrenmals auf dem Friedhof Bei den Arbeiten zur Restaurierung des Ehrenmals auf dem Friedhof ist vor und nach Beendi- gung der Frostperiode ein langer, fort dauernder Stillstand festzustellen. Wie stellt sich der Sachstand in dieser Angelegenheit dar? An das Ratsmitglied Herrn Wilfried Hanft - 2 - Antwort: Die bauausführende Fremdfirma hat die Arbeiten zum festgesetzten Termin wiederholt nicht, bzw. nicht vollständig durchgeführt. Die Firma hat nach den Vorgaben der VOL erneut eine Nachfrist bekommen. Sollte die Frist wieder verstreichen, ist ein Auftragsentzug angedacht. Frage 3: Heiligenhäuschen Für den schmalen Zugang zum sogenannten Heiligenhäuschen wurde vor Jahresfrist die Anre- gung an die Verwaltung herangetragen auf Grund des Wegezustandes und starker Frequentie- rung durch Reitpferde ein Durchgangsverbot zu prüfen. Wie stellt sich der Sachstand in dieser Angelegenheit dar? Antwort: In der Örtlichkeit zeigt sich, dass es sich um einen schmalen Waldpfad mit Gefälle handelt, der im oberen Teil durch einen hölzernen Handlauf mittig geteilt ist. Für das Reiten im Wald gibt es besondere Regeln, die im vergangenen Jahr zwar gelockert wur- den, aber laut Auskunft des Rhein-Sieg-Kreises in den Waldgebieten in Bornheim unverändert blieben, das heißt hier ist das Reiten nach wie vor nur auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Also besteht auf dem genannten Waldweg bereits ein grundsätzliches Reitverbot. Die von Ihnen angedachte Beschilderung wäre daher eine Doppelregelung. Ihre Anregung kann aus diesem Grund aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht aufgenommen werden. Frage 4: Parksituation Objekt Breite Straße 23 a Zur Verbesserung der Ein- und Ausfahrtsituation im Bereich des Objektes Breitestraße 23 a wur- de mehrmals die Anregung an die Verwaltung herangetragen, die vor dem Objekt befindlichen Parkbuchten entweder in Richtung Küppersgasse oder in die andere Richtung geringfügig zu verschieben. Die Erreichbarkeit der hinter den Parkbuchten befindlichen Einstellplätze von der Breitstraße aus ist dabei noch gegeben. Wie stellt sich der Sachstand in dieser Angelegenheit dar? Antwort: Nachdem bereits 1994 in der Breite Straße das alternierende Parken angeordnet wur- de, erfolgte im Jahre 2009 erneut ein straßenverkehrsrechtliches Anhörverfahren zur Auswei- sung zusätzlicher Parkmöglichkeiten. Dabei wurde u.a. entschieden, den gegenüber Haus-Nr. 23 a vorhandenen Parkstand sowie den Parkstand vor Haus-Nr. 22 um ca. 0,50 m zu verkürzen. Die Anordnung und Umsetzung erfolgte am 25.01.2010. Im Jahr 2014 wurde das Thema Parken auf der Breite Straße erneut an die Verwaltung herange- tragen. Seinerzeit wurde beklagt, dass Fahrzeuge, die auf dem markierten Parkstand zwischen den Häusern Nr. 22 a und 26 parken zur Behinderung beim Ein-und Ausfahren aus der Grund- stückszufahrt von Haus-Nr. 23 a führen. Daraufhin wurde die fragliche Stellplatzmarkierung vor Haus-Nr. 26 gekürzt und die Markierung unmittelbar neben Haus 22 a entfernt. Die Maßnahme wurde am 15.07.2014 angeordnet und umgesetzt. Eine weitergehende Verlagerung des Stellplatzes in Richtung Küppersgasse kommt nicht in Be- tracht, da die beklagte Einfahrtsituation zumutbar ist. Außerdem würde damit ein Präzedenzfall für vergleichbare Einfahrtssituationen auf der Breite Straße geschaffen. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler Bürgermeister

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Inhalt

Frühe Hilfen Willkommensbesuch Sie sind vor Kurzem Eltern geworden? Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes und alles Gute für Ihre gemeinsame Zukunft als Familie! Die Stadt Bornheim möchte Sie auf Ihrer Familienreise begleiten und unterstützen. Unser Angebot: freiwillige, kostenlose und vertrauliche Willkommensbesuche . Eine Mitarbeiterin der Frühen Hilfen besucht Sie gerne. Bei einem persönlichen Gespräch erhalten Sie, neben Glückwünschen und einem kleinen Geburtsgeschenk, nützliche Informationen zu Angeboten vor Ort. Die Fachkraft hat auch ein offenes Ohr für alle Ihre Fragen rund ums Leben mit einem Baby. Bei Bedarf werden Ihnen ebenfalls Hilfs-, Beratungs- und Kontaktmöglichkeiten aufgezeigt. Wer kann einen Willkommensbesuch bekommen? Alle Familien mit Neugeborenen und zugezogene Familien mit Kindern von bis zu drei Jahren können einen Willkommensbesuch in Anspruch nehmen. Sie erhalten einen Informationsflyer per Post. Wie ist der Ablauf? Sie haben den Informationsflyer per Post erhalten oder sind online auf das Angebot des Willkommensbesuchs gestoßen? Melden Sie sich direkt bei der zuständigen Mitarbeiterin und vereinbaren Sie einen individuellen Termin. Die Fachkraft kommt Sie dann unkompliziert zu Hause besuchen. Auf Wunsch kann der Willkommensbesuch auch in anderen Räumen stattfinden. Willkommensgeschenke Wenn Gudrun Schiffer vom Jugendamt der Stadt Bornheim jungen Familien einen “Willkommensbesuch“ abstattet, hat sie nicht nur Tipps und gute Ratschläge für Familien und Kinder im Gepäck, sondern auch „Willkommensgeschenke“: Selbstgestrickte Socken und einen Gutschein des Malteser Hilfsdienstes e.V. zur Teilnahme an einem Kurs "Erste Hilfe bei Kindernotfällen – Kompaktkurs", in dem man lernt, wie man in Kindernotfällen reagiert: Produzentin der ebenso bunten wie flauschigen Füßlinge und kreativer Geist hinter den Söckchen ist Helga Wachtel. Die 83-jährige gebürtige Oberpfälzerin lebt seit fünf Jahren im Wohnstift Beethoven. Dort ist sie von Beginn an in der Handarbeitsgruppe und unter anderem für Socken zuständig. Wie es zur Zusammenarbeit mit der Stadt Bornheim kam und nähere Informationen zur strickenden Sockenfrau finden Sie HIER Die selbstgestrickten Söckchen: Jedes Paar ein Unikat Auch der Malteser-Hilfsdienst beteiligt sich an den Willkommensgeschenken für junge Familien. Ab sofort überreicht Gudrun Schiffer bei ihren Willkommensbesuchen neben einem Paar handgestrickten Söckchen einen Gutschein über die Teilnahme an einem Kurs "Erste Hilfe bei Kindernotfällen – Kompaktkurs". Hier wird man auf alle wichtigen Fragen der Notfallhilfe bei Kindern vorbereitet. Nähere Informationen dazu finden Sie HIER Jasmin Klinkner vom Malteser Hilfsdienst und Gudrun Schiffer Präsentieren das Liederbuch: Ulrich Rehbann und Gudrun Schiffer Dank der Bornheimer Bürgerstiftung gibt es für die „Willkommensbesuche“ der Frühen Hilfen ein weiteres Geschenk , über das sich junge Eltern und deren Nachwuchs freuen dürfen: „Spiellieder & Fingerspiele“ ist der Titel eines Büchleins, das eine große Auswahl von Krabbel-, Finger- und Bewegungsspielen enthält, die Eltern, Großeltern oder Babysitter*innen mit kleinen Kindern machen können. Nähere Informationen dazu finden Sie HIER Das gibt es ab sofort als "Willkommensgeschenk": Einen "Sabbellappen" des 1. FC Köln Das freut besonders die ganz kleinen Fußballfans: Auch der 1. FC Köln unterstützt die „Willkommensbesuche“ der Frühen Hilfen, indem er ebenfalls ein paar Willkommensgeschenke hat springen lassen. Der „Sabbellappen“ sorgt dafür, dass der Strampler auch nach den Mahlzeiten noch sauber ist. Wer möchte, kann seinen Nachwuchs gleich beim 1. FC Köln als Mitglied anmelden. Nähere Informationen dazu finden Sie HIER Das “Scheckheft zur Geburt” der Kreissparkasse Auch die Kreissparkasse Köln macht mit und stellt ein “Scheckheft zur Geburt” zur Verfügung: Enthalten sind ein Info-Scheck, ein Spar-Geschenk-Gutschein über 10 Euro und ein Überraschungsgeschenk Sponsoren, die jungen Familien auch etwas Gutes tun wollen, etwa mit einem Gutschein, wenden sich bitte an Gudrun Schiffer unter Tel. 02222 9437-5458 oder per E-Mail an: fruehe-hilfen(at)stadt-bornheim.de . Kontakt Schiffer, Gudrun Adresse Brunnenallee 31 53332 Bornheim Anfahrt Kontakt Telefon: 02222 9437-5458 Telefax: 02222 9437-5454 E-Mail

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