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30. Januar 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 0 171 / 34 58 608 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Swisttal, 14. Februar 2019, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 30.01.2019, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 31.01.2019, 9 Uhr Verwaltungsrat des Stadtbetriebs Bornheim -AöR- Donnerstag, 14.02.2019, 18 Uhr Umweltausschuss Donnerstag, 14.02.2019, 18 Uhr Kinder- und Jugendparlament Dienstag, 19.02.2019, 18 Uhr Stadtrat Mittwoch, 20.02.2019, 18 Uhr Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informati- onen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bornheim über die Geltung von Glasverbotszonen anlässlich der Karnevalsumzüge in der Stadt Bornheim vom 19.12.2018 Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 30, 31 und 33 des Geset- zes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungs- behördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW.S.1062), wird von der Stadt Born- heim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 13.12.2018 folgende ordnungsbehördliche Ver- ordnung erlassen: § 1 – Glasverbot 1. Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen, d. h. aller Behältnisse die aus Glas hergestellt sind (wie beispielsweise Fla- schen und Gläser) ist 1.1 an Weiberfastnacht in der Ortschaft Kardorf in nachfolgenden, öf- fentlich zugänglichen Bereichen untersagt: - Travenstraße von Einmündung Lindenstraße bis Hausnummer 23 - Lindenstraße von Hausnummer 51 bis 79 und 115 bis 131 - Mühlenfeld von Einmündung Lindenstraße bis Hausnummer 1 - Schulstraße von Hausnummer 9 bis 13 - Uhlstraße von Einmündung Travenstraße bis Hausnummer 1 - Sankt-Josefs-Weg von Einmündung Travenstraße bis Hausnum- mer 1 - Krüpelstraße von Einmündung Lindenstraße bis Hausnummer 16 1.2 an Weiberfastnacht in der Ortschaft Roisdorf in nachfolgenden, öffentlich zugänglichen Bereichen untersagt: - gesamtes Gelände der Haltestelle der Stadtbahnlinie 18 (Halte- punkt „Roisdorf West“) - Siegesstraße von Hausnummer 1 bis 25 - Heilgersstraße von Einmündung Siegesstraße bis Hausnummer 2 - Pützweide von Einmündung Siegesstraße bis Hausnummer 2 - Fußweg zwischen Siegesstraße Hausnummer 15 und 17 bzw. Hausnummer 10 und 14, jeweils 20 Meter von Einmündung Sie- gesstraße - Siefenfeldchen von Einmündung Siegesstraße bis Hausnum- mer 237 - Brunnenstraße von Einmündung Siegesstraße bis Hausnummer 7 - Ehrental von Einmündung Siefenfeldchen bis Hausnummer 1 - Lindenberg von Einmündung Ehrental bis Hausnummer 1 1.3 am Karnevalssamstag in der Ortschaft Waldorf in nachfolgenden, öffentlich zugänglichen Bereichen untersagt: - auf der gesamten Fläche des Klaus-Mäs-Platzes (einschließlich angrenzender Freiflächen) - Schmiedegasse von Hausnummer 35 bis 55 - Bergstraße von Einmündung Schmiedegasse bis Hausnummer 4 - Büttgasse von Einmündung Schmiedegasse bis Hausnummer 8 - gesamtes Gelände des Spielplatzes „Schmiedegasse“ 1.4 am Samstag vor Weiberfastnacht in der Ortschaft Sechtem in nachfolgenden, öffentlich zugänglichen Bereichen untersagt: - Straßburger Straße von Einmündung Krausplatz bis Einmün- dung Wiener Straße - Krausplatz bis einschließlich Berner Straße Hausnummer 3 / Einmündung Wolfsgasse - Krausplatz bis einschließlich Willmuthstraße Hausnummer 4 - Krausplatz bis einschließlich Gebrüder-Kall-Straße Hausnum- mer 2 - Krausplatz bis Lüddigstraße Hausnummer 1 - Krausplatz bis Brüsseler Str. 1 Der Geltungsbereich des jeweiligen Verbots ist den anliegenden Übersichtskarten (Anlage 1 bis 4) als grau hinterlegte Fläche zu ent- nehmen. Die Übersichtskarten sind Bestandteil der ordnungsbehörd- lichen Verordnung. Soweit nicht anders bezeichnet, erstreckt sich das Verbot auf beide Straßenseiten. 2. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glas- behältnissen durch Getränkelieferanten sowie durch Personen zum offensichtlich und ausschließlich unmittelbaren häuslichen Gebrauch. Die Ordnungsbehörde kann darüber hinaus von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 für den Einzelfall weitere Ausnahmen zu- lassen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 3. Das Verbot gilt jeweils von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr. § 2 – Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in § 1 verordnete Glasverbot verstößt. 2. Verstöße können unter Berücksichtigung der Verfahrensvor- schriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung mit ei- ner Geldbuße bis zu 55,00 € sowie durch Einziehung der verbots- widrig mit sich geführten Glasflaschen/Gläser geahndet werden. § 3 – Inkrafttreten 1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkün- dung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bornheim über die Geltung eines Glasverbotes anlässlich der Kar- nevalsumzüge an „Weiberfastnacht“ und am „Karnevalssamstag“ im Bereich der Ortschaften Kardorf, Roisdorf und Waldorf vom 01.02.2018 außer Kraft. Verkündung Vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bornheim über die Geltung von Glasverbotszonen anlässlich der Karnevalsum- züge in der Stadt Bornheim vom 23.01.2019 wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) verkündet. Bornheim, den 19.12.2018 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Übersichtskarte Glasverbotszone Kardorf Übersichtskarte Glasverbotszone Roisdorf Übersichtskarte Glasverbotszone Waldorf Übersichtskarte Glasverbotszone Sechtem

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Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 1 von 10 SAP-Berichte für Budgetverantwortliche Einstieg SAP-Berichte: ➢ Auswertung von Plan- und/oder IST-Daten ➢ Berichtszeitraum ist frei wählbar ➢ Auswertung nach Kontierungsobjekten (Kostenstelle, Produktgruppe, PSP-Element, ProjektNr.) ➢ Aufruf über den SAP Menüpfad oder per Eingabe der jeweiligen Transaktion Namenskonventionen der Berichtstransaktionen: ZRWP-B003 Budgetbericht ZRPW-P818 Bewirtschaftungsberichte (Plan/Ist-Vergleich) ZRPW-C005 Plan-Bericht wie im Haushaltsplan ZRPW-Cnnn Produktgruppen- Berichte ZRPW-Snnn Kostenstellen- Berichte ZRPW-Pnnn Produkt-/Investitionsprojekt- Berichte Allgemeine SAP Berichte Budgetbericht ➢ Abruf von Plandaten und/oder IST- Buchwerten ➢ Sachkontenaufriss aller geplanten/bebuchten Sachkonten ➢ Bezieht sich speziell auf das Budget ➢ Beinhaltet nur die budgetrelevanten Sachkonten Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 2 von 10 A. Budgetanalyse: ZRPW-B003 Prüfung des verfügbaren (Ausgabe-)Budgets Wir, in Bornheim, haben einen produktorientierten Haushalt. Die Budgets, also die Ausgabe-Mittel befinden sich auf Ebene der (konsumtiven) Produktgruppen (zusammengesetzt aus einzelnen Plandaten der Produkte und etwaiger Kostenstellen) oder der einzelnen (investiven) Projekte. Der Budgetbericht ZRPW-B003 wertet nur die budgetrelevanten Aufwandskonten aus (Aufwendungen und Auszahlungen) und dient ausschließlich der Kontrolle der noch verfügbaren (Ausgabe-)Mittel. Budgetrelevante konsumtive Sachkonten sind alle Sach-, Transfer- und sonstige Aufwendungen (520000- 549999). Nicht budgetrelevant sind: z.B. alle Erträge, Personalaufwendungen, Abschreibungen, interne Verrechnungen etc.. Budgetrelevante investive Sachkonten sind alle investiven Auszahlungen (780000-783999). Der Budgetbericht kann also sowohl konsumtive als auch investive Budgets anzeigen. Die Berichte sind aufrufbar über den Menübaum oder die Eingabeleiste oder Man kann sich die Transaktionen als Favorit speichern, so dass die gängigen Berichte schnell aufrufbar sind: Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 3 von 10 ZRPW-B003 ausfüllen: a) Entweder Projekt (investiv) hier Bsp.: 5.478 HBG Merten oder Produktgruppe (konsumtiv) (bei PSP-Element) eintragen hier Bsp.: 10115 Gebäudewirtschaft b) Kostenrechnungskreis K800, Geschäftsjahr 20XX eintragen c) Auf Uhr klicken oder F8 drücken Ausgabebildschirm: Durch Klicken auf das „Expandieren“-Symbol werden weitere Details angezeigt. Der Bericht zeigt in den Spalten das Gesamtbudget (C) und die einzelnen Plandaten (D) an. Außerdem sind IST-Buchungen (F), Obligos (G) und vorerfasste Rechnungen (H) zu sehen. VERFÜGT (I) = IST + OBLIGO + VORERFASST. In der letzten Spalte sieht man das noch verfügbare Budget (K). Mit Doppelklick in die betreffende Excel-Zelle können weitere Informationen angefordert werden. Beispielsweise können Sie mit Doppelklick bei IST (F) sehen, welche Rechnungen bereits beglichen wurden. Außerdem können Sie sich hier auch die eingescannte Rechnung erneut aufrufen. Achtung: Rechnungen, die sich noch in der Workflow-Bearbeitung befinden und nicht vollständig gesichert sind, werden hier NICHT angezeigt und sind im Verfügt-Wert NICHT enthalten. b) a) Vollständig expandieren Planwert Aktueller IST Buchwert (+) (+) (=) Noch verfügbares Budget c) Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 4 von 10 Anmerkung: Falls ALLE investiven Projekte aus derselben Produktgruppe benötigt werden: Projekt: 5 bis Z eintragen -> auf „freie Abgrenzungen“ (oben in Befehlszeile) klicken Es öffnet sich ein weiteres Fenster: Dann „Org. Einheiten PSP-Element“ aufklappen -> Doppelklick auf „Profitcenter“ -> rechts im Fenster die gewünschte Produktgruppe eintragen, z.B. 10115: -> Bericht über die Uhr anfordern Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 5 von 10 B. Gesamtbericht: Produktgruppe (konsumtiv) ZRPW-C818 Als Ergänzung zur Budgetanalyse wird die Gesamtsicht ZRPW-C818 auf die Produktgruppe, insbesondere die Analyse der Ertragsseite, benötigt. Dieser Bericht wertet ALLE Sachkonten inklusive der Erträge, Personalaufwendungen, Abschreibungen etc. aus. Er wird benötigt, um: - etwaige Deckungsvorschläge (Mehrerträge) bei Budgetüberschreitungen zu finden und - fehlende Erträge (Mindererträge) rechtzeitig zu erkennen Allerdings wertet dieser Bericht KEINE Obligos und vorerfassten Rechnungen aus! ZRPW-C818 Kostenrechnungskreis K800, Geschäftsjahr eintragen; Von Periode 1 bis 16 (immer bis 16, um die Sonderperioden/Buchungen des Jahresabschlusses einzubeziehen) ProfitCenter: entspricht Produktgruppe: Wert eingeben (hier z.B. 10207 Feuerschutz) Sachkonto: entweder Kontengruppe: K11S-JVL oder einzelne Sachkonten eingeben: -> Bericht über die Uhr anfordern Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 6 von 10 Ausgabebildschirm: Über den linken Teil des Berichtes können Berichtsvariationen angezeigt werden: Dieser Bericht zeigt bei „PRC:HH-Übersicht“ das IST des Vorjahres (C), die Gesamtermächtigung des ausgewählten HH-Jahres (D) und das IST des ausgewählten HH-Jahres (F) an. Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 7 von 10 C. Weitere Berichte: Gesamtbericht Produkte und Projekte - ZRPW-P818 Mit diesem Bericht kann man ein Produkt auswerten, die Festwerte oder investive Projekte. 1. Produkt (konsumtiv) Falls ein Bericht für ein einzelnes Produkt (und nicht die Produktgruppe) benötigt wird. Das gewünschte Produkt unter „PSP-Element“ eintragen, Unter „Auswahl Werte“ Kostenrechnungskreis K800, gewünschtes Geschäftsjahr und die Buchungsperioden 1 bis 16 (Sonderperioden) eintragen; unter „Auswahl Gruppen“: entweder Kostenarten-Gruppe K11S-JVL oder einzelne Sachkonten eintragen: -> Bericht über die Uhr anfordern. Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 8 von 10 2. Projekte konsumtiv (Festwerte, die mit 4 beginnen) Die konsumtiven Projekte (mit 4 beginnend, z.B. für Festwerte) können hier ebenfalls einzeln und vollständig ausgewertet werden: Dazu gewünschtes 4er Projekt unter ´Projekt´ eintragen 3. Projekte investiv (Projekte, die mit 5 beginnen) Das gewünschte Projekt eintragen: Bei „Auswahl Gruppen“: entweder die Kostenarten-Gruppe INV_AUS_EI (für alle inv. Sachkonten) oder einzelne Sachkonten eintragen Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 9 von 10 Alternativ: Alle Projekte einer Produktgruppe analysieren: Projekt: 5 bis Z eintragen, auf „freie Abgrenzungen“ (oben in Befehlszeile) klicken, Es öffnet sich ein weiteres Fenster, hier „Org. Einheiten PSP-Element“ aufklappen -> Doppelklick auf „Profitcenter“ , rechts in Fenster die gewünschte Produktgruppe eintragen, z.B. 11202: -> Bericht über die Uhr anfordern. Im ausgegebenen Bericht können weitere Informationen mittels Doppelklicks in die betreffende Zeile angefordert werden. Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 10 von 10 D. Weitere Berichte: Gesamtbericht Kostenstellen: ZRPW-S818 Für den Fall, dass einzelne Kostenstellen ausgewertet werden müssen, liefert der ZRPW-S818 eine umfassende Darstellung: Unter „Auswahl Werte“ Kostenrechnungskreis K800, gewünschtes Geschäftsjahr und die Buchungsperioden 1 bis 16 (Sonderperioden!) eintragen; unter „Auswahl Gruppen“: entweder Kostenstellen-Gruppe S1PS-xxxxx (Produktgruppe) oder einzelne Kostenstelle eintragen (bei Werte); weiter unten entweder Kostenarten-Gruppe K11S-JVL oder einzelne Sachkonten eintragen: -> Bericht über die Uhr anfordern Ausgabebildschirm: Diverse Berichtsvariationen; Kostenstellen können einzeln oder summiert ausgewertet werden Mit Doppelklick in die betreffende Excel-Zelle können weitere Informationen angefordert werden. Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 1 von 10 SAP-Berichte für Budgetverantwortliche Einstieg SAP-Berichte: ➢ Auswertung von Plan- und/oder IST-Daten ➢ Berichtszeitraum ist frei wählbar ➢ Auswertung nach Kontierungsobjekten (Kostenstelle, Produktgruppe, PSP-Element, ProjektNr.) ➢ Aufruf über den SAP Menüpfad oder per Eingabe der jeweiligen Transaktion Namenskonventionen der Berichtstransaktionen: ZRWP-B003 Budgetbericht ZRPW-P818 Bewirtschaftungsberichte (Plan/Ist-Vergleich) ZRPW-C005 Plan-Bericht wie im Haushaltsplan ZRPW-Cnnn Produktgruppen- Berichte ZRPW-Snnn Kostenstellen- Berichte ZRPW-Pnnn Produkt-/Investitionsprojekt- Berichte Allgemeine SAP Berichte Budgetbericht ➢ Abruf von Plandaten und/oder IST- Buchwerten ➢ Sachkontenaufriss aller geplanten/bebuchten Sachkonten ➢ Bezieht sich speziell auf das Budget ➢ Beinhaltet nur die budgetrelevanten Sachkonten Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 2 von 10 A. Budgetanalyse: ZRPW-B003 Prüfung des verfügbaren (Ausgabe-)Budgets Wir, in Bornheim, haben einen produktorientierten Haushalt. Die Budgets, also die Ausgabe-Mittel befinden sich auf Ebene der (konsumtiven) Produktgruppen (zusammengesetzt aus einzelnen Plandaten der Produkte und etwaiger Kostenstellen) oder der einzelnen (investiven) Projekte. Der Budgetbericht ZRPW-B003 wertet nur die budgetrelevanten Aufwandskonten aus (Aufwendungen und Auszahlungen) und dient ausschließlich der Kontrolle der noch verfügbaren (Ausgabe-)Mittel. Budgetrelevante konsumtive Sachkonten sind alle Sach-, Transfer- und sonstige Aufwendungen (520000- 549999). Nicht budgetrelevant sind: z.B. alle Erträge, Personalaufwendungen, Abschreibungen, interne Verrechnungen etc.. Budgetrelevante investive Sachkonten sind alle investiven Auszahlungen (780000-783999). Der Budgetbericht kann also sowohl konsumtive als auch investive Budgets anzeigen. Die Berichte sind aufrufbar über den Menübaum oder die Eingabeleiste oder Man kann sich die Transaktionen als Favorit speichern, so dass die gängigen Berichte schnell aufrufbar sind: Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 3 von 10 ZRPW-B003 ausfüllen: a) Entweder Projekt (investiv) hier Bsp.: 5.478 HBG Merten oder Produktgruppe (konsumtiv) (bei PSP-Element) eintragen hier Bsp.: 10115 Gebäudewirtschaft b) Kostenrechnungskreis K800, Geschäftsjahr 20XX eintragen c) Auf Uhr klicken oder F8 drücken Ausgabebildschirm: Durch Klicken auf das „Expandieren“-Symbol werden weitere Details angezeigt. Der Bericht zeigt in den Spalten das Gesamtbudget (C) und die einzelnen Plandaten (D) an. Außerdem sind IST-Buchungen (F), Obligos (G) und vorerfasste Rechnungen (H) zu sehen. VERFÜGT (I) = IST + OBLIGO + VORERFASST. In der letzten Spalte sieht man das noch verfügbare Budget (K). Mit Doppelklick in die betreffende Excel-Zelle können weitere Informationen angefordert werden. Beispielsweise können Sie mit Doppelklick bei IST (F) sehen, welche Rechnungen bereits beglichen wurden. Außerdem können Sie sich hier auch die eingescannte Rechnung erneut aufrufen. Achtung: Rechnungen, die sich noch in der Workflow-Bearbeitung befinden und nicht vollständig gesichert sind, werden hier NICHT angezeigt und sind im Verfügt-Wert NICHT enthalten. b) a) Vollständig expandieren Planwert Aktueller IST Buchwert (+) (+) (=) Noch verfügbares Budget c) Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 4 von 10 Anmerkung: Falls ALLE investiven Projekte aus derselben Produktgruppe benötigt werden: Projekt: 5 bis Z eintragen -> auf „freie Abgrenzungen“ (oben in Befehlszeile) klicken Es öffnet sich ein weiteres Fenster: Dann „Org. Einheiten PSP-Element“ aufklappen -> Doppelklick auf „Profitcenter“ -> rechts im Fenster die gewünschte Produktgruppe eintragen, z.B. 10115: -> Bericht über die Uhr anfordern Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 5 von 10 B. Gesamtbericht: Produktgruppe (konsumtiv) ZRPW-C818 Als Ergänzung zur Budgetanalyse wird die Gesamtsicht ZRPW-C818 auf die Produktgruppe, insbesondere die Analyse der Ertragsseite, benötigt. Dieser Bericht wertet ALLE Sachkonten inklusive der Erträge, Personalaufwendungen, Abschreibungen etc. aus. Er wird benötigt, um: - etwaige Deckungsvorschläge (Mehrerträge) bei Budgetüberschreitungen zu finden und - fehlende Erträge (Mindererträge) rechtzeitig zu erkennen Allerdings wertet dieser Bericht KEINE Obligos und vorerfassten Rechnungen aus! ZRPW-C818 Kostenrechnungskreis K800, Geschäftsjahr eintragen; Von Periode 1 bis 16 (immer bis 16, um die Sonderperioden/Buchungen des Jahresabschlusses einzubeziehen) ProfitCenter: entspricht Produktgruppe: Wert eingeben (hier z.B. 10207 Feuerschutz) Sachkonto: entweder Kontengruppe: K11S-JVL oder einzelne Sachkonten eingeben: -> Bericht über die Uhr anfordern Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 6 von 10 Ausgabebildschirm: Über den linken Teil des Berichtes können Berichtsvariationen angezeigt werden: Dieser Bericht zeigt bei „PRC:HH-Übersicht“ das IST des Vorjahres (C), die Gesamtermächtigung des ausgewählten HH-Jahres (D) und das IST des ausgewählten HH-Jahres (F) an. Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 7 von 10 C. Weitere Berichte: Gesamtbericht Produkte und Projekte - ZRPW-P818 Mit diesem Bericht kann man ein Produkt auswerten, die Festwerte oder investive Projekte. 1. Produkt (konsumtiv) Falls ein Bericht für ein einzelnes Produkt (und nicht die Produktgruppe) benötigt wird. Das gewünschte Produkt unter „PSP-Element“ eintragen, Unter „Auswahl Werte“ Kostenrechnungskreis K800, gewünschtes Geschäftsjahr und die Buchungsperioden 1 bis 16 (Sonderperioden) eintragen; unter „Auswahl Gruppen“: entweder Kostenarten-Gruppe K11S-JVL oder einzelne Sachkonten eintragen: -> Bericht über die Uhr anfordern. Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 8 von 10 2. Projekte konsumtiv (Festwerte, die mit 4 beginnen) Die konsumtiven Projekte (mit 4 beginnend, z.B. für Festwerte) können hier ebenfalls einzeln und vollständig ausgewertet werden: Dazu gewünschtes 4er Projekt unter ´Projekt´ eintragen 3. Projekte investiv (Projekte, die mit 5 beginnen) Das gewünschte Projekt eintragen: Bei „Auswahl Gruppen“: entweder die Kostenarten-Gruppe INV_AUS_EI (für alle inv. Sachkonten) oder einzelne Sachkonten eintragen Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 9 von 10 Alternativ: Alle Projekte einer Produktgruppe analysieren: Projekt: 5 bis Z eintragen, auf „freie Abgrenzungen“ (oben in Befehlszeile) klicken, Es öffnet sich ein weiteres Fenster, hier „Org. Einheiten PSP-Element“ aufklappen -> Doppelklick auf „Profitcenter“ , rechts in Fenster die gewünschte Produktgruppe eintragen, z.B. 11202: -> Bericht über die Uhr anfordern. Im ausgegebenen Bericht können weitere Informationen mittels Doppelklicks in die betreffende Zeile angefordert werden. Anleitung Berichtswesen Budgetverantwortliche Stand 12/2025 Seite 10 von 10 D. Weitere Berichte: Gesamtbericht Kostenstellen: ZRPW-S818 Für den Fall, dass einzelne Kostenstellen ausgewertet werden müssen, liefert der ZRPW-S818 eine umfassende Darstellung: Unter „Auswahl Werte“ Kostenrechnungskreis K800, gewünschtes Geschäftsjahr und die Buchungsperioden 1 bis 16 (Sonderperioden!) eintragen; unter „Auswahl Gruppen“: entweder Kostenstellen-Gruppe S1PS-xxxxx (Produktgruppe) oder einzelne Kostenstelle eintragen (bei Werte); weiter unten entweder Kostenarten-Gruppe K11S-JVL oder einzelne Sachkonten eintragen: -> Bericht über die Uhr anfordern Ausgabebildschirm: Diverse Berichtsvariationen; Kostenstellen können einzeln oder summiert ausgewertet werden Mit Doppelklick in die betreffende Excel-Zelle können weitere Informationen angefordert werden.

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Kämmerer 16.12.2025 An die Amtsleitungen und Stabsstellen nachrichtlich: Verwaltungsvorstand Bewirtschaftungsverfügung zum Haushalt 2026 1. Einleitung Mit Bewirtschaftungsverfügung vom 02.05.2025 habe ich zur Budgetbewirtschaftung und Be- richtsfristen informiert. Für das anstehende Haushaltsjahr 2026 möchte ich Ihnen die aktuelle Haushaltssituation und Anforderungen an die Bewirtschaftung mitteilen. 2. Hinweise zur Bewirtschaftung des Haushalts 2026 Die Genehmigung des Haushaltes der Stadt Bornheim für die Jahre 2025 und 2026 wurde durch die Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises an die Verpflichtung geknüpft, die Ent- wicklung der Folgejahre durch einen zwingenden Haushaltskonsolidierungsprozesses zu begleiten. Hierüber ist den Ratsgremien sowie der Kommunalaufsicht regelmäßig zur Umset- zung zu berichten. Die Defizitentwicklung des Haushaltsjahres 2025 mit einem voraussichtlichen Fehlbetrag von rd. 18,0 EUR sowie ein bereits im Ergebnisplan für das Haushaltsjahr 2026 ausgewiesener Fehlbetrag von 24,1 Mio. EUR machen die Herausforderungen aller am Haushalt Beteiligten besonders deutlich. Mögliche Einsparpotentiale sind daher zu nutzen und eine weitere Defizitentwicklung künfti- ger Haushalte zu vermeiden. Den inhaltlichen Umfang sowie zeitliche Umsetzungen dieses Konsolidierungsprozesses habe ich in der Bewirtschaftungsverfügung vom 02.05.2025 skiz- ziert. Folgende Maßnahmen befinden sich bereits in der Umsetzung: regelmäßiges Personalkostencontrolling mit dem Ziel, Entwicklungen bei der Umsetzung des Stellenplanes frühzeitig zu erkennen regelmäßiges Finanzcontrolling als Steuerungsinstrument bei der Entwicklung in der Ju- gend-, Kinder- und Familienhilfe Umsetzung der Altschuldenentlastung durch Übernahme von Liquiditätskrediten durch das Land NRW; hierdurch ergeben sich reduzierte Zinsaufwendungen von rd. 800.000 EUR jährlich Festlegung von Überschussabführungen der Beteiligungen (Wasserwerk) an den städti- schen Haushalt Anpassungen des Steuerertragsaufkommens im Kontext der übrigen Rhein-Sieg-Kreis- Kommunen und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen. Hierzu werden konkret Anpassungen der Hebesätze betreffend die Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer mit einem prognostizierten Mehrertrag von rd. 1,2 Mio. EUR um- gesetzt. -2- Um den v.g. Belastungen des Haushalts 2026 zu begegnen, wird für die Bewirtschaftung fol- gende Anpassung verfügt: Bereits in der Planung wurde ein globaler Minderaufwand von 2% pauschale Kürzung der Sachkonten 52 (Aufwendungen für Sach-/Dienstleistungen) und 54 (sonstige ordentliche Aufwendungen) umgesetzt. Ferner werden als Konsolidierungsbeitrag der Verwaltung weitere 3% bei den Sachkonten 52 und 54 verfügt. Die Budgetanpassung auf max. 95% ist im Rahmen der Bewirtschaf- tung 2026 zu gewährleisten. Die Anpassungen sind im Budget des SAP-Systems bereits re- duziert ausgewiesen und stehen somit nicht zur Verfügung. In ihrer Verfügung hat die Kommunalaufsicht darauf hingewiesen, dass auch die Aufwendun- gen für freiwillige Leistungen in die städtischen Konsolidierungsmaßnahmen einzubezie- hen sind. Hierzu werden die betroffenen Bereiche aufgefordert darzulegen, wie und in wel- chem Umfang dies möglich ist. Konkretisierungen werden in den Budgetgesprächen themati- siert. Auch geplante Investitionsmaßnahmen sind in diese Prüfung zur Haushaltskonsolidierung mit einzubeziehen. Es bedarf im Einzelfall einer kritischen Prüfung und Neubewertung, auch im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden langjährigen Folgebelastungen. Hierzu sind die Verfolgung möglicher Kostensenkungen im Zuge von Planungskonkretisie- rungen und Anpassung von Standards unerlässlich. Bislang gültige Prioritäten-/Listen sind ggf. durch Verwaltungsvorstand bzw. die Ratsgremien im Hinblick auf diese Ausführungen anzupassen. Für die Bewirtschaftung von Investitionen werden seitens der Kommunalaufsicht konkretere Anforderungen an die Darstellung und Anwendung von Verpflichtungsermächtigungen (VE) gestellt. Hierzu wurde in der Veranstaltung zum Jahresabschlussprozess am 04.12.2025 sowie in Budgetgesprächen mit ausgewählten Ämtern informiert. Die eingegangenen Verpflichtungen für Investitionen (Wertgrenze ab 100.000 EUR), die zu Belastungen zukünftiger Haushaltsjahre führen, sind zu erfassen und mit den Budgetberich- ten (vgl. Punkt 3.) und im Jahresabschlussprozess an Abteilung 2.2-Finanzbuchhaltung zu senden. Die Meldung hat unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 1) zu erfolgen. Der Vor- druck kann für einzelne Projekte oder als Gesamtübersicht für Ihr Amt erstellt und an 2.2-Fi- nanzbuchhaltung gesandt werden. Sie finden das Muster auch im Intranet unter Doppelhaus- halt 2025/2026. Die v.g. Maßnahmen werden einschneidend aber unabdingbar sein, um einer Überschul- dung der Stadt Bornheim bis 2030 vorzubeugen. Ich appelliere daher an Sie alle, diese restriktiven Maßnahmen der Haushaltsbewirtschaftung zu berücksichtigen. Durch Ihr verantwortliches Handeln können Sie in Ihrem Tätigkeitsbe- reich einen maßgeblichen Beitrag zum Gelingen dieses Prozesses beitragen: - Prüfen Sie erforderliche Maßnahmen / Projekte auf zwingende Notwendigkeit und erfor- derliche Standards. Die Planungen sind dabei an den Mindest-Standards auszurichten. Die Ergebnisse Ihrer Prüfungen und die Gründe Ihrer Entscheidungen sind zu dokumen- tieren und vorzuhalten. - Liegen für diese Aufgaben erforderliche Gremienbeschlüsse (ggf. Prioritätenlisten) vor? - Sind für diese Aufgaben entsprechende Haushaltsbudgets auskömmlich eingeplant? - Sind für evtl. neue Aufgaben entsprechende Deckungsmittel gegeben oder entfallen hier- für Aufgaben an anderer Stelle? - Sofern zur Entlastung der Planbudgets im Haushalt Drittmittel generiert werden können, sind diese zwingend zu beantragen. -3- Die vom Rat der Stadt Bornheim mit der Haushaltssatzung zusammen verabschiedeten Be- wirtschaftungsregeln bleiben unverändert und bilden die Grundlage einer rechtmäßigen Be- wirtschaftung. Die digitale Darstellungsform des Haushaltsplanes erfolgt weiterhin über das System IKVS (Interkommunales Vergleichssystem) und basiert auf den SAP-Finanzdaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 11.12.2024. Die vollständigen Informationen zum Haushalt 2025/2026 einschl. Satzungstext finden Sie im Intranet unter Doppelhaushalt 2025/2026 sowie auf der städtischen Homepage unter https://www.bornheim.de/rathaus-service/finanzen-haushalt/haushalt/haushalt-2025/2026. 3. Berichtspflichten: Die Budgetverantwortlichen sind verpflichtet, auf der Grundlage von Berichten aus dem SAP- System dezentral Ihr Budget selbstständig und eigenverantwortlich nach Bedarf zu steuern. Eventuelle Abweichungen und Budgetbesonderheiten sind damit frühzeitig erkennbar und steuerbar. Der Vollzug des Haushaltsplanes ist weiterhin mit Berichtspflichten verbunden. Die Budgetverantwortlichen teilen relevante Budgetveränderungen (sowohl positive als auch negative) dem Amt 2 zu folgenden Terminen eines Jahres mit: 30.06.2026 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 09.07.2026) 30.09.2026 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 08.10.2026) Die Budgetverantwortlichen informieren über den aktuellen Stand ihrer Budgets und geben eine Einschätzung ab, inwieweit mit dem noch vorhandenen Budget gewirtschaftet werden kann, und ob die im Vorfeld eingeplanten Projekte und Ressourcen realisiert werden können. Sofern sich aus den vorgelegten Budgetberichten Folgemaßnahmen bzw. weitere Entwick- lungen zu budgetrelevanten Maßnahmen bzw. Veränderungen ergeben, werden diese in der bewährten Form der Budgetgespräche erörtert. Wichtiger Hinweis für Budgetgespräch I zum Stichtag 30.06.2026 Ich bitte die Budgetverantwortlichen, mit zum Berichtstermin, konkrete Umsetzungsvor- schläge zur Konsolidierung in Ihrem jeweiligen Verantwortungsbereichs zu benennen. Diese werden ebenfalls Gegenstand der Beratung. Das entsprechende Formular für die Budgetberichte füge ich als Anlage 2 bei. Sie finden es im Intranet unter https://www.bornheim.de/intranet/budgetberichte-und-quartalsmitteilungen. Über den Fortgang des Konsolidierungsprozesses einschließlich der unterjährigen Berichts- pflichten der Budgets werde ich Sie informieren. Hierzu werden mit den Budgetverantwortli- chen weitere Gespräche erfolgen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit wird ebenfalls über den Haushaltskonsolidierungsprozess informiert. Diese Informationen sind auf der Internet- seite der Stadt unter https://bornheim.de/rathaus-service/finanzen-haushalt/haushaltskonsoli- dierung-ab-2025 abrufbar. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. gez. (Ralf Cugaly) Kämmerer Anlage 1 Bericht zur Überwachung der Verpflichtungsermächtigungen 2026 Sach- konto PSP Kurzbeschreibung des Auftrages Mittel- bindungsnr. Auftrags- volumen Zahlung 2026 Zahlung 2027 Zahlung 2028 Zahlung 2029 Zahlung 2030 Zahlung nach 2030 nn nn nn 5.nnnnnn Text 4/nnnnnn EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Allgemeine Hinweise: Ausfüllhinweise: Spalte 6-11: Angabe der voraussichtlichen Auszahlungen je Haushaltsjahr Sofern die vorgegebenen Zeilen nicht ausreichend sind, sind weitere Zeilen hinzuzufügen. Im Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung 2026 ist es erfoderlich, die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zu überwachen. Sie werden daher gebeten, die von Ihnen im HHJahr 2026 eingegangenen Verpflichtungen (z.B. erteilten Aufträge), die zu Zahlungsverpflichtungen in den Folgejahren führen, dem Amt 2 - Amt für Finanzen zu melden. Spalte 1: Nummer des Sachkontos Spalte 2: Nummer des Investitionsprojektes Spalte 3: Kurzbezeichnung / Beschreibung des Prokjektes bzw. der Maßnahme Spalte 4: Angabe der Mittelbindungsnummer zum erteilten Auftrag Spalte 5: Angabe des Gesamtvolumens der eingegangenen Verpflichtung Anlage 2 Datum: Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. An: Abteilung 2.1 - Kämmerei Betrifft: Quartalsmäßige Budgetübersicht für das ☐ 1. Bericht zum 30.06.2026 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 09.07.2026) ☐ 2. Bericht zum 30.09.2026 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 08.10.2026) Amt, Abteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Name Budgetverantwortliche/r Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tel. Durchwahl: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Produktgruppe, Bezeichnung Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ☐ konsumtiv ☐ investiv Insgesamt verfügbares Budget 2026: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Davon wurden bereits verfügt: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Aktuell noch verfügbar: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Im Hinblick auf noch einzugehende Verpflichtungen / eingehende Rechnungen usw. in 2026 gehe ich zur Zeit da- von aus, dass ☐ das Budget bis zum Jahresende auskömmlich sein und keine Überschreitung des Budgetrah- mens erfolgen wird ☐ das Budget bereits stark in Anspruch genommen wurde und in naher Zukunft mit weiteren Belastungen zu rechnen ist (bitte kurze Erläuterung):Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ☐ das Budget bis zum Jahresende nicht auskömmlich sein und eine Überschreitung des Budgetrahmens aus folgenden Gründen erfolgen wird: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Die Deckung der entstehenden Mehraufwendungen kann durch folgende Minderaufwendungen erfolgen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Sonstige An- merkungen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Konsolidierungsvorschläge (für Berichtstermin zum 30.06.2026): PSP / Projekt Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Beschreibung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Konsolidierung- umfang ca.: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ _________________________ _________________________ (Sachbearbeiter/-in) (Budgetverantwortliche/r / Amtsleitung)

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Inhalt

Rathaus & Service Finanzen & Haushalt Haushalt Haushalt 2023/2024 Eröffnungsbilanz Haushalt Entwurf Haushalt 2027/2028 Haushalt 2025/2026 Haushaltsrede Bürgermeister Christoph Becker Haushaltsrede Kämmerer Ralf Cugaly Haushalt 2023/2024 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2021/2022 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2019/2020 Nachtragshaushalt 2019/2020 Haushalt 2019/2020 Haushaltskonsolidierung ab 2025 Archivierte Haushaltspläne Haushalt 2017/2018 Haushalt 2015/2016 Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2020 Haushaltssicherungskonzept Jahresabschluss 2019 Archivierte Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2018 Jahresabschluss 2017 Jahresabschluss 2016 Jahresabschluss 2015 Jahresabschluss 2014 Jahresabschluss 2013 Jahresabschluss 2012 Jahresabschluss 2011 Jahresabschluss 2010 Jahresabschluss 2009 Jahresabschluss 2008 Jahresabschluss 2007 Beteiligungen / Gesamtabschlüsse Beteiligungsbericht 2024 Beteiligungsbericht 2023 Beteiligungsbericht 2022 Beteiligungsbericht 2021 Beteiligungsbericht 2020 Beteiligungsbericht 2019 Gesamtabschluss 2018 Gesamtabschluss 2017 Gesamtabschluss 2016 Gesamtabschluss 2015 Gesamtabschluss 2014 Gesamtabschluss 2013 Gesamtabschluss 2012 Gesamtabschluss 2011 Gesamtabschluss 2010 Beteiligungsbericht 2009 Beteiligungsbericht 2008 Beteiligungsbericht 2007 Fördermittel Haushalt 2023/2024 Der Bürgermeister hat den Entwurf der Haushaltssatzung 2023/2024 mit allen Anlagen dem Rat in der Sitzung am 17.11.2022 zur Beratung vorgelegt. Der Haushalt wurde in der Ratssitzung vom 30.03.2023 beschlossen. Das Anzeigeverfahren bei der Kommunalaufsicht ist erfolgt und wurde mit vorliegender Haushaltsverfügung vom 30.06.2023 erfolgreich abgeschlossen. Die Haushaltssatzung 2023/2024 wurde am 07.07.2023 öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung "KW 27 Bekanntmachung vom 07.07.2023 Haushaltssatzung Stadt Bornheim 2023 und 2024" finden Sie HIER Auf den folgenden Seiten können Sie den Doppelhaushalt 2023/2024 - untergliedert nach Teilplänen - sowie die Haushaltsreden des Bürgermeisters und Kämmerers des beschlossenen Haushaltes einsehen. Die Darstellung des Haushaltes 2023/2024 erfolgt ausschließlich in Form der webbasierten/interaktiven Darstellung. Eine evtl. erforderliche Hilfestellung finden Sie in der Anleitung zum interaktiven Haushalt. Doppelhaushalt 2023/2024 Der Doppelhaushalt 2023/2024 samt Teilplänen Haushaltsreden Bürgermeister & Kämmerer Haushaltsrede Bürgermeister Christoph Becker Haushaltsrede Kämmerer Ralf Cugaly

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11.1 Organisation und Personal 12.05.2022 Seite 1 von 3 Leitfaden zur Umsetzung der Telearbeit bei der Stadt Bornheim Was bedeutet Telearbeit bei der Stadt Bornheim? Bei der Stadt Bornheim wird die alternierende Telearbeit umgesetzt. Das bedeutet, die Arbeitsleistung wird teilweise - und nicht ausschließlich - in der Betriebsstätte und teilweise am häuslichen Arbeitsplatz erbracht. Eine ausschließliche Telearbeit (Tele- heimarbeit) ist ausgeschlossen. Im Folgenden wird ausschließlich der Begriff Telearbeit verwendet. Besteht ein Anspruch auf Telearbeit? Es besteht kein Anspruch auf Telearbeit. Die Dienststelle hat die Telearbeit durch Abschluss einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat - unter Beachtung be- stimmter Kriterien und Voraussetzungen - grundsätzlich ermöglicht. Jeder Antrag ist individuell zu betrachten. Wie häufig kann Telearbeit eingesetzt werden? Grundsätzlich ist die Entscheidung über den Umfang der Telearbeit individuell zu be- trachten und abhängig von: der Tätigkeit der personellen Besetzung im Amt Servicezeiten Sicherstellung des Dienstbetriebs und auch davon, wie die Telearbeit in der Praxis durch die Beteiligten umgesetzt wird. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Bürgermeister in Absprache mit den Vor- gesetzten und dem Personalrat. Hierbei sind insbesondere wirtschaftliche und dienst- liche Belange zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit der Ämter und Abteilungen sowie von Arbeits- und Projektgruppen darf nicht beeinträchtigt werden. Unverändert ist der Leitgedanke der Stadt Bornheim der, dass alle Beschäftigten sich im Sinne der Bürger*innen als Dienstleister*innen verstehen. Die Sicherstellung von Servicezeiten und die damit verbundene Anwesenheit der Mitarbeitenden - entspre- chend der Frequenz der Besucherströme - ist unverändert durch die Beschäftigten und die Vorgesetzten innerhalb der Abteilung zu gewährleisten. Das heißt nicht, dass immer alle zur gleichen Zeit vor Ort sein müssen. Eine Abstimmung über den ent- sprechenden Einsatz von Telearbeit ist jedoch zwingend notwendig. 11.1 Organisation und Personal 12.05.2022 Seite 2 von 3 Aus diesem Grund sollte sich der Einsatz von Telearbeit in der Regel auf ein bis zwei Mal und bei in besonderer Weise geeigneten Aufgabengebieten (wie zum Beispiel Projektarbeiten, administrative Aufgaben ohne Bürgerverkehr) in begründeten Aus- nahmefällen maximal auf drei Tage belaufen. Es kann auch sein, dass aufgrund des Arbeitsgebietes keine Telearbeit ermöglicht werden kann. Wie ist die Umsetzung von Telearbeit in der Praxis zu verstehen, was ist die Philosophie? Telearbeit setzt eine intensive Zusammenarbeit und Abstimmung innerhalb des Teams, mit der Vertretungskraft und der Führungskraft voraus und bedeutet für die Telearbeitenden innerhalb der im Antrag auf Telearbeit mit dem Vorgesetzten festgelegten Zeit- fenster stets für den Dienstbetrieb erreichbar zu sein, dafür zu sorgen, dass an jedem Telearbeitstag (analog bei Abwesenheiten durch Urlaub u.a.) die Rufumleitung der Dienstnummer sichergestellt ist, die Dienstaufgaben - losgelöst des Standortes des Arbeitsplatzes - zu erfüllen, die Teilnahme an dienstlichen Terminen sicherzustellen; Sofern es die dienstliche Aufgabenerledigung zulässt, kann dem Beschäftigten in Absprache mit der jewei- ligen Führungskraft an einem anderen Tag die Teilnahme an der Telearbeit er- möglicht werden. Die Nutzung von Telearbeit führt auf Seiten der Dienststelle und der Beschäftigten zur Zufriedenheit, wenn der Umgang aller Beteiligten in der Praxis durch Miteinander, Rücksichtnahme und Verständnis als auch Disziplin und Verantwortungsbewusstsein geprägt ist. Das bedeutet, dass die Beschäftigten auf der einen Seite zum Beispiel an einer Dienstbesprechung teilnehmen, obwohl an diesem Tag i.d.R. der Telear- beitstag vorgesehen ist und auf der anderen Seite die Dienststelle in Ausnahmefällen den Telearbeitstag an einem anderen Tag ermöglicht. Nur wenn die Telearbeit im Sinne beider Parteien gelebt wird, ist dies ein Mehrwert für jeden Einzelnen. Gleichzeitig ist die Telearbeit ein freiwilliges Angebot der Dienst- stelle. Besteht ein Anspruch auf einen festen Telearbeitstag? Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Telearbeitstag. Diese gilt insbeson- dere, wenn dienstliche Belange der Ausführung von Telearbeit entgegenstehen. Bei dienstlicher Notwendigkeit kann die Telearbeit erforderlichenfalls eingeschränkt wer- den. 11.1 Organisation und Personal 12.05.2022 Seite 3 von 3 Wie erfolgt der Erfahrungsaustausch bezogen auf die praktische Umsetzung der Telearbeit? Es wird empfohlen, dass ein regelmäßiger Austausch zwischen den in Telearbeit Be- schäftigten und der jeweiligen Führungskraft erfolgt. Nur so können durch einen offe- nen Austausch die Problemfelder und Herausforderungen beider Seiten transparent besprochen und Lösungen gefunden werden. Wie funktioniert die Zeiterfassung in der Telearbeit? Telearbeitstage werden grundsätzlich über NovaTime mit der Buchungsart „Telear- beit“ erfasst. Bei teilweiser Anwesenheit in der Dienststelle wird die Buchung „Telear- beit stundenweise“ gebucht und die Anwesenheit vor Ort über das Buchungsterminal erfasst. An Telearbeitstagen wird die Soll-Arbeitszeit gutgeschrieben. Die zu leistende Ar- beitszeit ist die dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittlich re- gelmäßige wöchentliche bzw. daraus folgende tägliche Arbeitszeit (Soll-Arbeitszeit). Eine Gutschrift von Plusstunden und ein Abzug von Minusstunden ist im Rahmen der Telearbeit ausdrücklich nicht vorgesehen. Die mit der Telearbeit eingeräumte Dispo- sitionsfreiheit ist seitens der Telearbeiter*innen eigenverantwortlich so zu nutzen, dass Plus- oder Minusstunden an anderen Telearbeitstagen ausgeglichen werden. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte und auch bei der stundenweisen Wahr- nehmung von Telearbeit. Lediglich dienstlich angeordnete Überstunden, die außer- halb des Arbeitszeitrahmens fallen, können separat gutgeschrieben werden. Wie lange gilt die Genehmigung der Telearbeit? Die Teilnahme an der Telearbeit wird grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Es ist er- forderlich einen neuen Antrag im Anschluss zu stellen, der einer neuen Bewertung unterzogen wird. Was ist zu tun, wenn eine technische Störung während der Telearbeit vorliegt? Telearbeit bedeutet Arbeitszeit und Erreichbarkeit. Sollte es zu technischen Störun- gen kommen, so ist zunächst die Abteilung Informationstechnik zum Zwecke der Problemlösung zu kontaktieren. Sollte keine Behebung der Störung möglich sein, so ist die Führungskraft unverzüglich zu unterrichten und der weitere Tagesverlauf mit ihr abzustimmen. Alle Informationen zur Telearbeit finden Sie auch im Intranet im Bereich „Personalan- gelegenheiten“. https://intranet.intern.stadt-bornheim.de/themen/personalangelegenheiten/telearbeit.html 11.1 Organisation und Personal 12.05.2022 Seite 1 von 3 Leitfaden zur Umsetzung der Telearbeit bei der Stadt Bornheim Was bedeutet Telearbeit bei der Stadt Bornheim? Bei der Stadt Bornheim wird die alternierende Telearbeit umgesetzt. Das bedeutet, die Arbeitsleistung wird teilweise - und nicht ausschließlich - in der Betriebsstätte und teilweise am häuslichen Arbeitsplatz erbracht. Eine ausschließliche Telearbeit (Tele- heimarbeit) ist ausgeschlossen. Im Folgenden wird ausschließlich der Begriff Telearbeit verwendet. Besteht ein Anspruch auf Telearbeit? Es besteht kein Anspruch auf Telearbeit. Die Dienststelle hat die Telearbeit durch Abschluss einer Dienstvereinbarung mit dem Personalrat - unter Beachtung be- stimmter Kriterien und Voraussetzungen - grundsätzlich ermöglicht. Jeder Antrag ist individuell zu betrachten. Wie häufig kann Telearbeit eingesetzt werden? Grundsätzlich ist die Entscheidung über den Umfang der Telearbeit individuell zu be- trachten und abhängig von: der Tätigkeit der personellen Besetzung im Amt Servicezeiten Sicherstellung des Dienstbetriebs und auch davon, wie die Telearbeit in der Praxis durch die Beteiligten umgesetzt wird. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Bürgermeister in Absprache mit den Vor- gesetzten und dem Personalrat. Hierbei sind insbesondere wirtschaftliche und dienst- liche Belange zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit der Ämter und Abteilungen sowie von Arbeits- und Projektgruppen darf nicht beeinträchtigt werden. Unverändert ist der Leitgedanke der Stadt Bornheim der, dass alle Beschäftigten sich im Sinne der Bürger*innen als Dienstleister*innen verstehen. Die Sicherstellung von Servicezeiten und die damit verbundene Anwesenheit der Mitarbeitenden - entspre- chend der Frequenz der Besucherströme - ist unverändert durch die Beschäftigten und die Vorgesetzten innerhalb der Abteilung zu gewährleisten. Das heißt nicht, dass immer alle zur gleichen Zeit vor Ort sein müssen. Eine Abstimmung über den ent- sprechenden Einsatz von Telearbeit ist jedoch zwingend notwendig. 11.1 Organisation und Personal 12.05.2022 Seite 2 von 3 Aus diesem Grund sollte sich der Einsatz von Telearbeit in der Regel auf ein bis zwei Mal und bei in besonderer Weise geeigneten Aufgabengebieten (wie zum Beispiel Projektarbeiten, administrative Aufgaben ohne Bürgerverkehr) in begründeten Aus- nahmefällen maximal auf drei Tage belaufen. Es kann auch sein, dass aufgrund des Arbeitsgebietes keine Telearbeit ermöglicht werden kann. Wie ist die Umsetzung von Telearbeit in der Praxis zu verstehen, was ist die Philosophie? Telearbeit setzt eine intensive Zusammenarbeit und Abstimmung innerhalb des Teams, mit der Vertretungskraft und der Führungskraft voraus und bedeutet für die Telearbeitenden innerhalb der im Antrag auf Telearbeit mit dem Vorgesetzten festgelegten Zeit- fenster stets für den Dienstbetrieb erreichbar zu sein, dafür zu sorgen, dass an jedem Telearbeitstag (analog bei Abwesenheiten durch Urlaub u.a.) die Rufumleitung der Dienstnummer sichergestellt ist, die Dienstaufgaben - losgelöst des Standortes des Arbeitsplatzes - zu erfüllen, die Teilnahme an dienstlichen Terminen sicherzustellen; Sofern es die dienstliche Aufgabenerledigung zulässt, kann dem Beschäftigten in Absprache mit der jewei- ligen Führungskraft an einem anderen Tag die Teilnahme an der Telearbeit er- möglicht werden. Die Nutzung von Telearbeit führt auf Seiten der Dienststelle und der Beschäftigten zur Zufriedenheit, wenn der Umgang aller Beteiligten in der Praxis durch Miteinander, Rücksichtnahme und Verständnis als auch Disziplin und Verantwortungsbewusstsein geprägt ist. Das bedeutet, dass die Beschäftigten auf der einen Seite zum Beispiel an einer Dienstbesprechung teilnehmen, obwohl an diesem Tag i.d.R. der Telear- beitstag vorgesehen ist und auf der anderen Seite die Dienststelle in Ausnahmefällen den Telearbeitstag an einem anderen Tag ermöglicht. Nur wenn die Telearbeit im Sinne beider Parteien gelebt wird, ist dies ein Mehrwert für jeden Einzelnen. Gleichzeitig ist die Telearbeit ein freiwilliges Angebot der Dienst- stelle. Besteht ein Anspruch auf einen festen Telearbeitstag? Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Telearbeitstag. Diese gilt insbeson- dere, wenn dienstliche Belange der Ausführung von Telearbeit entgegenstehen. Bei dienstlicher Notwendigkeit kann die Telearbeit erforderlichenfalls eingeschränkt wer- den. 11.1 Organisation und Personal 12.05.2022 Seite 3 von 3 Wie erfolgt der Erfahrungsaustausch bezogen auf die praktische Umsetzung der Telearbeit? Es wird empfohlen, dass ein regelmäßiger Austausch zwischen den in Telearbeit Be- schäftigten und der jeweiligen Führungskraft erfolgt. Nur so können durch einen offe- nen Austausch die Problemfelder und Herausforderungen beider Seiten transparent besprochen und Lösungen gefunden werden. Wie funktioniert die Zeiterfassung in der Telearbeit? Telearbeitstage werden grundsätzlich über NovaTime mit der Buchungsart „Telear- beit“ erfasst. Bei teilweiser Anwesenheit in der Dienststelle wird die Buchung „Telear- beit stundenweise“ gebucht und die Anwesenheit vor Ort über das Buchungsterminal erfasst. An Telearbeitstagen wird die Soll-Arbeitszeit gutgeschrieben. Die zu leistende Ar- beitszeit ist die dienstrechtlich oder arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittlich re- gelmäßige wöchentliche bzw. daraus folgende tägliche Arbeitszeit (Soll-Arbeitszeit). Eine Gutschrift von Plusstunden und ein Abzug von Minusstunden ist im Rahmen der Telearbeit ausdrücklich nicht vorgesehen. Die mit der Telearbeit eingeräumte Dispo- sitionsfreiheit ist seitens der Telearbeiter*innen eigenverantwortlich so zu nutzen, dass Plus- oder Minusstunden an anderen Telearbeitstagen ausgeglichen werden. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitkräfte und auch bei der stundenweisen Wahr- nehmung von Telearbeit. Lediglich dienstlich angeordnete Überstunden, die außer- halb des Arbeitszeitrahmens fallen, können separat gutgeschrieben werden. Wie lange gilt die Genehmigung der Telearbeit? Die Teilnahme an der Telearbeit wird grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Es ist er- forderlich einen neuen Antrag im Anschluss zu stellen, der einer neuen Bewertung unterzogen wird. Was ist zu tun, wenn eine technische Störung während der Telearbeit vorliegt? Telearbeit bedeutet Arbeitszeit und Erreichbarkeit. Sollte es zu technischen Störun- gen kommen, so ist zunächst die Abteilung Informationstechnik zum Zwecke der Problemlösung zu kontaktieren. Sollte keine Behebung der Störung möglich sein, so ist die Führungskraft unverzüglich zu unterrichten und der weitere Tagesverlauf mit ihr abzustimmen. Alle Informationen zur Telearbeit finden Sie auch im Intranet im Bereich „Personalan- gelegenheiten“. https://intranet.intern.stadt-bornheim.de/themen/personalangelegenheiten/telearbeit.html

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Inhalt

Rathaus & Service Finanzen & Haushalt Haushalt Haushalt 2025/2026 Eröffnungsbilanz Haushalt Entwurf Haushalt 2027/2028 Haushalt 2025/2026 Haushaltsrede Bürgermeister Christoph Becker Haushaltsrede Kämmerer Ralf Cugaly Haushalt 2023/2024 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2021/2022 Haushaltsrede Bürgermeister Haushaltsrede Kämmerer Haushalt 2019/2020 Nachtragshaushalt 2019/2020 Haushalt 2019/2020 Haushaltskonsolidierung ab 2025 Archivierte Haushaltspläne Haushalt 2017/2018 Haushalt 2015/2016 Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2020 Haushaltssicherungskonzept Jahresabschluss 2019 Archivierte Jahresabschlüsse Jahresabschluss 2018 Jahresabschluss 2017 Jahresabschluss 2016 Jahresabschluss 2015 Jahresabschluss 2014 Jahresabschluss 2013 Jahresabschluss 2012 Jahresabschluss 2011 Jahresabschluss 2010 Jahresabschluss 2009 Jahresabschluss 2008 Jahresabschluss 2007 Beteiligungen / Gesamtabschlüsse Beteiligungsbericht 2024 Beteiligungsbericht 2023 Beteiligungsbericht 2022 Beteiligungsbericht 2021 Beteiligungsbericht 2020 Beteiligungsbericht 2019 Gesamtabschluss 2018 Gesamtabschluss 2017 Gesamtabschluss 2016 Gesamtabschluss 2015 Gesamtabschluss 2014 Gesamtabschluss 2013 Gesamtabschluss 2012 Gesamtabschluss 2011 Gesamtabschluss 2010 Beteiligungsbericht 2009 Beteiligungsbericht 2008 Beteiligungsbericht 2007 Fördermittel Haushalt 2025/2026 Der Bürgermeister hat den Entwurf der Haushaltssatzung 2025/2026 mit allen Anlagen dem Rat in der Sitzung am 04.07.2024 zur Beratung vorgelegt. Das Beratungsverfahren endete mit dem Beschluss des Rates über die Haushaltssatzung 2025/2026 in der Sitzung am 11.12.2024. Das Genehmigungsverfahren bei der Kommunalaufsicht ist erfolgt und wurde mit vorliegender Haushaltsverfügung vom 17.04.2025 erfolgreich abgeschlossen. Die Haushaltssatzung 2025/2026 wurde am 30.04.2025 öffentlich bekanntgegeben. Die Bekanntgabe "KW 27 Bekanntmachung vom 30.04.2025 Haushaltssatzung Stadt Bornheim 2025 und 2026" finden Sie HIER . Auf den folgenden Seiten können Sie den Doppelhaushalt 2025/2026 - untergliedert nach Teilplänen - sowie die Haushaltsreden des Bürgermeisters und Kämmerers einsehen. Die Darstellung des Haushaltes 2025/2026 erfolgt ausschließlich in Form der webbasierten/interaktiven Darstellung. Eine evtl. erforderliche Hilfestellung finden Sie in der Anleitung zum interaktiven Haushalt. Doppelhaushalt 2025/2026 Der Doppelhaushalt 2025/2026 samt Teilplänen Haushaltsreden Bürgermeister & Kämmerer Haushaltsrede Bürgermeister Christoph Becker Haushaltsrede Kämmerer Ralf Cugaly

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SSTTAADDTT BBOORRNNHHEEIIMM BBÜÜRRGGEERRIINNFFOORRMMAATTIIOONN jeden Montag 14:00 - 15:30 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945- 510 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion @rat.stadt-bornheim.de CDU jeden Dienstag 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 520 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion @rat.stadt-bornheim.de SPD jeden Montag 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Fe- rien) und nach Vereinbarung Büro: Rathaus, Raum 801 Telefon 0 22 22 / 994 - 450 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion @fdp-bornheim.de Internet: www.fdp-born- heim.de FDP nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon 02227 / 9099377 Fax: 02227 / 909427 E-Mail: h.g.feldenkirchen @t-online.de Heinz Müller Telefon 02227 / 912070 Fax: 02227 / 8199713 E-Mail: jenneberg @googlemail.com UWG/Forum nach Vereinbarung Alter Weiher 2 Telefon 0 22 22 / 945 - 540 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene @rat.stadt-bornheim.de Internet: www.gruene-born- heim.de Bündnis 90 / Die Grünen Fraktionen Bürgermeister Alle Fraktionen bieten re gel mä ßige Sprechstunden an: Bürgersprechstunde für Kinder, Jugendliche und Er- wachsene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Mo- nat ab 16 Uhr. Bitte im Vorzimmer des Bür- germeisters (Telefon 0 22 22 / 945 - 101) vorher telefo- nisch anmelden; damit eine Vorbereitung des Gesprächs gewährleistet werden kann. Störungshotline: Telefon 0180 / 2 11 22 44 oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim: „Störungsmeldung Straßenbe- leuchtung“ Bornheimer Jugendtreff (BJT) Stadtverwaltung Bornheim Defekte Straßenbeleuchtung Energieberatung Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim, Telefon 02222 / 945-460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: vhs@stadt-bornheim.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Öffentliche Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 938565, Fax: 022 22 / 938567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 13:00 Uhr und 15:00 - 19:00 Uhr Königstraße 31 53332 Bornheim AnsprechpartnerIn: Brigitte Bitter und Frank Unkelbach Telefon 0 22 22 / 2500 E-Mail: bornheimerjugendtreff@gmx.de Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon 0 22 22 / 945 - 0, Fax 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Fachbereich Jugend und Schule: Brunnenalle 31, Telefon 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltepunkt Bornheim Rathaus Buslinie 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infozentrum: Montag- Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag: 07:30 - 18:00 Uhr Freitag: 07:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Fachbreich Soziales und Wohnen: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Öffnungszeiten übrige Fachbereiche: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: info@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Öffentliche Verkehrsmittel Stadtbahnlinie 18: Haltepunkt Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag - Mittwoch 07:30 -15:00 Uhr Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Wirtschaftsförderung Für einen neuen Gewerbestandort oder Gewerbegrundstückskauf: Herr Strauss, Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesell- schaft mbH Bornheim, Telefon 02222 / 945-223, E-Mail: strauss@wfg-bornheim.de Für Fragen zu Betriebserweiterungen, Betriebsumsiedlungen, zur Standortsuche und für allgemeine Informationen zum Wirt- schaftsstandort Bornheim: Herr Römer, Wirtschaftsförderung der Stadt Bornheim, Telefon 02222 / 945-339, E-Mail: sebastian.roemer@stadt-bornheim.de StadtBetriebBornheim AÖR SPRECH- STUNDEN HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim, 02222 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00Uhr, Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr, Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, Familienbad Sauna im Hallenfreizeitbad Öffnungszeiten Sauna Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr, gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr, Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr, gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr, gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 01:00 Uhr, gemischte Sauna Im Rathaus Bornheim durch die Verbraucherzentrale NRW am am 5.12.2012 jeweils 14 - 18 Uhr. Kostenbeitrag: 5 Euro Anmeldung bei Frau Domschat Telefon 0 22 22 / 945 - 307 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Ausschuss für Bürgerangelegenheiten, Mittwoch, 14.11.2012, 18:00 Uhr Sport- und Kulturausschuss, Donnerstag, 15.11.2012, 18:00 Uhr Betriebsausschuss, Donnerstag, 22.11.2012, 18:00 UhrDie nächsten Sitzungen Alle genannten Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim statt. Weitere Informationen (Tagesordnung und Sitzungsunterla- gen) finden Sie auf der Internet-Seite der Stadt Bornheim direkt unter http://session.stadt-bornheim.de/bi/infobi.php. 14. November 2012 Die nachfolgenden Straßen werden hiermit gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028) als Ge- meindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet: Bekanntmachung Dienstregelung anlässlich der Personalversammlung am 19. 11. 2012 Am Montag, 19. November 2012, sind die Dienststellen der Stadtverwaltung Bornheim wegen einer Personalversammlung ab 13:30 Uhr geschlossen. Die Stadtbücherei Bornheim ist an diesem Nachmittag von 16.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Feuerwehr und Rettungsdienst erreicht man wie immer unter der Rufnummer 112. Bei Rohrbrüchen, Schäden im Kanalnetz und zur Sicherstellung der Wasserversorgung ist die Regionalgas Euskirchen unter der Rufnummer 0 22 51 / 7080 erreichbar. Bei anderen akuten Notfällen erreicht man den Bereitschafts- dienst der Stadt Bornheim unter der Mobiltelefonnummer 0172 / 874 08 53. Ortschaft Name der Straße Bezeichnung der Einstufung, gewidmeten Flächen Widmungsinhalt Roisdorf Verbindungsweg Flur 6, Flurstücke 609 teilweise und 643 Anliegerweg, Beschränkung Siegesstraße / Dorfplatz auf den Fußgängerverkehr Kartenausschnitte, in denen die gewidmeten Flächen dargestellt sind, können während der allgemeinen Besuchszeiten im Rat- haus, Zimmer 412, eingesehen werden: Montag bis Freitag, 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Widmung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung dieser Widmungsverfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, einzulegen. Bornheim, den 12.11.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Die nachfolgenden Straßen werden hiermit gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028) als Ge- meindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet: Bekanntmachung Ortschaft Name der Straße Bezeichnung der Einstufung, gewidmeten Flächen Widmungsinhalt Roisdorf Pützweide 152,585 teilweise,648,653,687, Anliegerstraße 690,694,696,697,698 teilweise, 699,701,703,705,707,709,711, 713,714,716,718,721,723,726, 728, 730,731,733,735,737,739,741,743 Kartenausschnitte, in denen die gewidmeten Flächen dargestellt sind, können während der allgemeinen Besuchszeiten im Rat- haus, Zimmer 412, eingesehen werden: Montag bis Freitag, 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Widmung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung dieser Widmungsverfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, einzulegen. Bornheim, den 24.10.2012 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Az.: 54.1.12.1-Rhein Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 112 Abs. 1 Sätze 1- 3 und 5 Landeswassergesetz (LWG) ist das Überschwemmungsge- biet (ÜSG) des Rheins – von der Landesgrenze Rheinland Pfalz bei km 639+300 bis zur Grenze des Regierungsbezirks Düsseldorf bei km 711+200 im Bereich der Städte Köln, Bonn, Leverkusen, der Stadt Wesseling im Rhein-Erft-Kreis, der Städte Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Siegburg, Bornheim, Königswinter, Bad Honnef im Rhein-Sieg-Kreis im Regierungsbezirk Köln durch eine ordnungsbe- hördliche Verordnung festzusetzen. In dem Verfahren zur Festset- zung des vorge-nannten Überschwemmungsgebietes ist eine Beteili- gung der Öffentlichkeit unter entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 bis 5 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) durchzuführen. Die Unterlagen für die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins werden gemäß § 112 Abs. 1 Sätze 1-3 und 5 LWG i.V.m. § 73 Abs. 2 bis 5 VwVfG NRW einen Monat lang in den Gemeinden, in deren Bereich sich die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins auswirkt, und zwar in der Zeit vom 22.11.2012. bis 21.12.2012 einschließlich bei der Stadt Born- heim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Fachbereich Stadtplanung und Grundstücksneuordnung, Zimmer 407, während der Dienststun- den Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Einsichtnahme ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vor- haben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich zum 04.01.2013, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bornheim, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, Fachbereich Stadtplanung und Grund- stükksneuordnung, Zimmer 407, oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln, Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach § 73 Abs. 4 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat- rechtlichen Titeln beruhen. Die Erhebung einer fristgerechten Ein- wendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der gel- tend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorge- hen, die Einwendung unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich. Wirksam erhobene Einwendungen werden von der Bezirksregierung Köln im Rahmen der Festsetzung des ÜSG ge- prüft. Ob und ggf. in welcher Weise Einwendungen berücksichtigt werden konnten, ergibt sich aus der endgültigen Festsetzung des ÜSG, die im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln öffentlich be- kanntgemacht wird. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes im Sinne des § 76 Abs. 3 WHG tritt am 27.11.2012 in Kraft und endet mit dem Inkrafttreten einer neuen Überschwemmungsgebietsverordnung. Die Veröffentlichung der vorläufigen Sicherung erfolgte am 05.11.2012 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. Die Karten der vorläufigen Sicherung entsprechen den in diesem Festsetzungs- verfahren ausgelegten Karten. Die Verbots- und Genehmigungstatbe- stände sowie die sonstigen Regelungen gemäß § 78 WHG und § 113 Abs. 5 -7 LWG, wie für ein bereits festgesetztes Überschwemmungs- gebiet, gelten für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet entsprechend. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen entstehen, werden nicht erstattet. Köln, den 23.10.2012 Bezirksregierung Köln Obere Wasserbehörde Im Auftrag gez. Bachmann 12-46 Amtsblatt Bornheim:Layout 1 09.11.2012 11:19 Seite 1

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.01 Stand: Januar 2025 Seite 1 Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung von Kultur und Brauchtum 1. Grundsätze Die Stadt Bornheim erkennt die wichtige Rolle von Kultur und Brauchtum zur Daseinsvorsorge in der Gesellschaft der Stadt Bornheim. Kunst, Musik, Kultur und Tradition bereichern das gesellschaftliche Leben und haben große Bedeutung für die Förderung von Kindern und Jugendlichen, die Integration und die gesellschaftliche Teilhabe. Daher unterstützt die Stadt Bornheim jegliches Engagement, das Kultur und Brauchtum erhält und fördert. Kultur und Brauchtum tragende Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen, nachfolgend „Vereine“ genannt, die in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine der Stadt Bornheim aufgenommen wurden, sollen dazu ermutigt werden, sich aktiv an der Gestaltung des kulturellen Lebens in Bornheim zu beteiligen. Ziel ist es, den Bornheimer Bürgerinnen und Bürgern ein vielseitiges und attraktives Kulturangebot zu bieten. Die Stadt Bornheim unterstützt dieses Engagement, sofern es ihr möglich ist, durch die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien. 2. Allgemeines 2.1 Die Richtlinien finden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei den Entscheidungen über Förderungen Anwendung. Übersteigen die beantragten Beihilfen diese Mittel, werden die Zuschüsse anteilig gewährt oder gestrichen. 2.2 Die Förderung der Kultur- und Brauchtumspflege ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung der Stadt Bornheim. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht und wird auch nicht begründet. 2.3 Zuschüsse werden nur auf Antrag an Kultur und Brauchtum tragende Vereine gewährt, die auf Stadtebene als förderwürdig anerkannt sind und somit in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine in der Stadt Bornheim aufgenommen wurden. Eine Ausnahme hierzu bildet der Zuschuss zu den Kirmessen. Dieser Zuschuss wird auf Antrag an die Veranstalter der Kirmessen gewährt, auch wenn diese nicht als förderwürdig anerkannt sind. 2.4 Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien sind vorrangig mittels elektronischen Formularen zu stellen, die bei der Stadtverwaltung Bornheim erhältlich oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim veröffentlicht sind. 2.5 Soweit Beihilfen Dritter zu erwarten sind, muss der Antragsteller/die Antragstellerin die Verwaltung hierüber unverzüglich informieren. 2.6 Die Zusage sowie die Höhe des Zuschusses wird durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin aufgrund des eingereichten Antrages dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. Zuschüsse nach diesen Richtlinien sind zweckgebunden und dürfen nur für den genannten Zweck so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden. 2.7 Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist – unabhängig von der Angabe des Zahlungsempfängers im Antrag und der entsprechenden Auszahlung – auf Verlangen der Stadt Bornheim verpflichtet, den Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.01 Stand: Januar 2025 Seite 2 2.7.1 wenn der Antrag oder die Antragsunterlagen schuldhaft unrichtige Angaben über die für die Zuschussgewährung wesentlichen Tatsachen enthalten, 2.7.2 wenn die mit der Zuschussgewährung verbundenen Auflagen vom Antragsteller/von der Antragstellerin trotz eines schriftlichen Hinweises nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. 2.8 Verwendungsnachweise sind fristgerecht einzureichen. Ist dies in begründeten Einzelfällen nicht möglich, ist rechtzeitig die Verlängerung der Vorlagefrist schriftlich zu beantragen. 2.9 Die Stadt Bornheim ist berechtigt, die Verwendung von Zuschüssen durch Einsichtnahme in die Belege der Zuschussempfänger/Zuschussempfängerinnen sowie durch Ortsbesichtigung zu prüfen. Die Zuschussempfänger/Zuschussempfängerinnen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.10 Über Ausnahmen von Nr. 2.1 bis 2.9 und über die Widersprüche gegen Entscheidungen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin aufgrund dieser Richtlinien entscheidet der für Kultur und Brauchtum zuständige Ausschuss. 3. Projektbezogene Zuschüsse 3.1 Förderungsabsichten Die Stadt Bornheim möchte besondere Aktivitäten zur Kultur- und Brauchtumspflege der Vereine durch projektbezogene Zuschüsse im Rahmen der im Haushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel fördern. 3.2 Höhe der Zuschüsse Sofern es die Haushaltslage zulässt, stellt der Rat der Stadt Bornheim im Zuge der Aufstellung des Haushaltes Haushaltsmittel für projektbezogene Zuschüsse bereit. Die Höhe der verfügbaren Mittel wird nicht festgeschrieben, sondern je nach Haushaltslage vom zuständigen Ausschuss für den folgenden Haushalt beschlossen. 3.3 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen 3.3.1 Über die Gewährung von projektbezogenen Zuschüssen entscheidet der zuständige Ausschuss der Stadt Bornheim im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. 3.3.2 Projektbezogene Zuschüsse werden nur für zuschussfähige Aufwendungen gewährt. Zuschussfähig sind Aufwendungen, die unmittelbar der Förderung von Kultur und Brauchtum zugutekommen. Personalkosten und laufende Unterhaltungskosten werden nicht gefördert. 3.3.3 Weitere Voraussetzungen sind eine sichergestellte und nachgewiesene Gesamtfinanzierung die Bestätigung, dass die Finanzierung nicht auf andere Weise gewährleistet ist eine zweckgebundene und wirtschaftliche Verwendung der Mittel die Durchführung des Vorhabens in angemessener Zeit 3.4 Antrag, Gewährung und Verwendungsnachweis Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.01 Stand: Januar 2025 Seite 3 3.4.1 Anträge für projektbezogene Zuschüsse sind bis zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr zu stellen. 3.4.2 Der Antrag (siehe Ziff. 2.4) muss enthalten: Name und Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin Beschreibung und Begründung des Vorhabens Finanzierungsplan Höhe der beantragten Fördersumme Vereinssatzung (bei Vereinen) Zahlungsempfänger mit Bankverbindung 3.4.3 Der zuständige Ausschuss entscheidet in der ersten Sitzung des Folgejahres über die fristgerecht eingegangenen Anträge. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller/der Antragstellerin mitgeteilt. 3.4.4 Spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens hat der Antragsteller/die Antragstellerin einen Nachweis über die Verwendung der Mittel vorzulegen. 4. Zuschüsse für die Gestaltung und Durchführung der Karnevalszüge, St. Martinszüge und Kirmessen 4.1 Förderungsabsichten Die Stadt Bornheim ist sich des Beitrags, den die Veranstalter der Karnevals- und St. Martinszüge sowie der Kirmessen mit der jährlichen Organisation und Durchführung der Veranstaltungen für das gesellschaftliche Leben und das Brauchtum in Bornheim leisten, bewusst und möchte dies durch einen Zuschuss zu den entstehenden Kosten unterstützen. Der Zuschuss kann von allen Vereinen, die in ihrer Ortschaft einen öffentlichen St. Martinszug, Karnevalszug oder eine Kirmes ausrichten, beantragt werden. 4.2 Höhe der Zuschüsse Zur Unterstützung der Träger der Karnevals- und St. Martinszüge sowie der Kirmessen sollen folgende Zuschüsse gezahlt werden: an die Veranstalter der Karnevalszüge: jeweils 1.000 Euro an die Veranstalter der öffentlichen St. Martinszüge: jeweils 150 Euro an die Veranstalter der Kirmessen: jeweils 500 Euro. Die entsprechenden Mittel werden regelmäßig in den Haushalt eingestellt. 4.3 Antrag, Gewährung und Verwendungsnachweis 4.3.1 Für die Gewährung des Zuschusses ist ein fristgerecht eingegangener Antrag an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin notwendig. Anträge auf Zuschuss zu einem Karnevalszug sind bis spätestens 01. Februar jeden Jahres beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. Anträge auf Zuschuss zu einem St. Martinszug sind bis spätestens 01. Oktober jeden Jahres beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.01 Stand: Januar 2025 Seite 4 Anträge auf Zuschuss zu einer Kirmes sind bis spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Kirmes beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. 4.3.2 Der Antrag (siehe Ziff. 2.4) muss enthalten: den Namen und die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin den Träger des St. Martinszuges/Karnevalszuges/der Kirmes (falls abweichend) den Termin des St. Martinszuges/Karnevalszuges/der Kirmes die Anschrift und die Bankverbindung des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin 4.3.3 Nach der Veranstaltung hat der Antragsteller/die Antragstellerin schriftlich zu bestätigen, dass der Zuschuss bestimmungsgemäß verwendet wurde. Die Richtlinie tritt zum 01.01.2025 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 12.12.2023. Die Richtlinie vom 12.12.2023 tritt zum 31.12.2024 außer Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.01 Stand: Januar 2025 Seite 1 Richtlinien der Stadt Bornheim zur Förderung von Kultur und Brauchtum 1. Grundsätze Die Stadt Bornheim erkennt die wichtige Rolle von Kultur und Brauchtum zur Daseinsvorsorge in der Gesellschaft der Stadt Bornheim. Kunst, Musik, Kultur und Tradition bereichern das gesellschaftliche Leben und haben große Bedeutung für die Förderung von Kindern und Jugendlichen, die Integration und die gesellschaftliche Teilhabe. Daher unterstützt die Stadt Bornheim jegliches Engagement, das Kultur und Brauchtum erhält und fördert. Kultur und Brauchtum tragende Vereine, Organisationen, Initiativen, Verbände und Einrichtungen, nachfolgend „Vereine“ genannt, die in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine der Stadt Bornheim aufgenommen wurden, sollen dazu ermutigt werden, sich aktiv an der Gestaltung des kulturellen Lebens in Bornheim zu beteiligen. Ziel ist es, den Bornheimer Bürgerinnen und Bürgern ein vielseitiges und attraktives Kulturangebot zu bieten. Die Stadt Bornheim unterstützt dieses Engagement, sofern es ihr möglich ist, durch die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien. 2. Allgemeines 2.1 Die Richtlinien finden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei den Entscheidungen über Förderungen Anwendung. Übersteigen die beantragten Beihilfen diese Mittel, werden die Zuschüsse anteilig gewährt oder gestrichen. 2.2 Die Förderung der Kultur- und Brauchtumspflege ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung der Stadt Bornheim. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht und wird auch nicht begründet. 2.3 Zuschüsse werden nur auf Antrag an Kultur und Brauchtum tragende Vereine gewährt, die auf Stadtebene als förderwürdig anerkannt sind und somit in das Verzeichnis der als förderwürdig anerkannten Vereine in der Stadt Bornheim aufgenommen wurden. Eine Ausnahme hierzu bildet der Zuschuss zu den Kirmessen. Dieser Zuschuss wird auf Antrag an die Veranstalter der Kirmessen gewährt, auch wenn diese nicht als förderwürdig anerkannt sind. 2.4 Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien sind vorrangig mittels elektronischen Formularen zu stellen, die bei der Stadtverwaltung Bornheim erhältlich oder auf der Internetseite der Stadt Bornheim veröffentlicht sind. 2.5 Soweit Beihilfen Dritter zu erwarten sind, muss der Antragsteller/die Antragstellerin die Verwaltung hierüber unverzüglich informieren. 2.6 Die Zusage sowie die Höhe des Zuschusses wird durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin aufgrund des eingereichten Antrages dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. Zuschüsse nach diesen Richtlinien sind zweckgebunden und dürfen nur für den genannten Zweck so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden. 2.7 Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist – unabhängig von der Angabe des Zahlungsempfängers im Antrag und der entsprechenden Auszahlung – auf Verlangen der Stadt Bornheim verpflichtet, den Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.01 Stand: Januar 2025 Seite 2 2.7.1 wenn der Antrag oder die Antragsunterlagen schuldhaft unrichtige Angaben über die für die Zuschussgewährung wesentlichen Tatsachen enthalten, 2.7.2 wenn die mit der Zuschussgewährung verbundenen Auflagen vom Antragsteller/von der Antragstellerin trotz eines schriftlichen Hinweises nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. 2.8 Verwendungsnachweise sind fristgerecht einzureichen. Ist dies in begründeten Einzelfällen nicht möglich, ist rechtzeitig die Verlängerung der Vorlagefrist schriftlich zu beantragen. 2.9 Die Stadt Bornheim ist berechtigt, die Verwendung von Zuschüssen durch Einsichtnahme in die Belege der Zuschussempfänger/Zuschussempfängerinnen sowie durch Ortsbesichtigung zu prüfen. Die Zuschussempfänger/Zuschussempfängerinnen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2.10 Über Ausnahmen von Nr. 2.1 bis 2.9 und über die Widersprüche gegen Entscheidungen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin aufgrund dieser Richtlinien entscheidet der für Kultur und Brauchtum zuständige Ausschuss. 3. Projektbezogene Zuschüsse 3.1 Förderungsabsichten Die Stadt Bornheim möchte besondere Aktivitäten zur Kultur- und Brauchtumspflege der Vereine durch projektbezogene Zuschüsse im Rahmen der im Haushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel fördern. 3.2 Höhe der Zuschüsse Sofern es die Haushaltslage zulässt, stellt der Rat der Stadt Bornheim im Zuge der Aufstellung des Haushaltes Haushaltsmittel für projektbezogene Zuschüsse bereit. Die Höhe der verfügbaren Mittel wird nicht festgeschrieben, sondern je nach Haushaltslage vom zuständigen Ausschuss für den folgenden Haushalt beschlossen. 3.3 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen 3.3.1 Über die Gewährung von projektbezogenen Zuschüssen entscheidet der zuständige Ausschuss der Stadt Bornheim im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. 3.3.2 Projektbezogene Zuschüsse werden nur für zuschussfähige Aufwendungen gewährt. Zuschussfähig sind Aufwendungen, die unmittelbar der Förderung von Kultur und Brauchtum zugutekommen. Personalkosten und laufende Unterhaltungskosten werden nicht gefördert. 3.3.3 Weitere Voraussetzungen sind eine sichergestellte und nachgewiesene Gesamtfinanzierung die Bestätigung, dass die Finanzierung nicht auf andere Weise gewährleistet ist eine zweckgebundene und wirtschaftliche Verwendung der Mittel die Durchführung des Vorhabens in angemessener Zeit 3.4 Antrag, Gewährung und Verwendungsnachweis Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.01 Stand: Januar 2025 Seite 3 3.4.1 Anträge für projektbezogene Zuschüsse sind bis zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr zu stellen. 3.4.2 Der Antrag (siehe Ziff. 2.4) muss enthalten: Name und Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin Beschreibung und Begründung des Vorhabens Finanzierungsplan Höhe der beantragten Fördersumme Vereinssatzung (bei Vereinen) Zahlungsempfänger mit Bankverbindung 3.4.3 Der zuständige Ausschuss entscheidet in der ersten Sitzung des Folgejahres über die fristgerecht eingegangenen Anträge. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller/der Antragstellerin mitgeteilt. 3.4.4 Spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens hat der Antragsteller/die Antragstellerin einen Nachweis über die Verwendung der Mittel vorzulegen. 4. Zuschüsse für die Gestaltung und Durchführung der Karnevalszüge, St. Martinszüge und Kirmessen 4.1 Förderungsabsichten Die Stadt Bornheim ist sich des Beitrags, den die Veranstalter der Karnevals- und St. Martinszüge sowie der Kirmessen mit der jährlichen Organisation und Durchführung der Veranstaltungen für das gesellschaftliche Leben und das Brauchtum in Bornheim leisten, bewusst und möchte dies durch einen Zuschuss zu den entstehenden Kosten unterstützen. Der Zuschuss kann von allen Vereinen, die in ihrer Ortschaft einen öffentlichen St. Martinszug, Karnevalszug oder eine Kirmes ausrichten, beantragt werden. 4.2 Höhe der Zuschüsse Zur Unterstützung der Träger der Karnevals- und St. Martinszüge sowie der Kirmessen sollen folgende Zuschüsse gezahlt werden: an die Veranstalter der Karnevalszüge: jeweils 1.000 Euro an die Veranstalter der öffentlichen St. Martinszüge: jeweils 150 Euro an die Veranstalter der Kirmessen: jeweils 500 Euro. Die entsprechenden Mittel werden regelmäßig in den Haushalt eingestellt. 4.3 Antrag, Gewährung und Verwendungsnachweis 4.3.1 Für die Gewährung des Zuschusses ist ein fristgerecht eingegangener Antrag an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin notwendig. Anträge auf Zuschuss zu einem Karnevalszug sind bis spätestens 01. Februar jeden Jahres beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. Anträge auf Zuschuss zu einem St. Martinszug sind bis spätestens 01. Oktober jeden Jahres beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 4.01 Stand: Januar 2025 Seite 4 Anträge auf Zuschuss zu einer Kirmes sind bis spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Kirmes beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. 4.3.2 Der Antrag (siehe Ziff. 2.4) muss enthalten: den Namen und die Anschrift des Antragstellers/der Antragstellerin den Träger des St. Martinszuges/Karnevalszuges/der Kirmes (falls abweichend) den Termin des St. Martinszuges/Karnevalszuges/der Kirmes die Anschrift und die Bankverbindung des Zahlungsempfängers/der Zahlungsempfängerin 4.3.3 Nach der Veranstaltung hat der Antragsteller/die Antragstellerin schriftlich zu bestätigen, dass der Zuschuss bestimmungsgemäß verwendet wurde. Die Richtlinie tritt zum 01.01.2025 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom 12.12.2023. Die Richtlinie vom 12.12.2023 tritt zum 31.12.2024 außer Kraft.

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