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Anleitung – Interaktiver Haushaltsplan Diese Anleitung soll eine erste Orientierung zur Arbeit mit der webbasierten Anwendung „Interaktiver Haushalt“ geben. Grundlagen Navigation: Die Darstellung des interaktiven Haushalts ist zweigeteilt. Links befindet sich eine Navigationsleiste, über die zwischen dem Gesamthaushalt, den Produktbereichen, den Produktgruppen und PSP Elementen gewechselt werden kann. Durch Anklicken einer Produktgruppe kann man die Plandaten – im größeren rechten Bereich - sehen. Links: Haushaltsplan - Hierarchie nach - Produktbereich - Produktgruppe - PSP Element Sollte die Navigationsleiste ausgeblendet sein, kann sie durch Anklicken dieses Symbols links oben geöffnet werden Je nach Hierarchieebene werden unterschiedliche Texte zur weiteren Erläuterung angezeigt. Auf Ebene des Gesamthaushalts findet man oben rechts die Haushaltssatzung, die Übersicht über die Produktbereiche, Haushaltsquerschnitte, sowie die Haushaltsplananlagen (Stellenplan, Übersicht über die Verbindlichkeiten, etc.) Auf der Produktgruppenebene werden oberhalb der Darstellung des Teil-Ergebnisplans die Verantwortlichen, die Produktgruppenbeschreibung, die Ziele sowie die konsumtiven – und wenn vorhanden – die investiven Erläuterungen angezeigt. Durch Anklicken der Überschriften können die Informationen ein – und ausgeblendet werden. Navigationsleiste über ausblenden Über die Navigationsleiste kann die Hierarchieebene ausgewählt werden Die gewählte Ebene wird im Titel angezeigt Der (Teil-)Ergebnisplan Die Darstellung des (Teil-)Ergebnisplans ist wie folgt aufgebaut: 1. Tabelle mit Erträgen und Aufwendungen für das Ergebnis des Vorvorjahres, Ansatz des Vorjahres, das aktuelle Haushaltsjahr (Doppelhaushalt) und drei Folgejahre 2. Diagramme über die Entwicklung und Zusammensetzung der Erträge und Aufwendungen 3. Balkendiagramm über die Veränderungen gegenüber dem Plan des Vorjahres Durch Anklicken der unterstrichenen Zeilen wird die dazugehörige Kontenhierarchie in einem Popup-Fenster sichtbar Durch Anklicken der Pfeile öffnet sich ein Popup- Fenster mit den größten Veränderungen Der (Teil-)Finanzplan Die Tabelle und Diagramme entsprechen im Wesentlichen dem Aufbau und Handhabung des Ergebnisplans. Details zu Konten und Abweichungen können per Mausklick angezeigt werden. Über den links darunter angezeigten Link können die Investitionen aufgerufen werden. Durch Anklicken einer einzelnen Investitionsmaßnahme wird das Ergebnis in Ein-und Auszahlung differenziert

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8. Februar 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Kinder- und Jugendparlament Mittwoch, 08.02.2017, 18 Uhr Einwohnerversammlung zum Bebauungsplan He 35 in Hersel Donnerstag, 09.02.2017, 18.30 Uhr, Herseler Werth-Schule, Rheinstraße 166, Bornheim-Hersel Ausschuss für Bürgerangelegenheiten Dienstag, 14.02.2017, 18 Uhr Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 15.02.2017, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 16.02.2017, 18 Uhr Integrationsrat Dienstag, 21.02.2017, ENTFÄLLT Sport- und Kulturausschuss Donnerstag, 02.03.2017, 18 Uhr (verschoben vom 16.02.2017) Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort ange- geben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstra- ße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus Bornheim, Raum 901, am 16. Februar 2017, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Jecke Termine im Stadtgebiet Bornheim Ob Karnevalsparty oder Kinderkostümfest, ob Mundartmesse oder Tollitäten-Empfang – alle jecken Termine im Stadtgebiet Bornheim finden Sie unter: www.stadtverwaltung-bornheim.de/aktuelles/karneval-in-bornheim/jecke-termine.html Jetzt anmelden zur Pflanz-Aktion auf der Kinder- und Hochzeitswiese Wer ein ganz persönliches Ge- schenk sucht und zugleich der Umwelt etwas Gutes tun möch- te, dem bietet die Stadt Born- heim die ideale Kombination: Denn am Samstag, 11. März 2017, um 11 Uhr kann man auf der „Kinder- und Hochzeitswie- se“ am Auenweg in der Herse- ler Rheinaue wieder einen Obst- baum für seine Liebsten oder auch für sich selbst pflanzen: zur Hochzeit, zur Geburt, als Liebeserklärung, als Andenken oder einfach so. Den gewünschten Baum der Sorten Apfel, Birne oder Zwet- sche und das benötigte Pflanz- material besorgt die Stadt; auch die fachkundige Beratung beim Einpflanzen ist bei der einmali- gen Pauschale von 50 Euro in- klusive. In den folgenden fünf bis zehn Jahren sollte man dem Baum einmal jährlich einen „Erzie- hungsschnitt“ verpassen; da- nach sind nur noch gelegentli- che Erhaltungsschnitte notwen- dig – und natürlich die ange- nehme Arbeit des Erntens. Wer sich irgendwann nicht mehr um seinen Baum kümmern kann, meldet sich beim Umwelt- und Grünflächenamt, das dann die Pflege übernimmt. Durch die regelmäßigen Pflanz- aktionen, die seit 2003 stattfin- den, sind auf drei städtischen Flächen in Roisdorf, Rösberg und Hersel Streuobstwiesen mit hochstämmigen alten Obstbäu- men entstanden. Sie sind für Na- turschutz und Landschaftspfle- ge von großer Bedeutung, denn im Gegensatz zu den Intensiv- plantagen mit niedrigstämmi- gen Obstbäumchen werden hier keine Pflanzenschutzmittel ein- gesetzt, was vor allem Vögeln und Insekten zugutekommt. Wer weitere Informationen ha- ben oder sich zu der Pflanzak- tion anmelden möchte, kon- taktiert Manuela Domschat bei der Stadt Bornheim unter ( 02222/ 945-307 oder ma- nuela.domschat@stadt-born- heim.de. Da das Umwelt- und Grünflächenamt die gewünsch- ten Bäume bald besorgen muss, wird um zeitnahe Anmeldung gebeten. n Das gemeinsame Einpflanzen ist ein besonderes Erlebnis. Foto: Stadt Bornheim Interkommunale Energieberatung startet in Bornheim In der Klimaregion Rhein-Vor- eifel gibt es ab Februar wieder eine stationäre Energiebera- tung für Bürgerinnen und Bür- ger. Jeweils am dritten Donnerstag im Monat findet die Beratung in Kooperation mit der Ver- braucherzentrale NRW ab- wechselnd im Rathaus einer der sechs Kommunen im links- rheinischen Rhein-Sieg-Kreis statt. Da es sich um ein interkom- munales Projekt handelt, ste- hen die Termine jeweils allen Bürgerinnen und Bürgern of- fen. Start ist am Donnerstag, 16. Februar 2017, von 14 bis 17.45 Uhr im Bornheimer Rathaus, Raum 901. Dank der Bundes- förderung sind pro 45 Minu- ten Beratung nur 7,50 Euro zu zahlen. Eine Anmeldung ist er- forderlich. Wer weitere Informationen wünscht oder sich anmelden möchte, wendet sich an Klima- manager Tobias Gethke unter ( 02222/ 945-285 oder tobi- as.gethke@stadt-bornheim.de. Die weiteren Beratungstermine in den anderen fünf Kommunen finden an folgenden Donnerstagen statt: 16.03.2017 Rathaus der Stadt Rheinbach 20.04.2017 Rathaus der Gemeinde Wachtberg 18.05.2017 Rathaus der Gemeinde Alfter 15.06.2017 Rathaus der Gemeinde Swisttal 20.07.2017 Rathaus der Stadt Meckenheim Bornheimer Stadtverwaltung auch an Karneval geöffnet Die Bornheimer Stadtverwal- tung, der Stadtbetrieb, die Volkshochschule Bornheim/ Alfter und die Stadtbücherei stehen Bürgerinnen und Bür- gern auch an Karneval zur Verfügung. Allerdings gelten an den tollen Tagen geänderte Öffnungszeiten: So ist die Stadtverwaltung an Weiberfastnacht, 23. Febru- ar 2017, von 8.30 bis 11 Uhr geöffnet. Ab 11.11 Uhr begrü- ßen Bürgermeister Wolfgang Henseler und der Roisdorfer Ortsausschuss-Vorsitzende Wolfgang Mertgen im Rathaus die Tollitäten aus Bornheim und der Region. Am Karne- valsfreitag und -dienstag sind Besucher von 8.30 bis 12.30 Uhr willkommen. Bürgerbü- ro und Infozentrum öffnen be- reits um 7.30 Uhr. Am Rosen- montag, 27. Februar, bleiben die Dienststellen der Stadtver- waltung geschlossen. Das Kundenzentrum im Stadt- betrieb Bornheim hat an Wei- berfastnacht von 8.30 bis 11 Uhr geöffnet. An Karnevals- freitag und -dienstag ist Be- suchszeit von 8.30 bis 12.30 Uhr. Am Rosenmontag ist ge- schlossen. Im Notfall – bei Rohrbrüchen, Schäden im Ka- nalnetz und zur Sicherstellung der Wasserversorgung sowie bei Störungen der Straßenbe- leuchtung – ist der Stadtbe- trieb Bornheim rund um die Uhr unter ( 02227/ 932077 erreichbar. Die Volkshochschule Born- heim/Alfter ist an Weiberfast- nacht von 8.30 bis 11 Uhr so- wie am Karnevalsfreitag und -dienstag jeweils von 8.30 bis 12 Uhr geöffnet. Am Rosen- montag ist die Geschäftsstel- le der VHS geschlossen. Die Stadtbücherei Bornheim ist an Weiberfastnacht und Rosen- montag geschlossen. Freitag, Samstag und Dienstag gelten die regulären Öffnungszeiten. Das Hallenfreizeitbad Born- heim befindet sich vom 20. Februar bis 5. März 2017 in der Schließphase, bleibt also auch an den Karnevalstagen geschlossen. Ab Montag, 6. März, gelten wieder die übli- chen Öffnungszeiten. Amtliche Bekanntmachungen verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 8. Februar 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation 31.12.2012 31.12.2012 AKTIVA EUR EUR EUR PASSIVA EUR EUR EUR A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände I. Stammkapital 4.700.000,00 4.700.000,00 1. entgeltlich erworbene Konzessionen und ähnliche Rechte und Werte 143.633,00 18.084,00 II. Kapitalrücklagen 2. geleistete Anzahlungen 0,00 33.862,87 1. allgemeine Kapitalrücklage 17.005.003,72 2.383.247,62 143.633,00 51.946,87 2. zweckgebundene Kapitalrücklage 18.891.301,22 0,00 35.896.304,94 2.383.247,62 II. Sachanlagen III. Verlustvortrag 0,00 -816.028,15 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 10.912.232,09 10.494.647,08 2. Entwässerungsanlagen 104.441.622,00 0,00 IV. Jahresüberschuss/-fehlbetrag 55.027,04 -1.118.190,38 3. Maschinen 79.040,00 31.009,00 40.651.331,98 5.149.029,09 4. Technische Anlagen 600.913,00 636.728,00 5. Fahrzeuge 457.919,00 429.564,30 B. Sonderposten für Zuschüsse 6. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 366.741,00 538.762,06 - empfangene Ertragszuschüsse 10.437.021,00 0,00 7. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 766.662,71 1.504,52 117.625.129,80 12.132.214,96 C. Rückstellungen Summe Anlagevermögen 117.768.762,80 12.184.161,83 - sonstige Rückstellungen 237.325,82 139.696,00 B. Umlaufvermögen D. Verbindlichkeiten I. Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 128.996,00 215.830,57 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 5.153.926,11 587.210,13 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen II. Forderungen und und Leistungen 1.311.769,14 674.553,74 sonstige Vermögensgegenstände 3. Verbindlichkeiten gegenüber der 1. Forderungen aus Lieferungen Stadt Bornheim 60.007.647,10 2.483.358,87 und Leistungen 2.865.978,74 76.452,08 4. Verbindlichkeiten gegenüber 2. Forderungen gegen die Stadt Bornheim 997.166,54 310.813,60 verbundenen Unternehmen 38.105,42 0,00 3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 646.394,91 0,00 5. sonstige Verbindlichkeiten 326.723,73 116.251,14 4. sonstige Vermögensgegenstände 140.332,91 90.312,12 - davon aus Steuern 4.649.873,10 477.577,80 € 179.455,08 (Vorjahr € 15.790,89) 66.838.171,50 3.861.373,88 III. Kassenbestand 363.901,30 871.483,06 C. Rechnungsabgrenzungsposten 6.138,00 5.531,00 E. Rechnungsabgrenzungsposten 4.753.820,90 4.604.485,29 122.917.671,20 13.754.584,26 122.917.671,20 13.754.584,26 BILANZ des SBB AöR zum 31. Dezember 2013 31.12.2013 31.12.2013 2012 EUR EUR EUR 1. Umsatzerlöse 17.903.359,83 3.863.569,55 2. Verminderung des Bestands an unfertigen Leistungen -1.400,00 0,00 3. sonstige betriebliche Erträge 905.136,66 320.456,48 4. Materialaufwand a) Aufwendungen für Hilfs- und Betriebs- stoffe und für bezogene Waren 1.177.590,57 1.190.264,25 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6.876.328,83 734.118,42 8.053.919,40 1.924.382,67 5. Aufwendungen für Personal a) Löhne und Gehälter 3.290.163,53 2.040.310,91 b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorung und für Unterstützung 879.282,90 557.705,00 davon für Altersversorung 4.169.446,43 2.598.015,91 EUR 251.034,89 (EUR 154.992,74) 6. Abschreibungen - auf immaterielle Vermögensgegen- stände des Anlagevermögens und Sachanlagen 3.285.011,80 429.141,27 7. sonstige betriebliche Aufwendungen 747.039,05 321.836,41 8. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2.551.679,81 -1.089.350,23 9. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 1.988,88 3.852,08 10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 2.489.419,97 25.170,27 -2.487.431,09 -21.318,19 11. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 64.248,72 -1.110.668,42 12. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 248,68 1.015,96 13. sonstige Steuern 8.973,00 6.506,00 9.221,68 7.521,96 14. Jahresüberschuss/-fehlbetrag 55.027,04 -1.118.190,38 GuV des SBB AöR für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31.Dezember 2013 2013 Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2013 des Stadtbetriebs Bornheim AöR, Bornheim Der Verwaltungsrat hat in seiner Sit- zung am 25.06.2015 beschlossen, den Jahresabschluss des Stadtbe- trieb Bornheim AöR zum 31.12.2013 – zu dem von der Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft BDO AG, Bonn ein uneingeschränkter Bestätigungs- vermerk erteilt wurde – mit einer Bilanzsumme von 122.917.671,20 Euro und einem Jahresüberschuss von 55.027,04 Euro festzustellen so- wie diesen Überschuss vollständig an die Stadt Bornheim abzuführen und dem Vorstand Entlastung zu er- teilen. Der Jahresabschluss 2013 in Form der nachstehenden Bilanz und Ge- winn- und Verlustrechnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der vollständige Jahresabschluss 2013 mit sämtlichen Anlagen wird zur Einsichtnahme während der Öff- nungszeiten montags - freitags von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr im Zimmer 11 des Stadtbetrieb Bornheim AöR ver- fügbar gehalten. Gewinn- und Verlustrechnung des SBB AöR für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 BILANZ des SBB AöR zum 31. Dezember 2013

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung I. Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 30.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit 2023 2024 dem Gesamtbetrag der Erträge auf 147.095.003 € 152.323.137 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 147.342.149 € 152.843.029 € abzüglich globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € somit auf 146.312.878 € 151.788.045 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 129.617.295 € 132.664.266 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 133.488.641 € 138.205.870 € nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € im Ergebnisplan dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 11.998.995 € 8.602.115 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 61.894.025 € 57.174.010 € https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 50.850.500 € 49.299.500 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 8.615.154 € 10.044.935 € festgesetzt. Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NW wird in allen Teilplänen (1.01.01 bis 1.17.01) bei den ‚Ordentlichen Aufwendungen‘ berücksichtigt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2023 2024 50.727.202 € 49.405.795 € festgesetzt. Davon werden 14.550.000 € 17.299.500 € an verbundene Unternehmen weitergeleitet. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2023 2024 153.334.000 € 124.860.000 € festgesetzt. § 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2023 2024 137.000.000 € 136.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2023 mit der 10. Satzung vom 30.03.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 2023 2024 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 315 v. H. 315 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 750 v. H. 750 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 515 v. H. 515 v. H. Die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung. § 7 entfällt § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 KomHVO als Voraussetzung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 25 KomHVO wird der Rat über wesentliche Veränderungen unterrichtet. Die Wertgrenze wird auf 25.000 € festgelegt. § 9 Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden. § 10 Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil dieser Haushaltssatzung. Aufgestellt: Bestätigt: Bornheim, den 10.05.2023 Bornheim, den 12.05.2023 (Ralf Cugaly) (Christoph Becker) Stadtkämmerer Bürgermeister Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil der Haushaltssatzung 2023 / 2024. Für die Bewirtschaftung des Haushaltes gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsatz der Gesamtdeckung Gemäß § 20 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) gelten für die Ausführung des Haushaltes die Grundsätze der Gesamtdeckung: soweit nichts Anderes bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes; die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes. § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt. 2. Budgetierung Gemäß § 21 KomHVO können zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie investive Ein- und Auszahlungen zu Budgets verbunden werden. 2.1. Budgetverantwortung Die Bewirtschaftung der Budgets liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen für die Produkte, Produktgruppen und Produktbereiche. Die Budgetverantwortlichen informieren sich über die Entwicklung der Budgets über das SAP-System selbstständig. Innerhalb der Budgets sind alle möglichen Erträge zu realisieren und alle Einsparpotentiale auszuschöpfen. Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Mögliche Erträge durch Fördermittel sind zur Reduzierung der Haushaltsbelastung in Anspruch zu nehmen. Diese Erträge führen nicht zu einer Erhöhung des Budgets. Die Umsetzung von Förderprojekten setzt die vollständige Abbildung im Haushaltsplan voraus. Im Rahmen von unterjährig eintretenden Förderprojekten sind vor Maßnahmenbeginn entsprechende Gremienbeschlüsse erforderlich. Zu Zwecken der sparsamen Haushaltsbewirtschaftung können Zielvereinbarungen zwischen der Kämmerei und den Budgetverantwortlichen getroffen werden. Vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen sind umzusetzen (Haushaltskonsolidierung). Zur Erreichung des Zieles des Haushaltsausgleiches entscheidet der Stadtkämmerer über die Freigabe oder Sperrung von Ansätzen zur zielgerichteten Bewirtschaftung. 2.2. Budgetbereiche im Ergebnisplan Die budgetrelevanten Sachkonten der Teilergebnispläne der Produktgruppen werden grundsätzlich zu Budgets im Sinne des § 21 KomHVO verbunden. Innerhalb der Budgets sind die Aufwandskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.2.1. Sonderbudgets Für folgende Positionen werden abweichend von den Regelungen unter Ziffer 2.1 Sonderbudgets gebildet: Verfügungsmittel des Bürgermeisters (§ 14 KomHVO); Personal- und Versorgungsaufwendungen (Zeilen 11 und 12 Ergebnisplan) bilden unabhängig von der Zuordnung zu den Produktgruppen ein gemeinsames Budget; ebenso die Aufwendungen für Abschreibungen (Zeile 14 des Ergebnisplanes); Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen der Produktgruppen 1.11.01 bis 1.11.03 (Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung) bilden ein gemeinsames Budget; Jeder Festwert wird sowohl hinsichtlich der Aufwendungen als auch der Auszahlungen gesondert budgetiert (z.B. Medienbestand Bücherei, Festwerte Sportplätze etc.); ausnahmsweise wird der Festwert Straßenbeleuchtung innerhalb der jeweiligen investiven Straßenbau-Projekte dargestellt und entsprechend budgetiert. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen stellen keine haushaltsrechtlichen Ermächtigungen dar. 2.2.2. Zweckgebundene Erträge Zweckgebundene Erträge dürfen nur für die zweckentsprechenden Aufwendungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen in gleicher Höhe; Mindererträge führen zu einer Minderung der Aufwandsermächtigung. Mehrerträge, die gegenüber den Ansätzen bei den Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den nicht zweckgebundenen Erträgen entstehen, sind grundsätzlich zur Reduzierung des Fehlbedarfes einzusetzen. 2.3. Budgetbildung bei Investitionen 2.3.1. Einzel- und Sammelmaßnahmen Investitionen oberhalb der vom Rat nach § 4 Abs. 4 KomHVO festgesetzten Wertgrenze (alle Baumaßnahmen unabhängig von der Höhe der investiven Auszahlungen; investive Auszahlungen über 100.000 EUR) werden im Haushaltsplan als Einzelmaßnahmen dargestellt. Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze (investive Auszahlungen unter 100.000 EUR, die keine Bauleistungen sind) werden als Sammelmaßnahmen dargestellt. 2.3.2. Investive Budgets in den Produktgruppen Einzel- und Sammelinvestitionsmaßnahmen innerhalb einer Produktgruppe werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst. Innerhalb der Budgets sind die investiven Auszahlungskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.3.3. Investive Mehreinzahlungen Zweckgebundene investive Einzahlungen dürfen nur für die zweckentsprechenden Auszahlungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Bei zweckgebundenen Einzahlungen berechtigen Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen in gleicher Höhe; Mindereinzahlungen führen zur Minderung der Auszahlungsermächtigung. 2.4. Verpflichtungsermächtigungen Nach § 12 Abs. 1 KomHVO sind Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Bei Investitionen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO ist anzugeben, wie sich die Belastung in den Folgejahren darstellt. Gemäß § 12 Abs. 2 KomHVO kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dabei darf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten werden. 2.5. Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungsübertragungen werden nur im Ausnahmefall und nur für bereits begonnene investive Maßnahmen im Einzelfall bewilligt. Vorrangig ist das Instrument der Neuveranschlagung im Haushaltsplan zu wählen. Ermächtigungsübertragungen dürfen grundsätzlich nicht zur Deckung anderer Maßnahmen verwendet werden. Der Rat kann im Einzelfall über eine anderweitige Verwendung entscheiden. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Über Ausnahmen von Ermächtigungsübertragungen entscheidet der Kämmerer. Ermächtigungsübertragungen führen zur Erhöhung der jeweiligen Budgets im entsprechenden Haushaltsjahr. 2.6. Budgetüberschreitungen und Deckungsmöglichkeiten Organisatorische Einheiten mit Budgetverantwortung für mehrere Produktgruppen haben Mehraufwendungen durch Einsparmaßnahmen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches aufzufangen. Bei Budgetüberschreitungen sind von den Budgetverantwortlichen Anträge auf Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen mit Vorschlägen zu Deckungsmöglichkeiten zu stellen. Über die Genehmigung der Mehraufwendungen /-auszahlungen entscheidet der Kämmerer bzw. der Rat entsprechend der Zuständigkeitsordnung des Rates. Einsparungen bei zahlungsunwirksamen Aufwendungen dürfen nicht zur Deckung zahlungswirksamer Mehraufwendungen herangezogen werden. Soweit Budgetmittel bei den Aufwendungen durch managementbedingte Maßnahmen eingespart werden, werden diese zur Verringerung des Fehlbetrages eingesetzt. II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NW dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 11.05.2023 angezeigt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Bornheim, Zimmer 456, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim während der Öffnungszeiten öffentlich aus und ist unter der Adresse https://primary.axians- ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr1 8ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 im Internet verfügbar. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 05.07.2023 In Vertretung gez. Manfred Schier (Erster Beigeordneter) https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung I. Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 30.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit 2023 2024 dem Gesamtbetrag der Erträge auf 147.095.003 € 152.323.137 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 147.342.149 € 152.843.029 € abzüglich globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € somit auf 146.312.878 € 151.788.045 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 129.617.295 € 132.664.266 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 133.488.641 € 138.205.870 € nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € im Ergebnisplan dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 11.998.995 € 8.602.115 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 61.894.025 € 57.174.010 € https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 50.850.500 € 49.299.500 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 8.615.154 € 10.044.935 € festgesetzt. Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NW wird in allen Teilplänen (1.01.01 bis 1.17.01) bei den ‚Ordentlichen Aufwendungen‘ berücksichtigt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2023 2024 50.727.202 € 49.405.795 € festgesetzt. Davon werden 14.550.000 € 17.299.500 € an verbundene Unternehmen weitergeleitet. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2023 2024 153.334.000 € 124.860.000 € festgesetzt. § 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2023 2024 137.000.000 € 136.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2023 mit der 10. Satzung vom 30.03.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 2023 2024 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 315 v. H. 315 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 750 v. H. 750 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 515 v. H. 515 v. H. Die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung. § 7 entfällt § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 KomHVO als Voraussetzung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 25 KomHVO wird der Rat über wesentliche Veränderungen unterrichtet. Die Wertgrenze wird auf 25.000 € festgelegt. § 9 Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden. § 10 Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil dieser Haushaltssatzung. Aufgestellt: Bestätigt: Bornheim, den 10.05.2023 Bornheim, den 12.05.2023 (Ralf Cugaly) (Christoph Becker) Stadtkämmerer Bürgermeister Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil der Haushaltssatzung 2023 / 2024. Für die Bewirtschaftung des Haushaltes gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsatz der Gesamtdeckung Gemäß § 20 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) gelten für die Ausführung des Haushaltes die Grundsätze der Gesamtdeckung: soweit nichts Anderes bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes; die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes. § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt. 2. Budgetierung Gemäß § 21 KomHVO können zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie investive Ein- und Auszahlungen zu Budgets verbunden werden. 2.1. Budgetverantwortung Die Bewirtschaftung der Budgets liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen für die Produkte, Produktgruppen und Produktbereiche. Die Budgetverantwortlichen informieren sich über die Entwicklung der Budgets über das SAP-System selbstständig. Innerhalb der Budgets sind alle möglichen Erträge zu realisieren und alle Einsparpotentiale auszuschöpfen. Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Mögliche Erträge durch Fördermittel sind zur Reduzierung der Haushaltsbelastung in Anspruch zu nehmen. Diese Erträge führen nicht zu einer Erhöhung des Budgets. Die Umsetzung von Förderprojekten setzt die vollständige Abbildung im Haushaltsplan voraus. Im Rahmen von unterjährig eintretenden Förderprojekten sind vor Maßnahmenbeginn entsprechende Gremienbeschlüsse erforderlich. Zu Zwecken der sparsamen Haushaltsbewirtschaftung können Zielvereinbarungen zwischen der Kämmerei und den Budgetverantwortlichen getroffen werden. Vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen sind umzusetzen (Haushaltskonsolidierung). Zur Erreichung des Zieles des Haushaltsausgleiches entscheidet der Stadtkämmerer über die Freigabe oder Sperrung von Ansätzen zur zielgerichteten Bewirtschaftung. 2.2. Budgetbereiche im Ergebnisplan Die budgetrelevanten Sachkonten der Teilergebnispläne der Produktgruppen werden grundsätzlich zu Budgets im Sinne des § 21 KomHVO verbunden. Innerhalb der Budgets sind die Aufwandskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.2.1. Sonderbudgets Für folgende Positionen werden abweichend von den Regelungen unter Ziffer 2.1 Sonderbudgets gebildet: Verfügungsmittel des Bürgermeisters (§ 14 KomHVO); Personal- und Versorgungsaufwendungen (Zeilen 11 und 12 Ergebnisplan) bilden unabhängig von der Zuordnung zu den Produktgruppen ein gemeinsames Budget; ebenso die Aufwendungen für Abschreibungen (Zeile 14 des Ergebnisplanes); Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen der Produktgruppen 1.11.01 bis 1.11.03 (Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung) bilden ein gemeinsames Budget; Jeder Festwert wird sowohl hinsichtlich der Aufwendungen als auch der Auszahlungen gesondert budgetiert (z.B. Medienbestand Bücherei, Festwerte Sportplätze etc.); ausnahmsweise wird der Festwert Straßenbeleuchtung innerhalb der jeweiligen investiven Straßenbau-Projekte dargestellt und entsprechend budgetiert. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen stellen keine haushaltsrechtlichen Ermächtigungen dar. 2.2.2. Zweckgebundene Erträge Zweckgebundene Erträge dürfen nur für die zweckentsprechenden Aufwendungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen in gleicher Höhe; Mindererträge führen zu einer Minderung der Aufwandsermächtigung. Mehrerträge, die gegenüber den Ansätzen bei den Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den nicht zweckgebundenen Erträgen entstehen, sind grundsätzlich zur Reduzierung des Fehlbedarfes einzusetzen. 2.3. Budgetbildung bei Investitionen 2.3.1. Einzel- und Sammelmaßnahmen Investitionen oberhalb der vom Rat nach § 4 Abs. 4 KomHVO festgesetzten Wertgrenze (alle Baumaßnahmen unabhängig von der Höhe der investiven Auszahlungen; investive Auszahlungen über 100.000 EUR) werden im Haushaltsplan als Einzelmaßnahmen dargestellt. Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze (investive Auszahlungen unter 100.000 EUR, die keine Bauleistungen sind) werden als Sammelmaßnahmen dargestellt. 2.3.2. Investive Budgets in den Produktgruppen Einzel- und Sammelinvestitionsmaßnahmen innerhalb einer Produktgruppe werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst. Innerhalb der Budgets sind die investiven Auszahlungskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.3.3. Investive Mehreinzahlungen Zweckgebundene investive Einzahlungen dürfen nur für die zweckentsprechenden Auszahlungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Bei zweckgebundenen Einzahlungen berechtigen Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen in gleicher Höhe; Mindereinzahlungen führen zur Minderung der Auszahlungsermächtigung. 2.4. Verpflichtungsermächtigungen Nach § 12 Abs. 1 KomHVO sind Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Bei Investitionen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO ist anzugeben, wie sich die Belastung in den Folgejahren darstellt. Gemäß § 12 Abs. 2 KomHVO kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dabei darf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten werden. 2.5. Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungsübertragungen werden nur im Ausnahmefall und nur für bereits begonnene investive Maßnahmen im Einzelfall bewilligt. Vorrangig ist das Instrument der Neuveranschlagung im Haushaltsplan zu wählen. Ermächtigungsübertragungen dürfen grundsätzlich nicht zur Deckung anderer Maßnahmen verwendet werden. Der Rat kann im Einzelfall über eine anderweitige Verwendung entscheiden. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Über Ausnahmen von Ermächtigungsübertragungen entscheidet der Kämmerer. Ermächtigungsübertragungen führen zur Erhöhung der jeweiligen Budgets im entsprechenden Haushaltsjahr. 2.6. Budgetüberschreitungen und Deckungsmöglichkeiten Organisatorische Einheiten mit Budgetverantwortung für mehrere Produktgruppen haben Mehraufwendungen durch Einsparmaßnahmen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches aufzufangen. Bei Budgetüberschreitungen sind von den Budgetverantwortlichen Anträge auf Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen mit Vorschlägen zu Deckungsmöglichkeiten zu stellen. Über die Genehmigung der Mehraufwendungen /-auszahlungen entscheidet der Kämmerer bzw. der Rat entsprechend der Zuständigkeitsordnung des Rates. Einsparungen bei zahlungsunwirksamen Aufwendungen dürfen nicht zur Deckung zahlungswirksamer Mehraufwendungen herangezogen werden. Soweit Budgetmittel bei den Aufwendungen durch managementbedingte Maßnahmen eingespart werden, werden diese zur Verringerung des Fehlbetrages eingesetzt. II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NW dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 11.05.2023 angezeigt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Bornheim, Zimmer 456, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim während der Öffnungszeiten öffentlich aus und ist unter der Adresse https://primary.axians- ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr1 8ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 im Internet verfügbar. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 05.07.2023 In Vertretung gez. Manfred Schier (Erster Beigeordneter) https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung I. Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 30.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit 2023 2024 dem Gesamtbetrag der Erträge auf 147.095.003 € 152.323.137 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 147.342.149 € 152.843.029 € abzüglich globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € somit auf 146.312.878 € 151.788.045 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 129.617.295 € 132.664.266 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 133.488.641 € 138.205.870 € nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € im Ergebnisplan dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 11.998.995 € 8.602.115 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 61.894.025 € 57.174.010 € https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 50.850.500 € 49.299.500 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 8.615.154 € 10.044.935 € festgesetzt. Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NW wird in allen Teilplänen (1.01.01 bis 1.17.01) bei den ‚Ordentlichen Aufwendungen‘ berücksichtigt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2023 2024 50.727.202 € 49.405.795 € festgesetzt. Davon werden 14.550.000 € 17.299.500 € an verbundene Unternehmen weitergeleitet. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2023 2024 153.334.000 € 124.860.000 € festgesetzt. § 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2023 2024 137.000.000 € 136.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2023 mit der 10. Satzung vom 30.03.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 2023 2024 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 315 v. H. 315 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 750 v. H. 750 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 515 v. H. 515 v. H. Die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung. § 7 entfällt § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 KomHVO als Voraussetzung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 25 KomHVO wird der Rat über wesentliche Veränderungen unterrichtet. Die Wertgrenze wird auf 25.000 € festgelegt. § 9 Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden. § 10 Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil dieser Haushaltssatzung. Aufgestellt: Bestätigt: Bornheim, den 10.05.2023 Bornheim, den 12.05.2023 (Ralf Cugaly) (Christoph Becker) Stadtkämmerer Bürgermeister Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil der Haushaltssatzung 2023 / 2024. Für die Bewirtschaftung des Haushaltes gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsatz der Gesamtdeckung Gemäß § 20 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) gelten für die Ausführung des Haushaltes die Grundsätze der Gesamtdeckung: soweit nichts Anderes bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes; die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes. § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt. 2. Budgetierung Gemäß § 21 KomHVO können zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie investive Ein- und Auszahlungen zu Budgets verbunden werden. 2.1. Budgetverantwortung Die Bewirtschaftung der Budgets liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen für die Produkte, Produktgruppen und Produktbereiche. Die Budgetverantwortlichen informieren sich über die Entwicklung der Budgets über das SAP-System selbstständig. Innerhalb der Budgets sind alle möglichen Erträge zu realisieren und alle Einsparpotentiale auszuschöpfen. Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Mögliche Erträge durch Fördermittel sind zur Reduzierung der Haushaltsbelastung in Anspruch zu nehmen. Diese Erträge führen nicht zu einer Erhöhung des Budgets. Die Umsetzung von Förderprojekten setzt die vollständige Abbildung im Haushaltsplan voraus. Im Rahmen von unterjährig eintretenden Förderprojekten sind vor Maßnahmenbeginn entsprechende Gremienbeschlüsse erforderlich. Zu Zwecken der sparsamen Haushaltsbewirtschaftung können Zielvereinbarungen zwischen der Kämmerei und den Budgetverantwortlichen getroffen werden. Vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen sind umzusetzen (Haushaltskonsolidierung). Zur Erreichung des Zieles des Haushaltsausgleiches entscheidet der Stadtkämmerer über die Freigabe oder Sperrung von Ansätzen zur zielgerichteten Bewirtschaftung. 2.2. Budgetbereiche im Ergebnisplan Die budgetrelevanten Sachkonten der Teilergebnispläne der Produktgruppen werden grundsätzlich zu Budgets im Sinne des § 21 KomHVO verbunden. Innerhalb der Budgets sind die Aufwandskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.2.1. Sonderbudgets Für folgende Positionen werden abweichend von den Regelungen unter Ziffer 2.1 Sonderbudgets gebildet: Verfügungsmittel des Bürgermeisters (§ 14 KomHVO); Personal- und Versorgungsaufwendungen (Zeilen 11 und 12 Ergebnisplan) bilden unabhängig von der Zuordnung zu den Produktgruppen ein gemeinsames Budget; ebenso die Aufwendungen für Abschreibungen (Zeile 14 des Ergebnisplanes); Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen der Produktgruppen 1.11.01 bis 1.11.03 (Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung) bilden ein gemeinsames Budget; Jeder Festwert wird sowohl hinsichtlich der Aufwendungen als auch der Auszahlungen gesondert budgetiert (z.B. Medienbestand Bücherei, Festwerte Sportplätze etc.); ausnahmsweise wird der Festwert Straßenbeleuchtung innerhalb der jeweiligen investiven Straßenbau-Projekte dargestellt und entsprechend budgetiert. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen stellen keine haushaltsrechtlichen Ermächtigungen dar. 2.2.2. Zweckgebundene Erträge Zweckgebundene Erträge dürfen nur für die zweckentsprechenden Aufwendungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen in gleicher Höhe; Mindererträge führen zu einer Minderung der Aufwandsermächtigung. Mehrerträge, die gegenüber den Ansätzen bei den Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den nicht zweckgebundenen Erträgen entstehen, sind grundsätzlich zur Reduzierung des Fehlbedarfes einzusetzen. 2.3. Budgetbildung bei Investitionen 2.3.1. Einzel- und Sammelmaßnahmen Investitionen oberhalb der vom Rat nach § 4 Abs. 4 KomHVO festgesetzten Wertgrenze (alle Baumaßnahmen unabhängig von der Höhe der investiven Auszahlungen; investive Auszahlungen über 100.000 EUR) werden im Haushaltsplan als Einzelmaßnahmen dargestellt. Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze (investive Auszahlungen unter 100.000 EUR, die keine Bauleistungen sind) werden als Sammelmaßnahmen dargestellt. 2.3.2. Investive Budgets in den Produktgruppen Einzel- und Sammelinvestitionsmaßnahmen innerhalb einer Produktgruppe werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst. Innerhalb der Budgets sind die investiven Auszahlungskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.3.3. Investive Mehreinzahlungen Zweckgebundene investive Einzahlungen dürfen nur für die zweckentsprechenden Auszahlungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Bei zweckgebundenen Einzahlungen berechtigen Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen in gleicher Höhe; Mindereinzahlungen führen zur Minderung der Auszahlungsermächtigung. 2.4. Verpflichtungsermächtigungen Nach § 12 Abs. 1 KomHVO sind Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Bei Investitionen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO ist anzugeben, wie sich die Belastung in den Folgejahren darstellt. Gemäß § 12 Abs. 2 KomHVO kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dabei darf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten werden. 2.5. Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungsübertragungen werden nur im Ausnahmefall und nur für bereits begonnene investive Maßnahmen im Einzelfall bewilligt. Vorrangig ist das Instrument der Neuveranschlagung im Haushaltsplan zu wählen. Ermächtigungsübertragungen dürfen grundsätzlich nicht zur Deckung anderer Maßnahmen verwendet werden. Der Rat kann im Einzelfall über eine anderweitige Verwendung entscheiden. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Über Ausnahmen von Ermächtigungsübertragungen entscheidet der Kämmerer. Ermächtigungsübertragungen führen zur Erhöhung der jeweiligen Budgets im entsprechenden Haushaltsjahr. 2.6. Budgetüberschreitungen und Deckungsmöglichkeiten Organisatorische Einheiten mit Budgetverantwortung für mehrere Produktgruppen haben Mehraufwendungen durch Einsparmaßnahmen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches aufzufangen. Bei Budgetüberschreitungen sind von den Budgetverantwortlichen Anträge auf Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen mit Vorschlägen zu Deckungsmöglichkeiten zu stellen. Über die Genehmigung der Mehraufwendungen /-auszahlungen entscheidet der Kämmerer bzw. der Rat entsprechend der Zuständigkeitsordnung des Rates. Einsparungen bei zahlungsunwirksamen Aufwendungen dürfen nicht zur Deckung zahlungswirksamer Mehraufwendungen herangezogen werden. Soweit Budgetmittel bei den Aufwendungen durch managementbedingte Maßnahmen eingespart werden, werden diese zur Verringerung des Fehlbetrages eingesetzt. II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NW dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 11.05.2023 angezeigt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Bornheim, Zimmer 456, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim während der Öffnungszeiten öffentlich aus und ist unter der Adresse https://primary.axians- ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr1 8ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 im Internet verfügbar. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 05.07.2023 In Vertretung gez. Manfred Schier (Erster Beigeordneter) https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung I. Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 30.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit 2023 2024 dem Gesamtbetrag der Erträge auf 147.095.003 € 152.323.137 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 147.342.149 € 152.843.029 € abzüglich globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € somit auf 146.312.878 € 151.788.045 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 129.617.295 € 132.664.266 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 133.488.641 € 138.205.870 € nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € im Ergebnisplan dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 11.998.995 € 8.602.115 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 61.894.025 € 57.174.010 € https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 50.850.500 € 49.299.500 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 8.615.154 € 10.044.935 € festgesetzt. Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NW wird in allen Teilplänen (1.01.01 bis 1.17.01) bei den ‚Ordentlichen Aufwendungen‘ berücksichtigt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2023 2024 50.727.202 € 49.405.795 € festgesetzt. Davon werden 14.550.000 € 17.299.500 € an verbundene Unternehmen weitergeleitet. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2023 2024 153.334.000 € 124.860.000 € festgesetzt. § 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2023 2024 137.000.000 € 136.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2023 mit der 10. Satzung vom 30.03.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 2023 2024 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 315 v. H. 315 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 750 v. H. 750 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 515 v. H. 515 v. H. Die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung. § 7 entfällt § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 KomHVO als Voraussetzung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 25 KomHVO wird der Rat über wesentliche Veränderungen unterrichtet. Die Wertgrenze wird auf 25.000 € festgelegt. § 9 Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden. § 10 Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil dieser Haushaltssatzung. Aufgestellt: Bestätigt: Bornheim, den 10.05.2023 Bornheim, den 12.05.2023 (Ralf Cugaly) (Christoph Becker) Stadtkämmerer Bürgermeister Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil der Haushaltssatzung 2023 / 2024. Für die Bewirtschaftung des Haushaltes gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsatz der Gesamtdeckung Gemäß § 20 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) gelten für die Ausführung des Haushaltes die Grundsätze der Gesamtdeckung: soweit nichts Anderes bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes; die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes. § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt. 2. Budgetierung Gemäß § 21 KomHVO können zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie investive Ein- und Auszahlungen zu Budgets verbunden werden. 2.1. Budgetverantwortung Die Bewirtschaftung der Budgets liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen für die Produkte, Produktgruppen und Produktbereiche. Die Budgetverantwortlichen informieren sich über die Entwicklung der Budgets über das SAP-System selbstständig. Innerhalb der Budgets sind alle möglichen Erträge zu realisieren und alle Einsparpotentiale auszuschöpfen. Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Mögliche Erträge durch Fördermittel sind zur Reduzierung der Haushaltsbelastung in Anspruch zu nehmen. Diese Erträge führen nicht zu einer Erhöhung des Budgets. Die Umsetzung von Förderprojekten setzt die vollständige Abbildung im Haushaltsplan voraus. Im Rahmen von unterjährig eintretenden Förderprojekten sind vor Maßnahmenbeginn entsprechende Gremienbeschlüsse erforderlich. Zu Zwecken der sparsamen Haushaltsbewirtschaftung können Zielvereinbarungen zwischen der Kämmerei und den Budgetverantwortlichen getroffen werden. Vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen sind umzusetzen (Haushaltskonsolidierung). Zur Erreichung des Zieles des Haushaltsausgleiches entscheidet der Stadtkämmerer über die Freigabe oder Sperrung von Ansätzen zur zielgerichteten Bewirtschaftung. 2.2. Budgetbereiche im Ergebnisplan Die budgetrelevanten Sachkonten der Teilergebnispläne der Produktgruppen werden grundsätzlich zu Budgets im Sinne des § 21 KomHVO verbunden. Innerhalb der Budgets sind die Aufwandskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.2.1. Sonderbudgets Für folgende Positionen werden abweichend von den Regelungen unter Ziffer 2.1 Sonderbudgets gebildet: Verfügungsmittel des Bürgermeisters (§ 14 KomHVO); Personal- und Versorgungsaufwendungen (Zeilen 11 und 12 Ergebnisplan) bilden unabhängig von der Zuordnung zu den Produktgruppen ein gemeinsames Budget; ebenso die Aufwendungen für Abschreibungen (Zeile 14 des Ergebnisplanes); Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen der Produktgruppen 1.11.01 bis 1.11.03 (Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung) bilden ein gemeinsames Budget; Jeder Festwert wird sowohl hinsichtlich der Aufwendungen als auch der Auszahlungen gesondert budgetiert (z.B. Medienbestand Bücherei, Festwerte Sportplätze etc.); ausnahmsweise wird der Festwert Straßenbeleuchtung innerhalb der jeweiligen investiven Straßenbau-Projekte dargestellt und entsprechend budgetiert. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen stellen keine haushaltsrechtlichen Ermächtigungen dar. 2.2.2. Zweckgebundene Erträge Zweckgebundene Erträge dürfen nur für die zweckentsprechenden Aufwendungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen in gleicher Höhe; Mindererträge führen zu einer Minderung der Aufwandsermächtigung. Mehrerträge, die gegenüber den Ansätzen bei den Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den nicht zweckgebundenen Erträgen entstehen, sind grundsätzlich zur Reduzierung des Fehlbedarfes einzusetzen. 2.3. Budgetbildung bei Investitionen 2.3.1. Einzel- und Sammelmaßnahmen Investitionen oberhalb der vom Rat nach § 4 Abs. 4 KomHVO festgesetzten Wertgrenze (alle Baumaßnahmen unabhängig von der Höhe der investiven Auszahlungen; investive Auszahlungen über 100.000 EUR) werden im Haushaltsplan als Einzelmaßnahmen dargestellt. Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze (investive Auszahlungen unter 100.000 EUR, die keine Bauleistungen sind) werden als Sammelmaßnahmen dargestellt. 2.3.2. Investive Budgets in den Produktgruppen Einzel- und Sammelinvestitionsmaßnahmen innerhalb einer Produktgruppe werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst. Innerhalb der Budgets sind die investiven Auszahlungskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.3.3. Investive Mehreinzahlungen Zweckgebundene investive Einzahlungen dürfen nur für die zweckentsprechenden Auszahlungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Bei zweckgebundenen Einzahlungen berechtigen Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen in gleicher Höhe; Mindereinzahlungen führen zur Minderung der Auszahlungsermächtigung. 2.4. Verpflichtungsermächtigungen Nach § 12 Abs. 1 KomHVO sind Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Bei Investitionen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO ist anzugeben, wie sich die Belastung in den Folgejahren darstellt. Gemäß § 12 Abs. 2 KomHVO kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dabei darf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten werden. 2.5. Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungsübertragungen werden nur im Ausnahmefall und nur für bereits begonnene investive Maßnahmen im Einzelfall bewilligt. Vorrangig ist das Instrument der Neuveranschlagung im Haushaltsplan zu wählen. Ermächtigungsübertragungen dürfen grundsätzlich nicht zur Deckung anderer Maßnahmen verwendet werden. Der Rat kann im Einzelfall über eine anderweitige Verwendung entscheiden. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Über Ausnahmen von Ermächtigungsübertragungen entscheidet der Kämmerer. Ermächtigungsübertragungen führen zur Erhöhung der jeweiligen Budgets im entsprechenden Haushaltsjahr. 2.6. Budgetüberschreitungen und Deckungsmöglichkeiten Organisatorische Einheiten mit Budgetverantwortung für mehrere Produktgruppen haben Mehraufwendungen durch Einsparmaßnahmen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches aufzufangen. Bei Budgetüberschreitungen sind von den Budgetverantwortlichen Anträge auf Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen mit Vorschlägen zu Deckungsmöglichkeiten zu stellen. Über die Genehmigung der Mehraufwendungen /-auszahlungen entscheidet der Kämmerer bzw. der Rat entsprechend der Zuständigkeitsordnung des Rates. Einsparungen bei zahlungsunwirksamen Aufwendungen dürfen nicht zur Deckung zahlungswirksamer Mehraufwendungen herangezogen werden. Soweit Budgetmittel bei den Aufwendungen durch managementbedingte Maßnahmen eingespart werden, werden diese zur Verringerung des Fehlbetrages eingesetzt. II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NW dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 11.05.2023 angezeigt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Bornheim, Zimmer 456, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim während der Öffnungszeiten öffentlich aus und ist unter der Adresse https://primary.axians- ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr1 8ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 im Internet verfügbar. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 05.07.2023 In Vertretung gez. Manfred Schier (Erster Beigeordneter) https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung I. Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 30.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit 2023 2024 dem Gesamtbetrag der Erträge auf 147.095.003 € 152.323.137 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 147.342.149 € 152.843.029 € abzüglich globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € somit auf 146.312.878 € 151.788.045 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 129.617.295 € 132.664.266 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 133.488.641 € 138.205.870 € nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € im Ergebnisplan dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 11.998.995 € 8.602.115 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 61.894.025 € 57.174.010 € https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 50.850.500 € 49.299.500 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 8.615.154 € 10.044.935 € festgesetzt. Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NW wird in allen Teilplänen (1.01.01 bis 1.17.01) bei den ‚Ordentlichen Aufwendungen‘ berücksichtigt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2023 2024 50.727.202 € 49.405.795 € festgesetzt. Davon werden 14.550.000 € 17.299.500 € an verbundene Unternehmen weitergeleitet. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2023 2024 153.334.000 € 124.860.000 € festgesetzt. § 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2023 2024 137.000.000 € 136.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2023 mit der 10. Satzung vom 30.03.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 2023 2024 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 315 v. H. 315 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 750 v. H. 750 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 515 v. H. 515 v. H. Die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung. § 7 entfällt § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 KomHVO als Voraussetzung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 25 KomHVO wird der Rat über wesentliche Veränderungen unterrichtet. Die Wertgrenze wird auf 25.000 € festgelegt. § 9 Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden. § 10 Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil dieser Haushaltssatzung. Aufgestellt: Bestätigt: Bornheim, den 10.05.2023 Bornheim, den 12.05.2023 (Ralf Cugaly) (Christoph Becker) Stadtkämmerer Bürgermeister Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil der Haushaltssatzung 2023 / 2024. Für die Bewirtschaftung des Haushaltes gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsatz der Gesamtdeckung Gemäß § 20 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) gelten für die Ausführung des Haushaltes die Grundsätze der Gesamtdeckung: soweit nichts Anderes bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes; die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes. § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt. 2. Budgetierung Gemäß § 21 KomHVO können zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie investive Ein- und Auszahlungen zu Budgets verbunden werden. 2.1. Budgetverantwortung Die Bewirtschaftung der Budgets liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen für die Produkte, Produktgruppen und Produktbereiche. Die Budgetverantwortlichen informieren sich über die Entwicklung der Budgets über das SAP-System selbstständig. Innerhalb der Budgets sind alle möglichen Erträge zu realisieren und alle Einsparpotentiale auszuschöpfen. Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Mögliche Erträge durch Fördermittel sind zur Reduzierung der Haushaltsbelastung in Anspruch zu nehmen. Diese Erträge führen nicht zu einer Erhöhung des Budgets. Die Umsetzung von Förderprojekten setzt die vollständige Abbildung im Haushaltsplan voraus. Im Rahmen von unterjährig eintretenden Förderprojekten sind vor Maßnahmenbeginn entsprechende Gremienbeschlüsse erforderlich. Zu Zwecken der sparsamen Haushaltsbewirtschaftung können Zielvereinbarungen zwischen der Kämmerei und den Budgetverantwortlichen getroffen werden. Vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen sind umzusetzen (Haushaltskonsolidierung). Zur Erreichung des Zieles des Haushaltsausgleiches entscheidet der Stadtkämmerer über die Freigabe oder Sperrung von Ansätzen zur zielgerichteten Bewirtschaftung. 2.2. Budgetbereiche im Ergebnisplan Die budgetrelevanten Sachkonten der Teilergebnispläne der Produktgruppen werden grundsätzlich zu Budgets im Sinne des § 21 KomHVO verbunden. Innerhalb der Budgets sind die Aufwandskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.2.1. Sonderbudgets Für folgende Positionen werden abweichend von den Regelungen unter Ziffer 2.1 Sonderbudgets gebildet: Verfügungsmittel des Bürgermeisters (§ 14 KomHVO); Personal- und Versorgungsaufwendungen (Zeilen 11 und 12 Ergebnisplan) bilden unabhängig von der Zuordnung zu den Produktgruppen ein gemeinsames Budget; ebenso die Aufwendungen für Abschreibungen (Zeile 14 des Ergebnisplanes); Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen der Produktgruppen 1.11.01 bis 1.11.03 (Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung) bilden ein gemeinsames Budget; Jeder Festwert wird sowohl hinsichtlich der Aufwendungen als auch der Auszahlungen gesondert budgetiert (z.B. Medienbestand Bücherei, Festwerte Sportplätze etc.); ausnahmsweise wird der Festwert Straßenbeleuchtung innerhalb der jeweiligen investiven Straßenbau-Projekte dargestellt und entsprechend budgetiert. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen stellen keine haushaltsrechtlichen Ermächtigungen dar. 2.2.2. Zweckgebundene Erträge Zweckgebundene Erträge dürfen nur für die zweckentsprechenden Aufwendungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen in gleicher Höhe; Mindererträge führen zu einer Minderung der Aufwandsermächtigung. Mehrerträge, die gegenüber den Ansätzen bei den Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den nicht zweckgebundenen Erträgen entstehen, sind grundsätzlich zur Reduzierung des Fehlbedarfes einzusetzen. 2.3. Budgetbildung bei Investitionen 2.3.1. Einzel- und Sammelmaßnahmen Investitionen oberhalb der vom Rat nach § 4 Abs. 4 KomHVO festgesetzten Wertgrenze (alle Baumaßnahmen unabhängig von der Höhe der investiven Auszahlungen; investive Auszahlungen über 100.000 EUR) werden im Haushaltsplan als Einzelmaßnahmen dargestellt. Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze (investive Auszahlungen unter 100.000 EUR, die keine Bauleistungen sind) werden als Sammelmaßnahmen dargestellt. 2.3.2. Investive Budgets in den Produktgruppen Einzel- und Sammelinvestitionsmaßnahmen innerhalb einer Produktgruppe werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst. Innerhalb der Budgets sind die investiven Auszahlungskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.3.3. Investive Mehreinzahlungen Zweckgebundene investive Einzahlungen dürfen nur für die zweckentsprechenden Auszahlungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Bei zweckgebundenen Einzahlungen berechtigen Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen in gleicher Höhe; Mindereinzahlungen führen zur Minderung der Auszahlungsermächtigung. 2.4. Verpflichtungsermächtigungen Nach § 12 Abs. 1 KomHVO sind Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Bei Investitionen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO ist anzugeben, wie sich die Belastung in den Folgejahren darstellt. Gemäß § 12 Abs. 2 KomHVO kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dabei darf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten werden. 2.5. Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungsübertragungen werden nur im Ausnahmefall und nur für bereits begonnene investive Maßnahmen im Einzelfall bewilligt. Vorrangig ist das Instrument der Neuveranschlagung im Haushaltsplan zu wählen. Ermächtigungsübertragungen dürfen grundsätzlich nicht zur Deckung anderer Maßnahmen verwendet werden. Der Rat kann im Einzelfall über eine anderweitige Verwendung entscheiden. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Über Ausnahmen von Ermächtigungsübertragungen entscheidet der Kämmerer. Ermächtigungsübertragungen führen zur Erhöhung der jeweiligen Budgets im entsprechenden Haushaltsjahr. 2.6. Budgetüberschreitungen und Deckungsmöglichkeiten Organisatorische Einheiten mit Budgetverantwortung für mehrere Produktgruppen haben Mehraufwendungen durch Einsparmaßnahmen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches aufzufangen. Bei Budgetüberschreitungen sind von den Budgetverantwortlichen Anträge auf Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen mit Vorschlägen zu Deckungsmöglichkeiten zu stellen. Über die Genehmigung der Mehraufwendungen /-auszahlungen entscheidet der Kämmerer bzw. der Rat entsprechend der Zuständigkeitsordnung des Rates. Einsparungen bei zahlungsunwirksamen Aufwendungen dürfen nicht zur Deckung zahlungswirksamer Mehraufwendungen herangezogen werden. Soweit Budgetmittel bei den Aufwendungen durch managementbedingte Maßnahmen eingespart werden, werden diese zur Verringerung des Fehlbetrages eingesetzt. II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NW dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 11.05.2023 angezeigt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Bornheim, Zimmer 456, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim während der Öffnungszeiten öffentlich aus und ist unter der Adresse https://primary.axians- ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr1 8ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 im Internet verfügbar. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 05.07.2023 In Vertretung gez. Manfred Schier (Erster Beigeordneter) https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung I. Haushaltssatzung der Stadt Bornheim für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NW. S. 490) hat der Rat der Stadt Bornheim mit Beschluss vom 30.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit 2023 2024 dem Gesamtbetrag der Erträge auf 147.095.003 € 152.323.137 € dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 147.342.149 € 152.843.029 € abzüglich globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € somit auf 146.312.878 € 151.788.045 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 129.617.295 € 132.664.266 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 133.488.641 € 138.205.870 € nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 1.029.271 € 1.054.984 € im Ergebnisplan dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 11.998.995 € 8.602.115 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 61.894.025 € 57.174.010 € https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20387&vd_back=N490&sg=0&menu=0 dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 50.850.500 € 49.299.500 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 8.615.154 € 10.044.935 € festgesetzt. Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NW wird in allen Teilplänen (1.01.01 bis 1.17.01) bei den ‚Ordentlichen Aufwendungen‘ berücksichtigt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2023 2024 50.727.202 € 49.405.795 € festgesetzt. Davon werden 14.550.000 € 17.299.500 € an verbundene Unternehmen weitergeleitet. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2023 2024 153.334.000 € 124.860.000 € festgesetzt. § 4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2023 2024 137.000.000 € 136.000.000 € festgesetzt. § 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2023 mit der 10. Satzung vom 30.03.2023 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Gemeindesteuern der Stadt Bornheim (Hebesatzsatzung) vom 21.03.1997 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 2023 2024 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 315 v. H. 315 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 750 v. H. 750 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 515 v. H. 515 v. H. Die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung. § 7 entfällt § 8 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 100.000 € festgelegt; wobei Baumaßnahmen unabhängig von ihrem Kostenvolumen einzeln auszuweisen sind. Die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 KomHVO als Voraussetzung zur Veranschlagung von Investitionsmaßnahmen im Haushaltsplan wird für Baumaßnahmen auf 100.000 € und für Anschaffungen auf 5.000 € festgelegt. Im Rahmen der Berichtspflicht nach § 25 KomHVO wird der Rat über wesentliche Veränderungen unterrichtet. Die Wertgrenze wird auf 25.000 € festgelegt. § 9 Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden. § 10 Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil dieser Haushaltssatzung. Aufgestellt: Bestätigt: Bornheim, den 10.05.2023 Bornheim, den 12.05.2023 (Ralf Cugaly) (Christoph Becker) Stadtkämmerer Bürgermeister Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind Bestandteil der Haushaltssatzung 2023 / 2024. Für die Bewirtschaftung des Haushaltes gelten folgende Bestimmungen: 1. Grundsatz der Gesamtdeckung Gemäß § 20 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) gelten für die Ausführung des Haushaltes die Grundsätze der Gesamtdeckung: soweit nichts Anderes bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes; die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes. § 86 Abs. 1 Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt. 2. Budgetierung Gemäß § 21 KomHVO können zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung Erträge und Aufwendungen sowie investive Ein- und Auszahlungen zu Budgets verbunden werden. 2.1. Budgetverantwortung Die Bewirtschaftung der Budgets liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen für die Produkte, Produktgruppen und Produktbereiche. Die Budgetverantwortlichen informieren sich über die Entwicklung der Budgets über das SAP-System selbstständig. Innerhalb der Budgets sind alle möglichen Erträge zu realisieren und alle Einsparpotentiale auszuschöpfen. Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen. Mögliche Erträge durch Fördermittel sind zur Reduzierung der Haushaltsbelastung in Anspruch zu nehmen. Diese Erträge führen nicht zu einer Erhöhung des Budgets. Die Umsetzung von Förderprojekten setzt die vollständige Abbildung im Haushaltsplan voraus. Im Rahmen von unterjährig eintretenden Förderprojekten sind vor Maßnahmenbeginn entsprechende Gremienbeschlüsse erforderlich. Zu Zwecken der sparsamen Haushaltsbewirtschaftung können Zielvereinbarungen zwischen der Kämmerei und den Budgetverantwortlichen getroffen werden. Vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen sind umzusetzen (Haushaltskonsolidierung). Zur Erreichung des Zieles des Haushaltsausgleiches entscheidet der Stadtkämmerer über die Freigabe oder Sperrung von Ansätzen zur zielgerichteten Bewirtschaftung. 2.2. Budgetbereiche im Ergebnisplan Die budgetrelevanten Sachkonten der Teilergebnispläne der Produktgruppen werden grundsätzlich zu Budgets im Sinne des § 21 KomHVO verbunden. Innerhalb der Budgets sind die Aufwandskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.2.1. Sonderbudgets Für folgende Positionen werden abweichend von den Regelungen unter Ziffer 2.1 Sonderbudgets gebildet: Verfügungsmittel des Bürgermeisters (§ 14 KomHVO); Personal- und Versorgungsaufwendungen (Zeilen 11 und 12 Ergebnisplan) bilden unabhängig von der Zuordnung zu den Produktgruppen ein gemeinsames Budget; ebenso die Aufwendungen für Abschreibungen (Zeile 14 des Ergebnisplanes); Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen der Produktgruppen 1.11.01 bis 1.11.03 (Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung) bilden ein gemeinsames Budget; Jeder Festwert wird sowohl hinsichtlich der Aufwendungen als auch der Auszahlungen gesondert budgetiert (z.B. Medienbestand Bücherei, Festwerte Sportplätze etc.); ausnahmsweise wird der Festwert Straßenbeleuchtung innerhalb der jeweiligen investiven Straßenbau-Projekte dargestellt und entsprechend budgetiert. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen stellen keine haushaltsrechtlichen Ermächtigungen dar. 2.2.2. Zweckgebundene Erträge Zweckgebundene Erträge dürfen nur für die zweckentsprechenden Aufwendungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu Mehraufwendungen in gleicher Höhe; Mindererträge führen zu einer Minderung der Aufwandsermächtigung. Mehrerträge, die gegenüber den Ansätzen bei den Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den nicht zweckgebundenen Erträgen entstehen, sind grundsätzlich zur Reduzierung des Fehlbedarfes einzusetzen. 2.3. Budgetbildung bei Investitionen 2.3.1. Einzel- und Sammelmaßnahmen Investitionen oberhalb der vom Rat nach § 4 Abs. 4 KomHVO festgesetzten Wertgrenze (alle Baumaßnahmen unabhängig von der Höhe der investiven Auszahlungen; investive Auszahlungen über 100.000 EUR) werden im Haushaltsplan als Einzelmaßnahmen dargestellt. Investitionen unterhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze (investive Auszahlungen unter 100.000 EUR, die keine Bauleistungen sind) werden als Sammelmaßnahmen dargestellt. 2.3.2. Investive Budgets in den Produktgruppen Einzel- und Sammelinvestitionsmaßnahmen innerhalb einer Produktgruppe werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst. Innerhalb der Budgets sind die investiven Auszahlungskonten gegenseitig deckungsfähig. 2.3.3. Investive Mehreinzahlungen Zweckgebundene investive Einzahlungen dürfen nur für die zweckentsprechenden Auszahlungen verwendet werden (§ 22 Abs. 3 KomHVO). Bei zweckgebundenen Einzahlungen berechtigen Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen in gleicher Höhe; Mindereinzahlungen führen zur Minderung der Auszahlungsermächtigung. 2.4. Verpflichtungsermächtigungen Nach § 12 Abs. 1 KomHVO sind Verpflichtungsermächtigungen in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Bei Investitionen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KomHVO ist anzugeben, wie sich die Belastung in den Folgejahren darstellt. Gemäß § 12 Abs. 2 KomHVO kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dabei darf der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten werden. 2.5. Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungsübertragungen werden nur im Ausnahmefall und nur für bereits begonnene investive Maßnahmen im Einzelfall bewilligt. Vorrangig ist das Instrument der Neuveranschlagung im Haushaltsplan zu wählen. Ermächtigungsübertragungen dürfen grundsätzlich nicht zur Deckung anderer Maßnahmen verwendet werden. Der Rat kann im Einzelfall über eine anderweitige Verwendung entscheiden. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Über Ausnahmen von Ermächtigungsübertragungen entscheidet der Kämmerer. Ermächtigungsübertragungen führen zur Erhöhung der jeweiligen Budgets im entsprechenden Haushaltsjahr. 2.6. Budgetüberschreitungen und Deckungsmöglichkeiten Organisatorische Einheiten mit Budgetverantwortung für mehrere Produktgruppen haben Mehraufwendungen durch Einsparmaßnahmen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches aufzufangen. Bei Budgetüberschreitungen sind von den Budgetverantwortlichen Anträge auf Mehraufwendungen / Mehrauszahlungen mit Vorschlägen zu Deckungsmöglichkeiten zu stellen. Über die Genehmigung der Mehraufwendungen /-auszahlungen entscheidet der Kämmerer bzw. der Rat entsprechend der Zuständigkeitsordnung des Rates. Einsparungen bei zahlungsunwirksamen Aufwendungen dürfen nicht zur Deckung zahlungswirksamer Mehraufwendungen herangezogen werden. Soweit Budgetmittel bei den Aufwendungen durch managementbedingte Maßnahmen eingespart werden, werden diese zur Verringerung des Fehlbetrages eingesetzt. II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NW dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg mit Schreiben vom 11.05.2023 angezeigt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses im Rathaus der Stadt Bornheim, Zimmer 456, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim während der Öffnungszeiten öffentlich aus und ist unter der Adresse https://primary.axians- ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr1 8ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 im Internet verfügbar. Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, 05.07.2023 In Vertretung gez. Manfred Schier (Erster Beigeordneter) https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457 https://primary.axians-ikvs.de/sj/Produkthaushalt.xhtml?jahr=2023&kid=185b195018qq19qf18jl185b185b18cg18xr18ce18cg18xr18ce185b185b18jh19pz18qk194q185b&typ=18qo18qk18qq18qm&dswid=-8457

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Anleitung – Interaktiver Haushaltsplan Diese Anleitung soll eine erste Orientierung zur Arbeit mit der webbasierten Anwendung „Interaktiver Haushalt“ geben. Grundlagen Navigation: Die Darstellung des interaktiven Haushalts ist zweigeteilt. Links befindet sich eine Navigationsleiste, über die zwischen dem Gesamthaushalt, den Produktbereichen, den Produktgruppen und PSP Elementen gewechselt werden kann. Durch Anklicken einer Produktgruppe kann man die Plandaten – im größeren rechten Bereich - sehen. Links: Haushaltsplan - Hierarchie nach - Produktbereich - Produktgruppe - PSP Element Sollte die Navigationsleiste ausgeblendet sein, kann sie durch Anklicken dieses Symbols links oben geöffnet werden Je nach Hierarchieebene werden unterschiedliche Texte zur weiteren Erläuterung angezeigt. Auf Ebene des Gesamthaushalts findet man oben rechts die Haushaltssatzung, die Übersicht über die Produktbereiche, Haushaltsquerschnitte, sowie die Haushaltsplananlagen (Stellenplan, Übersicht über die Verbindlichkeiten, etc.) Auf der Produktgruppenebene werden oberhalb der Darstellung des Teil-Ergebnisplans die Verantwortlichen, die Produktgruppenbeschreibung, die Ziele sowie die konsumtiven – und wenn vorhanden – die investiven Erläuterungen angezeigt. Durch Anklicken der Überschriften können die Informationen ein – und ausgeblendet werden. Navigationsleiste über ausblenden Über die Navigationsleiste kann die Hierarchieebene ausgewählt werden Die gewählte Ebene wird im Titel angezeigt Der (Teil-)Ergebnisplan Die Darstellung des (Teil-)Ergebnisplans ist wie folgt aufgebaut: 1. Tabelle mit Erträgen und Aufwendungen für das Ergebnis des Vorvorjahres, Ansatz des Vorjahres, das aktuelle Haushaltsjahr (Doppelhaushalt) und drei Folgejahre 2. Diagramme über die Entwicklung und Zusammensetzung der Erträge und Aufwendungen 3. Balkendiagramm über die Veränderungen gegenüber dem Plan des Vorjahres Durch Anklicken der unterstrichenen Zeilen wird die dazugehörige Kontenhierarchie in einem Popup-Fenster sichtbar Durch Anklicken der Pfeile öffnet sich ein Popup- Fenster mit den größten Veränderungen Der (Teil-)Finanzplan Die Tabelle und Diagramme entsprechen im Wesentlichen dem Aufbau und Handhabung des Ergebnisplans. Details zu Konten und Abweichungen können per Mausklick angezeigt werden. Über den links darunter angezeigten Link können die Investitionen aufgerufen werden. Durch Anklicken einer einzelnen Investitionsmaßnahme wird das Ergebnis in Ein-und Auszahlung differenziert Anleitung – Interaktiver Haushaltsplan Diese Anleitung soll eine erste Orientierung zur Arbeit mit der webbasierten Anwendung „Interaktiver Haushalt“ geben. Grundlagen Navigation: Die Darstellung des interaktiven Haushalts ist zweigeteilt. Links befindet sich eine Navigationsleiste, über die zwischen dem Gesamthaushalt, den Produktbereichen, den Produktgruppen und PSP Elementen gewechselt werden kann. Durch Anklicken einer Produktgruppe kann man die Plandaten – im größeren rechten Bereich - sehen. Links: Haushaltsplan - Hierarchie nach - Produktbereich - Produktgruppe - PSP Element Sollte die Navigationsleiste ausgeblendet sein, kann sie durch Anklicken dieses Symbols links oben geöffnet werden Je nach Hierarchieebene werden unterschiedliche Texte zur weiteren Erläuterung angezeigt. Auf Ebene des Gesamthaushalts findet man oben rechts die Haushaltssatzung, die Übersicht über die Produktbereiche, Haushaltsquerschnitte, sowie die Haushaltsplananlagen (Stellenplan, Übersicht über die Verbindlichkeiten, etc.) Auf der Produktgruppenebene werden oberhalb der Darstellung des Teil-Ergebnisplans die Verantwortlichen, die Produktgruppenbeschreibung, die Ziele sowie die konsumtiven – und wenn vorhanden – die investiven Erläuterungen angezeigt. Durch Anklicken der Überschriften können die Informationen ein – und ausgeblendet werden. Navigationsleiste über ausblenden Über die Navigationsleiste kann die Hierarchieebene ausgewählt werden Die gewählte Ebene wird im Titel angezeigt Der (Teil-)Ergebnisplan Die Darstellung des (Teil-)Ergebnisplans ist wie folgt aufgebaut: 1. Tabelle mit Erträgen und Aufwendungen für das Ergebnis des Vorvorjahres, Ansatz des Vorjahres, das aktuelle Haushaltsjahr (Doppelhaushalt) und drei Folgejahre 2. Diagramme über die Entwicklung und Zusammensetzung der Erträge und Aufwendungen 3. Balkendiagramm über die Veränderungen gegenüber dem Plan des Vorjahres Durch Anklicken der unterstrichenen Zeilen wird die dazugehörige Kontenhierarchie in einem Popup-Fenster sichtbar Durch Anklicken der Pfeile öffnet sich ein Popup- Fenster mit den größten Veränderungen Der (Teil-)Finanzplan Die Tabelle und Diagramme entsprechen im Wesentlichen dem Aufbau und Handhabung des Ergebnisplans. Details zu Konten und Abweichungen können per Mausklick angezeigt werden. Über den links darunter angezeigten Link können die Investitionen aufgerufen werden. Durch Anklicken einer einzelnen Investitionsmaßnahme wird das Ergebnis in Ein-und Auszahlung differenziert

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Datum: Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. An: Abteilung 2.1 - Kämmerei Betrifft: Quartalsmäßige Budgetübersicht für das ☐ 1. Bericht zum 30.06.2026 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 09.07.2026) ☐ 2. Bericht zum 30.09.2026 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 08.10.2026) Amt, Abteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Name Budgetverantwortliche/r Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tel. Durchwahl: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Produktgruppe, Bezeichnung Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ☐ konsumtiv ☐ investiv Aufwendungen und Auszahlungen: Insgesamt verfügbares Budget 2026: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Davon wurden bereits verfügt: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Aktuell noch verfügbar: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Im Hinblick auf noch einzugehende Verpflichtungen / eingehende Rechnungen usw. in 2026 gehe ich zur Zeit davon aus, dass ☐ das Budget bis zum Jahresende auskömmlich sein und keine Überschreitung des Budgetrahmens erfolgen wird ☐ das Budget bereits stark in Anspruch genommen wurde und in naher Zukunft mit weiteren Belastungen zu rechnen ist (bitte kurze Erläuterung):Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ☐ das Budget bis zum Jahresende nicht auskömmlich sein und eine Überschreitung des Budgetrahmens aus folgenden Gründen erfolgen wird: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Die Deckung der entstehenden Mehraufwendungen/-auszahlungen kann durch folgende Minderaufwendungen/-auszahlungen erfolgen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Sonstige Anmerkungen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Konsolidierungsvorschläge: PSP / Projekt Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Beschreibung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Konsolidierung-umfang ca.: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ,-€ Erträge und Einzahlungen: Insgesamt geplante Erträge/Einzahlungen 2026: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Davon wurden bereits vereinnahmt: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Noch zu erwarten: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Im Hinblick auf noch einzugehende Erträge und Einzahlungen in 2026 gehe ich zur Zeit davon aus, dass ☐ der Planansatz bis zum Jahresende erreicht wird und/oder mit Mehrerträgen/-einzahlungen zu rechnen ist Falls Mehrerträge/-einzahlungen erwartet werden: i.H.v. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.€ ☐ folgende Erträge/Einzahlungen noch ungewiss sind (bitte kurze Erläuterung und Höhe): Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ☐ der Planansatz aus folgenden Gründen nicht erreicht wird: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Mit folgenden Mindererträgen/-einzahlungen ist zu rechnen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.€ Dem gegenüber stehen folgende Minderaufwendungen/-auszahlungen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Sonstige Anmerkungen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. _________________________ _________________________ (Sachbearbeiter/-in) (Budgetverantwortliche/r / Amtsleitung) X:\Haushalt_2025_2026\2 Haushaltsabwicklung 2026\Formular Budgetbericht 2026.docx

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Datum: Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. An: Abteilung 2.1 - Kämmerei Betrifft: Quartalsmäßige Budgetübersicht für das ☐ 1. Bericht zum 30.06.2026 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 09.07.2026) ☐ 2. Bericht zum 30.09.2026 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 08.10.2026) Amt, Abteilung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Name Budgetverantwortliche/r Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tel. Durchwahl: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Produktgruppe, Bezeichnung Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ☐ konsumtiv ☐ investiv Aufwendungen und Auszahlungen: Insgesamt verfügbares Budget 2026: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Davon wurden bereits verfügt: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Aktuell noch verfügbar: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Im Hinblick auf noch einzugehende Verpflichtungen / eingehende Rechnungen usw. in 2026 gehe ich zur Zeit davon aus, dass ☐ das Budget bis zum Jahresende auskömmlich sein und keine Überschreitung des Budgetrahmens erfolgen wird ☐ das Budget bereits stark in Anspruch genommen wurde und in naher Zukunft mit weiteren Belastungen zu rechnen ist (bitte kurze Erläuterung):Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ☐ das Budget bis zum Jahresende nicht auskömmlich sein und eine Überschreitung des Budgetrahmens aus folgenden Gründen erfolgen wird: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Die Deckung der entstehenden Mehraufwendungen/-auszahlungen kann durch folgende Minderaufwendungen/-auszahlungen erfolgen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Sonstige Anmerkungen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Konsolidierungsvorschläge: PSP / Projekt Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Beschreibung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Konsolidierung-umfang ca.: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ,-€ Erträge und Einzahlungen: Insgesamt geplante Erträge/Einzahlungen 2026: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Davon wurden bereits vereinnahmt: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Noch zu erwarten: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.,-€ Im Hinblick auf noch einzugehende Erträge und Einzahlungen in 2026 gehe ich zur Zeit davon aus, dass ☐ der Planansatz bis zum Jahresende erreicht wird und/oder mit Mehrerträgen/-einzahlungen zu rechnen ist Falls Mehrerträge/-einzahlungen erwartet werden: i.H.v. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.€ ☐ folgende Erträge/Einzahlungen noch ungewiss sind (bitte kurze Erläuterung und Höhe): Klicken Sie hier, um Text einzugeben. ☐ der Planansatz aus folgenden Gründen nicht erreicht wird: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Mit folgenden Mindererträgen/-einzahlungen ist zu rechnen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.€ Dem gegenüber stehen folgende Minderaufwendungen/-auszahlungen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Sonstige Anmerkungen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. _________________________ _________________________ (Sachbearbeiter/-in) (Budgetverantwortliche/r / Amtsleitung) X:\Haushalt_2025_2026\2 Haushaltsabwicklung 2026\Formular Budgetbericht 2026.docx

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