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Titel der Veranstaltung Herbstferien 2026 Veranstalter Stadt Bornheim Amt für Kinder, Jugend und Familie Jugendförderung Brunnenallee 31 53332 Bornheim Ansprechpartner für die Anmeldung Frederike Scheider Tel.: 02222/ 9437-5406 ferienprogramm@stadt-bornheim.de Inhalt (Kurzbeschreibung) An jedem Wochentag steht ein anderes Thema auf dem Programm, u.a. Robotik, Weltall und Detektive. Am 27.10. können die Kinder an einem Basis Robotik- Workshop in der Stadtbücherei teilnehmen. Am 28.10. steht ein Ausflug in die Boulderhalle nach Bonn auf dem Programm. Datum 26. - 30.10.2026 Zeit/ Ort Betreuung 08:00 - 16 Uhr Programm 09:00 -15:00 Uhr KinderTreff der Stadt Bornheim Königstraße 31 53332 Bornheim Zielgruppe (Alter der TN) 6 - 12 Jahre Maximale Teilnehmerzahl 24 Mädchen und Jungen aus Bornheim Kosten 35 Euro inklusive Mittagessen/ Geschwister 30€ (BuT- Förderung möglich) Eventuell mitzubringen (Essen, besondere Kleidung etc.) Sportliche Kleidung, Hallenturnschuhe, Rucksack, Trinkflasche, Mittagessen für den Ausflugtag am Mittwoch! Anmeldung Online-Anmeldungen ab 09.09.2026 um 12:00 Uhr unter: https://eveeno.com/Herbstferien26 Ferienangebot https://eveeno.com/Herbstferien26 Titel der Veranstaltung Herbstferien 2026 Veranstalter Stadt Bornheim Amt für Kinder, Jugend und Familie Jugendförderung Brunnenallee 31 53332 Bornheim Ansprechpartner für die Anmeldung Frederike Scheider Tel.: 02222/ 9437-5406 ferienprogramm@stadt-bornheim.de Inhalt (Kurzbeschreibung) An jedem Wochentag steht ein anderes Thema auf dem Programm, u.a. Robotik, Weltall und Detektive. Am 27.10. können die Kinder an einem Basis Robotik- Workshop in der Stadtbücherei teilnehmen. Am 28.10. steht ein Ausflug in die Boulderhalle nach Bonn auf dem Programm. Datum 26. - 30.10.2026 Zeit/ Ort Betreuung 08:00 - 16 Uhr Programm 09:00 -15:00 Uhr KinderTreff der Stadt Bornheim Königstraße 31 53332 Bornheim Zielgruppe (Alter der TN) 6 - 12 Jahre Maximale Teilnehmerzahl 24 Mädchen und Jungen aus Bornheim Kosten 35 Euro inklusive Mittagessen/ Geschwister 30€ (BuT- Förderung möglich) Eventuell mitzubringen (Essen, besondere Kleidung etc.) Sportliche Kleidung, Hallenturnschuhe, Rucksack, Trinkflasche, Mittagessen für den Ausflugtag am Mittwoch! Anmeldung Online-Anmeldungen ab 09.09.2026 um 12:00 Uhr unter: https://eveeno.com/Herbstferien26 Ferienangebot https://eveeno.com/Herbstferien26

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Titel der Veranstaltung Herbstferien im Hüttendorf in der Eifel Veranstalter FBF Rheinland ev Büro: Emma-Karoline-Weg 18 53359 Rheinbach Telefon: 0176 96219908 Ansprechpartner für die Anmeldung Dieter Hein Ab 16 Uhr unter 0176 96219908 Inhalt Ihr schlaft mit 5 bis 8 Leuten in gemütlichen Hütten; für alle gemeinsamen Aktionen steht uns ein eigener Aufenthaltsraum zur Verfügung. Von unserem Küchenteam werdet ihr immer frisch versorgt. Sport und kreative Workshops gehören genauso dazu wie Spieleshows, eine gruselige Nachtwanderung, Hauseigene Disco und ein Kinoabend. Es gibt einen Fußballplatz, einen Lagerfeuerplatz, einen Tischtennisplatz und jede Menge zu Erkunden. Datum 26. – 30.10.2026 Zeit/ Ort Weibern in der Eifel Zielgruppe (Alter der TN) Kinder von 7 bis 13 Jahren Jugend von 14 bis 17 Jahren Maximale Teilnehmerzahl 65 Kinder und Jugendliche Kosten 180€ Im Preis enthalten sind die Kosten für die Unterkunft, Vollverpflegung, Transport und Programm Eventuell mitzubringen (Essen, besondere Kleidung etc.) - Bettlaken, Schlafsack und Kissen - Regenfeste Kleidung und Schuhe Anmeldung info@fbf-rheinland.de oder 0176 96219908 Ferienangebot mailto:info@fbf-rheinland.de Titel der Veranstaltung Herbstferien im Hüttendorf in der Eifel Veranstalter FBF Rheinland ev Büro: Emma-Karoline-Weg 18 53359 Rheinbach Telefon: 0176 96219908 Ansprechpartner für die Anmeldung Dieter Hein Ab 16 Uhr unter 0176 96219908 Inhalt Ihr schlaft mit 5 bis 8 Leuten in gemütlichen Hütten; für alle gemeinsamen Aktionen steht uns ein eigener Aufenthaltsraum zur Verfügung. Von unserem Küchenteam werdet ihr immer frisch versorgt. Sport und kreative Workshops gehören genauso dazu wie Spieleshows, eine gruselige Nachtwanderung, Hauseigene Disco und ein Kinoabend. Es gibt einen Fußballplatz, einen Lagerfeuerplatz, einen Tischtennisplatz und jede Menge zu Erkunden. Datum 26. – 30.10.2026 Zeit/ Ort Weibern in der Eifel Zielgruppe (Alter der TN) Kinder von 7 bis 13 Jahren Jugend von 14 bis 17 Jahren Maximale Teilnehmerzahl 65 Kinder und Jugendliche Kosten 180€ Im Preis enthalten sind die Kosten für die Unterkunft, Vollverpflegung, Transport und Programm Eventuell mitzubringen (Essen, besondere Kleidung etc.) - Bettlaken, Schlafsack und Kissen - Regenfeste Kleidung und Schuhe Anmeldung info@fbf-rheinland.de oder 0176 96219908 Ferienangebot mailto:info@fbf-rheinland.de

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26. April 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr Stadtbücherei Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Serva- tiuscenter, Servatiusweg 19- 23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD dienstags 10 - 13 Uhr und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Energieberatung der Klimaregion Rhein-Voreifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Gemeinde Wachtberg am 27. April 2017, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer und -kosten: 45 Minuten für 7,50 Euro Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Sprechstunden Bürgermeister BürgerBüro Fraktionen Störungsmeldung Energieberatung Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Ro 24 in der Ortschaft Roisdorf; Aufstellungsbeschluss Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Ro 24 in der Ortschaft Roisdorf. Das Plangebiet liegt südöstlich der Ortschaft Roisdorf in einem Bereich zwischen der Straße Rosental, Raiffeisenstraße und einem landwirtschaftlichen Betrieb. Ziel ist es, ein neues Gewerbegebiet auszuweisen.“ Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bornheim, den 10.04.2017 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 26.04.2017, 18 Uhr Ausschuss für Schule, Soziales und demographischen Wandel Donnerstag, 04.05.2017, 18 Uhr Umweltausschuss Mittwoch, 10.05.2017, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 11.05.2017, 18 Uhr Fachausschuss „Volkshochschule“ Dienstag, 16.05.2017, 18 Uhr, VHS-Gebäude, Raum 2, Alter Weiher 2, Roisdorf Ausschuss für Stadtentwicklung Mittwoch, 17.05.2017, 18 Uhr Stadtrat Donnerstag, 18.05.2017, 18 Uhr Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Die Sitzungen sind öffentlich und finden im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Bo 18 in der Ortschaft Bornheim, Satzungsbeschluss, Inkrafttreten Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Bo 18 in der Ortschaft Bornheim einschließlich der vorliegenden textlichen Festsetzungen und der vorliegenden Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.“ Das Plangebiet liegt zwischen Königstraße, Schillerstraße und Secundastraße. Der Bebauungsplan Bo 18 in der Ortschaft Bornheim mit Begründung kann während der Dienststunden im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Bo 18 in der Ortschaft Bornheim gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungs- beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Ferner wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bornheim, den 12.04.2017 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim 26. April 2017 Stadt Bornheim Bürgerinformation Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans Ro 24 in der Ortschaft Roisdorf / frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Aufgrund § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bornheim am 30.03.2017 beschlossen, mit dem Entwurf des Bebauungsplanes Ro 24 in der Ortschaft Roisdorf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und die Planung für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Das Plangebiet liegt südöstlich der Ortschaft Roisdorf in einem Bereich zwischen der Straße Rosental, Raiffeisenstraße und einem landwirtschaftlichen Betrieb. Ziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes. Die Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt in der Zeit vom 04.05.2017 bis zum 31.05.2017 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 und 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 oder 414. Während dieser Zeit werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich dargelegt. Es wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen werden. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Planbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 13.04.2017 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Landtagswahl in Bornheim Rund 36.600 stimmberechtig- te Wähler sind in Bornheim am Sonntag, 14. Mai 2017, zur Landtagswahl aufgerufen. Um im Stadtgebiet einen rei- bungslosen Ablauf sicherzu- stellen, bereitet das Wahlbü- ro der Stadt Bornheim bereits seit einigen Monaten die Wahl vor. So wurden viele Stimm- bezirke neu zugeschnitten, um eine gleichmäßige Auslas- tung zu erreichen. Bei den Neuzuschnitten wur- de darauf geachtet, dass mög- lichst alle Stimmberechtigten weiterhin im Wahllokal in ih- rem Ort wählen können. Wel- ches Wahllokal zuständig ist, steht auf der Wahlbenachrich- tigungskarte, die in der ver- gangenen Woche zugestellt wurde. Wer bis zum 28. April keine Benachrichtigung erhal- ten hat, sollte sich ans Wahl- büro wenden: Stadt Born- heim, Wahlbüro, Zimmer 904, Rathausstr. 2, 53332 Born- heim, Telefon: 02222/945-405 oder -409, Fax: 02222/945- 172, E-Mail: wahlbuero@ stadt-bornheim.de. Wer bereits vor dem 14. Mai 2017 seine Stimme abgeben möchte, kann dies ab sofort im Wahllokal im Bornheimer Rat- haus erledigen. Eine weitere Alternative ist die Briefwahl: Den notwendigen Wahlschein kann man im Internet beantra- gen. Zum Online-Service ge- langen Wähler über den QR- Code auf der Wahlbenachrich- tigung oder den Link „OLIWA: Wahlschein für die Landtags- wahl online beantragen“ auf www.bornheim.de. Außer- dem kann der Wahlschein per E-Mail an wahlbuero@ stadt-bornheim.de angefor- dert oder persönlich im Wahl- büro abgeholt werden. Die Anträge müssen bis Frei- tag, 12. Mai 2017, 18 Uhr, ge- stellt werden. Nur bei plötz- licher Erkrankung, die durch Attest belegt ist, können Un- terlagen noch bis zum Wahl- tag, 15 Uhr, ausgestellt wer- den.

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Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Ihr Zeichen / Ihr Schreiben vom Mein Zeichen / Mein Schreiben vom Datum Abstellen eines Pflanzkübels auf einem Gehweg Hier: Ordnungsverfügung Sehr geehrter Herr …., gegen Sie ergeht folgende O r d n u n g s v er f ü g u n g Die Ordnungsverfügung beginnt mit dem Tenor: 1. Ich fordere Sie auf, den auf dem Gehweg vor dem Haus Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, von Ihnen abgestellten Pflanzkübel unverzüglich/ bis zum …..zu entfernen. 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung unter Ziffer 1. nicht nachkommen, drohe ich Ihnen an, den Pflanzkübel im Wege der Ersatzvornahme auf Ihre Kosten aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. 3. Gleichzeitig ordne ich die sofortige Vollziehung meiner Anordnung unter Ziffer 1. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Besuchszeiten: Montag - Freitag 08.30 - 12.30 Uhr sowie Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr Mit Postzustellungsurkunde Frau/Herrn Adresse 53332 Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim Internet: www.stadt-bornheim.de Begründung: Innerhalb der Begründung ist strikt zu trennen zwischen Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Ausführungen. Der Sachverhalt sollte chronologisch aufgebaut werden und alle entscheidungserheblichen Angaben enthalten. Die rechtlichen Ausführungen müssen eine Begründung für jede der im Tenor angeordneten Maßnahmen enthalten, die jeweils mit einer klaren Benennung der Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage zu beginnen hat. Nach Benennung der Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage ist in der Begründung strikt zu trennen zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen und evtl. erforderlichen Ermessenserwägungen. I. Mit Schreiben vom ……ist mir angezeigt worden, dass Sie dabei beobachtet wurden, wie Sie einen Pflanzkübel auf dem Gehweg vor dem Haus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, abgestellt haben (siehe beigefügtes Foto). Interne Recherchen haben ergeben, dass Sie die dafür nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in Verbindung mit der ….. Satzung erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt haben. Diese könnte auch nicht erteilt werden, weil der abgestellte Pflanzkübel eine Gefahrenquelle darstellt, die nicht auf dem öffentlichen Gehweg verbleiben kann. Mit Schreiben vom …… habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich beabsichtige, die nun vorliegende Ordnungsverfügung gegen Sie zu erlassen und Ihnen nach § 28 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. (Eine Anhörung kann nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW wegen Gefahr im Verzug entbehrlich sein. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.) Daraufhin haben Sie mir per E-Mail am …. mitgeteilt, dass aus Ihrer Sicht viel zu wenige Grünflächen im Stadtgebiet vorhanden seien und dass der ganz am Rand des Gehwegs abgestellte Pflanzkübel das Straßenbild verschönere. An der konkreten Stelle sei der Gehweg so breit, dass Sie nicht erkennen könnten, dass eine Gefährdung von Fußgängern gegeben sei und daher auch nicht beabsichtigten, den Pflanzkübel, den Sie kostspielig bepflanzt hätten, zu entfernen. II. Zu.1.: Gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch Sondernutzung. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Dies ist für Gemeindestraßen nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW die Gemeinde. Nach § 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach dessen Absatz 2 Nr.1 b) gehören unter anderem auch die Gehwege zu den öffentlichen Straßen. Bei der Rathausstraße handelt es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße, sodass auch der Gehweg vor Haus Nr. 2 öffentliche Verkehrsfläche ist. Nach § 14 Abs. 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auch wenn der abgestellte Pflanzkübel aus Ihrer Sicht nur der optischen Verschönerung der Umgebung dienen soll und sie nach eigenen Angaben keine von ihm ausgehende Gefährdung erkennen können, stellt er objektiv ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum dar. Er kann eine Stolperfalle für Fußgänger gerade in den Abendstunden bedeuten und diese an der uneingeschränkten Nutzung des Gehwegs hindern. Insbesondere für Eltern mit Kinderwagen bzw. Menschen mit Gehhilfe oder Rollstuhlfahrer ist die verbleibende Breite des Gehwegs zu gering, um diesen uneingeschränkt und ungefährdet zu nutzen. Auch ist die Rathausstraße eine vielbefahrene Straße und ein Gehwegwechsel den Fußgängern nicht zumutbar. Das Abstellen des Pflanzkübels ist damit nicht mehr Gemeingebrauch des Gehwegs, sondern erfüllt den Tatbestand einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung nach § 14 Abs. 3 StrWG NRW. Im Falle einer unerlaubten, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung von Straßen kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde nach § 22 Satz 1 StrWG NRW die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Die angeordnete Maßnahme, also die Beseitigung des Pflanzkübels aus dem öffentlichen Verkehrsraum, habe ich nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen, um die Störung der Rechtsordnung zu beseitigen, die aufgrund der fehlenden Erlaubnis eingetreten ist. Den Pflanzkübel aus dem Verkehrsraum zu beseitigen, ist das geeignete und erforderliche und auch verhältnismäßige Mittel, um das vorgenannte Ziel zu erreichen. Bei meinen Erwägungen habe ich zum einen berücksichtigt, dass die Aufstellung des Kübels außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, beispielsweise auf Ihrem eigenen Grundstück, unproblematisch möglich ist. Weiter habe ich berücksichtigt, dass die nachträgliche Erteilung einer Erlaubnis nicht in Betracht kommt, da, wie oben dargestellt, durch den aufgestellten Pflanzkübel die Benutzer des Gehwegs unzumutbar eingeschränkt bzw. sogar gefährdet werden könnten. Als Aufsteller des Pflanzkübels sind Sie auch Verhaltensstörer i.S.d. § 17 des nordrhein- westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) und als solcher der richtige Adressat dieser Ordnungsverfügung. Zu. 2.: Die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme beruht auf § 22 Satz 2 StrWG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Kosten für das fachgerechte Entfernen des Pflanzkübels und die Lagerung belaufen sich auf ca. …. € zzgl. Mehrwertsteuer. Zu 3.: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. An der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer 1 getroffenen Anordnung besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da - wie vorstehend dargestellt - durch den Verstoß gegen den § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bereits eine gegenwärtige Gefahr besteht und die sofortige Entfernung des Pfanzkübels aus dem öffentlichen Verkehrsraum geboten ist. Es soll zudem eine Vorbildwirkung für weitere unzulässige Sondernutzungen vermieden werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erheben. Achtung: In den Regelungsbereichen, in denen das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt wurde (vgl. § 110 JustG NRW), ist die vorgenannte Belehrung durch die über die Widerspruchsmöglichkeit zu ersetzen. Sofern Bescheide maschinell erstellt werden (z.B. Steuerbescheide) bzw. mit einfacher Post verschickt und nicht zugestellt werden, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung das Wort „Zustellung“ durch „Bekanntgabe“ zu ersetzen. Nach einem Beschluss des VG Köln ist eine Rechtsbehelsbelehrung (auch) dann fehlerhaft, wenn sie den Hinweis auf die „Zustellung“ enthält, der Bescheid aber nicht zugestellt wurde, sondern mit einfachem Brief versandt und daher nur „bekannt gegeben“ wurde. Aus Sicht von 1.1 empfiehlt es sich bei den Ausgangsbescheiden, bei denen es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Rechtsstreit kommt, eine Zustellungsform zu wählen, damit der Zugang des Bescheides und damit der Beginn des Laufes der Widerspruchs- bzw. Klagefrist nachgewiesen werden kann. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim Ihr Zeichen / Ihr Schreiben vom Mein Zeichen / Mein Schreiben vom Datum Abstellen eines Pflanzkübels auf einem Gehweg Hier: Ordnungsverfügung Sehr geehrter Herr …., gegen Sie ergeht folgende O r d n u n g s v er f ü g u n g Die Ordnungsverfügung beginnt mit dem Tenor: 1. Ich fordere Sie auf, den auf dem Gehweg vor dem Haus Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, von Ihnen abgestellten Pflanzkübel unverzüglich/ bis zum …..zu entfernen. 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung unter Ziffer 1. nicht nachkommen, drohe ich Ihnen an, den Pflanzkübel im Wege der Ersatzvornahme auf Ihre Kosten aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. 3. Gleichzeitig ordne ich die sofortige Vollziehung meiner Anordnung unter Ziffer 1. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Besuchszeiten: Montag - Freitag 08.30 - 12.30 Uhr sowie Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr Mit Postzustellungsurkunde Frau/Herrn Adresse 53332 Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim Internet: www.stadt-bornheim.de Begründung: Innerhalb der Begründung ist strikt zu trennen zwischen Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Ausführungen. Der Sachverhalt sollte chronologisch aufgebaut werden und alle entscheidungserheblichen Angaben enthalten. Die rechtlichen Ausführungen müssen eine Begründung für jede der im Tenor angeordneten Maßnahmen enthalten, die jeweils mit einer klaren Benennung der Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage zu beginnen hat. Nach Benennung der Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage ist in der Begründung strikt zu trennen zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen und evtl. erforderlichen Ermessenserwägungen. I. Mit Schreiben vom ……ist mir angezeigt worden, dass Sie dabei beobachtet wurden, wie Sie einen Pflanzkübel auf dem Gehweg vor dem Haus, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, abgestellt haben (siehe beigefügtes Foto). Interne Recherchen haben ergeben, dass Sie die dafür nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in Verbindung mit der ….. Satzung erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt haben. Diese könnte auch nicht erteilt werden, weil der abgestellte Pflanzkübel eine Gefahrenquelle darstellt, die nicht auf dem öffentlichen Gehweg verbleiben kann. Mit Schreiben vom …… habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich beabsichtige, die nun vorliegende Ordnungsverfügung gegen Sie zu erlassen und Ihnen nach § 28 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. (Eine Anhörung kann nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW wegen Gefahr im Verzug entbehrlich sein. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an.) Daraufhin haben Sie mir per E-Mail am …. mitgeteilt, dass aus Ihrer Sicht viel zu wenige Grünflächen im Stadtgebiet vorhanden seien und dass der ganz am Rand des Gehwegs abgestellte Pflanzkübel das Straßenbild verschönere. An der konkreten Stelle sei der Gehweg so breit, dass Sie nicht erkennen könnten, dass eine Gefährdung von Fußgängern gegeben sei und daher auch nicht beabsichtigten, den Pflanzkübel, den Sie kostspielig bepflanzt hätten, zu entfernen. II. Zu.1.: Gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch Sondernutzung. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Dies ist für Gemeindestraßen nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW die Gemeinde. Nach § 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach dessen Absatz 2 Nr.1 b) gehören unter anderem auch die Gehwege zu den öffentlichen Straßen. Bei der Rathausstraße handelt es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße, sodass auch der Gehweg vor Haus Nr. 2 öffentliche Verkehrsfläche ist. Nach § 14 Abs. 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auch wenn der abgestellte Pflanzkübel aus Ihrer Sicht nur der optischen Verschönerung der Umgebung dienen soll und sie nach eigenen Angaben keine von ihm ausgehende Gefährdung erkennen können, stellt er objektiv ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum dar. Er kann eine Stolperfalle für Fußgänger gerade in den Abendstunden bedeuten und diese an der uneingeschränkten Nutzung des Gehwegs hindern. Insbesondere für Eltern mit Kinderwagen bzw. Menschen mit Gehhilfe oder Rollstuhlfahrer ist die verbleibende Breite des Gehwegs zu gering, um diesen uneingeschränkt und ungefährdet zu nutzen. Auch ist die Rathausstraße eine vielbefahrene Straße und ein Gehwegwechsel den Fußgängern nicht zumutbar. Das Abstellen des Pflanzkübels ist damit nicht mehr Gemeingebrauch des Gehwegs, sondern erfüllt den Tatbestand einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung nach § 14 Abs. 3 StrWG NRW. Im Falle einer unerlaubten, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung von Straßen kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde nach § 22 Satz 1 StrWG NRW die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Die angeordnete Maßnahme, also die Beseitigung des Pflanzkübels aus dem öffentlichen Verkehrsraum, habe ich nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen, um die Störung der Rechtsordnung zu beseitigen, die aufgrund der fehlenden Erlaubnis eingetreten ist. Den Pflanzkübel aus dem Verkehrsraum zu beseitigen, ist das geeignete und erforderliche und auch verhältnismäßige Mittel, um das vorgenannte Ziel zu erreichen. Bei meinen Erwägungen habe ich zum einen berücksichtigt, dass die Aufstellung des Kübels außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, beispielsweise auf Ihrem eigenen Grundstück, unproblematisch möglich ist. Weiter habe ich berücksichtigt, dass die nachträgliche Erteilung einer Erlaubnis nicht in Betracht kommt, da, wie oben dargestellt, durch den aufgestellten Pflanzkübel die Benutzer des Gehwegs unzumutbar eingeschränkt bzw. sogar gefährdet werden könnten. Als Aufsteller des Pflanzkübels sind Sie auch Verhaltensstörer i.S.d. § 17 des nordrhein- westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) und als solcher der richtige Adressat dieser Ordnungsverfügung. Zu. 2.: Die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme beruht auf § 22 Satz 2 StrWG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Kosten für das fachgerechte Entfernen des Pflanzkübels und die Lagerung belaufen sich auf ca. …. € zzgl. Mehrwertsteuer. Zu 3.: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. An der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer 1 getroffenen Anordnung besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da - wie vorstehend dargestellt - durch den Verstoß gegen den § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bereits eine gegenwärtige Gefahr besteht und die sofortige Entfernung des Pfanzkübels aus dem öffentlichen Verkehrsraum geboten ist. Es soll zudem eine Vorbildwirkung für weitere unzulässige Sondernutzungen vermieden werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erheben. Achtung: In den Regelungsbereichen, in denen das Widerspruchsverfahren wieder eingeführt wurde (vgl. § 110 JustG NRW), ist die vorgenannte Belehrung durch die über die Widerspruchsmöglichkeit zu ersetzen. Sofern Bescheide maschinell erstellt werden (z.B. Steuerbescheide) bzw. mit einfacher Post verschickt und nicht zugestellt werden, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung das Wort „Zustellung“ durch „Bekanntgabe“ zu ersetzen. Nach einem Beschluss des VG Köln ist eine Rechtsbehelsbelehrung (auch) dann fehlerhaft, wenn sie den Hinweis auf die „Zustellung“ enthält, der Bescheid aber nicht zugestellt wurde, sondern mit einfachem Brief versandt und daher nur „bekannt gegeben“ wurde. Aus Sicht von 1.1 empfiehlt es sich bei den Ausgangsbescheiden, bei denen es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Rechtsstreit kommt, eine Zustellungsform zu wählen, damit der Zugang des Bescheides und damit der Beginn des Laufes der Widerspruchs- bzw. Klagefrist nachgewiesen werden kann. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

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Leben & Familie Soziales & Gesellschaft Ehrenamt, Ehrenamtstag, Ehrenamtsmedaille, Ehrenamtskarte & Ehrenamtsbörse Jugendbeteiligung Online-Familienwegweiser Soziale Hilfen Informationen zum Thema "Schule" Infos für ukrainische Geflüchtete und Helfer:innen Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine Infos zu Deutschkursen für ukrainische Menschen Jet ze müffele Bildungs- & Teilhabepaket Bornheim-Ausweis Pflegeberatung Wohngeld Inklusion – Mittendrinn statt nur dabei Gemeinsam stark: Informationen für junge Menschen mit Behinderung Angebote der Stadt Bornheim Eingliederungshilfe Informationen, Ressourcen und Anlaufstellen Pflegegrad und Pflegeberatung Schwerbehindertenausweis Inklusives Kinder- und Jugendhilfegesetz Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen Integration und Integrationsausschuss Jede Jeck es anders Projektabschluss Sachspenden für Flüchtlinge Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Bornheim Integrationsausschuss Gleichstellung Ehrenamt, Ehrenamtstag, Ehrenamtsmedaille, Ehrenamtskarte & Ehrenamtsbörse Bornheimer Ehrenamtsbörse Ehrenamtstag Ehrenamtsmedaille der Stadt Bornheim Ehrenamtskarte NRW Erfolgreicher erster Ehrenamts-Bowling-Cup Fairtrade-Stadt Bornheim Fairtrade in Bornheim Lokale Agenda in Bornheim Arbeitskreis Stadtbild Seniorenbeirat Kirchen & Religionsgemeinschaften Ehrenamt, Ehrenamtstag, Ehrenamtsmedaille, Ehrenamtskarte & Ehrenamtsbörse Ehrenamt Ehrenamtstag Ehrenamtsmedaille Ehrenamtskarte Ehrenamtsbörse Digitale Engagementbörse Ehrenamts-Bowling-Cup Ansprechpartner Ehrenamt Ehrenamtliches Engagement in der Stadt Bornheim Zahlreiche Bornheimer Bürgerinnen und Bürger engagieren sich ehrenamtlich in unserer Stadt und ihren 14 Ortschaften und machen so unser Bornheim lebens- und liebenswert. Bürgermeister Christian Mandt sagt: „Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler sind der Motor unserer Stadt: Sie investieren nicht nur Zeit, sondern bringen sich mit Herz und Leidenschaft in den unterschiedlichsten Bereichen der Stadt ein – sei es in Vereinen, der Kirche, in Initiativen, der Politik, in Hilfsorganisationen, der freiwilligen Feuerwehr oder den Rettungsdiensten. Ohne das Ehrenamt gäbe es viele Angebote nicht. Die Stadt Bornheim weiß dieses Engagement sehr zu schätzen.“ Die Stadt Bornheim fördert und unterstützt das ehrenamtliche Engagement. Für Fragen rund um das Thema Ehrenamt steht unsere Ehrenamtskoordinatorin als Ansprechpartnerin zur Verfügung: Sabine Hübel Telefon: 02222 945-209 E-Mail: sabine.huebel(at)stadt-bornheim.de Fortlaufend finden Sie nähere Informationen zum Thema Ehrenamt: Ehrenamtstag Über 250 Ehrenamtliche sind der Einladung von Rat und Stadtverwaltung gefolgt und haben am Sonntag, 30. November 2025, im festlich geschmückten Forum des Alexander-von-Humboldt-Gymnasiums die Feierlichkeiten zum vierten Ehrenamtstag genossen. Bürgermeister Christian Mandt überreichte die Ehrenamtsmedaillen der Stadt Bornheim in diesem Jahr an Günter Dumjahn, Gabriele Eusterholz und Otto Ganser. Mehr erfahren Ehrenamtsmedaille Die Stadt Bornheim verleiht ab 2023 eine Ehrenamtsmedaille. Mit ihr werden jedes Jahr bis zu drei Personen ausgezeichnet, die sich in besonderer Weise um das Ehrenamt in Bornheim verdient gemacht haben. Richtlinien für die Verleihung der Ehrenamtsmedaille der Stadt Bornheim Mehr erfahren Ehrenamtsmedaillen beim Ehrenamtstag verliehen Am Bornheimer Ehrenamtstag hat Bürgermeister Christian Mandt zum dritten Mal die Ehrenamtsmedaille der Stadt Bornheim verliehen. Preisträger und Preisträgerin sind Günter Dumjahn, Gabriele Eusterholz und Otto Ganser. Mehr erfahren Ehrenamtskarte Infos & Antrag Die Stadt Bornheim hat bereits im Juli 2010 die NRW-Ehrenamtskarte eingeführt. Hier finden Sie alle Infos zur Ehrenamtskarte. Mehr erfahren Ehrenamtsbörse Am Samstag, 12. September 2026, fand von 11 bis 14 Uhr auf dem Peter-Fryns-Platz die vierte Bornheimer Ehrenamtsbörse statt. Mit der Ehrenamtsbörse 2026 hat die Stadt Bornheim interessierten Bürgerinnen und Bürgern zum vierten Mal die Möglichkeit gegeben, sich einen Überblick über das vielfältige ehrenamtliche Angebot zu verschaffen. Nähere Informationen und einen Nachbericht finden Sie HIER Digitale Engagementbörse Die Stadt Bornheim arbeitet zur Förderung des Ehrenamtes/freiwilligen Engagements vor Ort, eng mit der Freiwilligen-Agentur für den Rhein-Sieg-Kreis zusammen. Bornheimer Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich in Bornheim oder in den umliegenden Städten, Gemeinden einbringen möchten und Organisationen, die mit Ehrenamtlichen arbeiten, finden hier Rat und Tat. In unserer Engagementbörse finden Sie online vielfältige Möglichkeiten, sich ehrenamtlich in ihrer Region und im gesamten Rhein-Sieg-Kreis zu engagieren. Verschaffen Sie sich einen Überblick, wo Sie mit Ihren Wünschen und Vorstellungen an ein freiwilliges Engagement eine passende Aufgabe finden, Menschen unterstützen und Freude bringen können. Die Freiwilligen-Agentur wird gefördert vom Rhein-Sieg-Kreis. Damit sind die Beratung und Vermittlung kostenlos. Über die Engagementbörse können alle gemeinnützigen Vereine, Verbände und Organisationen, ebenfalls kostenlos, ihre Aufgaben darstellen und darüber neue Freiwillige finden. Hier geht es direkt zur Engagementbörse Hier können sich engagierte Bürger und Bürgerinnen online registrieren Hier können sich Vereine, Verbände und Organisationen online registrieren und ihre Angebote einstellen Neben den Mitarbeitenden der Freiwilligen-Agentur steht Ihnen selbstverständlich auch die Ehrenamtskoordinatorin der Stadt Bornheim Sabine Hübel, 02222 945-209, sabine.huebel(at)stadt-bornheim.de , für eine persönliche Beratung zur Seite. Die Stadt Bornheim ist nicht die Betreiberin der Engagementbörse. Ihre personenbezogenen Daten (Namen, E-Mailadresse etc.) werden nicht von der Stadt Bornheim, sondern von der Freiwilligen-Agentur verarbeitet. Die Datenverarbeitung erfolgt auch nicht im Auftrag der Stadt Bornheim. Fragen zum Datenschutz beantwortet die Freiwilligen-Agentur für den Rhein-Sieg-Kreis. Ehrenamts-Bowling-Cup Um sich bei jungen Leuten, die sich ehrenamtlich engagieren, zu bedanken, haben die Stadt Bornheim und das pin-up Bowling-Center junge Ehrenamtler*innen am Dienstag, 2. September 2025, zum ersten Ehrenamts-Bowling-Cup der Stadt Bornheim eingeladen. Eingeladen waren alle, die sich im Stadtgebiet engagieren - ob im Sport, im Umweltschutz, im sozialen Bereich oder anderswo –, zwischen 14 und 25 Jahre alt sind, Lust auf Begegnungen, den Austausch untereinander oder einfach einen unterhaltsamen Abend unter Gleichgesinnten haben wollen. Mehr erfahren Ansprechpartner Sabine Hübel Ehrenamtskoordinatorin Ehrenamtskoordinatorin Telefon: 02222 945-209 E-Mail

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Rechtsbehelfsbelehrungen neu: 1. Widerspruchsmöglichkeit (gegen Ausgangsbescheide, über die abschließend das Verwaltungsgericht entscheidet) „Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Widerspruch erheben." Soweit die Bescheide förmlich zugestellt werden, ist zu beachten, dass die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt lauten muss: „Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Widerspruch erheben." 2. Widerspruchsmöglichkeit (gegen Ausgangsbescheide, über die abschließend das Sozialgericht entscheidet (z.B. SGB XII-Angelegenheiten, AsylbLG, vgl. § 51 SGG) „Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, einzulegen. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: widerspruch@stadt-bornheim.de-mail.de . Soweit die Bescheide förmlich zugestellt werden, ist zu beachten, dass die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt lauten muss: „Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Bornheim, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, einzulegen. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: widerspruch@stadt-bornheim.de-mail.de . 3. Klagemöglichkeit (in Angelegenheiten, in denen ein Vorverfahren nicht vorgesehen ist, vgl. § 110 JustG NRW) " Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erheben.“ Soweit die Bescheide förmlich zugestellt werden, ist zu beachten, dass die Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt lauten muss: " Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erheben.“ 4. Einsprüche gegen Bußgeldbescheide (OWiG) Siehe hierzu das als Anlage beigefügte im Ministerialblatt veröffentlichte, Muster

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