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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.15 Stand: 79. Erg. Januar 2018 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes ab 01.01.2018 Aufgrund der §§7 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 966), der §§1, 2, 4 und 5 des Kom- munalabgabengesetzes (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV.NRW. S. 448) und des §2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV.NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2015 (GV NRW S. 836), wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 07.12.2017 folgende Satzung erlassen: § 1 Gegenstand der Satzung (1) Für Amtshandlungen und Leistungen des Standesamtes der Stadt Bornheim werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) abweichenden Gebühren werden nach dem zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben. (3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) unberührt. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.15 Stand: 79. Erg. Januar 2018 Seite 2 Anlage Tarif zur Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes, gültig ab 01.01.2018: Nr. des Gebührentatbestandes Tarif (€) 1 Eheschließung 1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeug- nisses (deutsches Recht) mit Vornahme der Eheschließung im Rathaus 60 € 1.2 Prüfung der Ehevoraussetzungen und Vornahme der Ehe- schließung im Rathaus, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: je nach Zeitaufwand 120 € (bis zu 2 Stunden Verwaltungsaufwand); 30 € für jede weitere angefangene halbe Stunde 1.3 Vornahme der Eheschließung außerhalb des Rathauses: (zuzüglich zu den Gebühren nach 1.1 und 1.2) 1.3.1 Zuschlag für Eheschließungen auf dem Trimborn-Hof und im Schlosshotel Domäne Walberberg - während der Dienstzeiten - außerhalb der Dienstzeiten (an Samstagen) 60 € 240 € 1.3.2 Zuschlag für Eheschließungen auf dem Fahrgastschiff „Anja“ - während der Dienstzeiten - außerhalb der Dienstzeiten (an Samstagen) 120 € 300 € 1.4 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öff- nungszeiten des Standesamtes (z.B. an Samstagen im Rathaus), ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklä- renden 120 € 1.5 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 60 € 1.6 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Aus- länder: je nach Zeitaufwand 60 € (bis zu 1 Stunde Verwaltungsaufwand); 30 € für jede weitere angefangene halbe Stunde 2 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe 2.1 Prüfung der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Gebührenfrei 2.2 Gebühren für eine Zeremonie analog zu 1. Eheschließung (Weitere Gebühren, z.B. für Urkunden oder Abschriften, können anfallen) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.15 Stand: 79. Erg. Januar 2018 Seite 3 3 Namensrechtliche Erklärungen 3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zu- stimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 45 € 3.2 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung 15 € 4 Sonstige Amtshandlungen 4.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG: je nach Zeitaufwand 120 € (bis zu 2 Stunden Verwaltungsaufwand); 30 € für jede weitere angefangene halbe Stunde 4.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG 50 € 4.3 Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versi- cherung: je nach Zeitaufwand 30 € für jede angefan- gene halbe Stunde 4.4 Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 20 € 4.5 Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG (inklusive 5 weitere Abschriften) 20 € 4.6 Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personen- standsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.4 bzw. 4.5 (ab der 6. Ab- schrift) 10 € 4.7 Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister 10 € 4.8 Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte 10 € 4.9 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Auf- suchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand 30 € für jede angefan- gene halbe Stunde 4.10 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 20 € 4.11 Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfah- rens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesa- chen durch die Landesjustizverwaltung 50 € In Kraft seit 01.01.2018, s. Wochenblatt Schaufenster 51 / 2017 vom 21.12.2017

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.15 Stand: 79. Erg. Januar 2018 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes ab 01.01.2018 Aufgrund der §§7 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 966), der §§1, 2, 4 und 5 des Kom- munalabgabengesetzes (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV.NRW. S. 448) und des §2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV.NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2015 (GV NRW S. 836), wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 07.12.2017 folgende Satzung erlassen: § 1 Gegenstand der Satzung (1) Für Amtshandlungen und Leistungen des Standesamtes der Stadt Bornheim werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) abweichenden Gebühren werden nach dem zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben. (3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) unberührt. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.15 Stand: 79. Erg. Januar 2018 Seite 2 Anlage Tarif zur Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes, gültig ab 01.01.2018: Nr. des Gebührentatbestandes Tarif (€) 1 Eheschließung 1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeug- nisses (deutsches Recht) mit Vornahme der Eheschließung im Rathaus 60 € 1.2 Prüfung der Ehevoraussetzungen und Vornahme der Ehe- schließung im Rathaus, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: je nach Zeitaufwand 120 € (bis zu 2 Stunden Verwaltungsaufwand); 30 € für jede weitere angefangene halbe Stunde 1.3 Vornahme der Eheschließung außerhalb des Rathauses: (zuzüglich zu den Gebühren nach 1.1 und 1.2) 1.3.1 Zuschlag für Eheschließungen auf dem Trimborn-Hof und im Schlosshotel Domäne Walberberg - während der Dienstzeiten - außerhalb der Dienstzeiten (an Samstagen) 60 € 240 € 1.3.2 Zuschlag für Eheschließungen auf dem Fahrgastschiff „Anja“ - während der Dienstzeiten - außerhalb der Dienstzeiten (an Samstagen) 120 € 300 € 1.4 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öff- nungszeiten des Standesamtes (z.B. an Samstagen im Rathaus), ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklä- renden 120 € 1.5 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 60 € 1.6 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Aus- länder: je nach Zeitaufwand 60 € (bis zu 1 Stunde Verwaltungsaufwand); 30 € für jede weitere angefangene halbe Stunde 2 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe 2.1 Prüfung der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Gebührenfrei 2.2 Gebühren für eine Zeremonie analog zu 1. Eheschließung (Weitere Gebühren, z.B. für Urkunden oder Abschriften, können anfallen) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.15 Stand: 79. Erg. Januar 2018 Seite 3 3 Namensrechtliche Erklärungen 3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zu- stimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 45 € 3.2 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung 15 € 4 Sonstige Amtshandlungen 4.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG: je nach Zeitaufwand 120 € (bis zu 2 Stunden Verwaltungsaufwand); 30 € für jede weitere angefangene halbe Stunde 4.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG 50 € 4.3 Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versi- cherung: je nach Zeitaufwand 30 € für jede angefan- gene halbe Stunde 4.4 Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 20 € 4.5 Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG (inklusive 5 weitere Abschriften) 20 € 4.6 Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personen- standsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.4 bzw. 4.5 (ab der 6. Ab- schrift) 10 € 4.7 Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister 10 € 4.8 Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte 10 € 4.9 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Auf- suchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand 30 € für jede angefan- gene halbe Stunde 4.10 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 20 € 4.11 Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfah- rens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesa- chen durch die Landesjustizverwaltung 50 € In Kraft seit 01.01.2018, s. Wochenblatt Schaufenster 51 / 2017 vom 21.12.2017

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.15 Stand: 79. Erg. Januar 2018 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes ab 01.01.2018 Aufgrund der §§7 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 966), der §§1, 2, 4 und 5 des Kom- munalabgabengesetzes (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GV.NRW. S. 448) und des §2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV.NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2015 (GV NRW S. 836), wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bornheim vom 07.12.2017 folgende Satzung erlassen: § 1 Gegenstand der Satzung (1) Für Amtshandlungen und Leistungen des Standesamtes der Stadt Bornheim werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) abweichenden Gebühren werden nach dem zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben. (3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) unberührt. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.15 Stand: 79. Erg. Januar 2018 Seite 2 Anlage Tarif zur Satzung der Stadt Bornheim über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes, gültig ab 01.01.2018: Nr. des Gebührentatbestandes Tarif (€) 1 Eheschließung 1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeug- nisses (deutsches Recht) mit Vornahme der Eheschließung im Rathaus 60 € 1.2 Prüfung der Ehevoraussetzungen und Vornahme der Ehe- schließung im Rathaus, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: je nach Zeitaufwand 120 € (bis zu 2 Stunden Verwaltungsaufwand); 30 € für jede weitere angefangene halbe Stunde 1.3 Vornahme der Eheschließung außerhalb des Rathauses: (zuzüglich zu den Gebühren nach 1.1 und 1.2) 1.3.1 Zuschlag für Eheschließungen auf dem Trimborn-Hof und im Schlosshotel Domäne Walberberg - während der Dienstzeiten - außerhalb der Dienstzeiten (an Samstagen) 60 € 240 € 1.3.2 Zuschlag für Eheschließungen auf dem Fahrgastschiff „Anja“ - während der Dienstzeiten - außerhalb der Dienstzeiten (an Samstagen) 120 € 300 € 1.4 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öff- nungszeiten des Standesamtes (z.B. an Samstagen im Rathaus), ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklä- renden 120 € 1.5 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 60 € 1.6 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Aus- länder: je nach Zeitaufwand 60 € (bis zu 1 Stunde Verwaltungsaufwand); 30 € für jede weitere angefangene halbe Stunde 2 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe 2.1 Prüfung der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Gebührenfrei 2.2 Gebühren für eine Zeremonie analog zu 1. Eheschließung (Weitere Gebühren, z.B. für Urkunden oder Abschriften, können anfallen) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 1.15 Stand: 79. Erg. Januar 2018 Seite 3 3 Namensrechtliche Erklärungen 3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zu- stimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 45 € 3.2 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung 15 € 4 Sonstige Amtshandlungen 4.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG: je nach Zeitaufwand 120 € (bis zu 2 Stunden Verwaltungsaufwand); 30 € für jede weitere angefangene halbe Stunde 4.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG 50 € 4.3 Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versi- cherung: je nach Zeitaufwand 30 € für jede angefan- gene halbe Stunde 4.4 Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 20 € 4.5 Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG (inklusive 5 weitere Abschriften) 20 € 4.6 Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personen- standsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.4 bzw. 4.5 (ab der 6. Ab- schrift) 10 € 4.7 Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister 10 € 4.8 Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte 10 € 4.9 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Auf- suchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand 30 € für jede angefan- gene halbe Stunde 4.10 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 20 € 4.11 Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfah- rens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesa- chen durch die Landesjustizverwaltung 50 € In Kraft seit 01.01.2018, s. Wochenblatt Schaufenster 51 / 2017 vom 21.12.2017

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Inhalt

Leben & Familie Soziales & Gesellschaft Inklusion – Mittendrin statt nur dabei Jugendbeteiligung Online-Familienwegweiser Soziale Hilfen Informationen zum Thema "Schule" Infos für ukrainische Geflüchtete und Helfer:innen Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine Infos zu Deutschkursen für ukrainische Menschen Jet ze müffele Bildungs- & Teilhabepaket Bornheim-Ausweis Pflegeberatung Wohngeld Inklusion – Mittendrin statt nur dabei Gemeinsam stark: Informationen für junge Menschen mit Behinderung Angebote der Stadt Bornheim Eingliederungshilfe Informationen, Ressourcen und Anlaufstellen Pflegegrad und Pflegeberatung Schwerbehindertenausweis Inklusives Kinder- und Jugendhilfegesetz Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen Integration und Integrationsausschuss Jede Jeck es anders Projektabschluss Sachspenden für Flüchtlinge Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Bornheim Integrationsausschuss Gleichstellung Ehrenamt, Ehrenamtstag, Ehrenamtsmedaille, Ehrenamtskarte & Ehrenamtsbörse Bornheimer Ehrenamtsbörse Ehrenamtstag Ehrenamtsmedaille der Stadt Bornheim Ehrenamtskarte NRW Erfolgreicher erster Ehrenamts-Bowling-Cup Fairtrade-Stadt Bornheim Fairtrade in Bornheim Lokale Agenda in Bornheim Arbeitskreis Stadtbild Seniorenbeirat Kirchen & Religionsgemeinschaften Inklusion – Mittendrin statt nur dabei Wo finde ich Unterstützung? Kontakt Informationen Mehr Informationen finden Sie auf folgenden Websites: Inklusion & Teilhabe in Sport, Kultur und Freizeit Fördermittel beantragen Inklusionsscheck Wo finde ich Unterstützung? Die zentrale Idee der Inklusion ist, dass Menschen mit und ohne Behinderung von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben. Ob beim Einkaufen, am Arbeitsplatz, in der Schule, auf Veranstaltungen, in Vereinen oder im Kreis der Familie: Jeder wird von der Gesellschaft so akzeptiert, wie er ist, und kann ein Leben ohne Barrieren führen. Inklusion heißt, dass Menschen mit Behinderung ihr Leben nicht mehr an vorhandene Strukturen anpassen müssen. Vielmehr ist die Gesellschaft aufgerufen, Strukturen zu schaffen, die es jedem Menschen – auch den Menschen mit Behinderung – ermöglichen, von Anfang an ein wertvoller Teil der Gesellschaft zu sein. Daher nimmt sich das Amt für Soziales, Wohnen und Inklusion als Auskunfts- und Beratungsstelle der Probleme an, die Behinderte in allen Lebenslagen bei der Geltendmachung ihrer Rechte haben. Kontakt Ansprechpartner Susanne Vogel Inklusion Wohnen, Gesundheit und Inklusion Telefon: 02222 945-450 E-Mail Christoph Janicke Inklusion Wohnen, Gesundheit und Inklusion Telefon: 02222 945-377 E-Mail Informationen Beratung und Hilfe bei der Feststellung einer Schwerbehinderung Beratung und Hilfe bei der Feststellung einer Schwerbehinderung Wenn Sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten andauernde gesundheitliche Einschränkungen haben oder chronisch krank sind, können Sie unterschiedliche Hilfen beantragen und nutzen. Um diese Rechte und Hilfen in Anspruch nehmen zu können, muss die Behinderung festgestellt und nachgewiesen werden. Hierfür benötigen Sie einen Feststellungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis. Sie können beides sofort – und nicht erst nach Ablauf der genannten sechs Monate – formlos, zum Beispiel per E-Mail, oder über den hinterlegten Online Antrag beantragen. Im Fall einer formlosen E-Mail, senden wir Ihnen anschließend das Antragsformular zu. Benötigte Dokumente Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung Um eine möglichst zügige Bearbeitung sicherzustellen, verwenden Sie bitte das Antragsformular. Reichen Sie dieses ausgefüllt und unterzeichnet ein. Sie finden das Antragsformular unter "Download und Infos". Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen des Antragsvordrucks? Unsere Mitarbeitenden füllen den Antrag auch gerne mit Ihnen gemeinsam in einem persönlichen Beratungsgespräch aus. Zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist ein aktuelles Lichtbild erforderlich. Fügen Sie dieses bitte Ihrem Antrag bei. Vollmacht Nur bei Antragstellung durch eine*n Bevollmächtigte*n oder eine*n Betreuer*in. Vordruck Laden Sie sich hier den Vordruck herunter Grad der Behinderung Grad der Behinderung Der Grad der Behinderung wird nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bemessen. Sie enthält allgemeine Beurteilungsregeln und Angaben darüber, wie der Grad der Behinderung bei den einzelnen Behinderungen festzusetzen ist. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen wird als GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben. Der Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis Der Schwerbehindertenausweis ermöglicht, die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen – also einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Zusätzliche Merkzeichen im Ausweis weisen auf besondere gesundheitliche Einschränkungen hin. Merkzeichen auf der Vorderseite des Auweises: B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson Merkzeichen auf der Rückseite des Ausweises: G Erhebliche Gehbehinderung aG Außergewöhnliche Gehbehinderung RF Befreiung oder Ermäßigung von Rundfunkgebühren H Hilflos Bl Blind Gl Gehörlos TBl Taubblind 1. Kl. Benutzung der 1. Wagenklasse der Deutschen Bahn Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen Der Schwerbehindertenausweis im Kartenformat wird im Versorgungsamt des Rhein-Sieg-Kreises verlängert. Service-Hotline: 02241 13-3366. Nachteilsausgleiche Nachteilsausgleiche Menschen mit einer Schwerbehinderung dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Die sogenannten Nachteilsausgleiche sollen Menschen dienen, die aufgrund ihrer Behinderung Nachteile im beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Kontext haben. Zu den wichtigsten allgemeinen Nachteilsausgleichen zählen folgende finanzielle Hilfen: Steuerfreibeträge Steuererleichterung oder -befreiung Altersrente Ermäßigte oder kostenfreie Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln Ermäßigter Eintritt Zusätzlicher Schutz vor Kündigung Anspruch auf behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes Zusatzurlaub Freistellung von Mehrarbeit Teilzeitarbeit Benachteiligungsschutz Berufliche Förderung Mehr Informationen finden Sie auf folgenden Websites: Schwerbehindertenausweis beantragen Blinden- und Gehörlosengeld (GHBG) Inklusion & Teilhabe in Sport, Kultur und Freizeit Einen allgemeinen, regelmäßig aktualisierten Ratgeber für Menschen mit Behinderungen hat der Rhein-Sieg-Kreis herausgebracht: Externe Homepage Ratgeber für Menschen mit Behinderung Und eine hilfreiche Onlinekarte für rollstuhlgerechte Orte bietet die Wheelmap: Externe Homepage Wheelmap Seit Mai 2024 ist Bornheim auch "assistenzhundfreundliche Kommune". Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Aktion Mensch ist in Zusammenarbeit mit der Stiftung Assistenzhund eine Landkarte enstanden, die sogenannte "Dog Map". Diese ist online oder als App erhältlich. Darin vermerken die Kommunen kostenfrei sämtliche Einrichtungen, öffentlichen Gebäude, Geschäfte und sonstige Örtlichkeiten, wo ein Assistenzhund mitgebracht werden darf. Assistenzhunde willkommen! Assistenzhunde, beispielsweise Blindenführhunde, begleiten ihre Halter*innen im beruflichen und privaten Alltag. Die Tiere werden ausgebildet, um beispielsweise Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung, Epilepsie oder Diabetes zu helfen. Vor allem Menschen mit scheinbar unsichtbaren Behinderungen stehen aber immer wieder vor Problemen, wenn sie mit ihrem Assistenzhund zum Beispiel in eine Arztpraxis oder ein Museum gehen wollen, da ihnen häufig der Zutritt mit Hund verweigert wird. Daher unterstützt die Stadt Bornheim die Zutrittskampagne des Vereins Pfotenpiloten und möchte mit dieser Aktion auch die Privatwirtschaft und Gastronomie in Bornheim auffordern, es der Stadtverwaltung gleichzutun und die Assistenzhunde der Menschen mit Beeinträchtigung willkommen zu heißen. Ein Aufkleber am Eingang des Bornheimer Rathauses zeigt, dass Asssistenzhunde hier willkommen sind. Übrigens ist das Zugangsrecht von Assistenzhunden in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gesetzlich festgelegt. Sie ist seit dem 26. März 2009 in Kraft und schließt in Artikel 9 und 20 ganz explizit „tierische Hilfe“, also Assistenzhunde, als Mittel zur Teilhabe ein. Weiterhin hat das neue Teilhabestärkungsgesetz unter Artikel 9 „Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ den Paragraphen 12e „Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde“ dahingehend geändert, dass Menschen nicht der Zugang verweigert werden darf, weil sie von einem Assistenzhund begleitet werden. Fördermittel beantragen Engagieren Sie sich in einem Projekt für Inklusion und Teilhabe? Oder haben Sie eine gute Idee, aber es fehlen die finanziellen Mittel? Die Stadt Bornheim stellt zu diesem Zweck Fördergelder zur Verfügung! Alle Infos dazu gibt es hier. Hier den Flyer zur neuen Förderung herunterladen Inklusionsscheck Mit dem Inklusionsscheck werden gute Ideen und Aktivitäten vor Ort mit 2.000 Euro pro Scheck unterstützt. Gefördert werden können Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung der Barrierefreiheit und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, die noch in diesem Jahr in Nordrhein-Westfalen stattfinden. Alle Anträge können während der Antragsphase online gestellt werden unter www.soziales.web.nrw.de/onlineantrag#login Die Auswahl der finanziell unterstützten Vorhaben richtet sich nach dem Eingang des Antrags. > Mehr erfahren unter: www.mags.nrw/inklusionsscheck

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Kämmerer 05.08.2024 An die Amtsleitungen, Gleichstellungsbeauftragte nachrichtlich: Verwaltungsvorstand Haushaltsentwurf 2025/2026 – Sachstand zur Einbringung verwaltungsseitiger Veränderungsnachweis sowie Budgetberichterstattung zum Haushalt 2024 1. Einbringung des Haushaltsentwurfes 2025/2026: Der Haushaltsentwurf 2025/2026 wurde am 04.07.2024 in den Rat eingebracht. Den Link zum interaktiven Haushalt sowie die entsprechenden Dokumente hierzu finden Sie im Intranet unter Finanzen/ Doppelhaushalt 2025/2026. Ihnen und Ihren Mitarbeitenden meinen herzlichen Dank für die Unterstützung im bisherigen Haushaltsplanungsprozess! Mit der Einbringung schließen sich nunmehr der verwaltungsseitige Veränderungsnachweis und das Beratungsverfahren in den Gremien (incl. Anträge und Anfragen) an. Die Einhaltung des Zeitplans (Anlage 1) erfordert von allen Beteiligten ein besonders hohes Maß an Termintreue. Stellen Sie bitte sicher, dass die genannten Termine eingehalten werden und teilen Sie Amt 2 frühzeitig mit, wenn aus Ihrer Sicht Risiken bestehen. Verwaltungsseitiger Veränderungsnachweis: Wie in der Verfügung vom 27.02.2024 zur Haushaltsplanung beschrieben, wurde der Prozess verschlankt. Der Zeitraum für die Mitteilung erforderlicher Veränderungen der Verwaltung ist auf den 10.09.-19.09.2024 festgelegt. Die Änderungsbedarfe sind auf wesentliche Änderungen zu begrenzen. Als wesentlich werden Bedarfe angesehen, die seitens der Größenordnung (Wertgrenze > 100.000 EUR) und/oder aufgrund besonderer städtischer Bedeutung Berücksichtigung finden. Sofern Gremienbeschlüsse unter der genannten Wertgrenze vorliegen, sind diese ebenfalls zu benennen. Die in der o.a. Verfügung erfolgten inhaltlichen Vorgaben/ Grundsätze sind auch im Veränderungsnachweis zu berücksichtigen (insbes. Vorliegen von Gremienbeschlüssen sowie Vorrang von Neuveranschlagung investiver Projekte/ keine Übertragung von 2024 nach 2025). Die Änderungsbedarfe der Fachämter und Stabstellen sind bis spätestens 19.09.2024 der Abteilung 2.1-Kämmerei entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Formular zuzuleiten. Das Excel-Dokument finden Sie auch im Intranet unter Finanzen/Doppelhaushalt 2025-2026/ Veränderungsnachweis. Später eingehende Veränderungs-Mitteilungen können aufgrund des sicherzustellenden Zeitplanes nicht mehr berücksichtigt werden. Durch die Kämmerei erfolgt die haushaltsmäßige Aufbereitung einer Gesamtliste über die verwaltungsseitigen Änderungen sowie die -2- entsprechende Weiterleitung zu den Sitzungen der Gremien unter Beteiligung des Verwaltungsvorstandes. Die Änderungsbedarfe der Fachämter und Stabstellen bitte ich gebündelt und unterzeichnet über den jeweiligen Budgetverantwortlichen an Abteilung 2.1-Kämmerei weiterzuleiten. Die vorbereiteten Excel-Dateien bitte ich in der formatierten Fassung nicht zu verändern und an die zentrale Mail-Adresse haushalt@stadt-bornheim.de zu richten. Änderungsbedarfe unterhalb der Wertgengrenze sind in der Haushaltsbewirtschaftung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass einzuplanende Mehrbedarfe möglichst durch Minderaufwendungen oder Mehreinnahmen zu kompensieren sind. Anträge und Anfragen der Gremien: Die Fraktionen wurden im Rahmen ihrer Haushaltsberatungen gebeten, Anträge und Anfragen gebündelt bis zum 13.09.2024 einzureichen. Diese werden in Amt 2 entsprechend der Zuständigkeiten der Fachämter/Gremien aufbereitet und den zuständigen Fachämtern und Stabstellen mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme bzw. Antwort zugeleitet. Der Zeitraum ist auf den 16.-19.09.2024 festgesetzt. Ich bitte auch hierfür das entsprechende Zeitfenster einzuplanen und benannte Fristen einzuhalten, um den weiteren Prozessablauf zu gewährleisten. Der politische Beratungsprozess sieht den Entfall einzelner Fachausschüsse vor und wird durch eine ganztägige Beratung des Haupt- und Finanzausschusses (HFA) am 09.10.2024 (ersetzt). Die finale Beratung erfolgt im ganztägigen HFA am 19.11.2024. Eine Beschlussfassung des Haushalts ist für die Sitzung des Rates am 11.12.2024 vorgesehen. Im Anschluss erfolgt die Beteiligung der Kommunalaufsicht. 2. Budgetberichterstattung zum Haushalt 2024: Verweisend auf die Verfügung vom 30.11.2023 zur Budgetberichterstattung 2024 und dort beschriebenen Risiken und in der weiteren Haushaltplanung erkennbaren Verschärfung der Haushaltssituation kommt dem frühzeitigen Erkennen von Risiken durch die unterjährige Budgetberichterstattung eine besondere Bedeutung zu. Ich erinnere daher an den nächsten Berichtstermin am 31.08.2024 (Eingang bei Abt. 2.1 bis 13.09.2024) und bitte die Budgetverantwortlichen, relevante Budgetveränderungen (sowohl positive als auch negative) der Abteilung 2.1-Kämmerei mitzuteilen. Sofern sich aus den vorgelegten Budgetberichten evtl. Folgemaßnahmen ergeben, werden anlassbezogene Budgetgespräche terminiert. Das Formular für die Budgetberichte 2024 ist als Anlage 3 beigefügt. Sie finden es auch im Intranet unter Sie auch im Intranet unter Finanzen/ Budgetberichte und Quartalsmitteilungen. Für weitere Fragen stehen Ihnen in Amt 2 Frau Vaupel (-272), Frau Steinke (Tel. -282), Mail haushalt@stadt-bornheim.de sowie Herr Lützenkirchen (Tel. -280) gerne zur Verfügung. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. gez. (Ralf Cugaly) Kämmerer mailto:haushalt@stadt-bornheim.de mailto:haushalt@stadt-bornheim.de 30.07.2024 Stadt Bornheim · Amt 2 Finanzen Seite 2 Haushalt 2025/2026 –Zeitreihe und ausgewählte Meilensteine - M 1 1. Info-Schreiben/ Eckdatenverfügung Ämter ab 18.03. 2. Information Verwaltung 09.04. M 2 Abschluss dezentrale Planung 10.05. M 3 Einbringung Rat 04.07. M 4 Anträge und Anfragen liegen vor 13.09. M 5 Verabschie- dung Rat 11.12. Vorbereitungsphase Erstes Quartal 2024 dezentrale Detail- planungsphase 11.04.-09.05. Haushalts- gespräche Änderungen 10.05.-24.05. Mitteilung Entwurf im VV / Einarbeitung in Vers. D2 10.06./24.06. Veränderungsnach- weis Verwaltung 10.09. – 19.09. Ferienzeiten 2024 25.03.-06.04. 08.07.-20.08. 14.-26.10. 2024 Phasen Sitzungen AK Finanzen, HFA / Rat MeilensteineLegende: 05 2024 06 2024 04 2024 03 2024 07 2024 08 2024 09 2024 10 2024 11 2024 12 2024 23.12-06.01. AK 10.04. AK 01.10. 1. ganzt. HFA 09.10. Rat 11.12. Mitteilung endg. Haushalt im VV 09.12. AK 14.11. 2. ganzt. HFA 19.11. Hinweis: Terminverschiebungen führen zur Anpassung des weiteren Prozessablaufs Bearbeitung Anfragen/Anträge 16.09. – 19.09. Info SK-Einw./ Bürger 20.08., AK 22.08. AK 11.01. AK 05.06. Lützenkirchen, Andreas Schreibmaschine ANLAGE 1

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