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1 SB 5/26a – 04/2022 1 An die für das Feststellungsverfahren nach Schwerbehindertenrecht zuständige Stelle Kreis/kreisfreie Stadt Eingangsstempel Geschäfts-/Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen bzw. streichen Erstantrag nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - - Schwerbehindertenrecht - Änderungsantrag zur Feststellung eines - höheren - Grades der Behinderung (GdB), zur Feststellung - weiterer - gesundheitlicher Merkmale (siehe Seite 5, Ziffer 10.1) sowie zur Ausstellung eines - neuen - Ausweises* * Für die bloße Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ist dieser Antrag nicht erforderlich. Haben Sie bereits früher einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht gestellt? Ja bei folgender Stelle dortiges Geschäfts-/Aktenzeichen Nein 2 Angaben zur Person, zu gesetzlichen Vertretern, Betreuern und Bevollmächtigten Name der antragstellenden Person Vorname Geburtsname geboren am Geburtsort Geburtsstaat Geschlecht weiblich männlich divers Staatsangehörigkeit (siehe Seite 6) Für Staatsangehörige eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates: Bitte Kopie des Aufenthaltstitels beifügen. Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Bei Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in Deutschland: Bitte Bescheinigung des jetzigen Arbeitgebers beifügen. Telefonnummer (Angabe freiwillig) Sind Sie erwerbstätig? (siehe Seite 6) Ja Nein Steuer-Identifikationsnummer (11-stellig) der antragstellenden Person (siehe Seite 6) Die Angabe der eigenen persönlichen Steuer-ID ist zwingend erforderlich, um zukünftig einen Behindertenpauschbetrag bei der steuerlichen Veranlagung geltend machen zu können. Dies gilt auch für Minderjährige. minderjährige Antragstellende unter 15 Jahren Name des 1. Elternteils Vorname des 1. Elternteils Sorgerecht? Ja Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefonnummer (Angabe freiwillig) Name des 2. Elternteils Vorname des 2. Elternteils Sorgerecht? Ja Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefonnummer (Angabe freiwillig) andere gesetzliche Vertretung, Bevollmächtigung (Bitte Vollmacht bzw. Kopie der Bestellungsurkunde oder des Betreuungsausweises beifügen) Name Vorname Telefonnummer (Angabe freiwillig) Straße, Hausnummer PLZ, Ort Geschlecht weiblich männlich divers 2 W I C H T I G E H I N W E I S E Um sachgerecht über diesen Antrag entscheiden zu können, werden von Ihnen Informationen und Unterlagen über Sie benötigt. Bitte füllen Sie den Antragsvordruck sorgfältig - möglichst in Maschinen- oder Blockschrift - aus. Beachten Sie hierbei bitte auch die Erläuterungen ab der 6. Seite dieses Vordrucks und vergessen Sie nicht, die Erklärungen unter Ziffer 11 auf der 5. Seite des Antrages zu unterschreiben (). Wenn sich Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z.B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten, Pflege- und Betreuungsgutachten, EKG-, Labor- und Röntgenbefunde -keine Röntgenbilder-) in Ihrem Besitz befinden, die nicht älter als 2 Jahre sind, reichen Sie diese bitte zusammen mit dem Antrag ein. Falls oder soweit Sie keine Unterlagen beifügen, werden diese entsprechend Ihrer Einverständniserklärung am Ende des Antragsvordrucks von den von Ihnen benannten Stellen und Personen beigezogen. Die Datenerhebung im Zusammenhang mit dem Antrag erfolgt nach § 67a Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit Sie vom Angebot der Datenbeschaffung durch die zuständige Stelle Gebrauch machen, ist Rechtsgrundlage hierfür Ihre Einwilligung am Ende dieses Antragsvordrucks. Die weitere Datenverarbeitung erfolgt gemäß § 67b SGB X. Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung in diesem Verfahren ergibt sich aus § 60 Abs. 1 (Obliegenheit) Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sofern Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann die Feststellung nach dem SGB IX ganz oder teilweise versagt werden, soweit deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. 3 Angaben zu einer anderweitigen Feststellung 3.1 Haben Sie bereits eine Feststellung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) erhalten von oder einen Antrag auf Feststellung gestellt bei einer Berufsgenossenschaft (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit)? Ja Nein einem Versorgungsamt, einem Landschaftsverband oder einer Behörde der Bundeswehrverwaltung (z.B. wegen einer Schädigung als Soldat oder Gewaltopfer)? Ja Nein einer anderen Dienststelle (z.B. Landesamt, Wehrbereichs- gebührnisamt)? Ja Nein Wenn Sie eine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, legen Sie bitte den Bescheid in Kopie bei oder teilen Sie die zuständige Stelle mit, damit von dort die Unterlagen angefordert werden können. zuständige Stelle Straße, Hausnummer PLZ, Ort dortiges Geschäfts-/Aktenzeichen ggf. Datum des Bescheides ggf. Tag der Schädigung/des Unfalls 3.2 Möchten Sie über die vorgenannte anderweitige Feststellung (Ziffer 3.1) hinaus weitere Gesundheitsstörungen oder eine Verschlimmerung bereits festgestellter Beeinträchtigungen geltend machen? Ja - Bitte weiter mit Nr. 4 ff - Nein - Bitte weiter mit Nr. 10 ff - 4 Angaben zu Ihrer Krankenkasse Diese Angaben sind für die Anforderung von Befundberichten von den von Ihnen nachfolgend angegebenen Ärzten erforderlich. Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort 3 5 Angaben zu Ihren Gesundheitsstörungen Lesen Sie bitte hierzu vorher die Erläuterungen zu 5 auf Seite 6. Führen Sie bitte hier die Gesundheitsstörungen (z.B. Wirbelsäulenleiden, Bluthochdruck) auf, die – neu – als Beeinträchtigungen festgestellt werden sollen oder sich verschlimmert haben. Es reicht nicht aus, auf beim Arzt anzufordernde Unterlagen zu verweisen. Gesundheitsstörungen Ursache (Ziffer) 1 2 3 4 5 6 7 8 Mögliche Ursachen 01 angeboren 02 Arbeitsunfall (einschl. Wegeunfall) / Berufskrankheit 03 Verkehrsunfall, soweit nicht Arbeitsunfall 04 häuslicher Unfall 06 sonstiger Unfall 07 Kriegs-, Wehr-, Zivildienstbeschädigung; Gewalttat i.S.d. OEG 09 sonstige Krankheit (auch Impfschaden ohne Berufskrankheit) 10 sonstige Ursache oder mehrere Ursachen 6 Angaben zu Ihren ärztlichen Behandlungen zu 5 (in den letzten 2 Jahren) 6.1 Hausarzt Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Fachgebiet letzte Behandlung (Monat/Jahr) Wenn Unterlagen eines Facharztes/einer Klinik bei Ihrem Hausarzt vorliegen, kreuzen Sie bitte unten jeweils „Ja“ an. 6.2 Fachärzte H I N W E I S Sie können die Dauer des Verfahrens beeinflussen. Fragen Sie bitte bei Ihrem Hausarzt nach, von welchen nachstehenden Fachärzten aktuelle Berichte (nicht älter als 2 Jahre) vorliegen und bitten Sie Ihren Hausarzt darum, diese Unterlagen auf Anfrage der zuständigen Stelle mit einzusenden. Berichte von Augen- und HNO-Ärzten werden der zuständigen Stelle gesondert angefordert. Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Fachgebiet letzte Behandlung (Monat/Jahr) Unterlagen beim Hausarzt? Ja Nein Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Fachgebiet letzte Behandlung (Monat/Jahr) Unterlagen beim Hausarzt? Ja Nein Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Fachgebiet letzte Behandlung (Monat/Jahr) Unterlagen beim Hausarzt? Ja Nein Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Fachgebiet letzte Behandlung (Monat/Jahr) Unterlagen beim Hausarzt? Ja Nein Für weitere Fachärzte bitte gesondertes Blatt beifügen. 4 7 Angaben zu Ihren Krankenhausbehandlungen zu 5 (in den letzten 2 Jahren) Name der Klinik Fachgebiet Abteilung / Station Behandlung (von - bis) ambulant stationär Straße, Hausnummer PLZ, Ort Unterlagen beim Hausarzt? Ja Nein Name der Klinik Fachgebiet Abteilung / Station Behandlung (von - bis) ambulant stationär Straße, Hausnummer PLZ, Ort Unterlagen beim Hausarzt? Ja Nein 8 Angaben zu Rehabilitationsverfahren/Kuren zu 5 (in den letzten 2 Jahren) Name der Klinik Fachgebiet Abteilung / Station Behandlung (von - bis) ambulant stationär Straße, Hausnummer PLZ, Ort Unterlagen beim Hausarzt? Ja Nein Name des Kostenträgers Mitglieds-/Versicherungs-Nr. Straße, Hausnummer PLZ, Ort dortiges Geschäfts-/Aktenzeichen 9 Sonstige Angaben zu Ihren unter 5 aufgeführten Gesundheitsstörungen Pflegekasse Ich erhalte Leistungen. Ja Nein beantragt dortiges Geschäfts-/Aktenzeichen Pflegegrad Datum Gutachten/ärztliche Untersuchung Landschaftsverband (Blindengeld, Hilfe für Gehörlose) Ich erhalte Leistungen. Ja Nein beantragt dortiges Geschäfts-/Aktenzeichen Datum Gutachten/ärztliche Untersuchung Gericht (u.a. Betreuungsgutachten) Ein Gutachten liegt vor. Ja Nein beantragt dortiges Geschäfts-/Aktenzeichen Datum Gutachten/ärztliche Untersuchung Agentur für Arbeit Ein Gutachten liegt vor. Ja Nein dortiges Geschäfts-/Aktenzeichen Datum Gutachten/ärztliche Untersuchung Gesundheitsamt Ein Gutachten liegt vor. Ja Nein dortiges Geschäfts-/Aktenzeichen Datum Gutachten/ärztliche Untersuchung Rentenversicherungsträger Ein Gutachten liegt vor. Ja Nein beantragt dortiges Geschäfts-/Aktenzeichen Datum Gutachten/ärztliche Untersuchung Sofern Ihnen die hier angegebenen Gutachten selbst vorliegen, fügen Sie diese bitte in Kopie Ihrem Antrag bei. Hierdurch kann das Verfahren beschleunigt werden. 5 10 Angaben zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und zur Ausstellung eines Ausweises 10.1 Ich beantrage die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für folgende Merkzeichen: (Bitte beachten Sie die Erläuterungen unter 10.1 auf Seite 7 und kreuzen Sie gegebenenfalls an.) G aG B RF TBl H 1.Kl Bl Gl 10.2 Ich benötige einen Schwerbehinderten-Ausweis. Ja Nein 10.3 Rückwirkende Feststellung H I N W E I S Das Finanzamt gewährt den Pauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bereits für das Jahr der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen an mindestens einem Tag im Kalenderjahr vorgelegen haben. Die Feststellung ist ab dem Tag des Antragseingangs gültig. Wenn Sie ein besonderes Interesse (z.B. Steuer/ Rente) glaubhaft machen, kann auch ein früherer Gültigkeits- Zeitpunkt bescheinigt werden. Ich beantrage eine rückwirkende Feststellung ab dem Datum wegen Steuer Rente __________________________________________ 11 Erklärungen Schweigepflichtentbindung Soweit ich keine Unterlagen beifüge oder die von mir beigefügten Unterlagen für eine sachgerechte Entscheidung nach dem SGB IX nicht ausreichen, erkläre ich mich damit einverstanden, dass die zuständige Stelle in diesem Verwaltungsverfahren und in einem eventuell sich anschließenden Vorverfahren von den genannten Ärzten, Psychologen und Psychotherapeuten, Krankenanstalten/ Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Kuranstalt, Sanatorium), Trägern der Sozialversicherung, privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, Behörden, Gerichten sowie von den sonstigen von mir benannten Stellen (s. Ziffer 9 des Antragsvordruckes) Auskünfte einholt und Unterlagen beizieht in dem Umfang, wie diese Aufschluss über die bei mir vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geben können. Mein Einverständnis gilt auch für Unterlagen, die diese Ärzte und Einrichtungen von anderen Ärzten und Einrichtungen erhalten haben. Die beteiligten Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten entbinde ich ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Auskünfte und Unterlagen in den Verfahren verwendet werden. Diese Einverständniserklärung schränke ich wie folgt ein: __________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________ Ich nehme zur Kenntnis, dass die Daten über meine Gesundheit, die der zuständigen Stelle mit diesem Verfahren nach dem SGB IX zugänglich gemacht worden sind, auch • beauftragten Gutachtern zur medizinischen Beurteilung, • anderen Sozialleistungsträgern für deren gesetzliche Aufgaben sowie • den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit übermittelt werden dürfen (§ 69 Abs. 1 Nr.1 und 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB X). Mir ist bekannt, dass ich der Übermittlung jederzeit formlos widersprechen kann. Mit der dauerhaften Speicherung meines Lichtbildes bin ich einverstanden. Ja Nein Mit der Weitergabe meines Lichtbildes –einschl. der erforderlichen Daten– zur Ausweisausstellung an den externen Druckdienstleister bin ich einverstanden. Ja Nein Mit der Übermittlung der zur Inanspruchnahme des Behinderten- pauschbetrages erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung bin ich einverstanden. Ja Nein Unterschrift der antragstellenden Person, des gesetzlichen Vertreters, des Betreuers oder des Inhabers einer entsprechenden Vollmacht (Vorsorgevollmacht) Datum Unterschrift Bei Minderjährigen unter 15 Jahren bitte Unterschriften aller sorgeberechtigten Personen! Datum Unterschrift 12 Anlagen zum Antrag aktuelles Lichtbild (mit meinem Namen auf der Rückseite) -nur erforderlich ab Vollendung des 10. Lebensjahres für die Ausstellung eines Ausweises- aktueller Aufenthaltstitel Ergänzungsbogen/weitere Unterlagen 6 E R L Ä U T E R U N G E N zum Ausfüllen des Antragsvordrucks SB 5/26a 00/2022 Sollten Sie Fragen zum Antrag haben, wenden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch während der Sprechstunden oder nach vorheriger Vereinbarung an die für Sie zuständige Stelle. Sofern der im Antragsvordruck vorgesehene Raum nicht ausreicht, führen Sie bitte Ihre Angaben auf einem gesonderten Blatt fort. Für die bloße Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ist dieser Antrag nicht erforderlich. zu 1 Tragen Sie hier bitte die für Ihren Wohnort oder Aufenthaltsort zuständige Stelle ein. Anschriften und Zuständigkeitsbereiche finden Sie auf dem Einlegeblatt. zu 2 Bei ausländischen oder staatenlosen Menschen benötigen wir zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde oder eine beglaubigte Kopie des Passes; bei Kindern unter 16 Jahren die genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten. Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt, weil für erwerbstätige antragstellende Personen, deren Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch noch nicht festgestellt ist, besondere Regelungen zum Kündigungsschutz und zum Verfahren gelten. Erwerbstätig in diesem Sinne sind Sie, wenn Sie abhängig beschäftigt sind, selbständig Tätige gehören nicht dazu. Den besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz haben Sie, wenn Sie im Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen können oder Ihre Schwerbehinderung offensichtlich ist. Dies gilt nicht, wenn wegen Ihrer fehlenden Mitwirkung über den Antrag noch nicht entschieden werden konnte. Ihre Mitwirkungspflicht haben Sie in der Regel erfüllt, wenn Sie einen ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck vorlegen, mit dem Sie hinsichtlich der beigefügten oder noch beizuziehenden Unterlagen die angegebenen Ärzte und Dritte von der Schweigepflicht entbinden. Um die Zeit zwischen der Antragstellung und Bescheiderteilung zu verkürzen, in der Sie und Ihr Arbeitgeber nicht wissen, ob Ihnen die Rechte und Nachteilsausgleiche als schwerbehinderter Mensch zustehen, hat der Gesetzgeber sowohl für die Fertigung des ärztlichen Gutachtens als auch für die Erteilung des Bescheides verkürzte Bearbeitungsfristen vorgeschrieben. Falls Sie an Ihrem Arbeitsplatz akut von Kündigung bedroht sind und den besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX in Anspruch nehmen wollen, wird dringend empfohlen, sich telefonisch mit der für Sie zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen, um Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen, wahrnehmen zu können. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 sollen Daten für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages (Höhe des GdB, Merkzeichen, etc.) zukünftig ausschließlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Hierfür ist die Angabe der persönlichen 11-stelligen Steuer- Identifikationsnummer notwendig. Die Steuer-ID (erhalten auch Jugendliche und Kinder), die Ihnen schriftlich vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt wurde, ist personenbezogen und gilt ein Leben lang. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer beim jeweiligen Finanzamt oder der eTIN, die in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben wird. Nach Einführung der elektronischen Datenübermittlung haben Sie keine Möglichkeit mehr, beim Finanzamt selbst den Nachweis durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder einer Bescheinigung zu erbringen. Um weiterhin den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG geltend machen zu können, müssen Sie zwingend Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer (bzw. die der antragstellenden Person) angeben! zu 3 Wenn bereits eine andere Stelle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgesetzt hat, kann diese für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) übernommen werden. Falls Sie dies wünschen, brauchen weitere Einzelheiten zu Ihrem Gesundheitszustand nicht aufgeklärt zu werden, Sie können dann gleich zu den Angaben unter Nr. 10 übergehen. Wenn Sie aber möchten, dass Gesundheitsstörungen festgestellt werden, die von der anderen Stelle bisher nicht berücksichtigt wurden, machen Sie bitte weitere Angaben ab der Nr. 4. zu 5 Geben Sie bitte hier alle Gesundheitsstörungen an, die als Behinderung festgestellt werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Sie die Gesundheitsstörungen mit den genauen medizinischen Fachausdrücken bezeichnen. Es reicht aus, wenn Sie in die vorgegebenen Zeilen zum Beispiel „Bluthochdruck“, „Wirbelsäulenerkrankung“ oder „Herzerkrankung“ eintragen. Hierbei wird in Ihrem Interesse von der Vermutung ausgegangen, dass alle bei Ihnen vorliegenden Gesundheitsstörungen als Behinderung festgestellt werden sollen. Es werden daher bei von Ihnen unter 6 bis 9 im Vordruck benannten Ärzten, Krankenhäusern, Kliniken, Leistungsträgern und Stellen Ihre gesamten derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfragt, um den höchstmöglichen Grad der Behinderung bzw. die maximale Anzahl an Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen feststellen zu können. Es steht Ihnen jedoch völlig frei zu entscheiden, dass bestimmte Gesundheitsstörungen auf keinen Fall als Behinderung festgestellt werden. Eine solche Beschränkung des Antrages nehmen Sie bitte formlos auf einem gesonderten Blatt vor. Bedenken Sie hierbei bitte, dass die nicht als Behinderung festzustellenden Gesundheitsstörungen auch bei der Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) außer Acht gelassen werden müssen. Bitte trennen Sie das folgende Blatt (Seiten 7 und 8) ab und nehmen Sie es zu Ihren Unterlagen, damit Sie die Informationen zum Verfahrensablauf greifbar haben. 7 zu 6 Tragen Sie bitte nur die Ärzte ein, die Ihre unter Nummer 5 genannten Gesundheitsstörungen in den letzten 2 Jahren behandelt haben. Sollten mehrere als Hausärzte zu benennen sein, geben Sie dies bitte im Feld „Fachgebiet“ mit der Eintragung „Hausarzt“ an. Die genaue Angabe der Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte ist besonders wichtig. Sie vermeiden damit Rückfragen und andere Verzögerungen in der Bearbeitung Ihres Antrages. Beispiel: Name Dr. Inge Heilsam Straße, Hausnummer Musterstraße 55 PLZ, Ort 99999 Musterdorf Fachgebiet Orthopädie letzte Behandlung (Monat/Jahr) 11/2021 Unterlagen beim Hausarzt? Ja Nein zu 7 Neben der genauen Bezeichnung des Krankenhauses und seiner vollständigen Anschrift ist es wichtig, auch die Abteilung bzw. Station anzugeben, auf der Sie behandelt wurden. Bitte geben Sie auch den Zeitraum der Behandlung an. Kreuzen Sie bitte auch an, ob Sie ambulant oder stationär behandelt werden mussten. zu 8 Geben Sie hier bitte auch den Namen und die Anschrift des Leistungsträgers an, der die Kosten des Rehabilitationsver- fahrens/der Kur getragen hat (Kostenträger), da häufig die Unterlagen nur von dort zu erhalten sind. zu 10.1 Wenn Sie der Auffassung sind, dass gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei Ihnen vorliegen, kreuzen Sie bitte jeweils das entsprechende Kästchen an. Erläuterungen zu den Merkzeichen: G erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Das Merkzeichen G steht Menschen zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und dadurch Wegstrecken nur mit Schwierigkeiten bewältigen können. Die Bewegungsfähigkeit kann durch ein eingeschränktes Gehvermögen (auch durch innere Leiden), infolge von Anfällen oder eine gestörte Orientierungsfähigkeit beeinträchtigt sein. aG außergewöhnliche Gehbehinderung Das Merkzeichen aG steht Menschen zu, die sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigungen nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Die Teilhabebeeinträchtigung, die die Gehfähigkeit in diesem Ausmaß einschränkt muss einen GdB von mindestens 80 bedingen. Zu den außergewöhnlich Gehbehinderten zählen insbesondere Menschen, die dauerhaft, auch für sehr kurze Entfernungen, zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen sind. B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson Das Merkzeichen B steht Menschen zu, die wegen ihrer Behinderung öffentliche Verkehrsmittel regelmäßig nur mit fremder Hilfe benutzen können RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrages Aus gesundheitlichen Gründen erhalten folgende Menschen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages: - Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung. - Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages erhalten auch die schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Diese behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet. TBl Taubblind Das Merkzeichen TBl steht Menschen zu, denen wegen ihrer Hörbehinderung ein einzelner Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen ihrer Sehbehinderung ein einzelner Grad der Behinderung von 100 zuerkannt ist. H Hilflosigkeit Hilflos ist ein Mensch, wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 1.Kl Notwendigkeit für die Benutzung der 1. Wagenklasse Die Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit dem Fahrausweis der 2. Klasse erfüllen ausschließlich Kriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen um wenigstens 70, wenn der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Bahnfahrten ständig die Unterbringung in der 1. Klasse erfordert. Bl Blindheit Menschen sind blind, wenn ihnen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Menschen, die auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 haben oder bei denen so schwerwiegende andere Störungen des Sehvermögens vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Gl Gehörlosigkeit Gehörlos ist ein Mensch, bei dem Taubheit beiderseits oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits, verbunden mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegt. In der Regel zählen hierzu hörbehinderte Menschen, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben ist. 8 zu 10.3 Bitte beachten Sie, dass der Pauschbetrag vom Finanzamt bereits für das Jahr der Antragstellung gewährt wird, auch wenn die Voraussetzungen nur an mindestens einem Tag im Jahr vorgelegen haben. Sofern Sie jedoch ein besonderes Interesse (z.B. steuerliche Gründe) an der Feststellung haben, dass Schwerbehinderung, Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale schon vor der Antragstellung vorgelegen haben, tragen Sie bitte das entsprechende Datum ein und geben Sie den Grund an. Die erhöhten Pauschbeträge nach dem Behindertenpauschbetragsgesetz werden frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gewährt. zu 11 Bitte unterschreiben Sie die Schweigepflichtentbindung und die Erklärungen an der angegebenen Stelle (). Bitte lesen Sie die Erklärungen zuvor sorgfältig durch. Die Schweigepflichtentbindung ist ausschließlich von der antragstellenden Person oder dem gesetzlichen Vertreter oder gerichtlich bestellten Betreuer oder dem Inhaber einer dementsprechenden Vollmacht (Vorsorgevollmacht) zu unterschreiben. Bei Minderjährigen unter 15 Jahren sind die Unterschriften aller sorgeberechtigten Personen erforderlich. Ohne unterschriebene Schweigepflichtentbindung dürfen keine ärztlichen Befunde beigezogen und ausgewertet werden, so dass Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann. Die Speicherung des Lichtbildes und die Weitergabe des Lichtbildes (einschl. der erforderlichen Daten) an den externen Druckdienstleister sind für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises zwingend erforderlich. Bitte kreuzen Sie daher „Ja“ an, sofern Sie die Ausstellung eines Ausweises möchten. Zur Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der steuerlichen Veranlagung ist zukünftig die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung zwingend erforderlich. Bitte kreuzen Sie daher „Ja“ an, sofern Sie einen Behindertenpauschbetrag gegenüber dem Finanzamt geltend machen möchten. Informationen zum Verfahrensablauf Wenn dieser ausgefüllte und unterschriebene Antragsvordruck der zuständigen Stelle vorliegt und die eventuell von Ihnen beigefügten Unterlagen für eine Feststellung nicht ausreichen, werden von Ihnen benannte Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Stellen (z. B. Rentenversicherungsträger, Gesundheitsamt, Pflegekasse, Gericht) angeschrieben. Diese werden gebeten, medizinische Unterlagen über die bei Ihnen vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu übersenden. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht. Falls Sie Unterlagen selbst besorgen, können Aufwendungen hierfür (zum Beispiel Porto, Kosten für Atteste oder Gutachten) allerdings im Feststellungsverfahren nicht erstattet werden. Sobald die notwendigen medizinischen Unterlagen vorliegen, werden sie unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet. Falls die Unterlagen zur Feststellung des Grades der Behinderung und/oder der Merkzeichen ausnahmsweise nicht ausreichen und eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist, werden Sie noch besonders benachrichtigt. Unter Berücksichtigung der medizinisch-gutachtlichen Prüfung wird dann von der zuständigen Stelle der Feststellungsbescheid erteilt. Falls die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch festgestellt wird, erhalten Sie anschließend den Schwerbehindertenausweis, sofern bereits ein Lichtbild vorliegt. Die zuständige Stelle ist bemüht, über Ihren Antrag alsbald zu entscheiden. Sie wird zwar die angeschriebenen Ärzte und Stellen bitten, die Anfragen beschleunigt zu beantworten und auch gegebenenfalls mehrfach erinnern. Es lässt sich aber nicht erzwingen, dass alle erforderlichen Unterlagen ohne Verzögerung übersandt werden. Erfahrungsgemäß nehmen die Ermittlungen deshalb einige Wochen in Anspruch. Bitte bedenken Sie dies, wenn Sie sich nach dem Stand der Angelegenheit erkundigen möchten. Online-Services Sobald Ihr Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, werden Sie hierüber schriftlich informiert. Mit dieser Eingangsbestätigung erhalten Sie auch die notwendigen Zugangsdaten, um • Ihr Lichtbild elektronisch zu übermitteln • Ihren Verfahrensstand online abzufragen Bitte folgen Sie den Hinweisen in der Eingangsbestätigung und auf der Internetseite, bei Fragen steht Ihnen die für den Antrag zuständige Stelle unter den in der Eingangsbestätigung mitgeteilten Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Kreiskreisfreie Stadt: GeschäftsAktenzeichen: bei folgender Stelle: dortiges GeschäftsAktenzeichen: Name der antragstellenden Person: Vorname: Geburtsname: geboren am: Geburtsort: Geburtsstaat: weiblich: Off männlich: Off divers: Off Straße Hausnummer: PLZ Wohnort: undefined: Off undefined_2: Off Name des 1 Elternteils: Vorname des 1 Elternteils: Ja_2: Off Straße Hausnummer_2: PLZ Wohnort_2: Telefonnummer Angabe freiwillig_2: Name des 2 Elternteils: Vorname des 2 Elternteils: Ja_3: Off Straße Hausnummer_3: PLZ Wohnort_3: Telefonnummer Angabe freiwillig_3: Name: Vorname_2: Telefonnummer Angabe freiwillig_4: Straße Hausnummer_4: PLZ Ort: weiblich_2: Off männlich_2: Off divers_2: Off Ja_4: Off Ja_5: Off Ja_6: Off Nein_2: Off Nein_3: Off Nein_4: Off zuständige Stelle: Straße Hausnummer_5: PLZ Ort_2: dortiges GeschäftsAktenzeichen_2: ggf Datum des Bescheides: ggf Tag der Schädigungdes Unfalls: Ja_7: Off Nein_5: Off Straße Hausnummer_6: PLZ Ort_3: 1: Ursache Ziffer1: 2: Ursache Ziffer2: 3: Ursache Ziffer3: 4: Ursache Ziffer4: 5: Ursache Ziffer5: 6: Ursache Ziffer6: 7: Ursache Ziffer7: 8: Ursache Ziffer8: Name_3: Straße Hausnummer_7: PLZ Ort_4: Fachgebiet: letzte Behandlung MonatJahr: Name_4: Straße Hausnummer_8: PLZ Ort_5: Fachgebiet_2: letzte Behandlung MonatJahr_2: undefined_5: Off undefined_6: Off Name_5: Straße Hausnummer_9: PLZ Ort_6: Fachgebiet_3: letzte Behandlung MonatJahr_3: undefined_7: Off undefined_8: Off Name_6: Straße Hausnummer_10: PLZ Ort_7: Fachgebiet_4: letzte Behandlung MonatJahr_4: undefined_9: Off undefined_10: Off Name_7: Straße Hausnummer_11: PLZ Ort_8: Fachgebiet_5: letzte Behandlung MonatJahr_5: undefined_11: Off undefined_12: Off Name der Klinik: Fachgebiet_6: Abteilung Station: Behandlung von bis: ambulant: Off stationär: Off Straße Hausnummer_12: PLZ Ort_9: undefined_13: Off undefined_14: Off Name der Klinik_2: Fachgebiet_7: Abteilung Station_2: Behandlung von bis_2: ambulant_2: Off stationär_2: Off Straße Hausnummer_13: PLZ Ort_10: undefined_15: Off undefined_16: Off Name der Klinik_3: Fachgebiet_8: Abteilung Station_3: Behandlung von bis_3: ambulant_3: Off stationär_3: Off Straße Hausnummer_14: PLZ Ort_11: undefined_17: Off undefined_18: Off Name des Kostenträgers: MitgliedsVersicherungsNr: Straße Hausnummer_15: PLZ Ort_12: dortiges GeschäftsAktenzeichen_3: Pflegekasse: Ja_8: Off Nein_6: Off beantragt: Off dortiges GeschäftsAktenzeichen_4: Pflegegrad: Datum Gutachtenärztliche Untersuchung: Landschaftsverband Blindengeld Hilfe für Gehörlose: Ja_9: Off Nein_7: Off beantragt_2: Off dortiges GeschäftsAktenzeichen_5: Datum Gutachtenärztliche Untersuchung_2: Gericht ua Betreuungsgutachten: Ja_10: Off Nein_8: Off beantragt_3: Off dortiges GeschäftsAktenzeichen_6: Datum Gutachtenärztliche Untersuchung_3: Agentur für Arbeit: undefined_19: Off undefined_20: Off dortiges GeschäftsAktenzeichen_7: Datum Gutachtenärztliche Untersuchung_4: Gesundheitsamt: undefined_21: Off undefined_22: Off dortiges GeschäftsAktenzeichen_8: Datum Gutachtenärztliche Untersuchung_5: Rentenversicherungsträger: Ja_11: Off Nein_9: Off beantragt_4: Off dortiges GeschäftsAktenzeichen_9: Datum Gutachtenärztliche Untersuchung_6: G: Off aG: Off B: Off RF: Off TBl: Off H: Off 1Kl: Off Bl: Off Gl: Off Ja_12: Off Nein_10: Off Ich beantrage eine rückwirkende Feststellung ab dem: Off Datum: Steuer: Off Rente: Off undefined_23: Off undefined_24: Diese Einverständniserklärung schränke ich wie folgt ein 1: Diese Einverständniserklärung schränke ich wie folgt ein 2: Ja_13: Off Ja_14: Off Nein_11: Off Nein_12: Off Ja_15: Off Nein_13: Off Datum_2: Datum_3: aktuelles Lichtbild mit meinem Namen auf der Rückseite: Off aktueller Aufenthaltstitel: Off Ergänzungsbogenweitere Unterlagen: Off EA: Off ÄA: Off GdB: Off ERG: Off AUSW: Off Ant: Off Antn: Off Staatsangehörigkeit: Telefonnummer: StID1: StID2: StID3: StID4: StID5: StID6: StID7: StID8: StID9: StID10: StID11: KK:

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Rathaus & Service Rathaus aktuell Verkehrsberichte für das Stadtgebiet Aktuelle Verkehrsmeldungen Andauernde Maßnahmen Weiterführende Links Aktuelle Verkehrsmeldungen Brenig: Kummenberg 34 Brenig: Kummenberg 34 Wegen Bauarbeiten muss die Seitenstraße zum Kummenberg in Brenig auf Höhe der Hausnummer 34/36 von Montag, 21. September, bis Montag, 5. Oktober 2026, gesperrt werden. Eine entsprechende Beschilderung wird aufgestellt. Sechtem: Eichholzweg Sechtem: Eichholzweg Wegen Bauarbeiten muss der Eichholzweg in Sechtem in Richtung Wesseling von Montag bis Donnerstag, 21. bis 24. September 2026, gesperrt werden. Eine entsprechende Beschilderung wird aufgestellt. Bornheim/Roisdorf: Königstraße, Bonner Straße u.a. Bornheim/Roisdorf: Königstraße, Bonner Straße u.a. Die Stadt Bornheim setzt ihr Radverkehrskonzept sukzessive um: So wird aktuell die Radverkehrsführung in der Königstraße und Bonner Straße verbessert und damit die Sicherheit der Radfahrer erhöht. So werden in mehreren Abschnitten Schutzstreifen und Fahrradpiktogramme aufgebracht. Außerdem wird in diesen Bereichen die Geschwindigkeit auf Tempo 30 begrenzt. Der gemeinsame Geh-Radweg wird teilweise als reiner Gehweg ausgewiesen, wobei der Weg in Fahrtrichtung Roisdorf mit dem Zusatzverkehrszeichen „Radverkehr frei“ versehen wird, sodass das Befahren mit dem Fahrrad dort weiterhin erlaubt bleibt. Die Arbeiten beginnen am Montag, 21. September 2026, und werden als Wanderbaustelle umgesetzt. Während der Arbeiten kommt es zu halbseitigen Sperrungen, an denen die Verkehrsteilnehmer vorbeifahren können. Während der Hauptverkehrszeiten – morgens zwischen 7 und 8 Uhr und am späten Nachmittag von 16 bis 18.30 Uhr – ruhen die Arbeiten. Die Abschnitte im Einzelnen: Zwischen dem Kreisverkehrsplatz am SUTI-Center und dem Kreisverkehr Secundastraße werden auf beiden Seiten Schutzstreifen für den Radverkehr eingerichtet. Zusätzlich wird abschnittsweise die Mittellinie auf der Fahrbahn entfernt. Zwischen den Kreisverkehren Siefenfeldchen und Secundastraße wird der gemeinsame Geh-Radweg als reiner Gehweg ausgewiesen. In Fahrtrichtung Roisdorf bleibt das Befahren mit dem Rad aber weiterhin erlaubt. Darüber hinaus wird im Abschnitt zwischen SUTI-Center und Widdiger Weg in Fahrtrichtung Bornheim ebenfalls ein Schutzstreifen markiert. Der vorhandene gemeinsame Geh-Radweg wird zum reinen Gehweg. In Fahrtrichtung Roisdorf bleibt aber auch hier das Befahren mit dem Fahrrad künftig erlaubt. Die genannten Arbeiten dauern voraussichtlich bis zum 2. Oktober 2026 Zu einem späteren Zeitpunkt werden Bereiche zwischen den Kreisverkehren Burgstraße und dem Ortseingangsschild Bornheim in ähnlicher Weise umgestaltet. Die Stadt Bornheim wird darüber rechtzeitig informieren. Bornheim: Königstraße Bornheim: Königstraße Die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) führt im Zeitraum von Montag bis Mittwoch, 14. bis 16. September 2026, eine Brückenprüfung der Stadtbahnlinie 18 durch. Deshalb muss die Königstraße in Bornheim zwischen der Einmündung Hexenweg/Zur Bornheimer Mühle und der Einmündung Hohlenberg gesperrt werden. Eine großräumige Umleitung der Verkehrsteilnehmer erfolgt über die Landesstraßen L 183, L 192 und K 42 von und nach Bornheim. Verkehrsteilnehmer, die in Richtung Bonn fahren möchten, werden gebeten, die L 192 zu wählen. An diesen Tagen können die Haltestellen „Am Hellenkreuz“ der Buslinien 817/818 nicht angefahren werden. Fahrgäste, die die Geschäfte besuchen möchten, werden gebeten, die Haltestelle Mühlenstraße oder die Haltestelle Kalkstraße der Linie 745 zu nehmen. Walberberg: Hauptstraße 115 Walberberg: Hauptstraße 115 Wegen einer Schachtdeckungregulierung - der Kanal- oder Schachtdeckel wird an das Niveau der Straße angepasst – muss die Hauptstraße in Walberberg in Höhe der Hausnummer 115 von Montag, 14., bis Freitag, 25. September 2026, gesperrt werden. Eine entsprechende Umleitung wird eingerichtet. Merten: Schottgasse Merten: Schottgasse Auch in Merten wird an Schachtdeckeln gearbeitet. Deshalb wird die Schottgasse in Höhe der Hausnummer 22 ebenfalls von Montag, 14., bis Freitag, 25. September 2026, gesperrt werden. Auch hier wi8rd eine Umleitung eingerichtet. Walberberg: Ackerweg Walberberg: Ackerweg Wegen Bauarbeiten muss der Ackerweg in Walberberg zwischen der Frongasse und dem Heinrich-von-Berge-Weg noch bis Freitag, 30. Oktober 2026, gesperrt werden. Eine entsprechende Beschilderung weist darauf hin. Hemmerich: Kreuzbergstraße Hemmerich: Kreuzbergstraße In der Kreuzbergstraße in Hemmerich wird am Donnerstag, 10. September 2026, ein Container abgeholt. Deswegen muss die Straße in Höhe der Hausnummer 2 (Einmündung Jennerstraße) bis zur Einmündung Pützgasse an diesem Tag von 7 bis 19 Uhr gesperrt werden. Hersel: Siegstraße Hersel: Siegstraße Weil in der Siegstraße in Hersel an den Versorgungsleitungen gearbeitet wird, muss die Siegstraße im Zeitraum von Mittwoch, 2. September, bis Montag, 21. Dezember 2026, in verschiedenen Bauabschnitten gesperrt werden. Eine entsprechende Umleitung wird eingerichtet. Walberberg: Schallenberg Walberberg: Schallenberg Auf dem Schallenberg in Walberberg wird ein Neubau errichtet. Deshalb muss der Schallenberg in Höhe der Hausnummern 8–10 voraussichtlich bis Montag, 30. November 2026, gesperrt werden. Eine Umleitung ist eingerichtet. Walberberg: Eulerhüttenweg Walberberg: Eulerhüttenweg Wegen einer Störung muss im Eulerhüttenweg in Walberberg an den Unterirdischen Leitungen gearbeitet werden. Deshalb ist der Eulerhüttenweg in Höhe der Hausnummer 19 seit dem 22. August gesperrt. Die Sperrung dauert voraussichtlich bis Freitag, 18. September 2026. Eine Umleitung ist ausgeschildert. Waldorf: Edelweißstraße/Hovergasse Waldorf: Edelweißstraße/Hovergasse Die Kanalbauarbeiten in Waldorf schreiten voran: Der zweite Bauabschnitt reicht von der Einmündung Hovergasse bis Edelweißstraße 10 und ist von Freitag, 14. August, bis voraussichtlich Freitag, 18. September 2026, gesperrt., Anwohner der Edelweißstraße werden gebeten, über den Heerweg ihre Häuser anzufahren. Rösberg: von-Weichs-Straße Rösberg: von-Weichs-Straße In der von-Weichs-Straße in Rösberg wird in zwei Bauabschnitten die Wasserhauptleitung erneuert. Der erste Bauabschnitt reicht von der Steinstraße bis zur Markusstraße und muss von Montag, 17. August, bis Freitag, 6. November 2026, gesperrt werden. Der zweite Bauabschnitt umfasst den Bereich Weberstraße bis Steinstraße und wird von Montag, 9. November, bis Freitag, 18. Dezember 2026, gesperrt. Eine entsprechende Umleitung wird eingerichtet. Sechtem: Ottostraße Sechtem: Ottostraße In der Ottostraße in Sechtem werden Kanal- und Wasseranschlüsse gelegt. Deshalb muss die Straße von Montag, 17. August, bis Montag, 14. September 2026, in Höhe der Hausnummer 8 gesperrt werden. Eine Umleitung ist ausgeschildert. L300/L118: Provisorische Fußgängerampel sichert Schulweg in Bornheim-Hersel L300/L118: Provisorische Fußgängerampel sichert Schulweg in Bornheim-Hersel Straßen.nrw: Zum Beginn des neuen Schuljahres hat die Straßen.NRW-Regionalniederlassung Ville-Eifel eine provisorische Fußgängerampel an der Kreuzung Elbestraße/Roisdorfer Straße in Bornheim-Hersel in Betrieb genommen. Sie ermöglicht Fußgänger*innen eine gesicherte Querung der Elbestraße (L300) unmittelbar im Kreuzungsbereich. Aufgrund der nahegelegenen Schulen trägt die Ampel insbesondere auch zur Schulwegsicherung bei. Die neue provisorische Fußgängerampel ersetzt die bisherige Übergangslösung mit einer Baustellenampel, die sich rund 150 Meter vom Kreuzungsbereich entfernt befindet. Diese wird nach Inbetriebnahme der neuen Fußgängerampel zurückgebaut. Die provisorische Fußgängerampel bleibt voraussichtlich so lange in Betrieb, bis die Lichtsignalanlage an der Kreuzung Elbestraße/Roisdorfer Straße/Moselstraße (L300/L118) vollständig erneuert ist. Die bisherige Ampel war im Juni aufgrund eines technischen Defekts ausgefallen. Da das defekte Bauteil nicht mehr instand gesetzt werden konnte, ist eine vollständige Erneuerung der Anlage erforderlich. Dabei müssen die neue Ampel und die Sicherungstechnik des unmittelbar angrenzenden Bahnübergangs technisch aufeinander abgestimmt werden. Straßen.NRW und die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) stimmen die dafür erforderlichen Arbeiten derzeit miteinander ab. Die Erneuerung soll bis zum Jahreswechsel 2026/2027 abgeschlossen werden. Kreuzung L300/L118: Verkehrsführung ändert sich wegen Sicherheitsrisiko Kreuzung L300/L118: Verkehrsführung ändert sich wegen Sicherheitsrisiko An der Kreuzung L 118 (Roisdorfer Straße)/L 300 (Elbestraße/Moselstraße) in Bornheim-Hersel ändert sich im Laufe der kommenden Woche (KW 33) die Verkehrsführung. Straßen.NRW richtet in Abstimmung mit der Stadt Bornheim, der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) und der Polizei mehrere Fahrverbote und Sperrungen ein. Grund ist eine seit Wochen anhaltende Gefährdungslage für Fußgängerinnen und Fußgänger, die auf den Ausfall der Ampelanlage zurückgeht. Das ändert sich konkret Das Einfahren in die Moselstraße sowie das Ausfahren aus der Moselstraße ist nicht mehr erlaubt. Für den Verkehr auf der L 300 aus Richtung Bonn ändert sich ansonsten nichts. Wer aus Richtung BAB 555 über die L 118 kommt, darf an der Kreuzung nur noch nach rechts abbiegen. Im Kreuzungsbereich wird eine temporäre Fußgänger-Bedarfsampel eingerichtet. Sie ersetzt die bisherige Baustellenampel auf Höhe der Mertensgasse. Die Buslinien 604 und 744 werden umgeleitet. Fahrgäste sollten die Hinweise der Verkehrsunternehmen beachten. Auf der Rheinstraße zwischen Moselstraße und Richard-Piel-Straße werden mit Beginn des neuen Schuljahres mehrere Haltverbotsbereiche eingerichtet, damit die Busse weiterhin fahren können. Straßen.NRW setzt die Sperr- und Verkehrslenkungsmaßnahmen in der kommenden Kalenderwoche um. Die neue Fußgängerampel benötigt zusätzliche technische Vorarbeiten und geht deshalb voraussichtlich ab Freitag, 14. August in Betrieb. Bis dahin bleibt die bisherige Baustellenampel an der Mertensgasse bestehen, damit Fußgängerinnen und Fußgänger weiterhin sicher queren können. Hintergrund Am 18. Juni 2026 war die Ampelanlage an der Kreuzung vollständig ausgefallen. Straßen.NRW als zuständiger Straßenbaulastträger und die Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) als zuständiges Unternehmen für die Bahnsicherungsanlage stellten fest, dass ein elektronisches Bauteil der gemeinsamen Anlage irreparabel beschädigt ist. Die gesamte Anlage – Signalgeber, Steuergerät, Detektoren, Lichtsignalanlage und Bahnsicherungsanlage – muss erneuert werden. Der Knotenpunkt zählt zu den verkehrlich besonders kritischen Stellen im Bornheimer Stadtgebiet: Er liegt direkt neben dem Bahnübergang der Stadtbahnlinie 16 (Zuständigkeit HGK) und auf dem Schulweg mehrerer hundert Schülerinnen und Schüler. Als Zwischenlösung richteten die beteiligten Stellen zunächst eine Baustellenampel an der Mertensgasse ein, reduzierten die Höchstgeschwindigkeit auf der Elbestraße im Kreuzungsbereich auf 30 km/h und leiteten den Radverkehr um. Zu diesem Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, dass die technischen Anlagen in einem überschaubaren Zeitraum ausgetauscht werden könnten. Es zeigte sich jedoch schnell: Viele Fußgängerinnen und Fußgänger nahmen den Umweg zur Mertensgasse nicht an und überquerten die L 300 weiterhin ungesichert direkt am Knotenpunkt. Zusätzlich ließ sich der hohe Verkehr allein mit Beschilderung nicht dauerhaft sicher regeln – insbesondere bei Abbiegevorgängen und im Zusammenspiel mit dem Verkehr aus der Moselstraße kam es vermehrt zu Konflikten und zuletzt auch zu Unfällen. Um die Gefährdung zu verringern, haben sich die beteiligten Behörden auf Initiative der Stadt Bornheim auf die nun umgesetzte Änderung der Verkehrsführung verständigt. Die Stadt Bornheim bittet auch im Namen der zuständigen Akteure daher um Verständnis für die Beeinträchtigungen, die mit den Maßnahmen verbunden sind. Stadtbahn-Linie 18: Bauarbeiten von HGK und SWB Bonn Verkehr führen zu Streckentrennung Stadtbahn-Linie 18: Bauarbeiten von HGK und SWB Bonn Verkehr führen zu Streckentrennung Ersatzverkehr mit Linie 118 vom 10. August bis 1. September 2026 Aufgrund von Bauarbeiten der Häfen und Güterverkehr Köln (HGK) und der SWB Bonn Verkehr wird die Stadtbahn-Linie 18 vom Montag, 10. August, bis Dienstag, 1. September 2026, im südlichen Streckenabschnitt getrennt. Betroffen ist der Abschnitt zwischen den Haltestellen „Klettenbergpark“ beziehungsweise „Dransdorf“ und „Bonn Hauptbahnhof“. Die Umstellung erfolgt in zwei Phasen, in denen ein Schienenersatzverkehr mit der Linie 118 eingerichtet wird. Phase 1: 10. bis 30. August Vom 10. bis zum 30. August enden die aus Buchheim kommenden Bahnen an der Haltestelle „Klettenbergpark“ und fahren von dort zurück. Für den nicht bedienten Streckenabschnitt setzt die Linie 118 Ersatzbusse ein. Diese bedienen insgesamt 25 Haltestellen in der Nähe der ausfallenden Stadtbahn-Haltestellen und benötigen für die rund 38 Kilometer lange Strecke je Richtung etwa 90 Minuten. Anstelle der regulären Kurzfahrten bis Schwadorf verkehren die Ersatzbusse ebenfalls nur zwischen den Haltestellen „Klettenbergpark“ und „Schwadorf“. Phase 2: 31. August bis 1. September Vom 31. August bis zum 1. September verkehren die Bahnen wieder bis zur Haltestelle „Dransdorf“ und zurück. Für den dann noch verbleibenden Abschnitt bis „Bonn Hauptbahnhof“ bleibt der Ersatzbus-Verkehr der Linie 118 bestehen. In dieser Phase bedienen die Ersatzbusse nur noch fünf Haltestellen und benötigen für die rund 4,5 Kilometer lange Strecke je Richtung etwa 12 Minuten. Fahrgästen wird empfohlen, sich vor Fahrtantritt über die aktuellen Fahrpläne und Haltestellen des Ersatzverkehrs zu informieren. Andauernde Maßnahmen A565: Verkehrseinschränkungen zum ersten Abbruch der Vorlandbrücke A565: Verkehrseinschränkungen zum ersten Abbruch der Vorlandbrücke Autobahn GmbH: Ab Freitag (7.8.) wird das erste Teilstück der linksrheinischen Vorlandbrücke abgebrochen. Es handelt sich dabei um den westlichen Abschnitt über der Graurheindorfer/Herseler Straße in der Anschlussstelle Bonn-Auerberg. Parallel finden in diesem Bereich Kampfmittelsondierungen statt. Für die Arbeiten sind zeitweise Verkehrseinschränkungen erforderlich. Von Donnerstag (6.8.), 6 Uhr, bis Dienstag (11.8.), 20 Uhr, ist die Anschlussstelle Bonn-Auerberg gesperrt und die A565 somit ab dem Autobahnkreuz Bonn-Nord nicht mehr erreichbar. Von Freitag (7.8.), 6 Uhr, bis Dienstag (11.8.), 5 Uhr, ist die Graurheindorfer/Herseler Straße im Bereich der Vorlandbrücke für den Verkehr gesperrt. Dies betrifft den Kfz-, den Fuß- und Radverkehr sowie den ÖPNV mit Bus und Straßenbahn. Der innerstädtische Verkehr wird über die Kölnstraße umgeleitet. Dies gilt auch für die Busse der SWB. Die Abbrucharbeiten finden von Freitag bis Montag annähernd rund um die Uhr statt, um die Auswirkungen auf den innerstädtischen Verkehr so gering wie möglich zu halten. Das Abbruchunternehmen ist bemüht, die Beeinträchtigung für Anwohner möglichst gering zu halten. Es werden moderne Abbruchgeräte eingesetzt, die auf eine möglichst emissionsarme und lärmmindernde Arbeitsweise ausgelegt sind. Weitere Informationen zu Abbruch und Ersatzneubau finden Sie hier: A565: Rheinbrücke Bonn-Nord – Abbruch und Ersatzneubau der linksrheinischen Vorlandbrücke | bonnbewegt Bornheim: Pohlhausenstraße, Botzdorfer Weg, Lessingstraße, Quellenweg, Waldstraße Bornheim: Pohlhausenstraße, Botzdorfer Weg, Lessingstraße, Quellenweg, Waldstraße In Bornheim wird der Kanal erneuert. Deshalb sind folgende Straßen abschnittsweise gesperrt: - Pohlhausenstraße (Om Jeeßeberch bis Botzdorfer Weg) - Botzdorfer Weg (Pohlhausenstr. bis Botzdorfer Weg 23) - Lessingstraße (Botzdorfer Weg bis Lessingstr. 13) - Quellenweg (Botzdorfer Weg bis Mittelstein) - Waldstraße (zwischen Blütenweg und Quellenweg) - Bachkanal (in o.g. Straßen sofern vorhanden) im Auftrag der Stadt Bornheim - LWL-Umverlegung (in o.g. Straßen sofern im Kanal vorhanden) Es werden insgesamt 675 Meter Kanal neu verlegt - inklusive zugehörige Schachtbauwerke. Für die gesamte Maßnahme ist witterungsanhängig mit einer Bauzeit bis etwa August 2027 zu rechnen. Mehr erfahren Brenig: Wirtschaftsweg Hennesenbergstraße Brenig: Wirtschaftsweg Hennesenbergstraße Der Wirtschaftsweg Hennesenbergstraße in Brenig in Richtung Tombergstraße ist bis voraussichtlich Donnerstag, 1. Oktober 2026, gesperrt. Grund ist der Einsatz eines Kranes in diesem Bereich. Fußgänger*innen und Radfahrende können den Bereich passieren. Eine Umleitung ist ausgeschildert. Hersel: Bayerstraße und Siegstraße Hersel: Bayerstraße und Siegstraße Bis zum 8. September 2026 bleiben Bayerstraße und Siegstraße in Hersel in Bauabschnitten wegen Suchschlitzen vollständig gesperrt. Im Auftrag des Stadtbetriebs Bornheim wird die Trasse für eine neue Wasserleitung ermittelt und festgelegt. Suchschlitze sind schmale Gräben, die quer zur Straßenachse in der Siegstraße bzw. Bayerstraße angelegt werden. Sie dienen dazu, die genaue Lage der dort verlegten Leitungen festzustellen. Die Einschränkungen betreffen ausschließlich den Bereich der jeweils offenen Suchschlitze. Anlieger*innen und Anwohner*innen können weiterhin ungehindert zu ihren Häusern und Einfahrten gelangen. Auch das ansässige Unternehmen kann seinen Hof ohne Einschränkungen erreichen. Die Siegstraße bzw. Bayerstraße bleibt während der Bauarbeiten – in Abschnitten und mit gewissen Einschränkungen – durchgehend befahrbar. Merten: Händelstraße Merten: Händelstraße Aufgrund des Vollausbaus durch die STRABAG im Rahmen des Neubaugebiets Me 18 bleibt die Händelstraße in Merten zwischen den Hausnummern 7 und 31 voraussichtlich bis zum 9. Oktober 2026 komplett gesperrt. Eine Umleitung ist ausgeschildert. Merten: Lannerstraße (Wirtschaftsweg) Merten: Lannerstraße (Wirtschaftsweg) Bis voraussichtlich 16. Oktober 2026 bleibt der Wirtschaftsweg an der Lannerstraße in Merten vor dem Bahnübergang vollständig gesperrt. Eine Beschilderung ist vorhanden. Fußgänger*innen und Radfahrer*innen können den Weg weiterhin passieren. Merten: Leharstraße/Ecke Friedensweg Merten: Leharstraße/Ecke Friedensweg Wegen Dachdecker- und Sanierungsarbeiten wird die Fahrbahn an der Leharstraße 16/Ecke Friedensweg bis Freitag, 28. August 2026, komplett gesperrt. Die Beschilderung ist eingerichtet. Walberberg: Coloniastraße Walberberg: Coloniastraße Die Arbeiten zur Sanierung und Erneuerung der Wasserleitungen in der Coloniastraße wurden noch einmal bis zum 18. November 2026 verlängert. Deshalb bleibt die Coloniastraße bis dahin weiterhin gesperrt. Eine entsprechende Umleitung ist eingerichtet. Walberberg: Schallenberg Walberberg: Schallenberg Die Sperrung des Schallenbergs in Walberberg musste wegen fortlaufender Arbeiten bis einschließlich Montag, 31. August 2026, verlängert werden. Eine entsprechende Beschilderung ist eingerichtet. Waldorf: Lilienstraße Waldorf: Lilienstraße Die Lilienstraße in Waldorf bleibt wegen Verzögerungen bei den Kanalbauarbeiten bis zum 25. September 2026 weiterhin vollständig gesperrt. Waldorf: Nelkenstraße Waldorf: Nelkenstraße Die Kanalbauarbeiten in der Nelkenstraße in Waldorf verzögern sich. Die Nelkenstraße ist bis zum 4. September 2026 zwischen Husenbergweg und Sportplatz gesperrt. Waldorf: Straufsberg Waldorf: Straufsberg Der nächste Bauabschnitt des Kanalbaus in Waldorf erstreckt sich von der Einmündung Kerpengasse bis Straufsberg 22. Dieser Bereich bleibt voraussichtlich bis zum 30. September 2026 komplett gesperrt. Eine Umleitung ist ausgeschildert. Weiterführende Links Aktuelle Baumaßnahmen des Stadtbetriebs Verkehr.NRW Mobil.NRW Die Autobahn Straßenbau

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30. April 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Bürgermeister Sprechstunden Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. BürgerBüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Energieberatung Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Stadt Rheinbach, 16. Mai 2019, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Störungsmeldung 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Fraktionen Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Ser- vatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 0 171 / 34 58 608 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Stadtbücherei Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 02.05.2019, 18 Uhr Umweltausschuss Dienstag, 07.05.2019, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 09.05.2019, 18 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Donnerstag, 09.05.2019, 18 Uhr Amtliche Bekanntmachungen 15. Eröffnung der Brühl-Bornheimer Spargelsaison Samstag, 04.05.2019, 11 Uhr, Rathausvorplatz in Brühl, Uhlstraße 3, 50321 Brühl Einwohnerversammlung zum Bebauungsplan Me 17 Mittwoch, 08.05.2019, 18:30 Uhr, Aula der Heinrich-Böll-Sekundarschule, Beethovenstraße 57, Bornheim-Merten Bürger-Information zum Stadt- marketing-Prozess Bornheim Mittwoch, 08.05.2019, 18 Uhr, Bürgerhalle im Rathaus 50 Jahre Rhein-Sieg-Kreis: Bornheim wettet gegen Landrat Freitag, 10.05.2019, 11 Uhr, Hof Biobauer Palm, Bornheimer Str. 30, Bornheim-Uedorf Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die Stadt Bornheim lädt alle Bürgerinnen und Bürger am Mittwoch, 8. Mai 2019, zu einer Info-Veranstaltung zum Stadtmarke- ting-Prozess ein. Treffpunkt ist um 18 Uhr die Bürgerhalle des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2. Unterstützt von der CIMA Beratung + Management GmbH Köln hat die Stadt- verwaltung gemeinsam mit Vertretern aus Politik und Wirtschaft ein Stadtmarketing- Konzept erarbeitet. Auch Bürgerinnen und Bürger konnten in „Bürgerforen“ Einfluss nehmen und ihre Ideen und Wünsche ein- bringen. Inzwischen liegt der Abschlussbe- richt mit einem Maßnahmenplan vor und eine Arbeitsgruppe plant bereits die Reali- sierung einzelner Ideen. Nun informiert Projektleiter Wolfgang Haensch die Bornheimerinnen und Born- heimer sowie alle anderen Interessierten über die Ergebnisse des Stadtmarketingpro- zesses und berichtet über die Maßnahmen, die bereits gestartet sind: So wurde zum Beispiel im Rahmen der rheinischen Apfel- route eine Fahrrad-Route für Bornheim fest- gelegt, die erstmalig alle 14 Ortschaften ver- bindet. Ein weiteres Ergebnis ist, dass sich die Gewerbevereine mehr vernetzen und regelmäßig miteinander abstimmen. Au- ßerdem werden Projekte überlegt, die das Rheinufer noch besser erlebbar machen. Bornheim informiert Bürger zum Stadtmarketing-Prozess Öffentliche Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Stadt Bornheim im Ortsteil Roisdorf im Bereich Maarpfad; Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 06.09.2018 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, das Verfahren zur Auf- stellung einer Satzung der Stadt Bornheim über die Einbeziehung einer Außenbereichs- fläche (Teilfläche des Flurstücks 100, Flur 23, Gemarkung Roisdorf) in den im Zusam- menhang bebauten Ortsteil Roisdorf im Bereich der Straße Maarpfad gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzuleiten.“ Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung am 04.04.2019 hat der Rat beschlossen, den Entwurf der Satzung mit Begründung gem. § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen. Die Auslegung des Entwurfes mit Begrün- dung erfolgt in der Zeit vom 08.05.2019 bis 07.06.2019 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadt- planungs- und Liegenschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 und 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, wäh- rend der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 oder 414. Darüber hinaus können die Planunterla- gen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen und Stellung nahmen dazu ab- gegeben werden. Während der Auslegungsfrist können Stel- lungnahmen schriftlich oder zur Nieder- schrift vorgebracht werden. Nicht fristge- recht abgegebene Stellungnahmen kön- nen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben. Über die fristgemäß eingegangenen Stellung- nahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Bornheim, den 23.04.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Brühl-Bornheimer Spargelsaison wird eröffnet n Spargelbauer Leo Palm, Bornheims Bürgermeister Wolfgang Henseler, Spargelkönigin Daniela Kastner und Brühls Bürgermeister Dieter Freytag eröffnen gemeinsam die Spargelsaison. Foto: Stadt Bornheim Am kommenden Samstag, 4. Mai 2019, laden die Städte Bornheim und Brühl gemeinsam zur 15. Eröffnung der Brühl- Bornheimer Spargelsaison ein. Sie findet von 11 bis 13 Uhr auf dem Rathaus- vorplatz, Uhlstraße 3, in Brühl statt. Feinschmecker können sich auf kulina- rische Höhepunkte rund um den Spargel freuen: Der Bornheimer Gastwirt „Köhlz“ veranstaltet sein beliebtes „Live-Coo- king“, verschiedene Brühler Gastrono- men bieten Köstlichkeiten der regiona- len Küche an und Weinhändler aus ganz Deutschland präsentieren edle Tropfen aus den verschiedenen Weinanbaugebie- ten. Die traditionelle Spargelsaison-Eröff- nung ist eingebettet in den 4. Brühler Wein- und Spargelmarkt, zu dem die Schloßgarde Rut-Wieß von Freitag bis Sonntag, 3. bis 5. Mai 2019, einlädt. Weitere Infos gibt es unter: www.bornheim.de 30. April 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der 13. Änderung des Flächennutzungs planes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Roisdorf / Öffentliche Auslegung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Rat der Stadt Bornheim am 04.04.2019 beschlossen, den Entwurf der 13. Änderung des Flächen nutzungsplanes in der Ortschaft Roisdorf für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Roisdorf am Maarpfad und an einem Wirtschafts- weg. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umwelt bericht inkl. Eingriffs-/Aus- gleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft/Klima, Kultur- und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht sind eine artenschutzrechtliche Vorprüfung, in der Lebensraumpoten tiale abgeschätzt sowie mögliche artenschutzrechtliche Ver- botstatbestände (insbesondere die Betroffen heit von Fledermäusen und Vö- geln) bewertet wurden, und eine schall- technische Untersuchung zur Klärung der Belange des Immissionsschutzes hinsicht- lich der Geräuschsituation im Plangebiet und des Verkehrs lärms (An- und Abfahrten zur Kindertagesstätte). Des Weiteren liegen noch umweltbezo gene Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffent licher Belan- ge zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden und Mensch vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 13. Änderung des Flächennutzungspla- nes mit Begründung und den wesent lichen umweltbezogenen Informationen und Stel- lungnahmen erfolgt in der Zeit vom 08.05.2019 bis 07.06.2019 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadt- planungs- und Liegenschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 – 414, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 und 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen und Stel- lungnahmen dazu abgegeben werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechts behelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechts- behelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht recht zeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Über die frist gemäß ein- gegangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 23.04.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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30. April 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Königstraße 31 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 25 00 Internet: www.bornheimerjugendtreff.de Bornheimer Jugendtreff Bürgermeister Sprechstunden Bürgersprechstunde für Kin- der, Jugendliche und Erwach- sene in der Regel jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat ab 16 Uhr. Bitte vorher anmelden unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 101. BürgerBüro Wartezeiten vermeiden und Termin vereinbaren unter Telefon: 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Energieberatung Kostenlose Energieberatung der Klimaregion Rhein-Vor- eifel in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW im Rathaus der Stadt Rheinbach, 16. Mai 2019, 14 - 17.45 Uhr Beratungsdauer: 45 Minuten. Anmeldung ist erforderlich! Ansprechpartner: Tobias Gethke Telefon: 0 22 22 / 945 - 285 E-Mail: tobias.gethke@ stadt-bornheim.de Störungsmeldung 24-Stunden-Hotline für Stö- rungen der Wasserversor- gung, Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung Telefon: 0 22 27 / 93 20 77 oder Störungsmeldung unter www.bornheim.de Fraktionen Alle Fraktionen bieten regel- mäßig Sprechstunden an. Ihre Büros befinden sich im Ser- vatiuscenter, Servatiusweg 19-23, Gebäude B, 3. OG. CDU nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 25 Fax: 0 22 22 / 945 - 511 E-Mail: cdu-fraktion@rat. stadt-bornheim.de SPD nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 31 0 171 / 34 58 608 Fax: 0 22 22 / 945 - 521 E-Mail: spd-fraktion@rat. stadt-bornheim.de Bündnis 90/ Die Grünen nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 28 0 151 / 20 74 61 04 Fax: 0 22 22 / 945 - 541 E-Mail: gruene@rat. stadt-bornheim.de UWG/Forum nach Vereinbarung Hans Gerd Feldenkirchen Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 45 Fax: 0 22 27 / 90 94 27 E-Mail: h.g.feldenkirchen@ t-online.de FDP montags 17:30 - 18:30 Uhr (außer während der Ferien) und nach Vereinbarung Telefon: 0 22 22 / 9 95 63 55 Fax: 0 22 22 / 994 - 452 E-Mail: fraktion@fdp- bornheim.de Die Linke montags 18 - 19 Uhr Michael Lehmann Telefon: 0 22 22 / 9 95 64 01 E-Mail: milebo@web.de Stadtverwaltung Bornheim Postanschrift: Postfach 1140, 53308 Bornheim Anschriften: Rathaus: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 0, Fax: 0 22 22 / 945 - 126 Bürgermail: info@stadt-bornheim.de Internet: www.bornheim.de Amt für Kinder, Jugend und Familien: Brunnenallee 31, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 9437 - 0 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18 und 68: Haltestelle Bornheim Rathaus Buslinie 633, 817 und 818: Haltestelle Rathaus Öffnungszeiten Bürgerbüro und Infocenter: Montag - Mittwoch 07:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr Terminvereinbarung unter 0 22 22 / 945 - 181 oder - 182 Öffnungszeiten Bauaufsicht und Bauberatung: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Amt für Schulen, Soziales, Senioren und Integration: Die Abteilung für Soziales, Senioren und Integration ist am Mittwoch geschlossen. Die Abteilung Schulen folgt den allgemeinen Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der übrigen Ämter: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag zusätzlich 15:00 - 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung StadtBetrieb Bornheim AöR Donnerbachweg 15, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 27 / 9320 - 0, Fax: 0 22 27 / 9320 - 33 Mail: sbbmail@sbbonline.de Internet: www.stadtbetrieb-bornheim.de Hotline für Störungsmeldungen: 0 22 27 / 93 20 77 Öffentliche Verkehrsmittel: Stadtbahnlinie 18: Haltestelle Waldorf Buslinie 818: Haltestelle Waldorf (Stadtbahn) Öffnungszeiten Stadtbetrieb mit Friedhofsverwaltung: Montag - Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten Stadtbetrieb für Grünabfälle und Elektroschrott: Montag 12:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Jeden 1. und 3. Samstag im Monat 09:00 - 13:00 Uhr HallenFreizeitBad Bornheim Rilkestraße 3, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 3716 Öffnungszeiten des Hallenbades: Montag - Freitag 06:30 - 08:00 Uhr Frühschwimmen 14:30 - 21:30 Uhr Familienbad Samstag, Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr Familienbad Öffnungszeiten Sauna: Montag - Mittwoch, Freitag 10:00 - 22:30 Uhr gemischte Sauna Donnerstag 10:00 - 22:30 Uhr Damentag Samstag 08:00 - 21:30 Uhr gemischte Sauna Sonntag, Feiertage 08:00 - 19:00 Uhr gemischte Sauna Sauna XXL, jeden 2. Samstag im Monat (von Oktober bis April) 08:00 - 0:00 Uhr gemischte Sauna Volkshochschule Bornheim/Alfter Alter Weiher 2, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 945 - 460, Fax 0 22 22 / 945 - 115 E-Mail: info@vhs-bornheim-alfter.de Internet: www.vhs-bornheim-alfter.de Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch, Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Servatiusweg 19 - 23, 53332 Bornheim Telefon: 0 22 22 / 938 - 565, Fax: 0 22 22 / 938 - 567 E-Mail: stadtbuecherei-bornheim@web.de Internet: www.stadtbuecherei-bornheim.de Öffnungszeiten: Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Dienstag 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 10:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Samstag 09:30 - 12:30 Uhr Stadtbücherei Anfragen von Ratsmitgliedern Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftliche Anfragen, so- genannte kleine Anfragen, an den Bürgermeister richten, so- fern sich diese auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Eine Antwort erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen. Die Anfragen und Antworten werden wöchentlich gesammelt und im In- ternet unter www.bornheim.de unter „Rathaus“, „Rat & Aus- schüsse“ veröffentlicht. Ausschreibungen Aktuelle Ausschreibungen finden Sie unter www.bornheim.de/rathaus/ausschreibungen; aktuelle Stellenangebote unter www.bornheim.de/rathaus/stellenangebote. Öffentliche Ausschreibungen des StadtBetriebs Bornheim sind unter www.stadtbetrieb-bornheim.de abrufbar. Die nächsten Sitzungen und Veranstaltungen Jugendhilfeausschuss Donnerstag, 02.05.2019, 18 Uhr Umweltausschuss Dienstag, 07.05.2019, 18 Uhr Haupt- und Finanzausschuss Donnerstag, 09.05.2019, 18 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Donnerstag, 09.05.2019, 18 Uhr Amtliche Bekanntmachungen 15. Eröffnung der Brühl-Bornheimer Spargelsaison Samstag, 04.05.2019, 11 Uhr, Rathausvorplatz in Brühl, Uhlstraße 3, 50321 Brühl Einwohnerversammlung zum Bebauungsplan Me 17 Mittwoch, 08.05.2019, 18:30 Uhr, Aula der Heinrich-Böll-Sekundarschule, Beethovenstraße 57, Bornheim-Merten Bürger-Information zum Stadt- marketing-Prozess Bornheim Mittwoch, 08.05.2019, 18 Uhr, Bürgerhalle im Rathaus 50 Jahre Rhein-Sieg-Kreis: Bornheim wettet gegen Landrat Freitag, 10.05.2019, 11 Uhr, Hof Biobauer Palm, Bornheimer Str. 30, Bornheim-Uedorf Die Sitzungen und Veranstaltungen sind öffentlich. Sofern nicht ein anderer Ort angegeben ist, finden sie im Ratssaal des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, statt. Weitere Informationen im Internet unter www.bornheim.de oder unter session.stadt-bornheim.de. Die Stadt Bornheim lädt alle Bürgerinnen und Bürger am Mittwoch, 8. Mai 2019, zu einer Info-Veranstaltung zum Stadtmarke- ting-Prozess ein. Treffpunkt ist um 18 Uhr die Bürgerhalle des Bornheimer Rathauses, Rathausstraße 2. Unterstützt von der CIMA Beratung + Management GmbH Köln hat die Stadt- verwaltung gemeinsam mit Vertretern aus Politik und Wirtschaft ein Stadtmarketing- Konzept erarbeitet. Auch Bürgerinnen und Bürger konnten in „Bürgerforen“ Einfluss nehmen und ihre Ideen und Wünsche ein- bringen. Inzwischen liegt der Abschlussbe- richt mit einem Maßnahmenplan vor und eine Arbeitsgruppe plant bereits die Reali- sierung einzelner Ideen. Nun informiert Projektleiter Wolfgang Haensch die Bornheimerinnen und Born- heimer sowie alle anderen Interessierten über die Ergebnisse des Stadtmarketingpro- zesses und berichtet über die Maßnahmen, die bereits gestartet sind: So wurde zum Beispiel im Rahmen der rheinischen Apfel- route eine Fahrrad-Route für Bornheim fest- gelegt, die erstmalig alle 14 Ortschaften ver- bindet. Ein weiteres Ergebnis ist, dass sich die Gewerbevereine mehr vernetzen und regelmäßig miteinander abstimmen. Au- ßerdem werden Projekte überlegt, die das Rheinufer noch besser erlebbar machen. Bornheim informiert Bürger zum Stadtmarketing-Prozess Öffentliche Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Stadt Bornheim im Ortsteil Roisdorf im Bereich Maarpfad; Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 06.09.2018 den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Rat beschließt, das Verfahren zur Auf- stellung einer Satzung der Stadt Bornheim über die Einbeziehung einer Außenbereichs- fläche (Teilfläche des Flurstücks 100, Flur 23, Gemarkung Roisdorf) in den im Zusam- menhang bebauten Ortsteil Roisdorf im Bereich der Straße Maarpfad gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzuleiten.“ Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung am 04.04.2019 hat der Rat beschlossen, den Entwurf der Satzung mit Begründung gem. § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen. Die Auslegung des Entwurfes mit Begrün- dung erfolgt in der Zeit vom 08.05.2019 bis 07.06.2019 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadt- planungs- und Liegenschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 und 414, Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, wäh- rend der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 oder 414. Darüber hinaus können die Planunterla- gen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen und Stellung nahmen dazu ab- gegeben werden. Während der Auslegungsfrist können Stel- lungnahmen schriftlich oder zur Nieder- schrift vorgebracht werden. Nicht fristge- recht abgegebene Stellungnahmen kön- nen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben. Über die fristgemäß eingegangenen Stellung- nahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Bornheim, den 23.04.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister Brühl-Bornheimer Spargelsaison wird eröffnet n Spargelbauer Leo Palm, Bornheims Bürgermeister Wolfgang Henseler, Spargelkönigin Daniela Kastner und Brühls Bürgermeister Dieter Freytag eröffnen gemeinsam die Spargelsaison. Foto: Stadt Bornheim Am kommenden Samstag, 4. Mai 2019, laden die Städte Bornheim und Brühl gemeinsam zur 15. Eröffnung der Brühl- Bornheimer Spargelsaison ein. Sie findet von 11 bis 13 Uhr auf dem Rathaus- vorplatz, Uhlstraße 3, in Brühl statt. Feinschmecker können sich auf kulina- rische Höhepunkte rund um den Spargel freuen: Der Bornheimer Gastwirt „Köhlz“ veranstaltet sein beliebtes „Live-Coo- king“, verschiedene Brühler Gastrono- men bieten Köstlichkeiten der regiona- len Küche an und Weinhändler aus ganz Deutschland präsentieren edle Tropfen aus den verschiedenen Weinanbaugebie- ten. Die traditionelle Spargelsaison-Eröff- nung ist eingebettet in den 4. Brühler Wein- und Spargelmarkt, zu dem die Schloßgarde Rut-Wieß von Freitag bis Sonntag, 3. bis 5. Mai 2019, einlädt. Weitere Infos gibt es unter: www.bornheim.de 30. April 2019 Stadt Bornheim Bürgerinformation verantwortlich: Bürgermeister der Stadt Bornheim Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der 13. Änderung des Flächennutzungs planes der Stadt Bornheim in der Ortschaft Roisdorf / Öffentliche Auslegung Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Rat der Stadt Bornheim am 04.04.2019 beschlossen, den Entwurf der 13. Änderung des Flächen nutzungsplanes in der Ortschaft Roisdorf für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen. Das Plangebiet liegt in der Ortschaft Roisdorf am Maarpfad und an einem Wirtschafts- weg. Als verfügbare Umweltinformation liegt der Umwelt bericht inkl. Eingriffs-/Aus- gleichsbilanzierung vor, mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft/Klima, Kultur- und sonstige Sachgüter. Eingeflossen in den Umweltbericht sind eine artenschutzrechtliche Vorprüfung, in der Lebensraumpoten tiale abgeschätzt sowie mögliche artenschutzrechtliche Ver- botstatbestände (insbesondere die Betroffen heit von Fledermäusen und Vö- geln) bewertet wurden, und eine schall- technische Untersuchung zur Klärung der Belange des Immissionsschutzes hinsicht- lich der Geräuschsituation im Plangebiet und des Verkehrs lärms (An- und Abfahrten zur Kindertagesstätte). Des Weiteren liegen noch umweltbezo gene Stellungnahmen von Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffent licher Belan- ge zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden und Mensch vor. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 13. Änderung des Flächennutzungspla- nes mit Begründung und den wesent lichen umweltbezogenen Informationen und Stel- lungnahmen erfolgt in der Zeit vom 08.05.2019 bis 07.06.2019 einschließlich bei der Stadtverwaltung Bornheim, Stadt- planungs- und Liegenschaftsamt, auf dem Flur zwischen Zimmer 407 – 414, Rathaus- straße 2, 53332 Bornheim, während der Besuchszeiten für Offenlagen: Montag bis Freitag 8.00 - 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 17.30 Uhr. Auskünfte erhalten Sie in Zimmer 407, 409, 411 und 414. Darüber hinaus können die Planunterlagen im Internet unter www.bornheim.de eingesehen und Stel- lungnahmen dazu abgegeben werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der weiteren Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechts behelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechts- behelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht recht zeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Über die frist gemäß ein- gegangenen Stellungnahmen entscheidet die Stadt Bornheim und teilt das Ergebnis mit. Auf die beiliegende Übersichtsskizze, die den Änderungsbereich grob darstellt, wird hingewiesen. Bornheim, den 23.04.2019 Stadt Bornheim gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Leben & Familie Schule & Bildung Stadtbücherei Bornheim Schulen Grundschulen Weiterführende Schulen in Bornheim Schulentwicklungsplanung Stadtschulpflegschaft Volkshochschule Bornheimer Musikschule Stadtbücherei Bornheim News aus der Stadtbücherei Service Jugendakademie Walberberg Stadtbücherei Bornheim Aprikosenkind - Autorenlesung mit Judith Merchant Bilderbuchkino in der Stadtbücherei Buchempfehlungen zur Frankfurter Buchmesse Philosophischer Gesprächskreis in der Stadtbücherei filmfriend - das Streaming-Angebot der Stadtbücherei Bornheim Aktuelles aus der Stadtbücherei Öffnungszeiten Überblick Service Veranstaltungen Katalog & Benutzerkonto Online-Angebote Praktikum in der Stadtbücherei Kooperationen Satzung und Bibliothekskonzept Aprikosenkind - Autorenlesung mit Judith Merchant Mittwoch, 30. September 2026, 19:00 Uhr im Pfarrheim Sechtem, Wiener Str. 2a Du liebst deine Tochter über alles. Und sie malt deinen Tod. Nathalie hat endlich, wonach sie sich immer gesehnt hat: Sie lebt in einem Haus auf dem Land, mit ihrem Mann und dem Wunschkind, auf das sie so lange warten musste. Doch etwas stimmt nicht mit ihrer Tochter Ruby. Nathalie kommt einer Wahrheit auf die Spur, für die sie nicht bereit ist … Judith Merchant liest am Mittwoch, dem 30.09.2026 um 19:00 Uhr im Pfarrheim Sechtem, Wiener Str. 2a, aus ihrem neuesten Thriller „Aprikosenkind“. Und Sie entscheiden, wie die Geschichte weitergeht… Eintrittskarten zum Preis von 15 Euro sind ab sofort im Vorverkauf in der Buchhandlung Seitenglück, Königstr. 79 und in der Stadtbücherei Bornheim erhältlich. Bilderbuchkino in der Stadtbücherei Freitag, 2. Oktober 2026, 15:30 und 16:15 Uhr In der Stadtbücherei Bornheim können Kinder ab vier Jahren spannende Geschichten erleben. Immer am ersten Freitag im Monat findet mit Unterstützung des Fördervereins Bücherwurm in der Stadtbücherei Bornheim das beliebte Bilderbuchkino statt. Am 2. Oktober 2026 wird unter anderem aus dem Buch „Die Geschichte vom kleinen Siebenschläfer, der endlich Geburtstag feiern wollte" vorgelesen. In dieser wunderschönen Geschichte fragt sich der kleine Siebenschläfer, wie man eigentlich seinen Geburtstag feiert. Ob er es schafft, zusammen mit seinen Freunden richtig schön zu feiern? Vorgelesen wird jeweils eine halbe Stunde um 15:30 Uhr und um 16:15 Uhr . Wir freuen uns, dass so viele Eltern und Kinder zum Bilderbuchkino kommen. Deswegen bitten wir um vorherige Anmeldung – gerne per E-Mail an stadtbuecherei(at)stadt-bornheim.de , telefonisch unter 02222 938-565 oder persönlich während der Öffnungszeiten der Stadtbücherei. Und wir freuen uns immer über Unterstützung: wer zum Beispiel Kuchen backen möchte oder uns auf andere Weise unterstützen möchte, meldet sich bitte bei Manuela Wingenbach ( manuela.wingenbach(at)gmx.de ). Buchempfehlungen zur Frankfurter Buchmesse Mittwoch, 14. Oktober 2026, 18:00 bis 19:00 Uhr Neuigkeiten von der Frankfurter Buchmesse – präsentiert von der Buchhandlung Seitenglück Am Mittwoch, dem 14. Oktober präsentiert die Buchhandlung Seitenglück in der Stadtbücherei Bornheim von 18:00 bis 19:00 Uhr Buchempfehlungen von der Frankfurter Buchmesse. Der Eintritt ist frei. Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl wird um eine vorherige Anmeldung unter 02222/938565 gebeten. Philosophischer Gesprächskreis in der Stadtbücherei Donnerstag, 29. Oktober 2026, 19:00 Uhr An jedem letzen Donnerstag im Monat können sich philosophisch interessierte Menschen in der Stadtbücherei Bornheim unter dem Motto „Denken wagen“ miteinander austauschen. Moderiert wird der Gesprächskreis von Ilka John. Am 29. Oktober lautet das Thema „Wozu entschuldigen wir uns?“ . Die Veranstaltung beginnt um 19:00 Uhr. Der Eintritt ist frei. Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl ist eine vorherige Anmeldung erforderlich: entweder telefonisch unter 02222/938565 oder per Mail an stadtbuecherei(at)stadt-bornheim.de . Die nächsten Themen und Termine: 26. November: Muss man verzeihen? filmfriend - das Streaming-Angebot der Stadtbücherei Bornheim filmfriend – Das Filmportal für Bibliotheken bietet mehr als 3.500 Spiel- und Dokumentarfilme, Serienfolgen und Kurzfilme für Filmliebhaber und Cineasten, für Familien, Kinder und Jugendliche - ausgewählt und redaktionell betreut von der filmwerte GmbH aus Potsdam. Die Stadtbücherei Bornheim bietet Ihnen einen unbeschränkten Online-Zugang zu allen Filmen aus dem Angebot von filmfriend – kostenlos, werbefrei und ohne Erhebung personenbezogener Daten. Denn die Anmeldung erfolgt mit Ausweisnummer und Passwort der Stadtbücherei. Dabei wird geprüft, ob Ihr Ausweis noch gültig ist und die Ausleihe von AV-Medien umfasst. Gleichzeitig wird auch die Altersfreigabe für Kinder automatisch geprüft. Sie benötigen also für die Benutzung von filmfriend nur einen gültigen Büchereiausweis mit Gültigkeit für AV-Medien. Alle Filme können auf TV-Geräten komfortabel mit einer App für Android TV, Fire TV und Apple TV oder via ChromeCast gestreamt werden. Alternativ ist die Nutzung auch auf PC / Mac, Tablet oder Smartphone über den Internetbrowser oder in einer mobilen App möglich. Weitere Informationen zu unterstützten Geräten und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie im Support-Bereich von filmfriend. Aktuelles aus der Stadtbücherei Stadtbücherei 22. September 2026 Tolle Abschlussparty zum LeseClub Stadtbücherei 03. September 2026 SommerLeseClub feiert Abschlussparty Stadtbücherei 27. Juli 2026 Seitenblicke mit Manfred Lütz Alle News aus der Stadtbücherei Öffnungszeiten: Montag: 10–12:30 Uhr u. 14–18:00 Uhr Dienstag: 14–17:00 Uhr (vormittags geschlossen) Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 10–12:30 Uhr u. 14–18:00 Uhr Freitag: 10–12:30 Uhr u. 14–17:00 Uhr Samstag: 9:30–12:30 Uhr So finden Sie uns: Stadtbahnlinien 18 und 68: Haltestelle Bornheim Buslinien 817, 818 und 842: Haltestelle Bornheim Peter-Fryns-Platz Eingang der Stadtbücherei Bornheim Stadtbücherei Adresse Servatiusweg 19–23 53332 Bornheim Anfahrt Kontakt Telefon: 02222 938-565 Telefax: 02222 938-567 E-Mail Mehr Informationen Überblick Die Stadtbücherei Bornheim ist eine Einrichtung der Stadt Bornheim. Sie besteht in der heutigen Organisation seit 1976. Seit 1999 befindet sich die Stadtbücherei in den attraktiven Räumen im Stadtteilzentrum St. Servatius im Servatiusweg 19–23. Dort stehen für Sie rund 30.000 Medien bereit. Den gesamten Medienbestand (Bücher, Hörbücher, DVDs, Zeitschriften etc.) finden Sie auch online in unserem Katalog . Elektronische Medien stellen wir Ihnen über die Onleihe Rhein-Sieg zur Verfügung. Die Stadtbücherei Bornheim engagiert sich besonders in der Leseförderung in Kitas, Schulen und Offenen Ganztagsschulen . Unterstützt werden die Mitarbeiterinnen der Stadtbücherei hier durch Lesepatinnen und Lesepaten . In allen Bereichen laden Sitzgelegenheiten zum Verweilen, Zeitunglesen oder Schmökern ein. In der E-Book-Lounge können Sie sich bei einem Kaffee in aller Ruhe mit E-Book-Readern und Tablets vertraut machen. Für das Bilderbuchkino und die Vorleseaktionen oder auch nur zum gemütlichen Lesen ist in der Kinderbücherei ein großes Sitzpodest integriert, das mit einer weichen Teppichauflage bespannt ist. Unser AV-Medien-Bereich direkt neben der Ausleihtheke bietet Ihnen eine große Auswahl an Filmen und Hörbüchern. Eine Reihe verschiedener Zeitschriften finden Sie dort ebenfalls. Das umfangreiche Medienangebot der Stadtbücherei Bornheim wird in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern ergänzt durch Veranstaltungen wie Lesungen, Vorträge und Puppentheater . Die Stadtbücherei Bornheim verfügt über eine große Auswahl – auch an AV-Medien Der Förderverein "Bücherwurm" e. V. präsentiert in der Stadtbücherei regelmäßig am ersten Freitag im Monat das Bilderbuchkino für Kinder ab 4 Jahren . Die Volkshochschule Bornheim/Alfter bietet außerdem regelmäßig einen Literaturgesprächskreis an. Informationen zur Anmeldung und zum Ablauf erhalten Sie im Programm der Volkshochschule Bornheim/Alfter oder unter Telefon 02222 945-460. Aktuelle Veranstaltungen finden Sie in unserer Rubrik Veranstaltungen. Weitere Informationen zum aktuellen Veranstaltungsprogramm erhalten Sie unter Telefon 02222 938-565. Beliebt und gut besucht: Die Veranstaltungen in der Stadtbücherei Bornheim Service Gebühren, Fristen und weitere Informationen Auf unserer Serviceseite finden Sie Informationen zu Ausleihfristen, Verlängerungen und Gebühren. Darüber hinaus können Sie Bibliotheksführungen für Kinder- und Jugendgruppen vereinbaren. Online anmelden oder Jahresgebühr bezahlen Nutzen Sie einfach unseren Online-Service und bezahlen Sie bargeldlos per Kreditkarte. Den fertigen Ausweis holen Sie während der Öffnungszeiten in der Stadtbücherei ab. Veranstaltungen Mi 30.09. Stadtbücherei Alle Stadtgeschehen Krimilesung mit Judith Merchant zum Veranstaltungskalender der Stadt Bornheim Katalog & Benutzerkonto Im Katalog können Sie nach allen Medien (Büchern, CDs, DVDs, Zeitschriften etc.) suchen. Dabei wird Ihnen angezeigt, ob das Medium vorhanden, verfügbar oder entliehen ist. Über Ihr Benutzerkonto (Reiter "Mein Konto") können Sie Medien verlängern, vorbestellen und prüfen, wie lange Ihre Jahresgebühr noch gültig ist. Jetzt mehr erfahren (Zugang zum Benutzerkonto) Jetzt mehr erfahren (Zugang zum Benutzerkonto) Für den Zugang zum Benutzerkonto benötigen Sie folgende Angaben: Ihre Benutzernummer Ihre Benutzernummer finden Sie auf der Rückseite Ihres Benutzerausweises für die Stadtbücherei (unter dem Barcode). Ihr Passwort Als Passwort ist Ihr Geburtsdatum eingerichtet. Bitte geben Sie Ihr Geburtsdatum für Tag und Monat zweistellig und für das Jahr vierstellig ein (TT.MM.JJJJ, z.B. 01.12.1999). Gerne können Sie sich auch ein anderes Passwort eintragen lassen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Mitarbeiterinnen an der Ausleihe oder Rückgabe. Bei Störung des Katalogs/Benutzerkontos nehmen Sie zur Verlängerung entliehener Medien bitte mit uns Kontakt auf, entweder per Mail (vergessen Sie bitte nicht, uns Ihre Benutzernummer mitzuteilen) oder Telefon 02222 945-565. Die Stadtbücherei Bornheim ist außerdem Teil der Digitalen Bibliothek Rhein-Sieg (DigiBib) . Die DigiBib ist ein Verbund der Stadtbibliotheken Bornheim, Sankt Augustin, Siegburg und Troisdorf. Angeschlossen sind außerdem die Bibliothek der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg und weitere Bibliotheken des Rhein-Sieg-Kreises sowie Verbundkataloge aus dem gesamten Bundesgebiet. Ihnen stehen damit erweiterte Recherchemöglichkeiten in allen angeschlossenen Bibliothekskatalogen zur Verfügung. Bibliotheks-Katalog Mobil unsere Medien entdecken mit unserem Online-Katalog . Verbund-Katalog Mobil alle Kataloge der Rhein-Sieg-Bibliotheken nutzen mit DigiBib . Online-Angebote Die Stadtbücherei Bornheim bietet Ihnen zusätzlich den Zugriff auf E-Books, E-Paper und vieles mehr in der Onleihe Rhein-Sieg . Filme und Serien können Sie bequem von überall mit filmfriend abrufen. Voraussetzung für die Nutzung unserer Online-Angebote ist lediglich ein gültiger Benutzerausweis mit Gültigkeit für AV-Medien. Jetzt mehr erfahren (Onleihe Rhein-Sieg) Jetzt mehr erfahren (Onleihe Rhein-Sieg) Sie können sich bequem von zuhause aus das Angebot der Onleihe Rhein-Sieg anschauen, Medien auswählen und mit Ihrem gültigen Bibliotheksausweis – ohne zusätzliche Leihgebühren – ausleihen. Die Onleihe ist in der erweiterten Jahresgebühr (inkl. AV-Medien und elektronischen Medien) enthalten! Die ausgeliehenen E-Medien laden Sie auf das gewünschte Endgerät (PC, E-Book-Reader, Tablet, Smartphone etc.) herunter. Nach Ablauf der Leihfrist endet die Nutzungsdauer automatisch. Das zusätzliche Onlineangebot wurde gefördert vom Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen. Jetzt mehr erfahren (Video-on-Demand mit filmfriend) Jetzt mehr erfahren (Video-on-Demand mit filmfriend) filmfriend – Das Filmportal für Bibliotheken bietet mehr als 3.500 Spiel- und Dokumentarfilme, Serienfolgen und Kurzfilme für Filmliebhaber und Cineasten, für Familien, Kinder und Jugendliche - ausgewählt mit Sachverstand und Leidenschaft und engagiert redaktionell betreut von der filmwerte GmbH aus Potsdam. Die Stadtbücherei Bornheim bietet Ihren Benutzern unbeschränkten Online-Zugang zu allen Filmen – kostenlos, werbefrei und ohne Erhebung personenbezogener Daten. Sie melden sich mit Ausweisnummer und Passwort an. Dabei wird lediglich geprüft, ob Ihr Büchereiausweis noch gültig ist. Die Altersfreigabe für Kinder wird dabei ebenfalls automatisch geprüft. Onleihe Rhein-Sieg Medien aus der Region mobil ausleihen mit der Onleihe Rhein-Sieg . Video-on-Demand mit filmfriend Filme und Serien von überall mit filmfriend streamen. Praktikum in der Stadtbücherei Für Schülerinnen und Schüler ist es möglich, ein Schülerpraktikum bei der Stadtverwaltung Bornheim zu absolvieren. Praktikumsplätze für Pflichtpraktika, die im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums vorgesehen sind, bietet die Stadtbücherei Bornheim nicht an. Schülerpraktikum in der Stadtbücherei Was brauche ich und an wen muss ich mich wenden? Hier gibt es alle Informationen. Kooperationen Die Stadtbücherei Bornheim widmet sich besonders der Leseförderung und arbeitet auf diesem Gebiet mit verschiedenen Kooperationspartnern zusammen. Lesestart 1-2-3 Die Stadtbücherei Bornheim beteiligt sich am bundesweiten Programm Lesestart 1-2-3. Startersets erhalten Sie in der Stadtbücherei. Rheinisches Lesefest Käpt'n Book Vom 27. September bis zum 11. Oktober 2026 gibt es wieder viele tolle Veranstaltungen in Bonn und der Region! Satzung und Bibliothekskonzept Weitere Einzelheiten zur Benutzung der Stadtbücherei Bornheim entnehmen Sie bitte der Satzung. Als ergänzende Information steht für Sie unser aktuelles Bibliothekskonzept zum Download bereit. Satzung der Stadtbücherei Bibliothekskonzept 2020-2025

Inhalt

Freizeit & Tourismus Stadt & Geschichte Stadtarchiv Bornheim Überblick Förderung der Digitalisierung im Rahmen des Programms "WissensWandel" Online-Recherche Weiterführende Informationen Ansprechpartner Überblick Das Stadtarchiv Bornheim ist das "Gedächtnis der Stadt". Hier werden viele wertvolle Dokumente zur Geschichte der Stadt und der Ortschaften bewahrt. Ein großer Teil davon stammt aus den Amtsstuben der Stadtverwaltung, der ehemaligen Ämter und Bürgermeistereien - einen anderen großen Teil machen die historischen Sammlungen aus. Förderung der Digitalisierung im Rahmen des Programms "WissensWandel" Das Stadtarchiv Bornheim erhält eine Förderung im Rahmen des Programms „WissensWandel“ des Deutschen Bibliotheksverbandes. Mit diesen Mitteln wird das Schriftgut der Sammlung Norbert Zerlett digitalisiert. Erfahren Sie hier mehr. Ein Projekt im Rahmen von WissensWandel. Digitalprogramm für Bibliotheken und Archive innerhalb von NEUSTART KULTUR des Deutschen Bibliotheksverbands e.V. (dbv). Gefördert durch die Bauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Die Bestände des Stadtarchivs Welche Akten, Unterlagen und Bilder kann ich im Stadtarchiv Bornheim finden? Bis in welches Jahr reicht die Überlieferung zurück? Antworten auf diese Fragen finden Sie hier. Digitale Ausstellungen des Stadtarchivs In den Online-Ausstellungen präsentiert das Stadtarchiv ausgewählte Themen der Stadtgeschichte. Aktuell finden Sie hier Ausstellungen zur jüdischen Geschichte Bornheims sowie zum Thema Post und Telekommunikation. Zu den Ausstellungen Stolpersteine in Bornheim Die Stadt Bornheim beteiligt sich an der Aktion „Stolpersteine“, um den Menschen, die in der Zeit des Nationalsozialismus verschleppt und in den Vernichtungslagern ermordet wurden, ein bleibendes Andenken zu bewahren. Jetzt mehr erfahren Online-Recherche Recherche in den Beständen Einen großen Teil der Aktenbestände können Sie bereits online durchsuchen! Materialien für Ahnenforscher Beginnen Sie von zuhause aus mit der Suche nach Ihren Vorfahren. Weiterführende Informationen Personenstandsurkunden / Ahnenforschung Personenstandsurkunden / Ahnenforschung Sie sind auf der Suche nach Personenstandsurkunden für die Ahnenforschung oder aber für amtliche Zwecke? Im Stadtarchiv Bornheim werden alle Geburtsurkunden aufbewahrt, die älter als 110 Jahre sind. Auch Heiratsurkunden die älter als 80 Jahre sind und Sterbeurkunden, die älter als 30 Jahre sind lagern im Stadtarchiv. Über die Online-Recherche in den Dezennaltabellen haben Sie die Möglichkeit bereits von zuhause aus zu prüfen, ob Sie im Stadtarchiv fündig werden. Für jüngere Urkunden wenden Sie sich bitte an das Standesamt. Die Überlieferung setzt 1798 ein. Geburten, Heiraten und Sterbefälle vor 1798 sind in den Kirchenbüchern der jeweiligen Pfarrarchive dokumentiert. Gebühren Gebühren Die persönliche Recherche vor Ort und in den Online-Findmitteln ist für Sie kostenlos. Für Auftragsrecherchen durch das Stadtarchiv sowie für Transkripitionsarbeiten fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 22,- € je angefangene halbe Stunde an. Dies gilt auch für das Heraussuchen von Personenstandsurkunden zwecks Versand von Ablichtungen. Für s/w-Kopien im Format DIN A4 werden 0,60 € und für größere s/w-Kopien 0,65 € je Seite berechnet. Genaueres entnehmen Sie bitte der Verwaltungsgebührensatzung . Hinweise zur Nutzung Hinweise zur Nutzung Die Nutzung des Stadtarchivs erfolgt auf Grundlage der Benutzerordnung vom 21.01.2020. Zur Nutzung ist ein Benutzerantrag auszufüllen. Davon ausgenommen sind Bestellungen von Personenstandsurkunden, für die kein Nutzerantrag gestellt werden muss. Für Recherchen vor Ort wird eine Terminvereinbarung dringend empfohlen, da eine durchgehende Besetzung des Stadtarchivs nicht gewährleistet werden kann - gerne per E-Mail an stadtarchiv(at)stadt-bornheim.de oder telefonisch unter 02222 945-110. Benutzungsordnung und Benutzerantrag Benutzungsordnung und Benutzerantrag Benutzungsordnung Stadtarchiv Benutzerantrag Stadtarchiv Personenstandsurkunden / Ahnenforschung (Genealogie) Personenstandsurkunden / Ahnenforschung (Genealogie) Sie sind auf der Suche nach Personenstandsurkunden für die Ahnenforschung oder aber für amtliche Zwecke? Im Stadtarchiv Bornheim werden alle Geburtsurkunden aufbewahrt, die älter als 110 Jahre sind. Auch Heiratsurkunden die älter als 80 Jahre sind und Sterbeurkunden, die älter als 30 Jahre sind lagern im Stadtarchiv. Über die Online-Recherche in den Dezennaltabellen haben Sie die Möglichkeit bereits von zuhause aus zu prüfen, ob Sie im Stadtarchiv fündig werden. Für jüngere Urkunden wenden Sie sich bitte an das Standesamt. Die Überlieferung setzt 1798 ein. Geburten, Heiraten und Sterbefälle vor 1798 sind in den Kirchenbüchern der jeweiligen Pfarrarchive dokumentiert. Gebühren Gebühren Die persönliche Recherche vor Ort und in den Online-Findmitteln ist für Sie kostenlos. Für Auftragsrecherchen durch das Stadtarchiv sowie für Transkripitionsarbeiten fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 22,- € je angefangene halbe Stunde an. Für s/w-Kopien im Format DIN A4 werden 0,60 € und für größere s/w-Kopien 0,65 € je Seite berechnet. Genaueres entnehmen Sie bitte der Verwaltungsgebührensatzung . Urkunden Urkunden O:49:"GridElementsTeam\Gridelements\Backend\LayoutSetup":6:{s:15:" * restrictions";N;s:14:" * layoutSetup";a:8:{s:4:"1col";a:10:{s:5:"title";s:90:"LLL:EXT:ppw_sitepackage/Resources/Private/Language/locallang_db.xlf:gridelement.1col.title";s:11:"descriptio Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. 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At vero eos et accu Ansprechpartner Dr. Simon Oelgemöller Stadtarchivar Wirtschafts-, Tourismus- und Kulturförderung, Partnerschaften, Stadtarchiv Telefon: 02222 945-110 E-Mail Nadine Glaeser Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (Fachrichtung Archiv) Wirtschafts-, Tourismus- und Kulturförderung, Partnerschaften, Stadtarchiv Telefon: 02222 945-111 E-Mail Stadtarchiv Bornheim Leitung Oelgemöller, Dr. Simon Adresse Rathausstraße 2 53332 Bornheim Anfahrt Öffnungszeiten Mo–Fr: 8:30–12:30 Uhr Do zusätzlich: 14:00–17:30 Uhr Kontakt Telefon: 02222 945-110 Telefax: 02222 945-126 E-Mail

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: wolfgang.henseler@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 14.02.2017 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. Freigabe der Jennerstraße Sehr geehrter Herr Koch, Ihre o. g. kleine Anfrage vom 13.02.2017 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Wann kann die Jennerstraße nach aktuellem Kenntnisstand, Zeitplan und Baufortschritt wieder komplett für den PKW- und Busverkehr freigegeben werden? Antwort: Die Kanalbauarbeiten einschließlich Straßenwiederherstellung in der Jennerstraße zwischen Hemberger Straße und Maaßenstraße sollen im März 2017 soweit abgeschlossen sein, dass noch die Asphaltdeckschicht auf der Strecke Lindenstraße Höhe Krüpelstraße bis Jennerstra- ße/Kreuzung Maaßenstraße hergestellt werden muss. Witterungsbedingt ist die Herstellung ter- minlich noch nicht festlegbar. Des Weiteren befindet sich in der Jennerstraße noch ein Hochbau im Bau, bei dem es immer wieder zu Anlieferungen kommt, die die neue Straßendecke möglicherweise beschädigen könn- ten. Dementsprechend besteht die Empfehlung, die abschließende Fertigstellung dieser Arbeiten abzuwarten. Eine in dieser Zeit mögliche Freigabe der Straße wird noch innerhalb der Verwal- tung abgestimmt. Dies gilt dann auch für den Busverkehr. Allerdings muss die Straße für die Herstellung der Asphaltdeckschicht noch einmal für ca. eine Woche gesperrt werden. Frage: 2 Inwieweit weicht dieser Termin vom ursprünglich bei Beginn der Maßnahme avisierten Fertigstel- lungstermin ab? Antwort: Die Umsetzung der Maßnahme begann in der 28. KW 2015 mit der abschnittsweisen Erneuerung der Wasserleitung. Im Zuge der Ausschreibungsphase der Maßnahme war eine Ausführungszeit vom 06.07.2015 bis 09.09.2016 vorgesehen. Bereits bei der Vorstellung des Projektes wurde deutlich gemacht, dass ein solch komplexes Tiefbauvorhaben zeitlich nur sehr unzureichend vo- rausberechnet werden kann. An das Ratsmitglied Herrn Christian Koch - 2 - In den Sitzungen des Verwaltungsrates wurde im Bericht des Abwasserwerkes kontinuierlich über den Baufortschritt, die notwendigen Verschiebungen der Bauzeit und deren Gründe berich- tet. Zuletzt wurde in der Sitzung am 24.11.2016 wie folgt berichtet: „Auf Grundlage des inzwischen aktualisierten Bauzeitenplanes wird die Maßnahme in Abhängigkeit von den zu erwartenden Wit- terungsbedingungen voraussichtlich erst Mitte bis Ende Februar 2017 abgeschlossen werden können. Als Gründe hierfür sind hauptsächlich der in diesem erforderlichen Umfang unvorherge- sehene Bodenaustausch und die Entsorgung teerpechbelasteten Bodenmaterials zu nennen. Weiterhin waren die zusätzliche Leerrohrverlegung für Lichtwellenleiterkabel sowie zusätzliche Umverlegungen der Gasleitung erforderlich. Durch die zusätzlichen Leistungen und zeitweise widrige Witterungsbedingungen entsteht aller Voraussicht nach eine Verschiebung des Bauen- des von etwa 5 - 6 Monaten.“ Daraus resultierend sollte die Maßnahme Februar bzw. März 2017 fertiggestellt werden, wobei auf witterungsbedingte Verzögerungen hingewiesen wurde. Zudem waren auch der unvorherge- sehene Bodenaustausch und die Entsorgung teerpechbelasteten Bodenmaterials mit den zeit- aufwändigen Zwischenlagerungen weiterhin erforderlich. Die noch zu erledigenden Wasserleitungsarbeiten im Bereich Jennerstraße zwischen Kreuzberg- straße und Rösberger Straße sollen in etwa drei Wochen abgeschlossen sein. In der 8. KW 2017 beginnen dann die Kanalbauarbeiten in der Hemberger Straße. Die Durchfüh- rung dieser Anschluss-Maßnahme wird etwa vier Monate benötigen. Frage 3: Gibt es gegenüber dem Sachstand aus Ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage vom 12.04.2016 (Datum der Antwort: 18.04.2016) sowie dem Sachstand aus dem SBB-Verwaltungsrat vom 24.11.2016 neue Gründe für eine Verzögerung des Baufortschritts? Antwort: Die bisher aufgeführten Gründe für die Bauzeitverschiebung bestehen weiterhin. Bedauerlicher- weise wurden die dafür erforderlichen Zeiträume zur Durchführung der Arbeiten sehr ambitioniert geschätzt. Ergänzend kommt hinzu, dass die Arbeiten im Januar witterungsbedingt nicht wie ge- plant durchgeführt werden konnten. Auch in den anderen Monaten hat es immer wieder witte- rungsbedingte Unterbrechungen der Bauarbeiten gegeben. Verzögerungen gegenüber kalkulierten Fertigstellungs-Terminen können vermieden werden, wenn in die üblicherweise knapp kalkulierten Planungszeiträume von vornherein großzügige Zeitpuffer eingeplant werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Wolfgang Henseler, Bürgermeister

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Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 06.11.2014 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe l der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NRW. S.194), folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 beschlossen: § 1 Name, Sitz, Stammkapital 1) Der Stadtbetrieb Bornheim ist ein selbständiges Unternehmen/selbständige Einrichtung der Stadt Bornheim in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW). Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Sat- zung geführt. 2) Die Anstalt führt den Namen “Stadtbetrieb Bornheim“ mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet “SBB“. 3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Bornheim. 4) Das Stammkapital beträgt 4.700.000 Euro. § 2 1) 2) 3) 4) 6) Gegenstand der Anstalt 1) Aufgabe der Anstalt ist 1. die Bereitstellung und der Betrieb von Bädern 2. Erbringung von hoheitlichen Leistungen durch den Baubetriebshof, insbesondere im Be- reich - der Pflege, Unterhaltung und Reinigung der öffentlichen Wege und Plätze sowie Straßen, Spielplätze und Grundstücke; - der Friedhöfe einschl. Friedhofsverwaltung; - Maßnahmen zur Erfüllung der städtischen Verkehrssicherungspflicht 3. die Produktion und Vermarktung von Energie aus regenerativen Energiequellen, bei- spielsweise Photovoltaik- und Windkraftanlagen Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 2 4. die Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet Bornheim gem. § 53 Landeswassergesetz NRW, mit Ausnahme der Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes (§ 53 Abs. 1 Nr. 7 Lan- deswassergesetz NRW) 5. die Betriebsführung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim 6. Erneuerung, Instandhaltung und der Betrieb der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet. 7. die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Erbringung damit verbundener Telekommunikationsdienstleistungen. 2) Die Stadt Bornheim kann Aufgaben der in Abs. 1 bezeichneten Art, die im Rahmen öffent- lich-rechtlicher Vereinbarungen für andere Kommunen wahrgenommen werden, der Anstalt zur Wahrnehmung übertragen. 3) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt - Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, - unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen. Die Stadt Bornheim überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunal- abgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Bei- träge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und zu vollstrecken. Die für den übertragenen Aufgabenbereich erlassenen Satzungen der Stadt Bornheim behalten ihre Gültigkeit, bis der Stadtbetrieb Bornheim im Rahmen seiner Sat- zungshoheit eigene Satzungen für den jeweiligen Bereich erlassen hat Die Anstalt hat Dienstherreneigenschaft, sie kann Beamte und Beamtinnen ernennen, ver- setzen, abordnen, befördern und entlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Tarifbeschäftigte. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. 4.) Der Stadtbetrieb Bornheim kann unter den Voraussetzungen des § 108 Gemeindeordnung NRW Unternehmen gründen oder sich an diesen beteiligen, wenn dies dem Unternehmens- zweck dient. § 3 Organe 1.) Organe der Anstalt sind - der Vorstand (§ 4) - der Verwaltungsrat (§ 5). 2.) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 3 Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen An- gelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflich- tet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt. 3.) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW gelten entsprechend. § 4 Der Vorstand 1.) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. 2.) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3.) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. 4.) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 5.) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrich- ten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. 6.) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsge- fährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben können, ist sie und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. 7.) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen (z.B. Er- nennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhe- standsversetzung, Entlassung) sowie sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Tarifbeschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwal- tungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan. 8.) Der Verwaltungsrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten der Anstalt einen oder mehrere Vertreter des Vorstandes für den Fall der Verhinderung. 9.) Von der Veranschlagung abweichende, Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 4 § 5 2) 5) 7) 9) Der Verwaltungsrat 1.) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 11 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter/innen bestellt. Übrige Mitglieder sowie deren Vertre- ter/innen müssen Mitglied des Rates sein oder dem Rat angehören können (Sachkundige Bürger/innen im Sinne von § 58 Abs.3 Satz 1 GONRW). 2.) Vorsitzende/r des Verwaltungsrates ist Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Sein/Ihr Stellver- treter/in ist der/die Technische Beigeordnete. 3.) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. 4.) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter, endet mit dem En- de der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwal- tungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 5.) Der Verwaltungsrat hat der Stadt auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenhei- ten der Anstalt zu geben. 6.) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an des- sen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld für Ratsmitglieder geltenden Bestimmun- gen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 7.) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, über sämtliche vertrauliche Angele- genheiten von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht be- steht auch nach dem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt. § 6 1) Zuständigkeit des Verwaltungsrats 1.) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. 2.) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Be- richterstattung verlangen. 3.) Der Verwaltungsrat entscheidet über: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 5 1. Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereiches (§ 2 Abs. 3) 2. Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung. 3. Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes. 4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes. 5. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Anstalt. 6. Bestellung des Abschlussprüfers. 7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses. 8. Die Ergebnisverwendung. 9. Die Entlastung des Vorstandes. 10. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Anstalt im Rahmen der nach § 2 Abs.1 übertragenen Aufgaben. 11. Verfügungen über das Anlagevermögen, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie den Verzicht auf Ansprüche der Anstalt und den Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall ein Gegenstandswert von 25.000 Euro überschritten wird. 12. Aufnahme von Krediten, soweit sie den im jeweils geltenden Wirtschaftsplan festgesetzten Betrag übersteigen. 13. Abschluss von Verträgen in sonstigen Fällen sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, sofern im Einzelfall ein Gegenstandswert von 100.000 Euro überschritten wird. 14. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an den Vorstand, dessen Stell- vertreter und Bedienstete der Anstalt, die mit diesen verwandt sind. 15. Entscheidung über Rechtsgeschäfte gem. § 111 GO NRW (Veräußerung von Unter- nehmen, Einrichtungen und Beteiligungen). Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt. In den Fällen der Nummer 2 und Nummer 15 ist zuvor eine Entscheidung im Rat der Stadt Bornheim erforderlich. 4.) Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt ge- richtlich und außergerichtlich. § 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 1.) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu- sammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zuge- hen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 2.) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einbe- rufen werden, wenn dies ein Mitglied des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsge- genstandes beantragt. 3.) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 6 Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit findet § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung analoge Anwendung. 4.) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter an- wesend ist. Er gilt als beschlussfähig, so lange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Be- schluss gefasst werden, wenn a) die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zu- stimmt oder b) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. 5.) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu- sammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. 6.) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stim- men gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NW gilt entsprechend. 7.) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. § 8 Rat der Stadt Bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung ist die Zustim- mung des Rates der Stadt Bornheim erforderlich. Dazu gehören insbesondere wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Anstalt im Rahmen der nach § 2 Abs.1 übertragenen Aufgaben. § 9 Verpflichtungserklärung 1.) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen “Stadtbetriebe Bornheim AöR“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. 2.) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 7 § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 1.) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu füh- ren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO entsprechend. 2.) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschluss- prüfung sind der Stadt zuzuleiten. Im Übrigen ist § 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmens- verordnung zu beachten. 3.) Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gilt nach § 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmensverordnung § 106 GO NRW entsprechend. Darüber hinaus werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt nicht nur die Rechte nach § 53 f Haushaltsgrundsät- zegesetz (HGrG) eingeräumt, sondern das Rechnungsprüfungsamt der Stadt wird auch mit der Rechnungsprüfung (Innenrevision) der Anstalt beauftragt. 4.) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu ma- chen. In der ortsüblichen Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprü- fers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jah- resgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahres- abschluss und der Lagebericht an 7 Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Die weiteren Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschrif- ten der Hauptsatzung der Stadt Bornheim in der jeweils geltenden Fassung. 5.) Mehrausgaben, die einen Betrag von 25.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Verwal- tungsrates die Zustimmung des Vorstands. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrich- ten. § 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. § 12 Inkrafttreten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 8 Die Anstalt entsteht am 01.01.2008 Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. In Kraft zum 01.01.2008, s. Amtsblatt Nr. 21 / 2007 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 12 / 2008, in Kraft seit 09.05.2008 2) = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 49. KW 2011 v. 07.12.2011, in Kraft seit 08.12.2011 3) = 3. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 43. KW 2011 v. 24.10.2012, in Kraft seit 01.01.2013 4) = 4. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 52. KW 2013 v. 25.12.2013, in Kraft seit 25.12.2013 5) 5. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 28. KW v. 09.07.2014, in Kraft seit 10.07.2014 6) 6. Änderung, s Wochenblatt Schaufenster 50 KW v. 10.12.2014, in Kraft seit 11.12.2014 7) 7. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 47 KW v. 20.11.2020, in Kraft seit 21.11.2020 8) 8. Änderung, s. Bekanntmachung v. 13.12.2024, in Kraft seit 14.12.2024 9) 9. Änderung, Amtsblatt vom 10.11.2025, in Kraft seit 11.11.2025 Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 1 Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 Der Rat der Stadt Bornheim hat in seiner Sitzung am 06.11.2014 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe l der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NRW. S.194), folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bornheim über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Stadtbetrieb Bornheim“ vom 02.10.2007 beschlossen: § 1 Name, Sitz, Stammkapital 1) Der Stadtbetrieb Bornheim ist ein selbständiges Unternehmen/selbständige Einrichtung der Stadt Bornheim in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW). Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Sat- zung geführt. 2) Die Anstalt führt den Namen “Stadtbetrieb Bornheim“ mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet “SBB“. 3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Bornheim. 4) Das Stammkapital beträgt 4.700.000 Euro. § 2 1) 2) 3) 4) 6) Gegenstand der Anstalt 1) Aufgabe der Anstalt ist 1. die Bereitstellung und der Betrieb von Bädern 2. Erbringung von hoheitlichen Leistungen durch den Baubetriebshof, insbesondere im Be- reich - der Pflege, Unterhaltung und Reinigung der öffentlichen Wege und Plätze sowie Straßen, Spielplätze und Grundstücke; - der Friedhöfe einschl. Friedhofsverwaltung; - Maßnahmen zur Erfüllung der städtischen Verkehrssicherungspflicht 3. die Produktion und Vermarktung von Energie aus regenerativen Energiequellen, bei- spielsweise Photovoltaik- und Windkraftanlagen Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 2 4. die Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet Bornheim gem. § 53 Landeswassergesetz NRW, mit Ausnahme der Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes (§ 53 Abs. 1 Nr. 7 Lan- deswassergesetz NRW) 5. die Betriebsführung für das Wasserwerk der Stadt Bornheim 6. Erneuerung, Instandhaltung und der Betrieb der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet. 7. die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Erbringung damit verbundener Telekommunikationsdienstleistungen. 2) Die Stadt Bornheim kann Aufgaben der in Abs. 1 bezeichneten Art, die im Rahmen öffent- lich-rechtlicher Vereinbarungen für andere Kommunen wahrgenommen werden, der Anstalt zur Wahrnehmung übertragen. 3) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt - Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen, - unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen. Die Stadt Bornheim überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunal- abgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Bei- träge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und zu vollstrecken. Die für den übertragenen Aufgabenbereich erlassenen Satzungen der Stadt Bornheim behalten ihre Gültigkeit, bis der Stadtbetrieb Bornheim im Rahmen seiner Sat- zungshoheit eigene Satzungen für den jeweiligen Bereich erlassen hat Die Anstalt hat Dienstherreneigenschaft, sie kann Beamte und Beamtinnen ernennen, ver- setzen, abordnen, befördern und entlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Tarifbeschäftigte. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. 4.) Der Stadtbetrieb Bornheim kann unter den Voraussetzungen des § 108 Gemeindeordnung NRW Unternehmen gründen oder sich an diesen beteiligen, wenn dies dem Unternehmens- zweck dient. § 3 Organe 1.) Organe der Anstalt sind - der Vorstand (§ 4) - der Verwaltungsrat (§ 5). 2.) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 3 Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen An- gelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflich- tet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt. 3.) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW gelten entsprechend. § 4 Der Vorstand 1.) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. 2.) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3.) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. 4.) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 5.) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrich- ten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. 6.) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsge- fährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt haben können, ist sie und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. 7.) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen (z.B. Er- nennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhe- standsversetzung, Entlassung) sowie sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Tarifbeschäftigten einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwal- tungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan. 8.) Der Verwaltungsrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten der Anstalt einen oder mehrere Vertreter des Vorstandes für den Fall der Verhinderung. 9.) Von der Veranschlagung abweichende, Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 4 § 5 2) 5) 7) 9) Der Verwaltungsrat 1.) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Vorsitzenden und 11 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter/innen bestellt. Übrige Mitglieder sowie deren Vertre- ter/innen müssen Mitglied des Rates sein oder dem Rat angehören können (Sachkundige Bürger/innen im Sinne von § 58 Abs.3 Satz 1 GONRW). 2.) Vorsitzende/r des Verwaltungsrates ist Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Sein/Ihr Stellver- treter/in ist der/die Technische Beigeordnete. 3.) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. 4.) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter, endet mit dem En- de der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwal- tungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 5.) Der Verwaltungsrat hat der Stadt auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenhei- ten der Anstalt zu geben. 6.) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an des- sen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld für Ratsmitglieder geltenden Bestimmun- gen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 7.) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, über sämtliche vertrauliche Angele- genheiten von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht be- steht auch nach dem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt. § 6 1) Zuständigkeit des Verwaltungsrats 1.) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. 2.) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Be- richterstattung verlangen. 3.) Der Verwaltungsrat entscheidet über: Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 5 1. Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereiches (§ 2 Abs. 3) 2. Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung. 3. Bestellungen und Abberufungen des Vorstands sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes. 4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes. 5. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer der Anstalt. 6. Bestellung des Abschlussprüfers. 7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses. 8. Die Ergebnisverwendung. 9. Die Entlastung des Vorstandes. 10. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Anstalt im Rahmen der nach § 2 Abs.1 übertragenen Aufgaben. 11. Verfügungen über das Anlagevermögen, insbesondere Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie den Verzicht auf Ansprüche der Anstalt und den Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall ein Gegenstandswert von 25.000 Euro überschritten wird. 12. Aufnahme von Krediten, soweit sie den im jeweils geltenden Wirtschaftsplan festgesetzten Betrag übersteigen. 13. Abschluss von Verträgen in sonstigen Fällen sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, sofern im Einzelfall ein Gegenstandswert von 100.000 Euro überschritten wird. 14. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an den Vorstand, dessen Stell- vertreter und Bedienstete der Anstalt, die mit diesen verwandt sind. 15. Entscheidung über Rechtsgeschäfte gem. § 111 GO NRW (Veräußerung von Unter- nehmen, Einrichtungen und Beteiligungen). Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Stadt. In den Fällen der Nummer 2 und Nummer 15 ist zuvor eine Entscheidung im Rat der Stadt Bornheim erforderlich. 4.) Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt ge- richtlich und außergerichtlich. § 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 1.) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu- sammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zuge- hen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 2.) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einbe- rufen werden, wenn dies ein Mitglied des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsge- genstandes beantragt. 3.) Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 6 Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit findet § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung analoge Anwendung. 4.) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter an- wesend ist. Er gilt als beschlussfähig, so lange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Be- schluss gefasst werden, wenn a) die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zu- stimmt oder b) sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. 5.) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu- sammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. 6.) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stim- men gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NW gilt entsprechend. 7.) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. § 8 Rat der Stadt Bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung ist die Zustim- mung des Rates der Stadt Bornheim erforderlich. Dazu gehören insbesondere wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Anstalt im Rahmen der nach § 2 Abs.1 übertragenen Aufgaben. § 9 Verpflichtungserklärung 1.) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen “Stadtbetriebe Bornheim AöR“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. 2.) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 7 § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 1.) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu füh- ren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO entsprechend. 2.) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschluss- prüfung sind der Stadt zuzuleiten. Im Übrigen ist § 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmens- verordnung zu beachten. 3.) Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gilt nach § 27 Abs. 2 der Kommunalunternehmensverordnung § 106 GO NRW entsprechend. Darüber hinaus werden dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt nicht nur die Rechte nach § 53 f Haushaltsgrundsät- zegesetz (HGrG) eingeräumt, sondern das Rechnungsprüfungsamt der Stadt wird auch mit der Rechnungsprüfung (Innenrevision) der Anstalt beauftragt. 4.) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu ma- chen. In der ortsüblichen Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprü- fers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jah- resgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahres- abschluss und der Lagebericht an 7 Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Die weiteren Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschrif- ten der Hauptsatzung der Stadt Bornheim in der jeweils geltenden Fassung. 5.) Mehrausgaben, die einen Betrag von 25.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Verwal- tungsrates die Zustimmung des Vorstands. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrich- ten. § 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. § 12 Inkrafttreten Stadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 8.05 Stand: November 2025 Seite 8 Die Anstalt entsteht am 01.01.2008 Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. In Kraft zum 01.01.2008, s. Amtsblatt Nr. 21 / 2007 1) = 1. Änderung, s. Amtsblatt Nr. 12 / 2008, in Kraft seit 09.05.2008 2) = 2. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 49. KW 2011 v. 07.12.2011, in Kraft seit 08.12.2011 3) = 3. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 43. KW 2011 v. 24.10.2012, in Kraft seit 01.01.2013 4) = 4. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 52. KW 2013 v. 25.12.2013, in Kraft seit 25.12.2013 5) 5. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 28. KW v. 09.07.2014, in Kraft seit 10.07.2014 6) 6. Änderung, s Wochenblatt Schaufenster 50 KW v. 10.12.2014, in Kraft seit 11.12.2014 7) 7. Änderung, s. Wochenblatt Schaufenster 47 KW v. 20.11.2020, in Kraft seit 21.11.2020 8) 8. Änderung, s. Bekanntmachung v. 13.12.2024, in Kraft seit 14.12.2024 9) 9. Änderung, Amtsblatt vom 10.11.2025, in Kraft seit 11.11.2025

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TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 1 von 10 Rahmenrichtlinie zum Tax Compliance Management System (TCMS-Rahmenrichtlinie) Stand: 03.11.2020 Verfasser: Amt für Finanzen TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 2 von 10 Inhaltsverzeichnis 1 Steuerrechtliche Risiken für kommunale Verwaltungen ....................................... 3 2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................. 3 3 Notwendigkeit eines internen steuerlichen Kontrollsystems ............................... 4 4 Steuerliches Leitbild ................................................................................................ 5 5 Steuerliche Zieldefinition ......................................................................................... 5 6 Kommunikation ........................................................................................................ 6 7 TCMS- Beauftragte(r) ............................................................................................... 7 8 Zuständigkeiten und Steuerverantwortung in den Fachämtern ........................... 8 9 Weiterbildung ........................................................................................................... 9 10 Dokumentation und Aufbewahrung ........................................................................ 9 11 Schlussbestimmungen .......................................................................................... 10 12 Inkrafttreten ............................................................................................................ 10 TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 3 von 10 1 Steuerrechtliche Risiken für kommunale Verwaltungen Grundsätzlich bedeutet die verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Einreichung von Steu- ererklärungen für eine steuerpflichtige Kommune eine Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten. Sie birgt erhebliche steuerrechtliche Risiken sowie damit einhergehende Finanz- und Reputa- tionsschäden für die Kommune und kann darüber hinaus zu strafrechtlichen Konsequenzen für Verwaltungsleitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen. Die nachträgliche Berichtigung von fehlerhaften oder unterlassenen Steuererklärungen der Stadt als Steuerschuldner nach § 153 Abgabenordnung (AO) bei den Finanzbehörden kann zum Vorwurf der leichtfertigen oder vorsätzlichen Steuerverkürzung bzw. zum Vorwurf der Steuerhinterziehung führen mit Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren als Folge. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO anstelle einer Berichtigung nach § 153 AO erfordert hingegen die uneingeschränkte Vollständigkeit der Nacherklärung für die letzten 10 Jahre. Auf Grund der dezentralen Struktur des Verwaltungsaufbaus sowie der zahlreichen Abgrenzungserfordernisse zwischen steuer- und nichtsteuerbaren Sachverhalten wird eine solche Erklärung jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit abgegeben werden können. Ausreichende Rechtssicherheit bei Fehlerkorrekturen kann für die kommunalen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter also weder im Wege einer Fehlerberichtigung (§ 153 AO) noch über eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) gewährleistet werden. Die vorgenannten Risiken erstrecken sich auf alle steuerrechtlichen Tatbestände einer Kom- mune als Steuerschuldner. Hierzu zählen insbesondere die Körperschaftsteuer, Gewerbe- steuer und Kapitalertragsteuer sowie die Umsatzsteuer. Das steuerrechtliche Risiko verschärft sich für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) zudem durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), der spätestens nach Ablauf der vom Rat am 03.09.2020 beschlossenen Anwendung einer Übergangsfrist zum 01.01.2023 wirksam wird und die Neuordnung der umsatzsteuerlichen Unternehmerei- genschaft der öffentlichen Hand beinhaltet. Danach können dann auch städtische nicht- hoheitliche Lieferungen und Leistungen, die nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden, umsatzsteuerbar sein, sobald größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Diese sehr komplexe Umsatzsteuerneuregelung betrifft nahezu alle Fachämter und hat die Notwendigkeit umsatzsteuerrechtlicher Leistungsbewertungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Folge. 2 Begriffsdefinitionen Der Begriff Tax Compliance (TC) umfasst die Bereitschaft eines Steuerpflichtigen zur Befol- gung steuerlicher Pflichten, also sowohl der zu beachtenden Steuergesetze als auch der un- tergesetzlichen Regelungen und Aufforderungen der Finanzverwaltung. Unter einem kommunalen Tax Compliance Management System (TCMS) sind die auf Grundlage der von den gesetzlichen Vertretern festgelegten Ziele eingeführten Grundsätze und Maßnahmen einer Kommune zu verstehen, die auf die Sicherstellung eines regelkonfor- men Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kom- mune sowie ggf. von Dritten abzielen, d.h. auf die Einhaltung der Regeln und damit auf die Verhinderung von Regelverstößen. Das kommunale Tax Compliance Management (TCM) umfasst die Implementierung und Pflege eines solchen innerbetrieblichen Systems zur Sicherstellung der steuerlichen Rechts- befolgung im Interesse der jeweiligen Kommune und seiner Mitarbeitenden. Es beinhaltet demzufolge nicht nur die bloße Befolgung von Gesetzen, Richtlinien oder Regeln, sondern umfasst insbesondere Maßnahmen und organisatorische Vorkehrungen, die die Einhaltung dieser Regelungen innerhalb einer Organisation absichern und deren Überprüfung zulassen. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 4 von 10 3 Notwendigkeit eines internen steuerlichen Kontrollsystems Diese grundsätzliche Steuerproblematik für steuerpflichtige Organisationen hat inzwischen auch die Finanzverwaltung erkannt und für Unternehmen wie für öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit geschaffen, rechtliche Risiken bei Fehlerkorrekturen nach § 153 AO signifikant zu reduzieren. Im Anwendungserlass zum § 153 AO ist dazu unter Randnummer 2.6 geregelt worden: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies gegebenenfalls ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“ Hat also die Kommune nachweislich konzeptionell überzeugende organisatorische Vorkeh- rungen getroffen, so kann zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Organisati- onsversagen im Regelfall ausgeschlossen werden. Ein TCMS dokumentiert die Regeln und Maßnahmen, die zur Einhaltung und Befolgung der vom Steuerpflichtigen zu beachtenden Pflichten gesetzt wurden. Damit trägt es dazu bei, we- sentliche Regelverstöße zu verhindern sowie Haftungsrisiken und steuerstrafrechtliche Risiken für die Stadt und ihre Organe zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Die Einrichtung eines Tax CMS wird als klares Signal der Finanzverwaltung an die öffentlichen Unternehmen und Kommunen verstanden, um die gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter vor der Strafverfolgung (z.B. aufgrund von Steuerverkürzung oder - hinterziehung) und zugleich die jPdöR selbst vor Steuernachforderungen, Haftungsansprü- chen oder Reputationsschäden zu schützen. Zur Risikovermeidung ist es daher explizit notwendig, Delegationsketten, eingerichtete Pro- zesse und Kontrollinstrumente zu beschreiben, anhand derer dargestellt werden kann, dass ein zu korrigierender Fehler auch bei bester Aufsicht nicht zu vermeiden gewesen wäre. Die nachfolgende Grafik zeigt die einzelnen Stufen der Haftung innerhalb der Verwaltung auf: Ziel der Pflichtendelegation ist die Haftungsminimierung durch Sicherstellung einer gezielten Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fachämtern zur steuerlichen Risi- kovermeidung auf allen Ebenen. Dabei handelt es sich nicht um die Verlagerung der Steuer- verantwortung auf nachgeordnete Verwaltungsstufen, da die Delegierenden weiterhin ihrer Vorgesetztenpflicht (Auswahl-, Instruktions-, Überwachungspflicht) nachkommen müssen. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 5 von 10 Das anzuwendende System der Pflichtendelegation ist vielmehr so hinreichend zu regeln und zu dokumentieren, dass an keiner Stelle Haftungsrisiken oder Organverschulden entstehen. Um also zukünftig die Risiken von steuerrechtlichen Straf- und Bußgeldverfahren ge- gen die Verantwortlichen der Bornheimer Verwaltung zu minimieren, ist die Einführung und Umsetzung eines Tax Compliance Management Systems in Bornheim unerlässlich. 4 Steuerliches Leitbild Zur Schaffung einer Tax Compliance Kultur, die durch Sorgfalt und Rechtstreue geprägt ist, hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 04.04.2019 das nachstehende Tax Com- pliance Leitbild für die Verwaltung der Stadt Bornheim beschlossen: 1.) Als Teil der öffentlichen Hand und in unserer Funktion als Steuerschuldner handeln wir im Sinne einer vorbildlichen steuerlichen Pflichterfüllung konform zu dem steuergesetzlichen Regelungsrahmen. 2.) Der/die Bürgermeister/in sowie die Stadtverwaltung sind sich ihrer Verantwortung zur Ein- haltung der steuerlichen Pflichten bewusst. 3.) Die vorbildliche steuerliche Pflichterfüllung beinhaltet insbesondere die bewusste Feststel- lung aller steuerlich relevanten Sachverhalte sowie die fristgerechte Erfüllung aller steuer- lichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten. 4.) In unseren steuerlichen Angelegenheiten handeln wir sowohl untereinander als auch ge- genüber der Finanzverwaltung transparent. 5.) Zur Sicherstellung der Einhaltung der steuerlichen Pflichten führt die Stadt Bornheim ein Tax Compliance Management System (TCMS) ein. Dieses stellt Maßnahmen bereit, die zur optimalen Gewährleistung der steuerlichen Pflichterfüllung dienen. 6.) Verbindliche Dienstanweisungen, Richtlinien, kommentierte Arbeitshilfen und Fortbildun- gen fördern alle Beteiligten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerli- chen Pflichten. 7.) Verstöße gegen steuerliche Pflichten werden nicht toleriert und verwaltungs-intern sankti- oniert. 5 Steuerliche Zieldefinition Als Grundlage für die Beurteilung von Tax Compliance Risiken hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 04.04.2019 ebenfalls die nachstehenden Tax Compliance Ziele für die Verwaltung der Stadt Bornheim beschlossen: 1. Vermeidung von außerplanmäßigen Haushaltsbelastungen: - Vermeidung von Steuernachzahlungen und Zinszahlungen auf Nachforderungen. - Vermeidung von Zahlungen für Verspätungs-, Säumnis- oder Strafzahlungszuschläge. - Vermeidung des Verfalls von (ggf. anrechenbaren) Steuererstattungsansprüchen. - Zeitnahe Information an die Kämmerei über neu entdeckte steuerliche Haushaltsrisi- ken. 2. Vermeidung von Reputations- und Imageschäden gegenüber Öffentlichkeit, Finanzverwal- tung sowie stadtintern: - Fristgerechte Einhaltung aller Erklärungspflichten. - Ausreichende Personal- und Sachmittelausstattung für ein Tax Compliance Manage- ment System (TCMS), das den geforderten Ansprüchen umfassend gerecht wird. - Vermeidung der Notwendigkeit für Berichtigungen von Steuererklärungen nach §§ 153, 371 AO. - Vermeidung von Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 6 von 10 3. Verankerung der Tax Compliance als Führungsthema: - Regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsvorstand und an die Ratsgremien zum Stand der Umsetzung des TCMS-Projektes. - Verankerung einer kontinuierlichen Befassung des Verwaltungsvorstands und der Ratsgremien mit Steuerthemen im Rahmen des TCMS. 4. Vermeidung von Organisationsversagen: - Einrichtung und Fortentwicklung eines angemessenen TCMS, das sich perspektivisch an den Praxishinweisen des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Ausgestaltung und Prü- fung eines Tax CMS gem. PS 980 anlehnt. - Perspektivisch: Testierung des eingerichteten TCMS. 5. Vermeidung von Haftungsrisiken für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: - Vermeidung der Notwendigkeit für Berichtigungen von Steuererklärungen nach §§ 153, 371 AO. - Vermeidung von Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. - Anerkennung des TCMS durch die Finanzverwaltung als ein Internes Kontrollsystem i.S.d. AEAO zu § 153, Rnr. 2.6 (*siehe Anm.) 6. Mitarbeitersensibilisierung für Tax Compliance: - Erstellung von Risikoanalysen für die Fachämter und betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Entsprechende Analysen werden zentral in einer Risikomatrix ggf. für jedes Fachamt festgehalten. - Bedarfsanalyse zur Bereitstellung passgenauer Informationen und Bildungsangeboten für die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. - Regelmäßige Erinnerungen an die zu beachtenden Hinweise bzw. Einrichtung von Prüfverfahren, ob die Hinweise bekannt sind. - Sicherstellung der Weitergabe aller steuerrechtlich notwendigen Informationen an die jeweilig verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Vorgesetzten. 7. Risikovermeidung bzw. Reputationsgewinn durch Schaffung interner und externer Trans- parenz sowie effektiver Organisationsstrukturen: - Einrichtung und Fortentwicklung eines TCMS, das sich perspektivisch an die Prüfkrite- rien der IDW-Hinweise PS 980 anlehnt. - Perspektivisch: Nutzung des Vertragsmanagements der Bornheimer Verwaltung als Grundlage für eine Erfüllung der Steuerpflichten insbesondere im Bereich der Umsatz- steuer. - Verbreitung und Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips bei steuerlichen Beurteilungs- vorgängen, die anfällig für die Gefahr von Fehlbeurteilungen erscheinen, ggf. unter In- anspruchnahme eines externen Steuerberaters. * Anmerkung Im Anwendungserlass zu § 153 AO ist unter Randnummer 2.6. u. a. geregelt worden: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem (für Steuern) eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies gegebenenfalls ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung im Einzelfall.“ 6 Kommunikation Kommunikation ist eines der fundamentalen Elemente des TCMS, um den angestrebten Kul- turwandel hin zu einer vorbildlichen steuerlichen Pflichterfüllung innerhalb der Stadtverwaltung zu erreichen. Mittels einer effektiven internen Kommunikation ist zu gewährleisten, dass die jeweils betroffe- nen Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erforderlichenfalls Dritte, die in die Erfüllung steuerlicher Pflichten eingebunden sind, mit den neuen Regel- und Organisations- TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 7 von 10 strukturen vertraut gemacht und über ihre festgelegten Rollen und Verantwortlichkeiten infor- miert werden. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Basis der zur Verfügung gestellten Instruktionen und Informationen sowie Schulungen ihre zugewiesenen Aufgaben verstehen und sachgerecht erfüllen können. Zu diesen Aufgaben gehört auch das Erkennen und Melden von Tax Compliance-Risiken sowie möglichen und festgestellten Re- gelverstößen. Im Rahmen des TCMS gelten folgende Grundsätze für die Kommunikation: - Der Dialog auf Augenhöhe und Feedback machen den Kern von Kommunikation aus, sie ermöglichen Mitwirkung und tragen zur Akzeptanz von Entscheidungen und Veränderun- gen bei. Deshalb kommt der persönlichen, direkten Kommunikation besondere Bedeutung zu. - Nur eine einfache, klare und verständliche Ausdrucksweise kann den Anspruch einer of- fenen und ehrlichen Information einlösen. Sie sichert die beabsichtigte Wahrnehmung von Informationen und Botschaften. - Die fachliche Komplexität und die häufigen Änderungen des Steuerrechts bedingen die Notwendigkeit kontinuierlicher Kommunikationsprozesse sowie - sprachlich wie organisa- torisch - niedrigschwellig zugänglicher Handlungsanweisungen. - Vor dem Hintergrund, die Informationsflut einzudämmen, müssen Informationen auf das Wesentliche konzentriert und empfängergerecht aufbereitet werden. Grundsätzlich sollten nur diejenigen angesprochen werden, die betroffen sind bzw. von denen eine Reaktion erwartet wird. - In dem Maße, in dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verantwortung für die Zielerrei- chung ihrer Organisation tragen, haben sie auch Verantwortung für ihre Kommunikation. Jeder hat sowohl eine Bring- als auch eine Holschuld. Das heißt, jeder ist dafür verantwortlich, die Informationen weiterzugeben, die andere be- nötigen, um ihren Beitrag für die Ziele der Einrichtung leisten zu können. Dies trifft insbe- sondere auf Führungskräfte zu, die eine wichtige Mittlerfunktion bei der Informationswei- tergabe innehaben. - Jeder ist auch verpflichtet, sich die Informationen zu besorgen oder nachzufragen, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Eine Voraussetzung dafür ist die Transparenz der Kommunikationsstrukturen und Prozesse sowie der Informationsquellen und - bestände. 7 TCMS- Beauftragte(r) Verantwortung / Aufgaben Der/Die TCMS-Beauftragte ist zuständig für alle Belange der Tax Compliance innerhalb der Stadt Bornheim. Er/Sie: - verantwortet den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Tax Compliance Management Systems innerhalb der Stadt Bornheim. - erstellt die Entwürfe der Richtlinien und Dienstanweisungen zum Tax Compliance Ma- nagement System und stimmt diese mit dem Verwaltungsvorstand ab. - stellt sicher, dass abgestimmte Richtlinien und Dienstanweisungen zum Tax Compliance Management System allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Bornheim an zent- raler Stelle (Intranet) bekannt gegeben werden und somit leicht zugänglich sind. - berät den Verwaltungsvorstand in allen Fragen zum Tax Compliance. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 8 von 10 - initiiert und kontrolliert die Umsetzung von Maßnahmen zur Umsetzung des Tax Compli- ance Management Systems. - veranlasst bzw. führt zielgruppenorientierte Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen zum Thema Tax Compliance durch. - nimmt regelmäßig an Fortbildungen zum Themengebiet Tax Compliance und Stadt als Steuerschuldner teil. Befugnisse / Kompetenzen Der/Die TCMS-Beauftragte: - ist als zentraler Ansprechpartner in allen für Tax Compliance relevanten Themen sowohl auf Nachfrage als auch unaufgefordert zu informieren. Vorhaben und Änderungen, welche Tax Compliance berühren (z.B. Änderungen von Prozessen durch Einführung neuer Software, Einführung neuer „Produkte“, Vertragsabschlüsse mit Bezug zur Stadt als Steu- erschuldner etc.), müssen frühzeitig mit dem/der TCMS-Beauftragten abgestimmt werden. - hat ein direktes Vortragsrecht gegenüber dem Verwaltungsvorstand und dem Bürger- meister. - agiert im Rahmen seiner/ihrer im TCMS festgeschriebenen Kontroll- und Überwachungs- aufgaben unabhängig und frei von Weisungen. - unterliegt bei Aufdeckung schwerwiegender Verstöße gegen steuerliche Vorschriften ei- ner Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsvorstand und dem Bürgermeister. - hat bei der Entdeckung von drohenden Rechtsverstößen im Kontext des Tax Compliance Management Systems das Recht, Handlungen mit Außenwirkung bis zur Klärung auf dem Dienstweg nicht freizugeben. - hat im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Unterlagen, Aufzeichnungen oder Korrespondenz hinsichtlich Tax Compliance-relevanter Vorgänge und kann die Aufbereitung dieser Informationen einfordern. Je nach Art der Daten muss er/sie sich vorab mit dem/der Datenschutzbeauftragten abstimmen. - führt - soweit geboten oder sinnvoll in Abstimmung mit dem/der Risikomanager/-in der Stadt Bornheim - Revisionen im Themenbereich der Tax Compliance durch und überprüft so die Wirksamkeit des Tax Compliance Management Systems. Berichtspflichten des/der TCMS-Beauftragten Der/Die TCMS-Beauftragte berichtet: - dem Verwaltungsvorstand und den städtischen Gremien regelmäßig über den aktuellen Stand des Tax Compliance Management Systems in der Stadtverwaltung und dessen Entwicklung. - berichtet relevante, das Tax Compliance Management System betreffende, Vorkommnis- se und Regelverstöße an den Verwaltungsvorstand. - dem Personalamt über schwerwiegende Verstöße gegen steuerliche Vorschriften oder das TCMS, wenn einzelnen Beteiligten schuldhaftes Verhalten vorwerfbar ist. Sie können gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen und personalrechtliche Konse- quenzen haben. 8 Zuständigkeiten und Steuerverantwortung in den Fachämtern Verantwortung/Aufgaben Die Fachämter sind zuständig und verantwortlich für alle steuerrechtlichen Belange ihres Auf- gabengebietes. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 9 von 10 - üben ihre Aufgaben unter Beachtung des steuerlichen Leitbildes und der steuerlichen Ziele der Stadt Bornheim aus. - beachten die Richtlinien, Dienstanweisungen und sonstigen Regelungen zum TCMS. - informieren den/die TCMS-Beauftragte(n) über neue bzw. geänderte Sachverhalte mit Bezug zur Stadt als Steuerschuldner in ihrem Aufgabengebiet und nehmen in Abstim- mung mit dem/der TCMS-Beauftragte(n) die steuerrechtlichen Bewertungen vor. - beteiligen frühzeitig vor Vertragsabschlüssen zu noch nicht abgestimmten oder neuen Sachverhalten mit Bezug zur Stadt als Steuerschuldner den/die TCMS-Beauftrage(n) zur Klärung steuerrechtlicher Fragen der Vertragsgestaltung, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer zu entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungsaustauschen der Stadt mit Dritten. - nehmen regelmäßig an Fortbildungen zu Steuerthemen, die ihren Aufgabenbereich be- treffen, teil. Befugnisse/Kompetenzen Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich jederzeit in steuerlichen Angelegen- heiten, welche die Stadt als Steuerschuldner betreffen, ohne Einhaltung des Dienstwe- ges an die/den TCMS-Beauftragte(n) wenden. Berichtspflichten der Fachämter Die Fachämter unterrichten: - unabhängig von den übrigen im Rahmen des TCMS und sonstiger Vorschriften bestehen- den Berichtspflichten und Mitzeichnungsregelungen über Vorhaben und Änderungen, welche das Tax Compliance berühren. Notwendige Abstimmungen haben frühzeitig durch das federführende Amt mit dem/der TCMS-Beauftragten zu erfolgen. - die/den TCMS-Beauftragten und wenn möglich die/den unmittelbaren Vorgesetzten um- gehend, sofern eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen geltendes Steuerrecht oder gegen verbindliche Regelungen des TCMS erkannt hat. Die Hinweise sollen von einer möglichst detaillierten und vollständigen Schilderung der beobachteten Tatsachen und Dokumente begleitet sein. 9 Weiterbildung Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung einer gelebten Tax Compliance Kultur und dem da- mit verbundenen sensiblen und aufmerksamen Umgang mit Steuerthemen sind neben indivi- duell-bedarfsorientierten Schulungen in regelmäßigen Abständen zielgruppenorientierte Sen- sibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen. 10 Dokumentation und Aufbewahrung Der/die TCMS-Beauftragte hat alle im Zusammenhang mit dem TCMS stehenden Erhebungs- und Weisungsunterlagen sowie aus dem TCMS heraus resultierende Maßnahmen und Ände- rungen zu dokumentieren und zehn Jahre aufzubewahren. Bezüglich der Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GOBD) wird auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), aktuell mit BMF-Schreiben vom 28.11.2019 verwiesen. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 10 von 10 11 Schlussbestimmungen Diese Rahmenrichtlinie dient als Orientierungshilfe für alle Führungskräfte und Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Stadt Bornheim. Sie beschreibt die Grundlagen des TCMS, soll die Rahmenbedingungen für steuerlich korrektes Verhalten und Handeln schaffen und zugleich die Basis für die Entwicklung eines sensiblen Umgangs mit steuerlich relevanten Sachverhal- ten auf allen Verwaltungsebenen bilden. Sie dient als Grundlage für eine TCMS-Richtlinie, die zur Sicherstellung eines gesetzeskon- formen Verhaltens sukzessive ergänzt wird, um verbindliche Regelungen wie Dienstanwei- sungen, Handlungs- und Prozessbeschreibungen sowie einem Bewertungskatalog zunächst aller umsatzsteuerlichen Sachverhalte, die den verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern in den Fachämtern der Stadt Bornheim zur Verfügung gestellt werden. Bei der Implementierung und Pflege eines effektiven TCMS handelt es sich um einen dauer- haften Prozess, den es kontinuierlich und auf allen Ebenen zu aktualisieren, fortzuentwickeln und zu verbessern gilt. Oberstes Ziel ist es dabei, die notwendige Akzeptanz und ein hinrei- chendes Bewusstsein zu schaffen, dass die Zuständigkeit für die Befolgung steuerrechtlicher Verpflichtungen bei jedem einzelnen Beschäftigten innerhalb seiner Fachverantwortung liegt. Nur durch das Zusammenwirken aller Verwaltungseinheiten kann letztlich sichergestellt wer- den, dass die Tax Compliance-Aufgaben tatsächlich erfüllt werden. 12 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 1 von 10 Rahmenrichtlinie zum Tax Compliance Management System (TCMS-Rahmenrichtlinie) Stand: 03.11.2020 Verfasser: Amt für Finanzen TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 2 von 10 Inhaltsverzeichnis 1 Steuerrechtliche Risiken für kommunale Verwaltungen ....................................... 3 2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................. 3 3 Notwendigkeit eines internen steuerlichen Kontrollsystems ............................... 4 4 Steuerliches Leitbild ................................................................................................ 5 5 Steuerliche Zieldefinition ......................................................................................... 5 6 Kommunikation ........................................................................................................ 6 7 TCMS- Beauftragte(r) ............................................................................................... 7 8 Zuständigkeiten und Steuerverantwortung in den Fachämtern ........................... 8 9 Weiterbildung ........................................................................................................... 9 10 Dokumentation und Aufbewahrung ........................................................................ 9 11 Schlussbestimmungen .......................................................................................... 10 12 Inkrafttreten ............................................................................................................ 10 TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 3 von 10 1 Steuerrechtliche Risiken für kommunale Verwaltungen Grundsätzlich bedeutet die verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Einreichung von Steu- ererklärungen für eine steuerpflichtige Kommune eine Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten. Sie birgt erhebliche steuerrechtliche Risiken sowie damit einhergehende Finanz- und Reputa- tionsschäden für die Kommune und kann darüber hinaus zu strafrechtlichen Konsequenzen für Verwaltungsleitung sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen. Die nachträgliche Berichtigung von fehlerhaften oder unterlassenen Steuererklärungen der Stadt als Steuerschuldner nach § 153 Abgabenordnung (AO) bei den Finanzbehörden kann zum Vorwurf der leichtfertigen oder vorsätzlichen Steuerverkürzung bzw. zum Vorwurf der Steuerhinterziehung führen mit Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren als Folge. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO anstelle einer Berichtigung nach § 153 AO erfordert hingegen die uneingeschränkte Vollständigkeit der Nacherklärung für die letzten 10 Jahre. Auf Grund der dezentralen Struktur des Verwaltungsaufbaus sowie der zahlreichen Abgrenzungserfordernisse zwischen steuer- und nichtsteuerbaren Sachverhalten wird eine solche Erklärung jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit abgegeben werden können. Ausreichende Rechtssicherheit bei Fehlerkorrekturen kann für die kommunalen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter also weder im Wege einer Fehlerberichtigung (§ 153 AO) noch über eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) gewährleistet werden. Die vorgenannten Risiken erstrecken sich auf alle steuerrechtlichen Tatbestände einer Kom- mune als Steuerschuldner. Hierzu zählen insbesondere die Körperschaftsteuer, Gewerbe- steuer und Kapitalertragsteuer sowie die Umsatzsteuer. Das steuerrechtliche Risiko verschärft sich für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) zudem durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), der spätestens nach Ablauf der vom Rat am 03.09.2020 beschlossenen Anwendung einer Übergangsfrist zum 01.01.2023 wirksam wird und die Neuordnung der umsatzsteuerlichen Unternehmerei- genschaft der öffentlichen Hand beinhaltet. Danach können dann auch städtische nicht- hoheitliche Lieferungen und Leistungen, die nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden, umsatzsteuerbar sein, sobald größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Diese sehr komplexe Umsatzsteuerneuregelung betrifft nahezu alle Fachämter und hat die Notwendigkeit umsatzsteuerrechtlicher Leistungsbewertungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Folge. 2 Begriffsdefinitionen Der Begriff Tax Compliance (TC) umfasst die Bereitschaft eines Steuerpflichtigen zur Befol- gung steuerlicher Pflichten, also sowohl der zu beachtenden Steuergesetze als auch der un- tergesetzlichen Regelungen und Aufforderungen der Finanzverwaltung. Unter einem kommunalen Tax Compliance Management System (TCMS) sind die auf Grundlage der von den gesetzlichen Vertretern festgelegten Ziele eingeführten Grundsätze und Maßnahmen einer Kommune zu verstehen, die auf die Sicherstellung eines regelkonfor- men Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kom- mune sowie ggf. von Dritten abzielen, d.h. auf die Einhaltung der Regeln und damit auf die Verhinderung von Regelverstößen. Das kommunale Tax Compliance Management (TCM) umfasst die Implementierung und Pflege eines solchen innerbetrieblichen Systems zur Sicherstellung der steuerlichen Rechts- befolgung im Interesse der jeweiligen Kommune und seiner Mitarbeitenden. Es beinhaltet demzufolge nicht nur die bloße Befolgung von Gesetzen, Richtlinien oder Regeln, sondern umfasst insbesondere Maßnahmen und organisatorische Vorkehrungen, die die Einhaltung dieser Regelungen innerhalb einer Organisation absichern und deren Überprüfung zulassen. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 4 von 10 3 Notwendigkeit eines internen steuerlichen Kontrollsystems Diese grundsätzliche Steuerproblematik für steuerpflichtige Organisationen hat inzwischen auch die Finanzverwaltung erkannt und für Unternehmen wie für öffentliche Einrichtungen die Möglichkeit geschaffen, rechtliche Risiken bei Fehlerkorrekturen nach § 153 AO signifikant zu reduzieren. Im Anwendungserlass zum § 153 AO ist dazu unter Randnummer 2.6 geregelt worden: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies gegebenenfalls ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“ Hat also die Kommune nachweislich konzeptionell überzeugende organisatorische Vorkeh- rungen getroffen, so kann zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Organisati- onsversagen im Regelfall ausgeschlossen werden. Ein TCMS dokumentiert die Regeln und Maßnahmen, die zur Einhaltung und Befolgung der vom Steuerpflichtigen zu beachtenden Pflichten gesetzt wurden. Damit trägt es dazu bei, we- sentliche Regelverstöße zu verhindern sowie Haftungsrisiken und steuerstrafrechtliche Risiken für die Stadt und ihre Organe zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Die Einrichtung eines Tax CMS wird als klares Signal der Finanzverwaltung an die öffentlichen Unternehmen und Kommunen verstanden, um die gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter vor der Strafverfolgung (z.B. aufgrund von Steuerverkürzung oder - hinterziehung) und zugleich die jPdöR selbst vor Steuernachforderungen, Haftungsansprü- chen oder Reputationsschäden zu schützen. Zur Risikovermeidung ist es daher explizit notwendig, Delegationsketten, eingerichtete Pro- zesse und Kontrollinstrumente zu beschreiben, anhand derer dargestellt werden kann, dass ein zu korrigierender Fehler auch bei bester Aufsicht nicht zu vermeiden gewesen wäre. Die nachfolgende Grafik zeigt die einzelnen Stufen der Haftung innerhalb der Verwaltung auf: Ziel der Pflichtendelegation ist die Haftungsminimierung durch Sicherstellung einer gezielten Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fachämtern zur steuerlichen Risi- kovermeidung auf allen Ebenen. Dabei handelt es sich nicht um die Verlagerung der Steuer- verantwortung auf nachgeordnete Verwaltungsstufen, da die Delegierenden weiterhin ihrer Vorgesetztenpflicht (Auswahl-, Instruktions-, Überwachungspflicht) nachkommen müssen. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 5 von 10 Das anzuwendende System der Pflichtendelegation ist vielmehr so hinreichend zu regeln und zu dokumentieren, dass an keiner Stelle Haftungsrisiken oder Organverschulden entstehen. Um also zukünftig die Risiken von steuerrechtlichen Straf- und Bußgeldverfahren ge- gen die Verantwortlichen der Bornheimer Verwaltung zu minimieren, ist die Einführung und Umsetzung eines Tax Compliance Management Systems in Bornheim unerlässlich. 4 Steuerliches Leitbild Zur Schaffung einer Tax Compliance Kultur, die durch Sorgfalt und Rechtstreue geprägt ist, hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 04.04.2019 das nachstehende Tax Com- pliance Leitbild für die Verwaltung der Stadt Bornheim beschlossen: 1.) Als Teil der öffentlichen Hand und in unserer Funktion als Steuerschuldner handeln wir im Sinne einer vorbildlichen steuerlichen Pflichterfüllung konform zu dem steuergesetzlichen Regelungsrahmen. 2.) Der/die Bürgermeister/in sowie die Stadtverwaltung sind sich ihrer Verantwortung zur Ein- haltung der steuerlichen Pflichten bewusst. 3.) Die vorbildliche steuerliche Pflichterfüllung beinhaltet insbesondere die bewusste Feststel- lung aller steuerlich relevanten Sachverhalte sowie die fristgerechte Erfüllung aller steuer- lichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten. 4.) In unseren steuerlichen Angelegenheiten handeln wir sowohl untereinander als auch ge- genüber der Finanzverwaltung transparent. 5.) Zur Sicherstellung der Einhaltung der steuerlichen Pflichten führt die Stadt Bornheim ein Tax Compliance Management System (TCMS) ein. Dieses stellt Maßnahmen bereit, die zur optimalen Gewährleistung der steuerlichen Pflichterfüllung dienen. 6.) Verbindliche Dienstanweisungen, Richtlinien, kommentierte Arbeitshilfen und Fortbildun- gen fördern alle Beteiligten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerli- chen Pflichten. 7.) Verstöße gegen steuerliche Pflichten werden nicht toleriert und verwaltungs-intern sankti- oniert. 5 Steuerliche Zieldefinition Als Grundlage für die Beurteilung von Tax Compliance Risiken hat der Rat der Stadt Bornheim in seiner Sitzung am 04.04.2019 ebenfalls die nachstehenden Tax Compliance Ziele für die Verwaltung der Stadt Bornheim beschlossen: 1. Vermeidung von außerplanmäßigen Haushaltsbelastungen: - Vermeidung von Steuernachzahlungen und Zinszahlungen auf Nachforderungen. - Vermeidung von Zahlungen für Verspätungs-, Säumnis- oder Strafzahlungszuschläge. - Vermeidung des Verfalls von (ggf. anrechenbaren) Steuererstattungsansprüchen. - Zeitnahe Information an die Kämmerei über neu entdeckte steuerliche Haushaltsrisi- ken. 2. Vermeidung von Reputations- und Imageschäden gegenüber Öffentlichkeit, Finanzverwal- tung sowie stadtintern: - Fristgerechte Einhaltung aller Erklärungspflichten. - Ausreichende Personal- und Sachmittelausstattung für ein Tax Compliance Manage- ment System (TCMS), das den geforderten Ansprüchen umfassend gerecht wird. - Vermeidung der Notwendigkeit für Berichtigungen von Steuererklärungen nach §§ 153, 371 AO. - Vermeidung von Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 6 von 10 3. Verankerung der Tax Compliance als Führungsthema: - Regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsvorstand und an die Ratsgremien zum Stand der Umsetzung des TCMS-Projektes. - Verankerung einer kontinuierlichen Befassung des Verwaltungsvorstands und der Ratsgremien mit Steuerthemen im Rahmen des TCMS. 4. Vermeidung von Organisationsversagen: - Einrichtung und Fortentwicklung eines angemessenen TCMS, das sich perspektivisch an den Praxishinweisen des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Ausgestaltung und Prü- fung eines Tax CMS gem. PS 980 anlehnt. - Perspektivisch: Testierung des eingerichteten TCMS. 5. Vermeidung von Haftungsrisiken für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: - Vermeidung der Notwendigkeit für Berichtigungen von Steuererklärungen nach §§ 153, 371 AO. - Vermeidung von Beanstandungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. - Anerkennung des TCMS durch die Finanzverwaltung als ein Internes Kontrollsystem i.S.d. AEAO zu § 153, Rnr. 2.6 (*siehe Anm.) 6. Mitarbeitersensibilisierung für Tax Compliance: - Erstellung von Risikoanalysen für die Fachämter und betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Entsprechende Analysen werden zentral in einer Risikomatrix ggf. für jedes Fachamt festgehalten. - Bedarfsanalyse zur Bereitstellung passgenauer Informationen und Bildungsangeboten für die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. - Regelmäßige Erinnerungen an die zu beachtenden Hinweise bzw. Einrichtung von Prüfverfahren, ob die Hinweise bekannt sind. - Sicherstellung der Weitergabe aller steuerrechtlich notwendigen Informationen an die jeweilig verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Vorgesetzten. 7. Risikovermeidung bzw. Reputationsgewinn durch Schaffung interner und externer Trans- parenz sowie effektiver Organisationsstrukturen: - Einrichtung und Fortentwicklung eines TCMS, das sich perspektivisch an die Prüfkrite- rien der IDW-Hinweise PS 980 anlehnt. - Perspektivisch: Nutzung des Vertragsmanagements der Bornheimer Verwaltung als Grundlage für eine Erfüllung der Steuerpflichten insbesondere im Bereich der Umsatz- steuer. - Verbreitung und Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips bei steuerlichen Beurteilungs- vorgängen, die anfällig für die Gefahr von Fehlbeurteilungen erscheinen, ggf. unter In- anspruchnahme eines externen Steuerberaters. * Anmerkung Im Anwendungserlass zu § 153 AO ist unter Randnummer 2.6. u. a. geregelt worden: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem (für Steuern) eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies gegebenenfalls ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung im Einzelfall.“ 6 Kommunikation Kommunikation ist eines der fundamentalen Elemente des TCMS, um den angestrebten Kul- turwandel hin zu einer vorbildlichen steuerlichen Pflichterfüllung innerhalb der Stadtverwaltung zu erreichen. Mittels einer effektiven internen Kommunikation ist zu gewährleisten, dass die jeweils betroffe- nen Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erforderlichenfalls Dritte, die in die Erfüllung steuerlicher Pflichten eingebunden sind, mit den neuen Regel- und Organisations- TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 7 von 10 strukturen vertraut gemacht und über ihre festgelegten Rollen und Verantwortlichkeiten infor- miert werden. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Basis der zur Verfügung gestellten Instruktionen und Informationen sowie Schulungen ihre zugewiesenen Aufgaben verstehen und sachgerecht erfüllen können. Zu diesen Aufgaben gehört auch das Erkennen und Melden von Tax Compliance-Risiken sowie möglichen und festgestellten Re- gelverstößen. Im Rahmen des TCMS gelten folgende Grundsätze für die Kommunikation: - Der Dialog auf Augenhöhe und Feedback machen den Kern von Kommunikation aus, sie ermöglichen Mitwirkung und tragen zur Akzeptanz von Entscheidungen und Veränderun- gen bei. Deshalb kommt der persönlichen, direkten Kommunikation besondere Bedeutung zu. - Nur eine einfache, klare und verständliche Ausdrucksweise kann den Anspruch einer of- fenen und ehrlichen Information einlösen. Sie sichert die beabsichtigte Wahrnehmung von Informationen und Botschaften. - Die fachliche Komplexität und die häufigen Änderungen des Steuerrechts bedingen die Notwendigkeit kontinuierlicher Kommunikationsprozesse sowie - sprachlich wie organisa- torisch - niedrigschwellig zugänglicher Handlungsanweisungen. - Vor dem Hintergrund, die Informationsflut einzudämmen, müssen Informationen auf das Wesentliche konzentriert und empfängergerecht aufbereitet werden. Grundsätzlich sollten nur diejenigen angesprochen werden, die betroffen sind bzw. von denen eine Reaktion erwartet wird. - In dem Maße, in dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verantwortung für die Zielerrei- chung ihrer Organisation tragen, haben sie auch Verantwortung für ihre Kommunikation. Jeder hat sowohl eine Bring- als auch eine Holschuld. Das heißt, jeder ist dafür verantwortlich, die Informationen weiterzugeben, die andere be- nötigen, um ihren Beitrag für die Ziele der Einrichtung leisten zu können. Dies trifft insbe- sondere auf Führungskräfte zu, die eine wichtige Mittlerfunktion bei der Informationswei- tergabe innehaben. - Jeder ist auch verpflichtet, sich die Informationen zu besorgen oder nachzufragen, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Eine Voraussetzung dafür ist die Transparenz der Kommunikationsstrukturen und Prozesse sowie der Informationsquellen und - bestände. 7 TCMS- Beauftragte(r) Verantwortung / Aufgaben Der/Die TCMS-Beauftragte ist zuständig für alle Belange der Tax Compliance innerhalb der Stadt Bornheim. Er/Sie: - verantwortet den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Tax Compliance Management Systems innerhalb der Stadt Bornheim. - erstellt die Entwürfe der Richtlinien und Dienstanweisungen zum Tax Compliance Ma- nagement System und stimmt diese mit dem Verwaltungsvorstand ab. - stellt sicher, dass abgestimmte Richtlinien und Dienstanweisungen zum Tax Compliance Management System allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Bornheim an zent- raler Stelle (Intranet) bekannt gegeben werden und somit leicht zugänglich sind. - berät den Verwaltungsvorstand in allen Fragen zum Tax Compliance. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 8 von 10 - initiiert und kontrolliert die Umsetzung von Maßnahmen zur Umsetzung des Tax Compli- ance Management Systems. - veranlasst bzw. führt zielgruppenorientierte Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen zum Thema Tax Compliance durch. - nimmt regelmäßig an Fortbildungen zum Themengebiet Tax Compliance und Stadt als Steuerschuldner teil. Befugnisse / Kompetenzen Der/Die TCMS-Beauftragte: - ist als zentraler Ansprechpartner in allen für Tax Compliance relevanten Themen sowohl auf Nachfrage als auch unaufgefordert zu informieren. Vorhaben und Änderungen, welche Tax Compliance berühren (z.B. Änderungen von Prozessen durch Einführung neuer Software, Einführung neuer „Produkte“, Vertragsabschlüsse mit Bezug zur Stadt als Steu- erschuldner etc.), müssen frühzeitig mit dem/der TCMS-Beauftragten abgestimmt werden. - hat ein direktes Vortragsrecht gegenüber dem Verwaltungsvorstand und dem Bürger- meister. - agiert im Rahmen seiner/ihrer im TCMS festgeschriebenen Kontroll- und Überwachungs- aufgaben unabhängig und frei von Weisungen. - unterliegt bei Aufdeckung schwerwiegender Verstöße gegen steuerliche Vorschriften ei- ner Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsvorstand und dem Bürgermeister. - hat bei der Entdeckung von drohenden Rechtsverstößen im Kontext des Tax Compliance Management Systems das Recht, Handlungen mit Außenwirkung bis zur Klärung auf dem Dienstweg nicht freizugeben. - hat im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Unterlagen, Aufzeichnungen oder Korrespondenz hinsichtlich Tax Compliance-relevanter Vorgänge und kann die Aufbereitung dieser Informationen einfordern. Je nach Art der Daten muss er/sie sich vorab mit dem/der Datenschutzbeauftragten abstimmen. - führt - soweit geboten oder sinnvoll in Abstimmung mit dem/der Risikomanager/-in der Stadt Bornheim - Revisionen im Themenbereich der Tax Compliance durch und überprüft so die Wirksamkeit des Tax Compliance Management Systems. Berichtspflichten des/der TCMS-Beauftragten Der/Die TCMS-Beauftragte berichtet: - dem Verwaltungsvorstand und den städtischen Gremien regelmäßig über den aktuellen Stand des Tax Compliance Management Systems in der Stadtverwaltung und dessen Entwicklung. - berichtet relevante, das Tax Compliance Management System betreffende, Vorkommnis- se und Regelverstöße an den Verwaltungsvorstand. - dem Personalamt über schwerwiegende Verstöße gegen steuerliche Vorschriften oder das TCMS, wenn einzelnen Beteiligten schuldhaftes Verhalten vorwerfbar ist. Sie können gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen und personalrechtliche Konse- quenzen haben. 8 Zuständigkeiten und Steuerverantwortung in den Fachämtern Verantwortung/Aufgaben Die Fachämter sind zuständig und verantwortlich für alle steuerrechtlichen Belange ihres Auf- gabengebietes. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 9 von 10 - üben ihre Aufgaben unter Beachtung des steuerlichen Leitbildes und der steuerlichen Ziele der Stadt Bornheim aus. - beachten die Richtlinien, Dienstanweisungen und sonstigen Regelungen zum TCMS. - informieren den/die TCMS-Beauftragte(n) über neue bzw. geänderte Sachverhalte mit Bezug zur Stadt als Steuerschuldner in ihrem Aufgabengebiet und nehmen in Abstim- mung mit dem/der TCMS-Beauftragte(n) die steuerrechtlichen Bewertungen vor. - beteiligen frühzeitig vor Vertragsabschlüssen zu noch nicht abgestimmten oder neuen Sachverhalten mit Bezug zur Stadt als Steuerschuldner den/die TCMS-Beauftrage(n) zur Klärung steuerrechtlicher Fragen der Vertragsgestaltung, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer zu entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungsaustauschen der Stadt mit Dritten. - nehmen regelmäßig an Fortbildungen zu Steuerthemen, die ihren Aufgabenbereich be- treffen, teil. Befugnisse/Kompetenzen Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich jederzeit in steuerlichen Angelegen- heiten, welche die Stadt als Steuerschuldner betreffen, ohne Einhaltung des Dienstwe- ges an die/den TCMS-Beauftragte(n) wenden. Berichtspflichten der Fachämter Die Fachämter unterrichten: - unabhängig von den übrigen im Rahmen des TCMS und sonstiger Vorschriften bestehen- den Berichtspflichten und Mitzeichnungsregelungen über Vorhaben und Änderungen, welche das Tax Compliance berühren. Notwendige Abstimmungen haben frühzeitig durch das federführende Amt mit dem/der TCMS-Beauftragten zu erfolgen. - die/den TCMS-Beauftragten und wenn möglich die/den unmittelbaren Vorgesetzten um- gehend, sofern eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen geltendes Steuerrecht oder gegen verbindliche Regelungen des TCMS erkannt hat. Die Hinweise sollen von einer möglichst detaillierten und vollständigen Schilderung der beobachteten Tatsachen und Dokumente begleitet sein. 9 Weiterbildung Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung einer gelebten Tax Compliance Kultur und dem da- mit verbundenen sensiblen und aufmerksamen Umgang mit Steuerthemen sind neben indivi- duell-bedarfsorientierten Schulungen in regelmäßigen Abständen zielgruppenorientierte Sen- sibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen. 10 Dokumentation und Aufbewahrung Der/die TCMS-Beauftragte hat alle im Zusammenhang mit dem TCMS stehenden Erhebungs- und Weisungsunterlagen sowie aus dem TCMS heraus resultierende Maßnahmen und Ände- rungen zu dokumentieren und zehn Jahre aufzubewahren. Bezüglich der Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GOBD) wird auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), aktuell mit BMF-Schreiben vom 28.11.2019 verwiesen. TCMS-Rahmenrichtlinie Seite 10 von 10 11 Schlussbestimmungen Diese Rahmenrichtlinie dient als Orientierungshilfe für alle Führungskräfte und Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter der Stadt Bornheim. Sie beschreibt die Grundlagen des TCMS, soll die Rahmenbedingungen für steuerlich korrektes Verhalten und Handeln schaffen und zugleich die Basis für die Entwicklung eines sensiblen Umgangs mit steuerlich relevanten Sachverhal- ten auf allen Verwaltungsebenen bilden. Sie dient als Grundlage für eine TCMS-Richtlinie, die zur Sicherstellung eines gesetzeskon- formen Verhaltens sukzessive ergänzt wird, um verbindliche Regelungen wie Dienstanwei- sungen, Handlungs- und Prozessbeschreibungen sowie einem Bewertungskatalog zunächst aller umsatzsteuerlichen Sachverhalte, die den verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern in den Fachämtern der Stadt Bornheim zur Verfügung gestellt werden. Bei der Implementierung und Pflege eines effektiven TCMS handelt es sich um einen dauer- haften Prozess, den es kontinuierlich und auf allen Ebenen zu aktualisieren, fortzuentwickeln und zu verbessern gilt. Oberstes Ziel ist es dabei, die notwendige Akzeptanz und ein hinrei- chendes Bewusstsein zu schaffen, dass die Zuständigkeit für die Befolgung steuerrechtlicher Verpflichtungen bei jedem einzelnen Beschäftigten innerhalb seiner Fachverantwortung liegt. Nur durch das Zusammenwirken aller Verwaltungseinheiten kann letztlich sichergestellt wer- den, dass die Tax Compliance-Aufgaben tatsächlich erfüllt werden. 12 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Dateityp : application/pdf
Dateigröße: 340 KB

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