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Erfassungsliste Erfassungsliste § 2b UStG Fachamt: Stand: Angaben des Fachamtes Leistungsempfänger Leistungsaustausch Rechtliche Grundlage Prüfung Umsatzsteuerpflicht inkl. § 2b UStG Ergebnis Steuerbarkeit Steuerbefreiung Endergebnis Steuerpflicht Vorsteuer Bewertung laufende Nummer Erfassungs-liste (Arbeitshilfe) Melsbach, Elke: bei Änderungen von bestehenden Sachverhalten (laufende Nr. aus Erfassungsliste bzw. Arbeitshilfe) Produktgruppe Vertragsgegenstandsart Melsbach, Elke: erste vier Ziffern des Kassenzeichens Sachkonto Betrag Melsbach, Elke: Netto(basis)betrag Art des Entgelts Melsbach, Elke: Geld oder Tausch Leistungs- bezeichnung Leistungs- beschreibung gegenwärtig umsatz- steuerbar? Melsbach, Elke: bei Änderungen von bestehenden Sachverhalten Vertragspartner rechtliche Grundlage Benennung der Grundlage Melsbach, Elke: Gesetz, Satzung, Verordnung mit Angabe der §§ etc. Steuer- / Öffnungsklausel im Vertrag Wettbe- werb Begründung Wettbewerb Anlagen Melsbach, Elke: bitte jede Anlage mit einer Nr. vergeben und diese hier einfügen! (mehrere Nr. pro Feld möglich) Bsp. Auszug gesetzliche Grundlage, Satzung, Vereinbarung, Bescheid, Vertrag etc. Ansprech- partner Abteilung / Name interner Leistungsempfänger? Zwischen- ergebnis Leistungsaustausch Zwischen- ergebnis Rechtliche Grundlage Zwischen- ergebnis Sachverhalte des § 2b (4) UStG, insbesondere der Anlage I MwStRSystemRL? Zwischen- ergebnis Wettbewerb? Naraschewski, Barbara: Naraschewski, Barbara: ÖR > 17.500,- € (Wettbewerbsverzerrung) Melsbach, Elke: bitte jede Anlage mit einer Nr. vergeben und diese hier einfügen! (mehrere Nr. pro Feld möglich) Bsp. Auszug gesetzliche Grundlage, Satzung, Vereinbarung, Bescheid, Vertrag etc. Melsbach, Elke: bei Änderungen von bestehenden Sachverhalten (laufende Nr. aus Erfassungsliste bzw. Arbeitshilfe) Melsbach, Elke: erste vier Ziffern des Kassenzeichens Melsbach, Elke: Kernverwaltung, Eigenbetrieb Wasserwerk Melsbach, Elke: Netto(basis)betrag Zwischen- ergebnis Grenze von EUR 17.500,- überschritten? § 2b (2) Nr. 1 UStG Zwischen- ergebnis steuerbefreit ohne Optionsmöglichkeit? § 2b (2) Nr. 2 UStG Naraschewski, Barbara: Naraschewski, Barbara: Widerlegung Wettbewerbsverzerrung Eindeutig steuerbare Leistungen (ohne Option Steuer/Steuerbefreiung) Bsp.: Wenn von privaten Leistungsanbietern steuerfrei angeboten = keine Wettbewerbsverzerrung = dann auch nicht steuerbar für Stadt Melsbach, Elke: Geld oder Tausch Melsbach, Elke: bei Änderungen von bestehenden Sachverhalten Zwischen- ergebnis Leistung an eine andere jPdöR? Zwischen- ergebnis Leistung darf nur von jPdöR erbracht werden? § 2b (3) Nr. 1 UStG Zwischen- ergebnis § 2b (3) Nr. 2a UStG: Langfristige öffentlich-rechtl. Vereinbarung? § 2b (3) Nr. 2b UStG: Leistung dient Erhalt öff. Infrastruktur & allen Beteiligten obliegen-de öff. Aufgabe? § 2b (3) Nr. 2c UStG: Ausschließlich gegen Kostenerstattung? § 2b (3) Nr. 2d UStG: Gleichartige Leistung im Wesentlichen an andere jPdöR? Wettbewerb BMF Schreiben vom 14.11.2019 Zwischen- ergebnis Steuerbar Steuerbefreit, insbesondere nach § 4 UStG Nr…. Nur ausfüllen, wenn steuerbarer Umsatz ≠ "nein" Steuer- pflichtig Steuer- satz Steuerkenn- zeichen SAP zukünftiger Vorsteuerabzug? Umsatzsteuer Betrieb gewerblicher Art (BgA) Auswahl Auswahl Auswahl Auswahl Auswahl Auswahl Auswahl Auswahl Auswahl Erläuterung Feld wird automatisch gefüllt Auswahl Erläuterung Feld wird automatisch gefüllt Auswahl Erläuterung (ggf. gesetzliche Grundlage) Melsbach, Elke: vgl. Spalten O und P Feld wird automatisch gefüllt Auswahl zutreffende Tätigkeit Erläuterung Feld wird automatisch gefüllt Auswahl Erläuterung Feld wird automatisch gefüllt Tätigkeit in der gesamten Organisation Kennzeichnung gleichartige Tätigkeiten Feld wird automatisch gefüllt Auswahl Benennung der Steuerbefreiungsvorschrift Feld wird automatisch gefüllt Auswahl Feld wird automatisch gefüllt Auswahl Feld wird automatisch gefüllt Auswahl Auswahl Auswahl Auswahl Feld wird automatisch gefüllt Feld wird automatisch gefüllt keine Angabe, wenn steuerbar = "nein" bitte Prüfung der Angaben zur aktuellen Steuerpflicht § 4 Nr. 1-28 Erläuterung Feld wird automatisch gefüllt Auswahl Umsatzsteuer - Betrag - Auswahl Feld wird automatisch gefüllt BEISPIEL: 11102 Gasversorgung 9095 Sonst. priv. Forderungen 452600 Konzessionsabgaben 120.000 € Geld Konzessionsabgabe Gas nein Gasnetz Bornheim GmbH & Co. KG privatrechtlich Konzessionsvertrag ja ja 1, 2 2.3 Melsbach nein Weiter in nächster Spalte ja Weiter in nächster Spalte privatrechtlich Weiter in Spalte Steuerbefreiung nein Weiter in Spalte Steuerbefreiung nein Weiter in Spalte Steuerbefreiung Weiter in Spalte Steuerbefreiung Weiter in Spalte Steuerbefreiung Weiter in Spalte Steuerbefreiung Weiter in Spalte Steuerbefreiung Weiter in Spalte Steuerbefreiung Ja nein Ja 19,00% 22.800 € AA - Ausgangssteuer 19% Ja Datenquelle Datenquelle 30a Produktgruppe VGArt Sachkonto interner Leistungsempfänger? gegenwärtig umsatzsteuerbar? Leistungsaustausch (s. Tabellenblatt "Leistungsaustausch") Privatrechtliche Grundlage? Sachverhalte des § 2b (4), insbesondere der Anlage I? Auffangstatbestand gem. § 2b (2) UStG? Im Rahmen öffentlicher Gewalt? Wettbewerb Unterhalb der Grenze von EUR 17.500,-? Leistung steuerbefreit ohne Optionsmöglichkeit? Leistung an eine andere jPdöR? § 2b (3) Nr. 1 UStGLeistung darf nur von jPdöR erbracht werden? § 2b (3) Nr. 2a - d UStG Steuerbefreit, insbesondere nach § 4 UStG Nr…. Steuersatz Steuerkenn- zeichen SAP zukünftiger Vorsteuerabzug? Gestaltung auf öff.-rechtlicher Grundlage möglich? USt. Auf Leistungs-empfänger abwälzbar? Datenquelle (Zwischen)ergebnis Fachamt 10101 Politische Gremien 1000 Grundbesitzabgaben 401100 Grundsteuer A ja nein ja privatrechtlich ja Notar im Landesdienst ja ja ja ja ja ja ja ja ja 1.a) 7% A0 - Kein Steuervorgang ja ja ja Ja 1 Rechts- und Vergabeamt, Ratsbüro 10102 Verwaltungsführung 1005 Grundbesitzabgaben 401200 Grundsteuer B nein 0% nein öffentlich-rechtlich nein Ratschreiber im Land Baden-Wüttemberg nein nein nein nein nein nein nein nein nein 1.b) 19% A1 - Ausgangssteuer 16% nein nein nein Nein 2 Amt für Finanzen 10103 Gleichstellung 1010 Zweitwohnungssteuer 401300 Gewerbesteuer 5,5% Abgaben von Brillen & Brillenteilen teilweise 2. A2 - Ausgangssteuer Inland 7% teilweise 3 Bürger- und Ordnungsamt 10104 Beschäftigtenvertr. 2000 Gewerbesteuer 402100 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 7% Vermessungs- & Katasterbehörde 3.a)aa) A3 - Ausgangssteuer Inland 9% Keine Steuerpflicht 4 Amt für Kinder, Jugend u. Familien 10105 Rechnungsprüfung 3100 Teilnehmerentgelt VHS 402200 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 19% Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 3a)bb) A4 - Ausgangssteuer Inland 5% Weiter in Spalte Steuerbefreiung 5 Amt für Soziales, Wohnen und Inklusion 10106 Zentrale Dienste 3101 Teilnehmerentgelt VHS (ab 2017 403110 Wettbürosteuer gemischt Telekommunikationswesen 3b) A8 - Ausgangssteuer Inland steuerbar steuerfrei Weiter in nächster Spalte 6 Bauamt und Gebäudewirtschaft 10107 Baubetriebshof 3110 Verwaltungsgebühren VHS 403200 Sonstige Vergnügungssteuer Lieferung von Wasser 3c) A9 - Ausgangssteuer Ausland steuerbar steuerfr. 7 Stadtplanungs- u. Liegenschaftsamt 10108 BeschwerdeMan/Intern 3120 Werbung Programmheft VHS 403300 Hundesteuer Lieferung von Gas 4. AA - Ausgangssteuer 19% 8 Rechnungsprüfungsamt 10109 Personalmanagement 3690 Sonst. Gebührenford. Verb 6000 403500 Zweitwohnungssteuer Lieferung von Elektrizität 4a.a) AW - Ausgangssteuer Holzverkauf 5,5% 9 Tiefbau- und Straßenverkehrsamt 10110 Finanz- und R.-wesen 3691 Sonst. Beitragsford. Verb 6000 405100 Kompensationszahlung Lieferung von thermischer Energie 4a.b) AX - Ausgangssteuer 7% Innergem. Erwerb 10 Amt für Weiterbildung 10111 Organisation 3692 Sonst. Steuerford. Verb 6000 411100 Schlüsselzuweisungen Land Güterbeförderung 4b. AY - Ausgangssteuer 19% Innergem. Erwerb 11 Personal- und Organisationsamt 10112 TUI 3693 Sonst. Ford. Transf. Verb 6000 413200 Allgemeine Zuweisungen Land Hafen- & Flughafendienstleistungen 5.a) U1 - Einfuhrumsatzsteuer 16 % 12 Umwelt- und Grünflächenamt 10113 Recht 3694 Sonst. öff. Ford. Verb 6000 414100 Zuweisungen Bund Personenbeförderung 5.b) UA - Einfuhrumsatzsteuer 19 % 13 Schul- und Sportamt 10114 Liegenschaften 3695 Sonst. priv. Ford. Verb 6000 414200 Zuweisungen Land Lieferung neuer Verkaufsgegenständen 5.c) V0 - Kein Steuervorgang 10115 Gebäudewirtschaft 3820 Rückzahlungen Wohngeld 414300 Zuweisungen Gmd. Umsätze landw. Interventionsstellen 5.d) V1 - Vorsteuer Inland 16% 10116 Städtepartnerschaft 4100 Kostenbeiträge a.v.E. (WJH) 414500 Zuweisungen s.ö.B gewerbl. Messen & Ausstellungen 6.a) V2 - Vorsteuer Inland 7% 10117 Inklusion/Demographi 4200 Unterhalt (UVG) Privat 414700 Zuschüsse SoRe Lagerhaltung 6.b) V3 - Vorsteuer Inland 9% 10201 Sicherheit & Ordnung 4225 Unterhalt (UVG) Öffentl. 421100 Kostenbeiträge, Kostenersatz aE. gewerbl. Werbebüros 6.c) V4 - Vorsteuer Inland 5% 10202 Gewerbewesen 4250 Sozialleistungen a.v.E. (WJH) 421200 Übergeleitete Unterhaltsansprüche aE. Reisebüro 6.d) V8 - Vorsteuer Inland steuerbar steuerfrei 10203 Überw. r. Verkehr 4300 Ersatzleistungen a.v.E. (WJH) 422100 Kostenbeiträge, Kostenersatz iE. Umsätze betriebseig. Einrichtungen 6.e) V9 - Vorsteuer Ausland steuerbar steuerfrei 10204 Straßenverkehrsang. 4350 Kostenbeiträge i.v.E. 422300 Leistungen Sozialleistungsträger iE. Rundfunk- & Fernsehanstalten 7.a) VA - Vorsteuer Inland 19% 10205 Bürgerservice 4450 Sozialleistungen i.v.E. 422900 Sonstige Ersatzleistungen iE. 7.b) VL - Vorsteuer Landwirtschaft 10,7% 10206 Wahlen 4500 Ersatzleistungen i.v.E. 423800 Schuldendiensthilfen pri.U 7.c) VX - 7% VSt Innergem.Erw 10207 Feuerschutz 4550 Erstattungen v. Land (UVG) 429100 Sonstige Transfererträge 7.d) VY - 19% VSt Innergem.Erw 10301 Grundschulen 4600 Erstattungen (WJH) 431100 Verwaltungsgebühren 8.a) ZZ - steuerliche Sonderbehandlung 10302 Sekundarschulen 4700 Mündelgelder 432100 Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte 8.b) 10303 Gymnasien 5000 Verw./Bußgeld ruhender Verkehr 432900 Sonstige Benutzungsgebühren 8.c) 10304 Gesamtschulen 5100 Gebühren Ordnungswesen 432901 Techn. Hilfeleistung 8.d) 10305 Sonderschulen 5105 Gebühren Bürgerservice 432902 sonst. Hilfeleistung 8.e) 10306 Schülerbeförderung 5110 Verwaltungsgebühren 432903 Ben.geb Sport 8.f) 10307 Sonst.schul.Aufgaben 5120 Standgelder 441100 Erträge aus Verkauf 8.g) 10401 Kulturförderung 5140 Gebühren Feuerwehr 441200 Mieten Pachten Erbbauzinsen 8.h) 10402 Volkshochschule 5150 Gebühren Wildschäden 441210 Mietnebenkosten 8.i) 10403 Büchereien 5500 Amtshilfe 441900 Sonstige priv. Leistungsentgelte 9.a) 10501 Grundversorgung 5501 Amtshilfe 442200 Erstattungen Land 9.b) 10502 Soz. Einr. u. Leistu 5700 Benutzungsgebühr 442300 Erstattungen Gmd. 10.a) 10503 Asylleistungen 5800 Spenden 442400 Erstattungen ZV 10.b) 10504 Unterhaltsleistungen 6000 Vergnügungssteuer 442500 Erstattungen s.ö.B 11. 10601 Förd. Kinder Tagesb. 6050 Kostenerstattung AsyblG 442600 Erstattungen ver.U. 11a.a) 10602 Kinder-/Jugendarbeit 6100 Kostenerstattung Alfälle BSHG 442800 Erstattungen pri.U 11a.b) 10603 Erzieherische Hilfen 6150 Kostenerstattung SGBXII 442900 Erstattungen übr.B 11a.c) 10801 Sport 6200 Kostenerstattung SGBXII GSiG 443900 Sonstige Kostenerstattungen 11b. 10802 Bäder 6660 Gebühren Bauordnung 451200 Veräußerung von Grundstücken 12.a) 10901 Räuml.Plang.Entwick. 6670 Zwangsgeld Bauordnung 452100 Ordnungsrechtliche Erträge 12.b) 11001 Bauaufsicht 6680 Denkmalschutz 452110 Bußgelder 12.c) 11002 Denkmalschutz-pflege 6700 Leistungen Schadensregulierung 452120 Zwangsgelder 13. 11003 Wohnungsbauförderung 7220 Verwaltungsgebühren 452130 Verwarnungsgelder 14.a) 11101 Elektrizitätsversg. 7500 Friedhofsgebühren 452200 Vollstreckungsgebühren 14.b) 11102 Gasversorgung 7600 Eintritts-/Sponsorengelder 452210 Säumniszuschläge 14.b)aa) 11103 Wasserversorgung 7620 Erschließungsbeiträge 452220 Mahngebühren 14.b)bb) 11104 Abwasserbeseitigung 7630 Elternbeitrag KITA 452230 Stundungszinsen 14.b)cc) 11105 Abfallwirtschaft 7631 Elternbeitrag Tagespflege 452240 Rücklastschriftgebühren 14.b)dd) 11202 Str.unter.bewirtsch. 7650 Anliegerbeiträge nach KAG 452250 Aussetzungszinsen 14.b)ee) 11203 Straßenreinigung 7660 Kostenerstatt. Erschließung 452260 Verspätungszuschläge 14.b)ff) 11204 ÖPNV 7750 Verwaltungsgebühren Bordstein 452270 Hinterziehungszinsen 14.b)gg) 11301 Öffentliches Grün 7770 Gebühren Planung 452500 Nachforderungszinsen Gewerbesteuer 14.b)hh) 11302 Natur und Landschaft 7780 Gutschrift Straßenbeleuchtung 452600 Konzessionsabgaben 14.b)ii) 11303 Öffentliche Gewässer 8100 Mieten und Nebenkosten 452700 Schadenersatz 14.c) 11304 Friedhöfe 8140 Mieten und Nebenkosten 452710 Schadensersatz - kostenmindernd - 14.d) 11401 Umweltsch.lokale Ag. 8150 Mieten und Nebenkosten 452800 Spenden 14.e) 11501 Wirtschaftsförderung 8300 Elternbeitrag OGS Merten 459100 Sonstige ordentliche Erträge 15. 11502 Tourismus 8310 Elternbeitrag OGS Rösberg 15.a) 11503 Anteile an Unternehm 8320 Elternbeitrag OGS Bornheim 15.b) 11601 Allg. Finanzwirtsch. 8330 Elternbeitrag OGS Roisdorf 15a. 11701 Stiftungen 8340 Elternbeitrag OGS Walberberg 15b.a) 8350 Elternbeitrag OGS Waldorf 15b.c) 8360 Elternbeitrag OGS Verbundschul 15b.c) 8370 Elternbeitrag OGS Sechtem 16.a) 8380 Elternbeitrag OGS Hersel 16.b) 8430 Nutzungsentschädigung 16.c) 8440 Benutzungsgebühr 16.d) 8500 Verpfl.geld KITA Römerstraße 16.e) 8510 Verpfl.geld KITA Ploon 16.f) 8520 Verpfl.geld KITA Königstraße 16.g) 8540 Verpfl.geld KITA Secundastraße 16.h) 8550 Verpfl.geld KITA Knippstraße 16.i) 8560 Verpfl.geld KITA Brachstraße 16.j) 8580 Verpfl.geld KITA Sandstraße 16.k) 8590 Verpfl.geld KITA Margaret.str. 16.l) 8600 Verpfl.geld KITA Wolfsgasse 17.a) 8620 Verpfl.geld KITA Friedr.straße 17.b) 8630 Verpfl.geld KITA Klarenh.str. 18. 8640 Verpfl.geld KITA A.Magnus Str. 18.a 8650 Verpfl.geld KITA Burgwiesenweg 19.a) 8660 Verpfl.geld KITA Rathausstr. 19.b)aa) 8670 Verpfl.geld KITA Jennerstr. 19.b)bb) 8680 Verpfl.geld KITA Maarpfad 20.a) 8800 Nutzungsentgelt 20.b) 8810 Nutzungsentgelt Schulräume 21.a)aa) 8830 Pacht 21.a)bb) 8890 Konjunkturpaket -KP-II 21.b)aa) 9090 Sonst. Gebührenforderungen 21.b)bb) 9091 Sonst. Beitragsforderungen 22.a) 9092 Sonst. Steuerforderungen 22.b) 9093 Sonst. Forderungen Transferl. 23. 9094 Sonst. öff. Forderungen 24. 9095 Sonst. priv. Forderungen 25.a) 9099 eGovernment Forderungen 25.b)aa) 9130 Hausanschlüsse 8010 25.b)bb) 9190 Sonst. Gebührenford. 8010 25.b)cc) 9191 Sonst. Beitragsford. 8010 25.a) 9192 Sonst. Steuerforderungen 8010 25.b) 9193 Sonst. Ford. Transferl. 8010 25.c) 9194 Sonst. öff. Forderungen 8010 26.a) 9195 Sonst. priv. Forderungen 8010 26.b) 9230 Abwasserhausanschlüsse 27.a) 9290 Sonst. Gebührenford. 8020 27.b) 9291 Sonst. Beitragsford. 8020 28. 9292 Sonst. Steuerforderungen 8020 9293 Sonst. Ford. Transferl. 8020 9294 Sonst. öff. Forderungen 8020 9295 Sonst. priv. Forderungen 8020 9310 Friedhofsgebühren 9320 Benutzungsgebühr Bäder 9330 Abwasserhausanschlüsse 9390 Sonst. Gebührenford. 8030 9391 Sonst. Beitragsford. 8030 9392 Sonst. Steuerforderungen 8030 9393 Sonst. Ford. Transferl. 8030 9394 Sonst. öff. Forderungen 8030 9395 Sonst. priv. Forderungen 8030 9490 Sonst. Gebührenford. 8040 9491 Sonst. Beitragsford. 8040 9492 Sonst. Steuerforderungen 8040 9493 Sonst. Ford. Transferl. 8040 9494 Sonst. öff. Forderungen 8040 9495 Sonst. priv. Forderungen 8040 9600 Umlage Dickopsbachverband 6000 9610 Pacht 6000 9690 Sonst. Gebührenford. 6000 9691 Sonst. Beitragsford. 6000 9692 Sonst. Steuerforderungen 6000 9693 Sonst. Ford. Transferl. 6000 9694 Sonst. öff. Forderungen 6000 9695 Sonst. priv. Forderungen 6000 9700 Umlage Südliches Vorgebirge 9790 Sonst. Gebührenford. 7000 9791 Sonst. Beitragsford. 7000 9792 Sonst. Steuerforderungen 7000 9793 Sonst. Ford. Transferl. 7000 9794 Sonst. öff. Forderungen 7000 9795 Sonst. priv. Forderungen 7000 ANZA Anzahlungen AUSG Ausgaben TECH Technische Vertragsgegenstände

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Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.08.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Wahlberechtigung Seniorenbeirat“ Sehr geehrter Herr Dr. Tourné, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.07.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Einladungsschreiben für die Wahl des Seniorenbeirats ist vermerkt, dass wahlberech- tigt nur die Bürgerinnen und Bürger sind, die über 60 Jahre alt sind und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben. Welche rechtlichen Regelungen bedingen diese o.a. Bestim- mung? Antwort 1: Grundlage für die Wahlberechtigung für den Seniorenbeirat ist die Satzung für den Seniorenbei- rat der Stadt Bornheim, die im Dezember 2009 vom Rat der Stadt Bornheim beschlossen wurde. In § 4 (2) heißt es: „Zur Teilnahme an der Wahl in den örtlichen Seniorenkonferenzen sind alle Senioren und Seniorinnen berechtigt, die am Tag der Versammlung das 60. Lebensjahr vollen- det, ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Ortschaft und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben.“ Seinerzeit wurden parallel drei neue Ausschüsse gegründet: der Seniorenbeirat, der Integrati- onsausschuss und das Kinder- und Jugendparlament. Diese drei Gremien sollten einem großen Teil der Bevölkerung die Möglichkeit geben, sich an der kommunalen politischen Willensbildung zu beteiligen. Es wurde einerseits der Seniorenbeirat konstituiert, dessen wesentliche Aufgabe die Beratung des Rats und der Ausschüsse, sowie der Verwaltung in Fragen der Seniorenarbeit ist. Der Beirat macht verantwortliche Stellen auf spezifische Probleme der Seniorin und Seniorinnen aufmerk- sam und verfolgt die Bearbeitung. Ebenfalls wird mitgewirkt bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten. Die gewählten Vertreter sind Ansprechpartner der Bornheimer Senioren und Seniorinnen und noch vieles mehr. Der fast parallel gegründete Integrationsausschuss wird von Ausländern und von Deutschen ge- wählt, wenn die Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist. Die Aufgaben des Beirats sind sehr vielfältig und in einem ausführlichen Konzept zusammenge- stellt. Das Gremium, in dem sich alle Mitglieder regelmäßig auf Augenhöhe austauschen, disku- tiert über Fragen der Chancengerechtigkeit, der gleichberechtigten Teilhabe, der Migration und Integration und vieles mehr. Ebenfalls kann der Ausschuss an Entscheidungsprozessen der Kommune mitwirken. Herrn Dr. päd. Peter Tourné M.A. Rösberg Taunusstr. 20 53332 Bornheim - 2 - Als drittes Gremium wurde das Kinder- und Jugendparlament initiiert. Es bestand aus 21 Mitglie- dern, die zwischen 12 und 20 Jahre alt sind. Das Parlament soll zur politischen Aufklärung und Erziehung beizutragen, Kinder und Jugendliche an politischen Planungs- und Entscheidungspro- zessen beteiligen und Wünsche und Anregungen aufnehmen und umsetzen. Für drei unterschiedliche Bevölkerungsgruppen wurden drei Ausschüsse gebildet um die politi- sche Arbeit in den Ratsausschüssen der Stadt zu bereichern und damit die Wissens- und Erfah- rungsressourcen der jeweiligen Bevölkerungsgruppen für die Stadt nutzbar zu machen. So dürfte für jede Bürgerin und jeden Bürger die Möglichkeit bestehen sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Frage 2: Wie kann erreicht werden, dass auch die Bürgerinnen und Bürger, die keine Berechtigung zur Kommunalwahl haben, an der Wahl des Seniorenbeirats teilnehmen können? Antwort 2: Leider ist nach der aktuellen Satzung für die diesjährige Wahl zum Seniorenbeirat nur wahlbe- rechtigt, wer die Berechtigung zur Kommunalwahl hat. Grundsätzlich kann jedoch der Rat über eine mögliche Satzungsänderung entscheiden. Jedoch ist der Seniorenbeirat immer offen für Anregungen aus der Bevölkerung, für Empfehlun- gen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren und für Tipps für die Beratung und Hilfe älterer Personen zu optimieren. Sehr gerne können Sie Frau Haller, Amt Für Soziales, Wohnen und Inklusion ansprechen oder anschreiben (Kontaktdaten siehe oben) oder die derzeitige Vorsitzende Frau Knütter (Tel.: 02227/68 52) kontaktieren. Der Seniorenbeirat freut sich immer über Interesse. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister Anschrift: Rathausstraße 2, 53332 Bornheim, Tel: (02222) 945-100, Fax: (02222) 945-400 E-Mail: christoph.becker@stadt-bornheim.de Stadt Bornheim · Postfach 1140 · 53308 Bornheim 11.08.2022 Kleine Anfrage gem. § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Rates Ihre Anfrage betr. „Wahlberechtigung Seniorenbeirat“ Sehr geehrter Herr Dr. Tourné, Ihre o.g. kleine Anfrage vom 21.07.2022 beantworte ich wie folgt: Frage 1: Im Einladungsschreiben für die Wahl des Seniorenbeirats ist vermerkt, dass wahlberech- tigt nur die Bürgerinnen und Bürger sind, die über 60 Jahre alt sind und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben. Welche rechtlichen Regelungen bedingen diese o.a. Bestim- mung? Antwort 1: Grundlage für die Wahlberechtigung für den Seniorenbeirat ist die Satzung für den Seniorenbei- rat der Stadt Bornheim, die im Dezember 2009 vom Rat der Stadt Bornheim beschlossen wurde. In § 4 (2) heißt es: „Zur Teilnahme an der Wahl in den örtlichen Seniorenkonferenzen sind alle Senioren und Seniorinnen berechtigt, die am Tag der Versammlung das 60. Lebensjahr vollen- det, ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Ortschaft und die Berechtigung zur Kommunalwahl haben.“ Seinerzeit wurden parallel drei neue Ausschüsse gegründet: der Seniorenbeirat, der Integrati- onsausschuss und das Kinder- und Jugendparlament. Diese drei Gremien sollten einem großen Teil der Bevölkerung die Möglichkeit geben, sich an der kommunalen politischen Willensbildung zu beteiligen. Es wurde einerseits der Seniorenbeirat konstituiert, dessen wesentliche Aufgabe die Beratung des Rats und der Ausschüsse, sowie der Verwaltung in Fragen der Seniorenarbeit ist. Der Beirat macht verantwortliche Stellen auf spezifische Probleme der Seniorin und Seniorinnen aufmerk- sam und verfolgt die Bearbeitung. Ebenfalls wird mitgewirkt bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten. Die gewählten Vertreter sind Ansprechpartner der Bornheimer Senioren und Seniorinnen und noch vieles mehr. Der fast parallel gegründete Integrationsausschuss wird von Ausländern und von Deutschen ge- wählt, wenn die Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist. Die Aufgaben des Beirats sind sehr vielfältig und in einem ausführlichen Konzept zusammenge- stellt. Das Gremium, in dem sich alle Mitglieder regelmäßig auf Augenhöhe austauschen, disku- tiert über Fragen der Chancengerechtigkeit, der gleichberechtigten Teilhabe, der Migration und Integration und vieles mehr. Ebenfalls kann der Ausschuss an Entscheidungsprozessen der Kommune mitwirken. Herrn Dr. päd. Peter Tourné M.A. Rösberg Taunusstr. 20 53332 Bornheim - 2 - Als drittes Gremium wurde das Kinder- und Jugendparlament initiiert. Es bestand aus 21 Mitglie- dern, die zwischen 12 und 20 Jahre alt sind. Das Parlament soll zur politischen Aufklärung und Erziehung beizutragen, Kinder und Jugendliche an politischen Planungs- und Entscheidungspro- zessen beteiligen und Wünsche und Anregungen aufnehmen und umsetzen. Für drei unterschiedliche Bevölkerungsgruppen wurden drei Ausschüsse gebildet um die politi- sche Arbeit in den Ratsausschüssen der Stadt zu bereichern und damit die Wissens- und Erfah- rungsressourcen der jeweiligen Bevölkerungsgruppen für die Stadt nutzbar zu machen. So dürfte für jede Bürgerin und jeden Bürger die Möglichkeit bestehen sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Frage 2: Wie kann erreicht werden, dass auch die Bürgerinnen und Bürger, die keine Berechtigung zur Kommunalwahl haben, an der Wahl des Seniorenbeirats teilnehmen können? Antwort 2: Leider ist nach der aktuellen Satzung für die diesjährige Wahl zum Seniorenbeirat nur wahlbe- rechtigt, wer die Berechtigung zur Kommunalwahl hat. Grundsätzlich kann jedoch der Rat über eine mögliche Satzungsänderung entscheiden. Jedoch ist der Seniorenbeirat immer offen für Anregungen aus der Bevölkerung, für Empfehlun- gen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren und für Tipps für die Beratung und Hilfe älterer Personen zu optimieren. Sehr gerne können Sie Frau Haller, Amt Für Soziales, Wohnen und Inklusion ansprechen oder anschreiben (Kontaktdaten siehe oben) oder die derzeitige Vorsitzende Frau Knütter (Tel.: 02227/68 52) kontaktieren. Der Seniorenbeirat freut sich immer über Interesse. Mit freundlichen Grüßen (Christoph Becker) Bürgermeister

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Informationsquellen über steuerrechtliche Gegebenheiten und Neuerungen Stand 04.06.2025 Bundesfinanzministerium (u.a. Publikationen des BMF – BMF Schreiben) https://www.bundesfinanzministerium.de/ Finanzverwaltung NRW (u.a. Stichworterläuterung, Broschüren) https://www.finanzverwaltung.nrw.de/ https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/oberfinanzdirektion-nrw/arbeitshilfen-leitfa- eden-praxishilfen (Arbeitshilfe zur Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) Bundesfinanzhof (u.a. Gerichtsurteile) https://www.bundesfinanzhof.de/de/ Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (u.a. Datenbank, Newsletter) https://www.kommunen.nrw/ Die Anmeldedaten erhalten Sie über Abteilung 11.1 – Organisation und Personal NWB Verlag GmbH & Co. KG (u.a. Datenbank, Newsletter) https://www.nwb.de/ Weiterführende Produkte nur über Anmeldung mit einer Lizenz möglich KGSt - Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement https://www.kgst.de/ Kostenlose Anmeldung mit Ihrer dienstlichen E-Mailadresse möglich Haufe https://www.haufe.de/ Bundeszentralamt für Steuern (EIBE Portal) https://eibe.bff-online.de/eibe/index.xhtml Kostenlose Anmeldung zur Prüfung von Freistellungsbescheinigungen für die Bauabzug- steuer mit Ihrer dienstlichen E-Mailadresse möglich Bundeszentralamt für Steuern (Umsatzsteuer-ID Nr. Prüfung) https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html Keine Anmeldung erforderlich Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur/befreiung-von-der-umsatz- steuerpflicht Informationen und Ansprechpartner der Bezirksregierung Köln dhpg Newsroom (u.a. Publikationen, Podcasts, etc.) https://www.dhpg.de/de/newsroom/ Hinweise: Es handelt sich um eine nicht abschließende Auflistung von Informationsquellen im Internet zu steuerrechtlichen Themenbereichen. Sofern Sie sich bei der Recherche und Klärung Ihres Sachverhaltes unsicher sind, wenden Sie sich an die Sachbearbeitung Stadt als Steuer- schuldner / Tax Compliance. Die Kontaktdaten finden Sie im Intranet unter der Rubrik Finan- zen – Stadt als Steuerschuldner und in enaio unter dem Aktenplankennzeichen 20.70.07. https://www.bundesfinanzministerium.de/ https://www.finanzverwaltung.nrw.de/ https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/oberfinanzdirektion-nrw/arbeitshilfen-leitfaeden-praxishilfen https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/oberfinanzdirektion-nrw/arbeitshilfen-leitfaeden-praxishilfen https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/besteuerung_der_juristischen_personen_des_oeffentlichen_rechts_arbeitshilfe.pdf https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/besteuerung_der_juristischen_personen_des_oeffentlichen_rechts_arbeitshilfe.pdf https://www.bundesfinanzhof.de/de/ https://www.kommunen.nrw/ https://www.nwb.de/ https://www.kgst.de/ https://www.haufe.de/ https://eibe.bff-online.de/eibe/index.xhtml https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur/befreiung-von-der-umsatzsteuerpflicht https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur/befreiung-von-der-umsatzsteuerpflicht https://www.dhpg.de/de/newsroom/ Informationsquellen über steuerrechtliche Gegebenheiten und Neuerungen Stand 04.06.2025 Bundesfinanzministerium (u.a. Publikationen des BMF – BMF Schreiben) https://www.bundesfinanzministerium.de/ Finanzverwaltung NRW (u.a. Stichworterläuterung, Broschüren) https://www.finanzverwaltung.nrw.de/ https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/oberfinanzdirektion-nrw/arbeitshilfen-leitfa- eden-praxishilfen (Arbeitshilfe zur Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) Bundesfinanzhof (u.a. Gerichtsurteile) https://www.bundesfinanzhof.de/de/ Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (u.a. Datenbank, Newsletter) https://www.kommunen.nrw/ Die Anmeldedaten erhalten Sie über Abteilung 11.1 – Organisation und Personal NWB Verlag GmbH & Co. KG (u.a. 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Tax Compliance Richtlinie 10.06.22

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Dienstanweisung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) – Verfahren bei der Stadt Bornheim __________________________________________________________ Stand: 07.07.2026 Verfasser: TCMS-Beauftragte 2 I. Gesetzliche Vorgaben Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bau- leistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält Abschnitt VII des Ein- kommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG). Weitere Anwendungsfragen sind in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Juli 2022 geregelt (veröffentlicht im Bundesteuerblatt 2022 Teil I Seite 1229 ff.). Die gesetzlichen Grundlagen sowie das kon- krete Verfahren sind in einem Merkblatt der Finanzverwaltung* zusammengefasst. Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), die Auftraggeber von Bauleistungen im Inland sind, haben ei- nen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung (Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist an das zuständige Finanzamt abzuführen, der Auftragnehmer ist entsprechend zu unterrichten. Bauleistungen sind dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhal- tung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Zu beachten ist, dass der dem Ge- setz zu Grunde liegende Begriff „Bauwerke“ nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen umfasst. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufen- den Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freistellungsbescheinigungen müssen grundsätzlich bei Auftragsvergabe - spätes- tens jedoch bei Rechnungszahlung - in gültiger Fassung vorgelegt werden. Der Leistungs- empfänger/Auftraggeber ist gemäß § 140 ff. AO an eine Buchführungs- und Aufzeichnungs- pflicht von 6 Jahren gebunden. II. Generelles Verfahren Die Stadt Bornheim ist an die aufgeführten gesetzlichen Vorgaben gebunden. Dies bedeutet, dass bei allen beauftragten Bauleistungen vor Rechnungszahlung durch das jeweilige Fachamt zu prüfen ist, ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Freistel- lungsbescheinigung und deren Ablaufdatum sind in SAP im Rahmen des Rechnungswork- flows zu hinterlegen. Die Zuständigkeit liegt beim Freigabe-Sachbearbeitenden des jeweili- gen Fachamtes. Da die Freistellungsbescheinigungen grundsätzlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden, hat der Freigabe-Sachbearbeitende deren Gültigkeit zusätzlich durch eine elektronische Ab- frage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu prüfen. Hierfür ist das elektronische Infor- mations- und Bestätigungsverfahren (EIBE) des BZSt zu nutzen. 3 Eine Dokumentation der durchgeführten Prüfung ist durch einen Screenshot oder einen vergleichbaren elektronischen Nachweis des Abfrageergebnisses zu erstellen und amtsintern aufzubewahren. Das Vorliegen einer bei Rechnungszahlung aktuellen Freistellungsbescheinigung be- stätigt das Fachamt durch die Freigabe und Anordnung im SAP-Workflow. ➢ Kurzes Prüfschema für Freigabe-Sachbearbeitenden: 1. Handelt es sich um eine Bauleistung? 2. Liegt eine Freistellungsbescheinigung des Unternehmens vor? 3. Ist die vorliegende Bescheinigung gültig? (EIBE-Portal) 4. Sind die Bescheinigung sowie das Ablaufdatum in SAP korrekt erfasst? (ggf. Neuein- tragung oder Anpassung bestehender Angaben, Hochladen der aktuellen Freistel- lungsbescheinigung) 5. Freigabe im SAP-Workflow Bei allen Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 1.000 € prüft das Rechnungs- prüfungsamt im Rahmen des SAP-Rechnungsworkflows als nachgelagerte Kontrollinstanz, ob die Rechnung eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG betrifft und eine gültige Freistellungs- bescheinigung vorliegt. Werden hierbei Unstimmigkeiten festgestellt, nimmt das Rechnungs- prüfungsamt unmittelbar Kontakt mit dem zuständigen Fachamt auf. III. Verfahren bei fehlender gültiger Freistellungsbescheinigung Wurde ein Unternehmen mit einer Bauleistung beauftragt und liegt zum Zeitpunkt der Rech- nungszahlung keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, hat das zuständige Fachamt die nachstehenden Informationen unverzüglich per E-Mail an den für Unternehmenssteuern zu- ständigen Organisationsbereich zu übermitteln: - Name und Anschrift der Firma mit Ansprechpartner - USt.ID Nr. und Steuer-Nr. des Unternehmens - Geplantes Auftragsvolumen / Geplanter Bauzeitraum - Einschätzung des Fachamtes zu einer möglichen Überschreitung der 5.000 € Grenze z.B. durch geplante Folgeaufträge Die TCMS-Beauftragte führt ein ämterübergreifendes Verzeichnis der Unternehmen ohne gültige Freistellungsbescheinigung und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Frei- grenze. Wird die Freigrenze überschritten oder ist deren Überschreitung zu erwarten, ist von der Ge- genleistung ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages einschließlich Um- satzsteuer vorzunehmen. An das Unternehmen sind in diesem Fall lediglich 85 % des 4 Bruttorechnungsbetrages auszuzahlen. Das Fachamt informiert das Unternehmen über den vorgenommenen Steuerabzug. Die Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer an das zuständige Finanzamt erfolgt durch den für Unternehmenssteuern zuständigen Organisationsbereich. Hierfür hat das Fachamt den aktuell gültigen Vordruck Bauabzugsteuer vollständig ausgefüllt und unter- schrieben spätestens bis zum 4. Kalendertag des auf die Auszahlung folgenden Monats als PDF-Dokument sowie als Excel-Datei zu übermitteln. Die Freigabe und Anordnung in SAP erfolgt durch das Fachamt. Die Einbindung des für die Unternehmenssteuern zuständigen Organisationsbereichs entbin- det die Ämter nicht von ihren oben aufgeführten Zuständigkeiten und Verpflichtungen insbe- sondere auch der Steuerverantwortung gemäß den Punkten 6 und 8 der TCMS-Rahmen- richtlinie. Das Risiko einer finanziellen Mehrbelastung - durch die Zahlung des Bruttoentgeltes an das jeweilige Unternehmen und zusätzliche Zahlung an das Finanzamt aufgrund Nichteinbehal- ten der 15% vom Leistungsentgelt - wird durch diese Vorgaben weitestgehend ausgeschlos- sen. Sollte es dennoch zu einer solchen finanziellen Mehrbelastung kommen, trägt das zu- ständige Fachamt die entstandenen Kosten. Dies gilt auch für mögliche Verzugszinsen oder Säumniszuschläge. Die Rundverfügung R6/2021 vom 02.12.2021 wird durch diese Dienstanweisung ersetzt. * Das aktuelle Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.formulare-bfinv.de unter der Rubrik Steuerformulare – Einkommenssteuer - Bauabzugsteuer) Bornheim, 16.07.2026 https://www.formulare-bfinv.de/ I. Gesetzliche Vorgaben II. Generelles Verfahren III. Verfahren bei fehlender gültiger Freistellungsbescheinigung Dienstanweisung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) – Verfahren bei der Stadt Bornheim __________________________________________________________ Stand: 07.07.2026 Verfasser: TCMS-Beauftragte 2 I. Gesetzliche Vorgaben Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bau- leistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält Abschnitt VII des Ein- kommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG). Weitere Anwendungsfragen sind in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Juli 2022 geregelt (veröffentlicht im Bundesteuerblatt 2022 Teil I Seite 1229 ff.). Die gesetzlichen Grundlagen sowie das kon- krete Verfahren sind in einem Merkblatt der Finanzverwaltung* zusammengefasst. Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), die Auftraggeber von Bauleistungen im Inland sind, haben ei- nen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung (Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist an das zuständige Finanzamt abzuführen, der Auftragnehmer ist entsprechend zu unterrichten. Bauleistungen sind dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhal- tung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Zu beachten ist, dass der dem Ge- setz zu Grunde liegende Begriff „Bauwerke“ nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen umfasst. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufen- den Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freistellungsbescheinigungen müssen grundsätzlich bei Auftragsvergabe - spätes- tens jedoch bei Rechnungszahlung - in gültiger Fassung vorgelegt werden. Der Leistungs- empfänger/Auftraggeber ist gemäß § 140 ff. AO an eine Buchführungs- und Aufzeichnungs- pflicht von 6 Jahren gebunden. II. Generelles Verfahren Die Stadt Bornheim ist an die aufgeführten gesetzlichen Vorgaben gebunden. Dies bedeutet, dass bei allen beauftragten Bauleistungen vor Rechnungszahlung durch das jeweilige Fachamt zu prüfen ist, ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Freistel- lungsbescheinigung und deren Ablaufdatum sind in SAP im Rahmen des Rechnungswork- flows zu hinterlegen. Die Zuständigkeit liegt beim Freigabe-Sachbearbeitenden des jeweili- gen Fachamtes. Da die Freistellungsbescheinigungen grundsätzlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden, hat der Freigabe-Sachbearbeitende deren Gültigkeit zusätzlich durch eine elektronische Ab- frage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu prüfen. Hierfür ist das elektronische Infor- mations- und Bestätigungsverfahren (EIBE) des BZSt zu nutzen. 3 Eine Dokumentation der durchgeführten Prüfung ist durch einen Screenshot oder einen vergleichbaren elektronischen Nachweis des Abfrageergebnisses zu erstellen und amtsintern aufzubewahren. Das Vorliegen einer bei Rechnungszahlung aktuellen Freistellungsbescheinigung be- stätigt das Fachamt durch die Freigabe und Anordnung im SAP-Workflow. ➢ Kurzes Prüfschema für Freigabe-Sachbearbeitenden: 1. Handelt es sich um eine Bauleistung? 2. Liegt eine Freistellungsbescheinigung des Unternehmens vor? 3. Ist die vorliegende Bescheinigung gültig? (EIBE-Portal) 4. Sind die Bescheinigung sowie das Ablaufdatum in SAP korrekt erfasst? (ggf. Neuein- tragung oder Anpassung bestehender Angaben, Hochladen der aktuellen Freistel- lungsbescheinigung) 5. Freigabe im SAP-Workflow Bei allen Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 1.000 € prüft das Rechnungs- prüfungsamt im Rahmen des SAP-Rechnungsworkflows als nachgelagerte Kontrollinstanz, ob die Rechnung eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG betrifft und eine gültige Freistellungs- bescheinigung vorliegt. Werden hierbei Unstimmigkeiten festgestellt, nimmt das Rechnungs- prüfungsamt unmittelbar Kontakt mit dem zuständigen Fachamt auf. III. Verfahren bei fehlender gültiger Freistellungsbescheinigung Wurde ein Unternehmen mit einer Bauleistung beauftragt und liegt zum Zeitpunkt der Rech- nungszahlung keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, hat das zuständige Fachamt die nachstehenden Informationen unverzüglich per E-Mail an den für Unternehmenssteuern zu- ständigen Organisationsbereich zu übermitteln: - Name und Anschrift der Firma mit Ansprechpartner - USt.ID Nr. und Steuer-Nr. des Unternehmens - Geplantes Auftragsvolumen / Geplanter Bauzeitraum - Einschätzung des Fachamtes zu einer möglichen Überschreitung der 5.000 € Grenze z.B. durch geplante Folgeaufträge Die TCMS-Beauftragte führt ein ämterübergreifendes Verzeichnis der Unternehmen ohne gültige Freistellungsbescheinigung und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Frei- grenze. Wird die Freigrenze überschritten oder ist deren Überschreitung zu erwarten, ist von der Ge- genleistung ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages einschließlich Um- satzsteuer vorzunehmen. An das Unternehmen sind in diesem Fall lediglich 85 % des 4 Bruttorechnungsbetrages auszuzahlen. Das Fachamt informiert das Unternehmen über den vorgenommenen Steuerabzug. Die Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer an das zuständige Finanzamt erfolgt durch den für Unternehmenssteuern zuständigen Organisationsbereich. Hierfür hat das Fachamt den aktuell gültigen Vordruck Bauabzugsteuer vollständig ausgefüllt und unter- schrieben spätestens bis zum 4. Kalendertag des auf die Auszahlung folgenden Monats als PDF-Dokument sowie als Excel-Datei zu übermitteln. Die Freigabe und Anordnung in SAP erfolgt durch das Fachamt. Die Einbindung des für die Unternehmenssteuern zuständigen Organisationsbereichs entbin- det die Ämter nicht von ihren oben aufgeführten Zuständigkeiten und Verpflichtungen insbe- sondere auch der Steuerverantwortung gemäß den Punkten 6 und 8 der TCMS-Rahmen- richtlinie. Das Risiko einer finanziellen Mehrbelastung - durch die Zahlung des Bruttoentgeltes an das jeweilige Unternehmen und zusätzliche Zahlung an das Finanzamt aufgrund Nichteinbehal- ten der 15% vom Leistungsentgelt - wird durch diese Vorgaben weitestgehend ausgeschlos- sen. Sollte es dennoch zu einer solchen finanziellen Mehrbelastung kommen, trägt das zu- ständige Fachamt die entstandenen Kosten. Dies gilt auch für mögliche Verzugszinsen oder Säumniszuschläge. Die Rundverfügung R6/2021 vom 02.12.2021 wird durch diese Dienstanweisung ersetzt. * Das aktuelle Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.formulare-bfinv.de unter der Rubrik Steuerformulare – Einkommenssteuer - Bauabzugsteuer) Bornheim, 16.07.2026 https://www.formulare-bfinv.de/ I. Gesetzliche Vorgaben II. Generelles Verfahren III. Verfahren bei fehlender gültiger Freistellungsbescheinigung

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Dienstanweisung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) – Verfahren bei der Stadt Bornheim __________________________________________________________ Stand: 07.07.2026 Verfasser: TCMS-Beauftragte 2 I. Gesetzliche Vorgaben Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bau- leistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält Abschnitt VII des Ein- kommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG). Weitere Anwendungsfragen sind in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Juli 2022 geregelt (veröffentlicht im Bundesteuerblatt 2022 Teil I Seite 1229 ff.). Die gesetzlichen Grundlagen sowie das kon- krete Verfahren sind in einem Merkblatt der Finanzverwaltung* zusammengefasst. Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), die Auftraggeber von Bauleistungen im Inland sind, haben ei- nen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung (Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist an das zuständige Finanzamt abzuführen, der Auftragnehmer ist entsprechend zu unterrichten. Bauleistungen sind dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhal- tung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Zu beachten ist, dass der dem Ge- setz zu Grunde liegende Begriff „Bauwerke“ nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen umfasst. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufen- den Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freistellungsbescheinigungen müssen grundsätzlich bei Auftragsvergabe - spätes- tens jedoch bei Rechnungszahlung - in gültiger Fassung vorgelegt werden. Der Leistungs- empfänger/Auftraggeber ist gemäß § 140 ff. AO an eine Buchführungs- und Aufzeichnungs- pflicht von 6 Jahren gebunden. II. Generelles Verfahren Die Stadt Bornheim ist an die aufgeführten gesetzlichen Vorgaben gebunden. Dies bedeutet, dass bei allen beauftragten Bauleistungen vor Rechnungszahlung durch das jeweilige Fachamt zu prüfen ist, ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Freistel- lungsbescheinigung und deren Ablaufdatum sind in SAP im Rahmen des Rechnungswork- flows zu hinterlegen. Die Zuständigkeit liegt beim Freigabe-Sachbearbeitenden des jeweili- gen Fachamtes. Da die Freistellungsbescheinigungen grundsätzlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden, hat der Freigabe-Sachbearbeitende deren Gültigkeit zusätzlich durch eine elektronische Ab- frage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu prüfen. Hierfür ist das elektronische Infor- mations- und Bestätigungsverfahren (EIBE) des BZSt zu nutzen. 3 Eine Dokumentation der durchgeführten Prüfung ist durch einen Screenshot oder einen vergleichbaren elektronischen Nachweis des Abfrageergebnisses zu erstellen und amtsintern aufzubewahren. Das Vorliegen einer bei Rechnungszahlung aktuellen Freistellungsbescheinigung be- stätigt das Fachamt durch die Freigabe und Anordnung im SAP-Workflow. ➢ Kurzes Prüfschema für Freigabe-Sachbearbeitenden: 1. Handelt es sich um eine Bauleistung? 2. Liegt eine Freistellungsbescheinigung des Unternehmens vor? 3. Ist die vorliegende Bescheinigung gültig? (EIBE-Portal) 4. Sind die Bescheinigung sowie das Ablaufdatum in SAP korrekt erfasst? (ggf. Neuein- tragung oder Anpassung bestehender Angaben, Hochladen der aktuellen Freistel- lungsbescheinigung) 5. Freigabe im SAP-Workflow Bei allen Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 1.000 € prüft das Rechnungs- prüfungsamt im Rahmen des SAP-Rechnungsworkflows als nachgelagerte Kontrollinstanz, ob die Rechnung eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG betrifft und eine gültige Freistellungs- bescheinigung vorliegt. Werden hierbei Unstimmigkeiten festgestellt, nimmt das Rechnungs- prüfungsamt unmittelbar Kontakt mit dem zuständigen Fachamt auf. III. Verfahren bei fehlender gültiger Freistellungsbescheinigung Wurde ein Unternehmen mit einer Bauleistung beauftragt und liegt zum Zeitpunkt der Rech- nungszahlung keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, hat das zuständige Fachamt die nachstehenden Informationen unverzüglich per E-Mail an den für Unternehmenssteuern zu- ständigen Organisationsbereich zu übermitteln: - Name und Anschrift der Firma mit Ansprechpartner - USt.ID Nr. und Steuer-Nr. des Unternehmens - Geplantes Auftragsvolumen / Geplanter Bauzeitraum - Einschätzung des Fachamtes zu einer möglichen Überschreitung der 5.000 € Grenze z.B. durch geplante Folgeaufträge Die TCMS-Beauftragte führt ein ämterübergreifendes Verzeichnis der Unternehmen ohne gültige Freistellungsbescheinigung und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Frei- grenze. Wird die Freigrenze überschritten oder ist deren Überschreitung zu erwarten, ist von der Ge- genleistung ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages einschließlich Um- satzsteuer vorzunehmen. An das Unternehmen sind in diesem Fall lediglich 85 % des 4 Bruttorechnungsbetrages auszuzahlen. Das Fachamt informiert das Unternehmen über den vorgenommenen Steuerabzug. Die Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer an das zuständige Finanzamt erfolgt durch den für Unternehmenssteuern zuständigen Organisationsbereich. Hierfür hat das Fachamt den aktuell gültigen Vordruck Bauabzugsteuer vollständig ausgefüllt und unter- schrieben spätestens bis zum 4. Kalendertag des auf die Auszahlung folgenden Monats als PDF-Dokument sowie als Excel-Datei zu übermitteln. Die Freigabe und Anordnung in SAP erfolgt durch das Fachamt. Die Einbindung des für die Unternehmenssteuern zuständigen Organisationsbereichs entbin- det die Ämter nicht von ihren oben aufgeführten Zuständigkeiten und Verpflichtungen insbe- sondere auch der Steuerverantwortung gemäß den Punkten 6 und 8 der TCMS-Rahmen- richtlinie. Das Risiko einer finanziellen Mehrbelastung - durch die Zahlung des Bruttoentgeltes an das jeweilige Unternehmen und zusätzliche Zahlung an das Finanzamt aufgrund Nichteinbehal- ten der 15% vom Leistungsentgelt - wird durch diese Vorgaben weitestgehend ausgeschlos- sen. Sollte es dennoch zu einer solchen finanziellen Mehrbelastung kommen, trägt das zu- ständige Fachamt die entstandenen Kosten. Dies gilt auch für mögliche Verzugszinsen oder Säumniszuschläge. Die Rundverfügung R6/2021 vom 02.12.2021 wird durch diese Dienstanweisung ersetzt. * Das aktuelle Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.formulare-bfinv.de unter der Rubrik Steuerformulare – Einkommenssteuer - Bauabzugsteuer) Bornheim, 16.07.2026 https://www.formulare-bfinv.de/ I. Gesetzliche Vorgaben II. Generelles Verfahren III. Verfahren bei fehlender gültiger Freistellungsbescheinigung Dienstanweisung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) – Verfahren bei der Stadt Bornheim __________________________________________________________ Stand: 07.07.2026 Verfasser: TCMS-Beauftragte 2 I. Gesetzliche Vorgaben Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bau- leistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält Abschnitt VII des Ein- kommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG). Weitere Anwendungsfragen sind in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Juli 2022 geregelt (veröffentlicht im Bundesteuerblatt 2022 Teil I Seite 1229 ff.). Die gesetzlichen Grundlagen sowie das kon- krete Verfahren sind in einem Merkblatt der Finanzverwaltung* zusammengefasst. Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), die Auftraggeber von Bauleistungen im Inland sind, haben ei- nen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung (Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist an das zuständige Finanzamt abzuführen, der Auftragnehmer ist entsprechend zu unterrichten. Bauleistungen sind dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhal- tung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Zu beachten ist, dass der dem Ge- setz zu Grunde liegende Begriff „Bauwerke“ nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen umfasst. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder die Gegenleistung im laufen- den Kalenderjahr insgesamt die Freigrenze von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freistellungsbescheinigungen müssen grundsätzlich bei Auftragsvergabe - spätes- tens jedoch bei Rechnungszahlung - in gültiger Fassung vorgelegt werden. Der Leistungs- empfänger/Auftraggeber ist gemäß § 140 ff. AO an eine Buchführungs- und Aufzeichnungs- pflicht von 6 Jahren gebunden. II. Generelles Verfahren Die Stadt Bornheim ist an die aufgeführten gesetzlichen Vorgaben gebunden. Dies bedeutet, dass bei allen beauftragten Bauleistungen vor Rechnungszahlung durch das jeweilige Fachamt zu prüfen ist, ob eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die Freistel- lungsbescheinigung und deren Ablaufdatum sind in SAP im Rahmen des Rechnungswork- flows zu hinterlegen. Die Zuständigkeit liegt beim Freigabe-Sachbearbeitenden des jeweili- gen Fachamtes. Da die Freistellungsbescheinigungen grundsätzlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden, hat der Freigabe-Sachbearbeitende deren Gültigkeit zusätzlich durch eine elektronische Ab- frage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu prüfen. Hierfür ist das elektronische Infor- mations- und Bestätigungsverfahren (EIBE) des BZSt zu nutzen. 3 Eine Dokumentation der durchgeführten Prüfung ist durch einen Screenshot oder einen vergleichbaren elektronischen Nachweis des Abfrageergebnisses zu erstellen und amtsintern aufzubewahren. Das Vorliegen einer bei Rechnungszahlung aktuellen Freistellungsbescheinigung be- stätigt das Fachamt durch die Freigabe und Anordnung im SAP-Workflow. ➢ Kurzes Prüfschema für Freigabe-Sachbearbeitenden: 1. Handelt es sich um eine Bauleistung? 2. Liegt eine Freistellungsbescheinigung des Unternehmens vor? 3. Ist die vorliegende Bescheinigung gültig? (EIBE-Portal) 4. Sind die Bescheinigung sowie das Ablaufdatum in SAP korrekt erfasst? (ggf. Neuein- tragung oder Anpassung bestehender Angaben, Hochladen der aktuellen Freistel- lungsbescheinigung) 5. Freigabe im SAP-Workflow Bei allen Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 1.000 € prüft das Rechnungs- prüfungsamt im Rahmen des SAP-Rechnungsworkflows als nachgelagerte Kontrollinstanz, ob die Rechnung eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG betrifft und eine gültige Freistellungs- bescheinigung vorliegt. Werden hierbei Unstimmigkeiten festgestellt, nimmt das Rechnungs- prüfungsamt unmittelbar Kontakt mit dem zuständigen Fachamt auf. III. Verfahren bei fehlender gültiger Freistellungsbescheinigung Wurde ein Unternehmen mit einer Bauleistung beauftragt und liegt zum Zeitpunkt der Rech- nungszahlung keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, hat das zuständige Fachamt die nachstehenden Informationen unverzüglich per E-Mail an den für Unternehmenssteuern zu- ständigen Organisationsbereich zu übermitteln: - Name und Anschrift der Firma mit Ansprechpartner - USt.ID Nr. und Steuer-Nr. des Unternehmens - Geplantes Auftragsvolumen / Geplanter Bauzeitraum - Einschätzung des Fachamtes zu einer möglichen Überschreitung der 5.000 € Grenze z.B. durch geplante Folgeaufträge Die TCMS-Beauftragte führt ein ämterübergreifendes Verzeichnis der Unternehmen ohne gültige Freistellungsbescheinigung und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Frei- grenze. Wird die Freigrenze überschritten oder ist deren Überschreitung zu erwarten, ist von der Ge- genleistung ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages einschließlich Um- satzsteuer vorzunehmen. An das Unternehmen sind in diesem Fall lediglich 85 % des 4 Bruttorechnungsbetrages auszuzahlen. Das Fachamt informiert das Unternehmen über den vorgenommenen Steuerabzug. Die Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer an das zuständige Finanzamt erfolgt durch den für Unternehmenssteuern zuständigen Organisationsbereich. Hierfür hat das Fachamt den aktuell gültigen Vordruck Bauabzugsteuer vollständig ausgefüllt und unter- schrieben spätestens bis zum 4. Kalendertag des auf die Auszahlung folgenden Monats als PDF-Dokument sowie als Excel-Datei zu übermitteln. Die Freigabe und Anordnung in SAP erfolgt durch das Fachamt. Die Einbindung des für die Unternehmenssteuern zuständigen Organisationsbereichs entbin- det die Ämter nicht von ihren oben aufgeführten Zuständigkeiten und Verpflichtungen insbe- sondere auch der Steuerverantwortung gemäß den Punkten 6 und 8 der TCMS-Rahmen- richtlinie. Das Risiko einer finanziellen Mehrbelastung - durch die Zahlung des Bruttoentgeltes an das jeweilige Unternehmen und zusätzliche Zahlung an das Finanzamt aufgrund Nichteinbehal- ten der 15% vom Leistungsentgelt - wird durch diese Vorgaben weitestgehend ausgeschlos- sen. Sollte es dennoch zu einer solchen finanziellen Mehrbelastung kommen, trägt das zu- ständige Fachamt die entstandenen Kosten. Dies gilt auch für mögliche Verzugszinsen oder Säumniszuschläge. Die Rundverfügung R6/2021 vom 02.12.2021 wird durch diese Dienstanweisung ersetzt. * Das aktuelle Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.formulare-bfinv.de unter der Rubrik Steuerformulare – Einkommenssteuer - Bauabzugsteuer) Bornheim, 16.07.2026 https://www.formulare-bfinv.de/ I. Gesetzliche Vorgaben II. Generelles Verfahren III. Verfahren bei fehlender gültiger Freistellungsbescheinigung

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1 Wie lautet die Umsatzsteuer ID und die korrekte Rechnungsanschrift der Stadt Bornheim? USt-IdNr. DE815359772 Rechnungsanschrift Stadt Bornheim Gebietskörpersch. d. öff. R. Rathausstr. 2 53332 Bornheim Die Lieferanschrift kann von der Rechnungsanschrift abweichen (z.B. Städtische Kindertagesstätte) 2 Wo finde ich die aktuell geltenden Regelungen zu Auslands- und Online- Bestellungen? Im Intranet unter der Rubrik Finanzen – Stadt als Steuerschuldner sowie in enaio unter dem Aktenplankennzeichen 20.70.07 3 Was darf ich nicht im Ausland bestellen? Büro- und Kleinmaterialen sowie Fachliteratur unter einem Wert von 5.000 € 4 Was sind Online-Marktplätze / Online- Verkaufsplattformen? Bei Online-Marktplätzen handelt es sich um Internetverkaufsplattformen auf denen nicht nur ausschließlich ein Anbieter seine Waren verkauft. Dies ist nicht nur bei Amazon der Fall, sondern u.a. auch bei ebay, idealo oder anderen Marketplaces. 5 Wer darf über Online-Verkaufsplattformen bestellen? An wen wende ich mich bei einer geplanten Bestellung? Im Intranet unter der Rubrik Finanzen – Stadt als Steuerschuldner sowie in enaio unter dem Aktenplankennzeichen 20.70.07 finden Sie die aktuellen zentralen Beschaffungsstellen mit Kontaktdaten. Andere Personen dürfen keine Bestellungen über Online-Verkaufsplattformen tätigen. Internetbestellungen von anderen Seiten mit ausschließlich einem Verkäufer sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Auch hier ist darauf zu achten, ob das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat. 6 Wie lautet die Kundennummer des zulässigen Amazon Business Kontos? AWUBBSEFYLRWK - Die Kundennummer findet sich u.a. auf den Amazon- Rechnungen oben rechts im blauen Kasten. 7 Welche Informationen benötigt die zentrale Beschaffungsstelle von mir? Link zum Produkt, Anzahl, Lieferadresse, Ansprechpartner, zusätzliche Hinweise (sofern erforderlich) 8 Welche Online-Bestellungen dürfen weiterhin durch die Fachämter erfolgen? Online-Bestellungen bei Einzelhändlern oder -Dienstleistern sind weiterhin zulässig. Die geltenden Regelungen sind zu beachten. (s. Nr. 3) 9 Darf ich über private Nutzerkonten bestellen? Nein. Bestellungen dürfen nur im Auftrag der Stadt erfolgen. Dies gilt sowohl für Inlands- als auch Auslandsbestellungen. 10 Wann prüfe ich, ob es sich um eine Bestellung im Ausland handelt? Die Prüfung erfolgt vor Bestellung. 11 Woran erkenne ich, ob es sich um eine Auslandsbestellung handelt ? Der Firmensitz oder das Lager des Vertrags-/Geschäftspartners befindet sich nicht in Deutschland. Die USt-IDNr. des Vertragspartners beginnt nicht mit DE…. In der Bestellübersicht des Amazon Business Kontos ist im Feld "Anzurechnende MwSt" kein Wert ausgewiesen (bei EU-Bestellungen). Hinweis zu Zahlungsempfängern: Eine deutsche Bankverbindung ist kein Indiz, dass sich auch der Sitz des Verkäufers in Deutschland befindet. Sofern die o.g. Merkmale nicht zweifelsfrei feststehen, ist von einer Bestellung (vgl. Frage Nr. 6) abzusehen oder der/die Sachbearbeiter*in Steuern/Abteilung 2.3 zu kontaktieren. 12 Worin liegt der Unterschied zwischen Vertragspartner und Zahlungsempfänger? Beim Vertrags- bzw. Geschäftspartner handelt es sich um das Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen wird. Der Zahlungsempfänger ist lediglich die Firma/Person, die den Rechnungsbetrag erhält. 13 Was muss ich tun, falls ich versehentlich doch im Ausland bestellt habe? Die Bestellung ist zu stornieren. Sofern die Bestellung nicht mehr storniert werden kann, ist der/die Sachbearbeiter*in Steuern/Abteilung 2.3 unmittelbar zu informieren. Anschließend wird das weitere Vorgehen abgestimmt. FAQ Liste für Beschaffungen im Ausland (Europäische Union und Drittländer) und über Online-Verkaufsplattformen und -Marktplätze Lfd. Nr. Frage Antwort 14 Worauf muss ich bei Auslandsrechnungen achten? USt-IdNr. und Rechnungsanschrift der Stadt müssen korrekt sein (s. Nr. 1). Rechnungen aus der EU müssen netto (ohne Ust) gestellt sein. Rechnungen sind vor Zahlung mit dem/der Sachbearbeiter*in Steuern/Abteilung 2.3 abzustimmen. 15 An wen kann ich mich bei Fragen wenden? Amt für Finanzen, Sachbearbeiter*in Steuern/Abteilung 2.3 Kontaktdaten im Intranet unter der Rubrik Finanzen – Stadt als Steuerschuldner und in enaio unter dem Aktenplankennzeichen 20.70.07 1 Wie lautet die Umsatzsteuer ID und die korrekte Rechnungsanschrift der Stadt Bornheim? USt-IdNr. DE815359772 Rechnungsanschrift Stadt Bornheim Gebietskörpersch. d. öff. R. Rathausstr. 2 53332 Bornheim Die Lieferanschrift kann von der Rechnungsanschrift abweichen (z.B. Städtische Kindertagesstätte) 2 Wo finde ich die aktuell geltenden Regelungen zu Auslands- und Online- Bestellungen? Im Intranet unter der Rubrik Finanzen – Stadt als Steuerschuldner sowie in enaio unter dem Aktenplankennzeichen 20.70.07 3 Was darf ich nicht im Ausland bestellen? Büro- und Kleinmaterialen sowie Fachliteratur unter einem Wert von 5.000 € 4 Was sind Online-Marktplätze / Online- Verkaufsplattformen? Bei Online-Marktplätzen handelt es sich um Internetverkaufsplattformen auf denen nicht nur ausschließlich ein Anbieter seine Waren verkauft. Dies ist nicht nur bei Amazon der Fall, sondern u.a. auch bei ebay, idealo oder anderen Marketplaces. 5 Wer darf über Online-Verkaufsplattformen bestellen? An wen wende ich mich bei einer geplanten Bestellung? Im Intranet unter der Rubrik Finanzen – Stadt als Steuerschuldner sowie in enaio unter dem Aktenplankennzeichen 20.70.07 finden Sie die aktuellen zentralen Beschaffungsstellen mit Kontaktdaten. Andere Personen dürfen keine Bestellungen über Online-Verkaufsplattformen tätigen. Internetbestellungen von anderen Seiten mit ausschließlich einem Verkäufer sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Auch hier ist darauf zu achten, ob das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat. 6 Wie lautet die Kundennummer des zulässigen Amazon Business Kontos? AWUBBSEFYLRWK - Die Kundennummer findet sich u.a. auf den Amazon- Rechnungen oben rechts im blauen Kasten. 7 Welche Informationen benötigt die zentrale Beschaffungsstelle von mir? Link zum Produkt, Anzahl, Lieferadresse, Ansprechpartner, zusätzliche Hinweise (sofern erforderlich) 8 Welche Online-Bestellungen dürfen weiterhin durch die Fachämter erfolgen? Online-Bestellungen bei Einzelhändlern oder -Dienstleistern sind weiterhin zulässig. Die geltenden Regelungen sind zu beachten. (s. Nr. 3) 9 Darf ich über private Nutzerkonten bestellen? Nein. Bestellungen dürfen nur im Auftrag der Stadt erfolgen. Dies gilt sowohl für Inlands- als auch Auslandsbestellungen. 10 Wann prüfe ich, ob es sich um eine Bestellung im Ausland handelt? Die Prüfung erfolgt vor Bestellung. 11 Woran erkenne ich, ob es sich um eine Auslandsbestellung handelt ? Der Firmensitz oder das Lager des Vertrags-/Geschäftspartners befindet sich nicht in Deutschland. Die USt-IDNr. des Vertragspartners beginnt nicht mit DE…. In der Bestellübersicht des Amazon Business Kontos ist im Feld "Anzurechnende MwSt" kein Wert ausgewiesen (bei EU-Bestellungen). Hinweis zu Zahlungsempfängern: Eine deutsche Bankverbindung ist kein Indiz, dass sich auch der Sitz des Verkäufers in Deutschland befindet. Sofern die o.g. Merkmale nicht zweifelsfrei feststehen, ist von einer Bestellung (vgl. Frage Nr. 6) abzusehen oder der/die Sachbearbeiter*in Steuern/Abteilung 2.3 zu kontaktieren. 12 Worin liegt der Unterschied zwischen Vertragspartner und Zahlungsempfänger? Beim Vertrags- bzw. Geschäftspartner handelt es sich um das Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen wird. Der Zahlungsempfänger ist lediglich die Firma/Person, die den Rechnungsbetrag erhält. 13 Was muss ich tun, falls ich versehentlich doch im Ausland bestellt habe? Die Bestellung ist zu stornieren. Sofern die Bestellung nicht mehr storniert werden kann, ist der/die Sachbearbeiter*in Steuern/Abteilung 2.3 unmittelbar zu informieren. Anschließend wird das weitere Vorgehen abgestimmt. FAQ Liste für Beschaffungen im Ausland (Europäische Union und Drittländer) und über Online-Verkaufsplattformen und -Marktplätze Lfd. Nr. Frage Antwort 14 Worauf muss ich bei Auslandsrechnungen achten? USt-IdNr. und Rechnungsanschrift der Stadt müssen korrekt sein (s. Nr. 1). Rechnungen aus der EU müssen netto (ohne Ust) gestellt sein. Rechnungen sind vor Zahlung mit dem/der Sachbearbeiter*in Steuern/Abteilung 2.3 abzustimmen. 15 An wen kann ich mich bei Fragen wenden? Amt für Finanzen, Sachbearbeiter*in Steuern/Abteilung 2.3 Kontaktdaten im Intranet unter der Rubrik Finanzen – Stadt als Steuerschuldner und in enaio unter dem Aktenplankennzeichen 20.70.07

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Die Stadt Bornheim ist Steuerschuldnerin für verschiedene Steuerarten u.a. Umsatz-, Kapitalertrag-, Körperschaft-, Bauabzug-, Lohnsteuer. Seit 2019 wird ein Tax Compli- ance Management System (TCMS) entwickelt und schrittweise aufgebaut. Ziel ist das frühzeitige Erkennen und Verhindern steuerlicher Risiken sowie die Ver- meidung von Organisationsversagen und Haftungsrisiken für einzelne Mitarbeitende. ➢ Wo liegt meine Steuerverantwortung? Jedes Fachamt trägt die Verantwortung für seinen eigenen Aufgabenbereich. Steuer- verantwortung bedeutet jedoch nicht, das gesamte Steuerrecht zu beherrschen, son- dern steuerlich relevante Sachverhalte rechtzeitig zu erkennen, vorhandene Vorgaben anzuwenden und bei Unsicherheit Rücksprache zu halten. ➢ Wie erfülle ich meine Steuerverantwortung? Ich achte bei meiner täglichen Arbeit darauf, dass die steuerlichen Vorgaben eingehal- ten werden. Das bedeutet konkret: Bewusstsein haben Verschiedenste Tätigkeiten der Kommune können steuerlich relevant sein. (Bei- spiele s.u.) Vorhandene Arbeitshilfen nutzen Niemand muss Steuerexperte sein. Fachämter können bei bereits bewerteten Sachverhalten auf die vorhandenen Regelungen und Arbeitshilfen zurückgrei- fen. (Fundstelle: Intranet, enaio) Frühzeitig informieren Bei neuen Sachverhalten, Verträgen oder Einnahmearten und allgemein bei Unsicherheiten frühzeitig die Abteilung 2.3 einbinden. (AnsprechpartnerInnen s.u.) Dokumentation sicherstellen Verträge, Vereinbarungen, Bescheinigungen, Leistungsbeschreibungen, Ab- rechnungen etc. nachvollziehbar dokumentieren und aufbewahren. Stadt als Steuerschuldner / Tax Compliance – was ist das und was habe ich damit zu tun? ➢ Wann können Sachverhalte steuerrechtliche Bedeutung haben? - Mein Sachverhalt erzielt eine Einnahme - Ich plane eine Bestellung/Beschaffung über eine Online-Plattform oder im Aus- land - Ich schließe einen neuen Vertrag ab - Ich plane ein Tauschgeschäft - Ich beauftrage eine Bauleistung - Ich führe/nutze eine Handvorschusskasse - Ich betreue die Lohnabrechnung - Ich beauftrage externe Dienstleister (z.B. Künstler, Freischaffende) - Ich plane eine interkommunale Kooperation - Ich setze neue Gebühren und Entgelte fest - Ich erhalte Zuschüsse oder Fördermittel - Ich erhalte Spenden oder Sponsoring - Ich verkaufe Vermögensgegenstände - … Steuerrecht ist Teamarbeit: Jede und jeder trägt mit Aufmerksamkeit und Weiter- gabe von Informationen dazu bei, dass wir als Kommune rechtssicher handeln. Abteilung 2.3: Zentrale Steuerstelle Monika Klein Tel. -290 E-Mail: unternehmenssteuern@stadt-bornheim.de TCMS-Beauftragte Sarah Wirtz Tel. -273 E-Mail: sarah.wirtz@stadt-bornheim.de Abteilungsleitung Elke Melsbach Tel. -264 E-Mail: elke.melsbach@stadt-bornheim.de Die Stadt Bornheim ist Steuerschuldnerin für verschiedene Steuerarten u.a. Umsatz-, Kapitalertrag-, Körperschaft-, Bauabzug-, Lohnsteuer. Seit 2019 wird ein Tax Compli- ance Management System (TCMS) entwickelt und schrittweise aufgebaut. Ziel ist das frühzeitige Erkennen und Verhindern steuerlicher Risiken sowie die Ver- meidung von Organisationsversagen und Haftungsrisiken für einzelne Mitarbeitende. ➢ Wo liegt meine Steuerverantwortung? Jedes Fachamt trägt die Verantwortung für seinen eigenen Aufgabenbereich. Steuer- verantwortung bedeutet jedoch nicht, das gesamte Steuerrecht zu beherrschen, son- dern steuerlich relevante Sachverhalte rechtzeitig zu erkennen, vorhandene Vorgaben anzuwenden und bei Unsicherheit Rücksprache zu halten. ➢ Wie erfülle ich meine Steuerverantwortung? Ich achte bei meiner täglichen Arbeit darauf, dass die steuerlichen Vorgaben eingehal- ten werden. Das bedeutet konkret: Bewusstsein haben Verschiedenste Tätigkeiten der Kommune können steuerlich relevant sein. (Bei- spiele s.u.) Vorhandene Arbeitshilfen nutzen Niemand muss Steuerexperte sein. Fachämter können bei bereits bewerteten Sachverhalten auf die vorhandenen Regelungen und Arbeitshilfen zurückgrei- fen. (Fundstelle: Intranet, enaio) Frühzeitig informieren Bei neuen Sachverhalten, Verträgen oder Einnahmearten und allgemein bei Unsicherheiten frühzeitig die Abteilung 2.3 einbinden. (AnsprechpartnerInnen s.u.) Dokumentation sicherstellen Verträge, Vereinbarungen, Bescheinigungen, Leistungsbeschreibungen, Ab- rechnungen etc. nachvollziehbar dokumentieren und aufbewahren. Stadt als Steuerschuldner / Tax Compliance – was ist das und was habe ich damit zu tun? ➢ Wann können Sachverhalte steuerrechtliche Bedeutung haben? - Mein Sachverhalt erzielt eine Einnahme - Ich plane eine Bestellung/Beschaffung über eine Online-Plattform oder im Aus- land - Ich schließe einen neuen Vertrag ab - Ich plane ein Tauschgeschäft - Ich beauftrage eine Bauleistung - Ich führe/nutze eine Handvorschusskasse - Ich betreue die Lohnabrechnung - Ich beauftrage externe Dienstleister (z.B. Künstler, Freischaffende) - Ich plane eine interkommunale Kooperation - Ich setze neue Gebühren und Entgelte fest - Ich erhalte Zuschüsse oder Fördermittel - Ich erhalte Spenden oder Sponsoring - Ich verkaufe Vermögensgegenstände - … Steuerrecht ist Teamarbeit: Jede und jeder trägt mit Aufmerksamkeit und Weiter- gabe von Informationen dazu bei, dass wir als Kommune rechtssicher handeln. Abteilung 2.3: Zentrale Steuerstelle Monika Klein Tel. -290 E-Mail: unternehmenssteuern@stadt-bornheim.de TCMS-Beauftragte Sarah Wirtz Tel. -273 E-Mail: sarah.wirtz@stadt-bornheim.de Abteilungsleitung Elke Melsbach Tel. -264 E-Mail: elke.melsbach@stadt-bornheim.de

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Rathaus & Service Rathaus & Politik Transparenz und Korruptionsprävention Whistleblowerkanal (Korruptionsverdacht und anderes Fehlverhalten melden) Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 23. Oktober 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erlassen (die sogenannte Hinweisgeber Richtlinie - HinSch-RL). In Deutschland wird dies im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG vom 31. Mai 2023, BGBl 2023 Nr. 140) umgesetzt. Das Gesetz dient dient der Aufklärung und Prävention von Verstößen sowie dem besseren Schutz hinweisgebender Personen und ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Ein Hinweisgeberkanal einer Stadt ist also eine digitale oder analoge Plattform, die es Bürger*innen, Mitarbeiter*innen und anderen Personen ermöglicht, anonym oder unter Angabe ihrer Identität Hinweise auf Missstände, Gesetzesverstöße oder Fehlverhalten innerhalb der Stadtverwaltung oder städtischer Betriebe zu melden. Diese Kanäle sollen dazu beitragen, Transparenz zu erhöhen, Fehlverhalten frühzeitig aufzudecken und die Stadtverwaltung bei der Aufklärung und Behebung von Problemen zu unterstützen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie unsere Geschäftspartner (Lieferanten, Kunden etc.) haben hier die Möglichkeit, Hinweise auf Verstöße gegen Gesetze, den Verhaltenskodex und Richtlinien zu geben - auch völlig anonym. Meldungen sind schriftlich (elektronisch im Meldeportal über den QR-Code) oder per Brief abzugeben. Wie das geht und was Sie tun müssen, erfahren Sie ebenfalls, wenn Sie den nebenstehenden QR-Code aktivieren. Wer den QR-Code nicht lesen kann, kann die dort hinterlegten Informationen auch über den folgenden Link abrufen: hinweisgeberstadtbornheim.whistlelink.com Meldungen können auch per Post abgegeben werden. Dafür nutzen Sie bitte das Formular, dass Sie HIER herunterladen können. Die Briefe senden Sie bitte an die von der Stadt Bornheim eingerichtete Meldestelle (Wittig und Ünalp Rechtsanwaltskanzlei mbH) und die auf dem Formular angegebene Adresse: Wittig und Ünalp Rechtsanwaltskanzlei mbH Kanzlei Bremen Domshof 18-20 28195 Bremen Die Antikorruptionsbeauftragte Die Antikorruptionsbeauftragte der Stadt Bornheim ist Ansprechpartnerin für alle Bürger, Firmen, Ratsmitglieder und Bedienstete bei allen Verdachtsfällen von Korruption. Sie überwacht die Einhaltung der Vorschriften nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz und ist verantwortlich für die Veröffentlichung der Auskünfte des Bürgermeisters, der Ratsmitglieder, sachkundigen Bürger und Ortsvorsteher nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz. Auskunft nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz (Stand: 01.07.2016) Am 01.03.2005 ist das vom Landtag Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 beschlossene Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten. Nach § 16 (i.d.F. vom 19.12.2013) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nummer 3 des Gesetzes haben die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sowie die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW schriftlich Auskunft gegenüber dem Bürgermeister zu erteilen über den ausgeübten Beruf und Beraterverträge, die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Der Rat der Stadt Bornheim hat beschlossen, die Auskünfte auf den Internet-Seiten der Stadt zu veröffentlichen. Die gleiche Auskunft hat auch der Bürgermeister gegenüber dem Leiter der Aufsichtsbehörde zu erteilen. Die Veröffentlichung erfolgt in Abstimmung mit dem Landrat ebenfalls auf den Internet-Seiten der Stadt Bornheim. Korruptionsbekämpfung - Auskunft nach § 16 Antikorruptionsbeauftragte Adresse Rathausstraße 2 53332 Bornheim Anfahrt Kontakt Telefon: 02222 945-233 Telefax: 02222 945-126 E-Mail Mehr Informationen

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Kontaktdaten der zentralen Stellen für die Beschaffungen über Online-Verkaufsplattformen und -Marktplätze Wenden Sie sich bei geplanten Bestellungen über Online-Verkaufsplattformen und -Marktplätze (Amazon u.a.) unmittelbar an den/die für Ihren Bereich zuständige*n Sachbearbeiter*in mit den folgenden Informationen: - Link des entsprechenden Produktes - Bestellanzahl - geplante Lieferadresse (z.B. Kindergarten xy) - sonstige Hinweise (falls erforderlich) - Ansprechpartner/in mit Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen Zuständigkeitsbereich OE Ansprechpartner/innen Kontaktdaten Zentrale Verwaltung 1.1 Frau Katja Gernhardt -238 vergabestelle@stadt-bornheim.de Informationstechnik (Zentrale Verwaltung) 11.3 Herr Thomas Mandt -135 thomas.mandt@stadt-bornheim.de Amt 4 (Jugendförderung) 4.1 Frau Sonja Nolden 9437-5424 sonja.nolden@stadt-bornheim.de Amt 13 (Schulen) 13.1 Frau Susanne Romauer 9437-5474 susanne.romauer@stadt-bornheim.de Amt 13 (Kindertagesstätten) 13.1 Frau Heike Domnick 9437-5479 heike.domnick@stadt-bornheim.de Stand 20.03.2026 mailto:vergabestelle@stadt-bornheim.de mailto:thomas.mandt@stadt-bornheim.de mailto:sonja.nolden@stadt-bornheim.de mailto:susanne.romauer@stadt-bornheim.de mailto:heike.domnick@stadt-bornheim.de Kontaktdaten der zentralen Stellen für die Beschaffungen über Online-Verkaufsplattformen und -Marktplätze Wenden Sie sich bei geplanten Bestellungen über Online-Verkaufsplattformen und -Marktplätze (Amazon u.a.) unmittelbar an den/die für Ihren Bereich zuständige*n Sachbearbeiter*in mit den folgenden Informationen: - Link des entsprechenden Produktes - Bestellanzahl - geplante Lieferadresse (z.B. Kindergarten xy) - sonstige Hinweise (falls erforderlich) - Ansprechpartner/in mit Kontaktdaten für eventuelle Rückfragen Zuständigkeitsbereich OE Ansprechpartner/innen Kontaktdaten Zentrale Verwaltung 1.1 Frau Katja Gernhardt -238 vergabestelle@stadt-bornheim.de Informationstechnik (Zentrale Verwaltung) 11.3 Herr Thomas Mandt -135 thomas.mandt@stadt-bornheim.de Amt 4 (Jugendförderung) 4.1 Frau Sonja Nolden 9437-5424 sonja.nolden@stadt-bornheim.de Amt 13 (Schulen) 13.1 Frau Susanne Romauer 9437-5474 susanne.romauer@stadt-bornheim.de Amt 13 (Kindertagesstätten) 13.1 Frau Heike Domnick 9437-5479 heike.domnick@stadt-bornheim.de Stand 20.03.2026 mailto:vergabestelle@stadt-bornheim.de mailto:thomas.mandt@stadt-bornheim.de mailto:sonja.nolden@stadt-bornheim.de mailto:susanne.romauer@stadt-bornheim.de mailto:heike.domnick@stadt-bornheim.de

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